Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 29. März 1999
Aktenzeichen: 10 E 151/99

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 29.03.1999, Az.: 10 E 151/99)

Tenor

Die angefochtene Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluß des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. Januar 1999 wird geändert.

Der Streitwert wird anderweit auf 6.000.- DM festgesetzt.

Gründe

Die gemäß § 9 Abs. 2 BRAGO statthafte Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Antragstelllerin ist begründet. Der Streitwert ist mit 564,60 DM zu niedrig festgesetzt.

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Ist Gegenstand des Verfahrens eine Ordnungsverfügung, durch die dem Pflichtigen die Nutzung einer baulichen Anlage untersagt worden ist, ist der Streitwert nach dem Nutzwert der baulichen Anlage zu bemessen. Dieses Nutzungsinteresse wird durch den Miet- oder Pachtwert der Baulichkeit, deren Nutzung untersagt wird, der Größenordnung nach bestimmt. Anzusetzen ist der Nutzwert für ein Jahr. Die Streitwertpraxis des Senats in Fällen der Nutzungsuntersagung stimmt mit dem Streitwertkatalog überein, auf den die Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin hinweisen. Danach wird der Streitwert bei einem Bauverbot, einer Stillegung, einem Nutzungsverbot oder einem Räumungsgebot in Höhe des Schadens, des Ertragsverlustes oder der Aufwendungen festgesetzt.

Von diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen. Es hat die Größe des streitigen Imbißwagens mit einer Nutzfläche von 9,41 qm angesetzt und einen pauschalen Nutzwert von monatlich 10,- DM pro qm zugrundegelegt. Der Nutzwert von nur 10,- DM je qm erscheint indes weitaus zu niedrig. Für eine gewerbliche genutzte bauliche Anlage der hier in Rede stehenden Art (Imbißstand, der regelmäßig wochentags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr an exponierter Stelle betrieben wird) dürfte der Nutzwert kaum unter 1.000.- DM je Monat liegen. Die Eigenart der Nutzung bringt es mit sich, daß ihr Wert nicht mit einem sonst angemessenen durchschnittlichen Nutzwert je Quadratmeter Fläche erfaßt wird. Mangels anderer Anhaltspunkte geht der Senat in diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren von einem Nutzwert von pauschal 1.000.- DM je Monat für die Anlage insgesamt aus. Der sich daraus ergebende Betrag von 12.000.- DM Jahresnutzwert war wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens auf die Hälfte zu vermindern. Soweit die Beschwerde eine Heraufsetzung des Streitwerts auf 5.000,- DM begehrt, bindet dies den Senat nicht im Sinne einer Obergrenze (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 29.03.1999
Az: 10 E 151/99


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