Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 21. Januar 1991
Aktenzeichen: 17W 36/91

(OLG Köln: Beschluss v. 21.01.1991, Az.: 17W 36/91)

Tenor

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die als zu erstattenden Kosten des Antragsgegners gegen den Antragsteller festgesetzten 1.683,78 DM mit

4 % seit dem 28. November 1990 zu verzinsen sind.

Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

Die Erinnerung des Klägers, die aufgrund der Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde gilt (§§ 21 Abs. 2 11 Abs. 2 RpflG), ist zulässig, in der Hauptsache aber nicht begründet.

Ohne Erfolg wendet die Beschwerde sich dagegen, dass der Rechtspfleger die Kosten der Aachener Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners antragsgemäß mit 836,76 DM als erstattungsfähig anerkannt und von den diesem durch die Mitwirkung des Rechtsanwalts Mxxx aus Sxxx als Verkehrsanwalt erwachsenen Kosten in Höhe von 847,02 DM einen Betrag von 818,21 DM unter dem Gesichtspunkt anderweit ersparter Kosten in die Kostenfestsetzung eingestellt hat.

Für die Erstattungsfähigkeit der mit der Beauftragung des Prozessanwalts anfallenden Prozessgebühr ist es unerheblich, dass den Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners der unbedingte Prozessauftrag zur Abwehr des Verfügungsbegehrens des Antragstellers erst zu einem Zeitpunkt erteilt worden ist, als der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung bereits zurückgenommen war. Zwar war damit auch der Prozessauftrag der Axxx Prozessanwälte des Antragsgegners objektiv beendet, weil sein Zweck nicht mehr erreicht werden konnte; zugunsten dieser Anwälte gilt der Auftrag gleichwohl gemäß § 674 BGB so lange als fortbestehend, bis sie vom Erlöschen des Auftrags Kenntnis erlangten oder Kenntnis haben mussten (vgl. den in Jur. Büro 1986, 1197 veröffentlichten Senatsbeschluss mit weiteren Nachweisen). Zu den aufgrund des Kostenbeschlusses nach § 269 Abs. 3 ZPO festsetzbaren Verfahrenskosten gehört daher auch die Prozessgebühr des Prozessbevollmächtigten der als Antragsgegner in das Verfahren der einstweiligen Verfügung einbezogenen Partei, der in Unkenntnis der Beendigung des Prozessrechtsverhältnisses einen Schriftsatz, mit Sachanträgen bei Gericht einreicht. So aber war es hier. Ausweislich der Gerichtsakten ist der Schriftsatz vom 22. August 1990, den der Korrespondenzanwalt des Antragsgegners gefertigt und dessen Axxx Prozessbevollmächtigten zur Einreichung beim Landgericht Aachen übersandt hat, dort am 27. August 1990 eingegangen. Die Axxx Anwälte müssen demnach vor dem 28. August 1990 mit der Prozessvertretung des Antragsgegners beauftragt worden sein. Das belegt zudem die Tatsache, dass der Eingangsstempel, mit dem das an die Axxx Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners gerichtete Auftragsschreiben seines Sxxx Verkehrsanwalts vom 21. August 1990 im Büro der Axxx Anwälte versehen worden ist, das Datum des 27. August 1990 trägt. Die bei Gericht am 23. August 1990 eingegangene Antragsrücknahme des Antragstellers vom 22. August 1990 ist dem Antragsgegner demgegenüber erst am 28. August 1990 zugestellt worden. Dafür, dass der Antragsgegner auf anderem Wege schon früher von der Rücknahme des Antrags auf Anordnung der einstweiligen Verfügung Kenntnis erlangt hat, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich, so daß die von dem Antragsgegner als Prozessgebühr seiner Axxx Prozessbevollmächtigten geltend gemachte Gebühr (nebst Zuschlägen) in voller Höhe den vom Antragsteller zu erstattenden Kosten des vorangegangenen Verfahrens der einstweiligen Verfügung zugerechnet werden muss.

Aus den vorstehend erörterten Gründen ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Rechtspfleger die Kosten des S. Korrespondenzanwalts des Antragsgegners in Höhe von 818,21 DM als erstattungsfähig anerkannt hat. Der Antragsgegner durfte ohne Verstoß gegen das Gebot, unnötige Mehrkosten zu vermeiden, seinen Sxxx Rechtsanwalt mit der Vermittlung der Informationen zwischen ihm und dem zum Prozessbevollmächtigten zu bestellenden, beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt beauftragen, weil er nach der im Zeitpunkt der Auftragserteilung gegebenen Sachlage damit rechnen musste, andernfalls erstattungsfähige Rat- und Informationskosten in mindestens gleicher, wenn nicht sogar höherer Größenordnung aufwenden zu müssen. Dem Rechtspfleger ist darin zuzustimmen, dass zu den in die vergleichende Kostenabwägung einzubeziehenden Aufwendungen des Antragsgegners neben den Kosten einer Informationsreise nach Axxx auch die Kosten einer prozessbezogenen Beratung gehören. Anders als sonst die mit einer Klage oder einem Verfügungsantrag überzogene Partei sah sich der Antragsgegner ernstlich vor die Frage gestellt, ob er sich gegen das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers überhaupt zur Wehr setzen solle. Für die Frage, ob eine Rechtsverteidigung in vorliegender Sache hinreichende Aussicht auf Erfolg versprach, kam es entscheidend darauf an, ob die in der Rechtsprechung zur Werbung durch unaufgeforderte Übermittlung eines auf die Anbahnung oder Vorbereitung eines Geschäftsabschlusses gerichteten Angebots mittels Telex oder Telefax entwickelten Grundsätze sich auf die hier in Rede stehende Fallgestaltung würden übertragen lassen. Die für die Beurteilung dieser Rechtsfrage erforderlichen Rechtskenntnisse aber können bei dem Antragsgegner, der einen Landmaschinenhandel betreibt, nicht vorausgesetzt werden. Eine prozessbezogene Beratung des Antragsgegners hätte eine Sichtung der einschlägigen Rechtsprechung insbesondere des Bundesgerichtshofs erfordert und schon mit Rücksicht darauf eine zumindest durchschnittliche anwaltliche Mühewaltung erfordert. Der Antragsgegner hatte daher nach billigem Ermessen mit einer im mittleren Bereich des nach § 20 Abs. 1 BRAGO zur Verfügung stehenden Rahmens liegenden Gebühr zu rechnen. Hierfür hat sich in der Praxis die 5/10-Gebühr als Regelgebühr durchgesetzt, so dass die in die Vergleichsrechnung einzubeziehenden Kosten einer prozessbezogenen Beratung unter Berücksichtigung der auch dem beratenden Anwalt gebührenden Auslagenpauschale und der auf die Beratungsvergütung entfallenden Umsatzsteuer mit 441,18 DM anzusetzen sind. Die mit einer Informationsreise nach Axxx verbundenen Kosten und die Kosten einer ergänzenden schriftlichen und telefonischen Fühlungnahme mit seinen Prozessanwälten hatte der Antragsgegner auf insgesamt wenigstens 420,- DM zu veranschlagen. Der Antragsgegner hatte daher davon auszugehen, dass die Kosten, die er für den alternativen Fall einer unmittelbaren Beauftragung und Unterrichtung eines Aachener Rechtsanwalts würde aufwenden müssen, ebenso hoch, wenn nicht höher sein würden als die Korrespondenzvergütung eines ortsnah praktizierenden Rechtsanwalts.

Aus alledem folgt, dass der Rechtspfleger die dem Antragsgegner durch die Mitwirkung seines Sxxx Rechtsanwalts als Verkehrsanwalt entstandenen Kosten nicht in einem zu weitgehenden Umfang als erstattungsfähig anerkannt hat, dass er insoweit vielmehr einen zu niedrigen Betrag in die Kostenfestsetzung einbezogen hat. Einer Abänderung des angefochtenen Beschlusses zum Nachteil des Antragstellers steht jedoch das auch im Kostenfestsetzungsverfahren geltende Verbot der Schlechterstellung des alleinigen Rechtsmittelführers entgegen, so dass es im Ergebnis bei dem als zu erstattende Prozesskosten des Antragsgegners gegen den Antragsteller festgesetzten Betrag von 1.683,78 DM verbleiben muss.

Die im Rahmen des betragsmäßigen Rechtsmittelangriffs von Amts wegen vorzunehmende Überprüfung der gesamten Kostenfestsetzung führt allerdings zu einer Änderung des Zinsausspruchs. Unrecht hat der Rechtspfleger für den Beginn der Verzinsungspflicht auf den Eingang des Kostenfestsetzungsgesuchs des Antragsgegners bei Gericht am 6. September 1990 abgestellt. Die dem angefochtenen Beschluss zugrunde Hegende Kostengrundentscheidung ist am 28. November 1990 ergangen, so dass der Zinsanspruch des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO erst an diesem Tage zur Entstehung gelangt ist (vgl. KG NJW 1967, 1569).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97, 92 Abs. 2 ZPO.

Streitwert: 1.683,78 DM.






OLG Köln:
Beschluss v. 21.01.1991
Az: 17W 36/91


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