Landgericht Dortmund:
Beschluss vom 20. März 2015
Aktenzeichen: 4 O 374/14

(LG Dortmund: Beschluss v. 20.03.2015, Az.: 4 O 374/14)

Tenor

Das Landgericht Dortmund -Zivilkammer- erklärt sich für funktionell unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag der Beklagten vom 03.03.2015 nach Anhörung des Klägers gemäß §§ 95, 98 Abs. 1 Satz 1 GVG an das Landgericht Dortmund - Kammer für Handelssachen.

Gründe

Der Kläger macht gegen die Beklagte Rückgewähransprüche aus Insolvenzanfechtung geltend. Das zwischen der insolventen B GmbH (Schuldnerin) und der Beklagten zugrunde liegende Geschäft - die bestehende Sachsubstanz- mit Ertragsausfallversicherung sowie Haftpflichtversicherung - stellt ein beiderseitiges Handelsgeschäft i. S. v. §§ 343, 344 HGB dar. Sowohl die Schuldnerin als auch die Beklagte sind Kaufleute, die Beklagte als Aktiengesellschaft über § 3 AktG i. V. m. § 6 Abs. 1 HGB, die Schuldnerin als GmbH über § 13 GmbHG i. V. m. § 6 Abs. 1 HGB. Es kommt hingegen nicht auf die Person des Klägers als Insolvenzverwalter an. Vielmehr vertritt die Kammer die Auffassung, dass Ansprüche aus einem Handelsgeschäft auch dann vorliegen, wenn die zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehörenden Rechtshandlungen insolvenzrechtliche Rückgewähransprüche auslösen (so auch LG Osnabrück, Beschluss vom 24.07.2014, 3 O 1497/14; LG München I, Beschluss vom 29.06.1999, 10 O 5741/99). So liegt der Fall hier. Damit ist die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen begründet.






LG Dortmund:
Beschluss v. 20.03.2015
Az: 4 O 374/14


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