Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. April 2000
Aktenzeichen: 13 W (pat) 13/97

(BPatG: Beschluss v. 27.04.2000, Az.: 13 W (pat) 13/97)

Tenor

Es wird festgestellt, daß die Beschwerde zurückgenommen wurde.

Gründe

I.

Mit Beschluß vom 14. Januar 1997 hat die Patentabteilung 24 des Deutschen Patentamts nach Prüfung eines Einspruchs der Fa. D... in H..., Dänemark das ein

"Verfahren und Vorrichtung zur Benetzung der Formplatteneiner kastenlosen Formmaschine"

betreffende Patent 42 28 749 der H1... GmbH & Co V... in R... gemäß PatG § 61 Abs 1 Satz 1 widerrufen.

Die in der Rolle als Patentinhaberin eingetragene H1... GmbH & Co V... ... hat sich bereits 1993 aufgelöst. Die Gesellschaftsanteile wur den in die H2... GmbH eingebracht, die bald darauf in H3... GmbH V... umfirmierte. Eine Umschreibung des Patents in der Rolle ist nicht erfolgt.

Im Jahre 1996 ist das Patent durch Sicherungsabtretung auf die C... AG, Filiale in W... übergegangen. Eine Eintragung in die Rolle ist ebenfalls nicht erfolgt.

Am 20. Januar 1997 ist über das Vermögen der H3... GmbH V... ... das Konkursverfahren eröffnet worden.

Am 18. Februar 1997 haben die Patentanwälte Ostriga und Kollegen namens des für die H3... GmbH V... handelnden Konkursverwalters Rechtsanwalt R... in W... Beschwerde gegen den am 24. Ja- nuar 1997 zugestellten Beschluß der Patentabteilung eingelegt.

Mit Vertrag vom Mai 1998 hat die C... AG die an sie übergegangenen Patentrechte an die F... in H..., Dänemark verkauft.

Mit Schreiben vom 3. Februar 1999 an das Bundespatentgericht, eingegangen am Folgetag, hat Rechtsanwalt R... als Konkursverwalter die von den Patentan wälten O... und Kollegen am 18. Februar 1997 eingelegte Beschwerde zu rückgenommen.

Mit Schreiben vom 5. Februar 1999, dem Deutschen Patent- und Markenamt zugegangen am selben Tage, hat die Käuferin des Patents die Umschreibung beantragt. Sie erfolgte am 15. Oktober 1999.

Mit Schreiben vom 1. März 1999 hat der Konkursverwalter erklärt, er ziehe seinen Schriftsatz vom 3. Februar 1999 zurück. Er beruhe auf einem Mißverständnis.

Auf das Schreiben der Rechtspflegerin vom 11. November 1999, die Beschwerde werde als zurückgenommen angesehen, da eine Rücknahme der Beschwerdezurückziehung rechtlich nicht möglich sei, hat die jetzige Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt, 1. geeignete Maßnahmen zu ergreifen, durch die verhindert wird, daß in der Patentrolle eine Erledigung der Beschwerde eingetragen wird, 2. festzustellen, daß die Beschwerde nicht zurückgenommen wurde und das Beschwerdeverfahren nach wie vor anhängig ist, und 3. für den Fall, daß den vorstehenden Anträgen nicht entsprochen wird, eine anfechtbare Entscheidung der Rechtspflegerin zu erlassen.

Hinsichtlich der Begründung nimmt der Senat Bezug auf den Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 10. Dezember 1999.

II.

Die Beschwerde war zulässig, sie wurde jedoch rechtswirksam zurückgenommen. Eine Zurückziehung oder Anfechtung der Beschwerderücknahme ist nicht möglich.

Nach PatG § 74 Abs 1 steht die Beschwerde den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu. Beteiligte am Verfahren vor dem Patentamt war zunächst die Patentanmelderin und spätere Patentinhaberin H1... GmbH & Co V... .... Nach deren Auflösung im Jahre 1993 trat die H2... GmbH bzw nach deren alsbaldiger Umfirmierung die H3... GmbH V... an die Stelle der Patentinhaberin.

Diesbezüglich ist festzustellen, daß Änderungen in der Person, im Namen oder im Wohnort des Anmelders oder Patentinhabers und seines Vertreters gemäß PatG § 30 Abs 3 Satz 1 vom Patentamt in der Rolle vermerkt werden, wenn sie dem Amt nachgewiesen werden. Solange die Änderung nicht eingetragen ist, bleibt der frühere Anmelder, Patentinhaber oder Vertreter nach Maßgabe des Patentgesetzes berechtigt und verpflichtet (PatG § 30 Abs 3 Satz 3).

Da eine erloschene Firma aber nicht mehr Inhaber von Rechten und Pflichten sein kann, ist PatG § 30 Abs 3 Satz 3 auf Firmenauflösungen nicht anwendbar. Für den ähnlich gelagerten Erbfall wird von der Rechtsprechung angenommen, daß der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger auch ohne vorherige Eintragung in die Rolle aktiv und passiv legitimiert ist, da nicht zeitweise niemand legitimiert sein kann. Diese Rechtsprechung ist auf den Fall gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge zu übertragen (Schulte, PatG, 5. Aufl, § 30 Rdn 23 mwNachw).

Die H3... GmbH V... war somit nach dem Erlöschen ihrer Vorgängerin als Rechtsnachfolgerin auch ohne Rolleneintragung legitimiert.

Mit der Konkurseröffnung über das Vermögen der Firma H3... GmbH V... ... ging nach KO § 6 die Befugnis zu dessen Verwaltung und Verfügung vom Gemeinschuldner auf den Konkursverwalter über. Sie bewirkte einen gesetzlichen Parteiwechsel und unterbrach das Verfahren.

Allerdings wurde das Patent vor Konkurseröffnung von der H3... GmbH V... ... auf die C... AG sicherungsübertragen. Es fiel damit nicht in die Konkursmasse. Der durch diese Sicherungsübertragung erfolgte Inhaberwechsel wurde jedoch zu keiner Zeit in die Rolle eingetragen, so daß die frühere Patentinhaberin H3... GmbH ... V... berechtigt und ver pflichtet blieb (PatG § 30 Abs 3 Satz 3).

Zwar wurde auch der Parteiwechsel von der vorstehenden Patentinhaberin auf den Konkursverwalter nicht in der Rolle vermerkt; einer solchen Eintragung bedurfte es jedoch nicht, da im Konkursfall keine Personenänderung vorliegt; der Konkurs berührt vielmehr nur das Verwaltungsrecht, nicht aber die Rechtsinhaberschaft (Busse, PatG, 5. Aufl, § 30 Rdn 49).

Der Konkursverwalter war somit zur Einlegung der Beschwerde befugt.

Mit Schriftsatz vom 3. Februar 1999 hat der Konkursverwalter die Rücknahme der Beschwerde erklärt. Mit der Rücknahme ist der angefochtene Beschluß des Deutschen Patentamts rechtskräftig geworden. Zwar hat der Konkursverwalter mit Schriftsatz vom 01. März 1999 die Zurückziehung der Beschwerderücknahme erklärt. Prozessuale Willenserklärungen können jedoch weder zurückgenommen werden noch unterliegen sie der Anfechtung (BPatGE 6, 183 ff; Schulte aaO § 73 Rdn 47).

Der Konkursverwalter war zu diesem Zeitpunkt (3. Februar 1999) auch noch zur Rücknahme der Beschwerde berechtigt (vgl Schulte aaO § 30 Rdn 20, 21).

Der Zeitpunkt der Legitimationsänderung hätte erst mit dem Vollzug der Umschreibung auf die Firma F... (am 15. Oktober 1999) eintreten können. Bis zur Umschreibung bleibt der alte Rechtsinhaber legitimiert.

Demnach war festzustellen, daß die Beschwerde wirksam zurückgenommen ist.

Für eine Entscheidung durch die Rechtspflegerin bestand keine gesetzliche Grundlage (vgl RPflG § 23).

Ch. Ulrich Heyne Dr. Henkel Dr.W. Maier Bb






BPatG:
Beschluss v. 27.04.2000
Az: 13 W (pat) 13/97


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