Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenskostenhilfe kann auch dann in Betracht kommen, wenn dieser seine Kanzlei in Bürogemeinschaft mit dem Prozessbevollmächtigten der Gegenseite betreibt.
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg € Familiengericht € vom 1. April 2010 abgeändert: Dem Antragsgegner wird Frau Rechtsanwältin P. zur Vertretung beigeordnet.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Rechtsanwältin P. ist dem Antragsgegner gemäß § 78 Abs. 2 FamFG beizuordnen.
§ 43a Abs. 4 BRAO i.V.m. § 3 Abs. 2 BORA steht der Beiordnung nicht entgegen. Beide Mandanten, also Antragstellerin und Antragsgegner, haben sich nach entsprechender Belehrung mit der Vertretung des Antragsgegners durch Rechtsanwältin P. ausdrücklich schriftlich einverstanden erklärt. Dass Belange der Rechtspflege (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BORA) der Vertretung des Antragsgegners durch Rechtsanwältin P. entgegen stehen, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass sich sein Fall von demjenigen, der der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 24. September 2008 (FamRZ 2009, 491) zugrunde liegt, insoweit unterscheidet, als die in Bürogemeinschaft tätigen Anwälte vorliegend lediglich Gerichtsfach und Faxgerät gemeinsam nutzen, aber keinen Zugriff auf EDV-Anlagen der Bürogemeinschaftskollegen haben und kein gemeinsames Telefon und keine gemeinsame Geschäftsstelle unterhalten. Bei dieser Konstellation ist dem Beiordnungsantrag des Antragsgegners zu entsprechen. Grundsätzlich ist das Gericht an die Anwaltswahl des Verfahrenskostenantragstellers gebunden (§ 78 Abs. 1 FamFG). Eine Ausnahme gilt zwar, wenn ein Rechtsanwalt ausgewählt wird, dessen Beiordnung besondere Kosten verursachen wird. Hiervon kann aber vorliegend nicht ausgegangen werden, da das Risiko, dass aufgrund der Tätigkeit der Anwälte in Bürogemeinschaft eine zunächst nicht erwartete Interessenkollision entsteht, im vorliegenden Fall eher als gering einzuschätzen ist.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).
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