Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. Januar 2011
Aktenzeichen: 10 W (pat) 29/10

(BPatG: Beschluss v. 14.01.2011, Az.: 10 W (pat) 29/10)

Tenor

Die Erinnerung gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Bundespatentgerichts vom 8. November 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Anmelder reichte mit Schreiben vom 17. Februar 2008 eine Anmeldung für ein Patent mit der Bezeichnung "..." ein und beantragte, ihm hierfür Verfahrenskostenhilfe zu gewähren.

Im weiteren Verfahrensverlauf rügte das Deutsche Patentund Markenamt (iF: Patentamt) unter anderem, dass der Anmelder für fremdsprachige Teile der Anmeldung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eine Übersetzung nachgereicht habe und wies ihn auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung hin. Diese beantragte der Anmelder, ohne jedoch innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist die Übersetzung nachzureichen.

Das Patentamt wies mit Beschluss vom 2. März 2010 den Antrag zurück. Der Anmelder habe nicht glaubhaft gemacht, dass er die Frist zur Nachholung der versäumten Handlung ohne Verschulden versäumt habe.

Der Beschluss ist durch Einschreiben, das am 23. März 2010 zur Post gegeben wurde, zugestellt worden. Der Beschluss enthielt eine ausführliche Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis auf die zu zahlende Beschwerdegebühr und die Rechtsfolgen einer Nichtzahlung.

Hiergegen wendete sich der Anmelder mit der Beschwerde, die er mit Schreiben vom 1. April 2010 eingelegt hat. Eine Begründung kündigte er in der Beschwerdeschrift an. Die Beschwerdegebühr hat der Anmelder nicht gezahlt. Die Rechtspflegerin des Senats teilte ihm im Oktober 2010 mit, dass bei dieser Sachlage festzustellen sein werde, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gelte.

Der Anmelder erwiderte im Schreiben vom 26. Oktober, er habe doch für das Patent Verfahrenskostenhilfe beantragt und verstehe nicht, wieso er dieses Mal etwas bezahlen müsse und fragt, ob er Verfahrenskostenhilfe auch extra für das Patentgericht einreichen müsse.

Die Rechtspflegerin hat durch Beschluss vom 8. November 2010 festgestellt, dass die Beschwerde des Anmelders als nicht eingelegt gelte. Denn die tarifmäßige Gebühr für die Einlegung der Beschwerde sei nicht nachgezahlt worden. Verfahrenskostenhilfe sei für jede Instanz gesondert zu beantragen.

Gegen diesen Beschluss der Rechtspflegerin wendet sich der Anmelder mit seiner Erinnerung. Er beantragt gleichzeitig Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.

II.

Die formund fristgerecht eingelegte Erinnerung (§ 23 Abs. 2 RpflG) ist zulässig, aber nicht begründet. Denn die Feststellung, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt, ist zu Recht erfolgt. Die Beschwerdegebühr ist nicht gezahlt, der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ist zu spät -nämlich nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellt worden.

Gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG gilt eine Handlung als nicht vorgenommen, wenn die hierfür erforderliche Gebühr nicht rechtzeitig, nicht vollständig, oder gar nicht gezahlt wird. Letzteres ist hier hinsichtlich der Beschwerdegebühr der Fall.

Die Frist für die Zahlung der Beschwerdegebühr entspricht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG i. V. m. § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG der Frist für die Einlegung der Beschwerde, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses einzulegen ist. Darauf ist der Anmelder unmissverständlich in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden. Er hätte sich danach kundig machen müssen, was er tun konnte, um der erforderlichen Gebührenzahlung zu entgehen. Ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz innerhalb der Beschwerdefrist hätte jedenfalls theoretisch eine solche Möglichkeit eröffnet.

Dem Anmelder war zu diesem Zeitpunkt das Institut der Verfahrenskostenhilfe bereits bekannt, die er ja bei der Anmeldung beantragt hatte. Dass dieser Antrag ihn ohne weiteres von der Gebührenzahlung auch für die Beschwerde entbinden können würde, konnte er schon deshalb nicht erwarten, weil ihm bis zu diesem Zeitpunkt noch gar keine Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren gewährt worden war.

Selbst wenn in dem Schreiben des Anmelders vom 26. Oktober 2010 ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gesehen werden könnte, wäre dieser -wie auch der spätere -bereits außerhalb der Beschwerdefrist gestellt worden.

Der Vortrag des Anmelders enthält keine Ansatzpunkte, die es erlauben würden, ihm von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Zahlungsfrist zu gewähren. Vielmehr hat der Anmelder sich offenbar in einem im Anbetracht der eindeutigen Rechtsmittelbelehrung eher nicht entschuldbaren Rechtsirrtum über die Pflicht zur Zahlung der Beschwerdegebühr befunden. Das kann nach allgemeiner Ansicht eine Wiedereinsetzung nicht rechtfertigen.

Der schlechte Gesundheitszustand des Anmelders im allgemeinen reicht dafür auch nicht aus. Es ist nicht ersichtlich, dass der Anmelder innerhalb der Beschwerdefrist an der konkreten Wahrnehmung seiner Interessen krankheitshalber gehindert war.

Obwohl es nach alledem darauf nicht mehr ankommt, wäre ein fristgemäß gestellter Antrag auf Verfahrenskostenhilfe nach Auffassung des Senates abgelehnt worden, da er keine Aussicht auf Erfolgt gehabt hätte. Das Patentamt hat den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die versäumte Frist zur Nachreichung der Übersetzung nämlich zu Recht und mit ausreichender Begründung zurückgewiesen. Ein Fall, in dem nach der Rechtsprechung des Senates eine Übersetzung ausnahmsweise nicht erforderlich gewesen wäre, lag im übrigen nicht vor.

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BPatG:
Beschluss v. 14.01.2011
Az: 10 W (pat) 29/10


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