Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. März 2001
Aktenzeichen: 24 W (pat) 136/00

(BPatG: Beschluss v. 13.03.2001, Az.: 24 W (pat) 136/00)

Tenor

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe

I Mit Beschluß vom 4. August 2000 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts wegen der Widersprüche aus den Marken 2 003 005 "ISIS" und 2 006 003 "ISIS" (Kombinationsmarke) die Löschung der angegriffenen Marke 395 11 660 "ici" angeordnet und den Widerspruch aus der Marke 2 104 085 "ICE" zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß hat lediglich die Widersprechende aus der Marke 2 104 085 Beschwerde eingelegt. Der Senat hat der Beschwerdeführerin mitgeteilt, daß die Markeninhaberin keine Beschwerde eingelegt hat und somit die in dem angefochtenen Beschluß ausgesprochene Löschungsanordnung - vorbehaltlich einer Eintragungsbewilligungsklage der Markeninhaberin gem § 44 MarkenG - rechtskräftig geworden ist. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 8. März 2001 die Beschwerde zurückgenommen und die Erstattung der Beschwerdegebühr beantragt.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II Es entspricht im vorliegenden Fall der Billigkeit, die Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs 3 iVm Abs 4 MarkenG zurückzuzahlen.

Der Senat schließt sich insoweit der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung an (BPatGE 1, 217, insbes 219; BPatGE 3, 75 insbes 77, 78; Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl 2000, § 71 Rdz 39), wonach eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr dann in Betracht kommt, wenn die Beschwerde einer Widersprechenden gegen einen patentamtlichen Beschluß über mehrere Widersprüche dadurch gegenstandslos wird, daß die Markeninhaberin gegen die Anordnung der Löschung der angegriffenen Marke wegen einer anderen Widerspruchsmarke keine Beschwerde eingelegt hat. Insoweit vermag nämlich die unterlegene Widersprechende nicht von vorneherein zu übersehen, ob die erstinstanzliche Löschungsanordnung wegen der obsiegenden Widerspruchsmarke(n) rechtskräftig wird oder nicht. Sie wird deshalb vielfach genötigt sein, vorsorglich eine Beschwerde einzulegen, die sich nachträglich wegen der inzwischen eingetretenen Rechtskraft der Löschungsanordnung als gegenstandslos erweist. So verhält es sich im vorliegenden Fall. Nachdem die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurückgenommen hat, entspricht es der Billigkeit, die Beschwerdegebühr zu erstatten.

Dr. Ströbele Dr. Hacker Werner Bb






BPatG:
Beschluss v. 13.03.2001
Az: 24 W (pat) 136/00


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