Landesarbeitsgericht Köln:
Beschluss vom 17. März 2003
Aktenzeichen: 7 Ta 350/02

(LAG Köln: Beschluss v. 17.03.2003, Az.: 7 Ta 350/02)

Ist für die Gegenstände eines sog. Mehrvergleichs PKH beantragt (und bewilligt) worden, so erhält der PKH-Anwalt für den Vergleich insgesamt (nur) eine 10/10-Gebühr (streitig, aber std. Rspr.d.LAG Köln). Diese Auffassung des LAG Köln entspricht nicht nur dem Wortlaut, sondern auch dem Sinn und Zweck des § 23 Abs. 1 BRAGO besser als die Gegenmeinung.

Tenor

Auf die Beschwerde der Landeskasse hin wird der

Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln

vom 28.08.2002 in Verbindung mit dem arbeitsgericht-

lichen Beschluss vom 25.09.2002 und dem Nichtab-

hilfebeschluss vom 08.10.2002 abgeändert:

Die dem beigeordneten Klägervertreter zustehenden

PKH-Gebühren werden auf 694,84 EUR festgesetzt.

Der weitergehende Feststellungsantrag wird zurück-

gewiesen.

Gründe

Im Hauptsacheverfahren Arbeitsgericht Köln, 20 Ca 5787/02 schlossen die Parteien am 24.07.2002 einen Widerrufsvergleich, dessen Gegenstände einen um 636,36 EUR höheren Wert aufwiesen als die Streitgegenstände des Verfahrens. Auf Antrag des Klägervertreters vom 24.07.2002 wurde dem Kläger durch Beschluss vom gleichen Tage die bereits für das Verfahren bewilligte Prozesskostenhilfe auch auf den Mehrwert des Vergleichs erstreckt. Der Vergleich wurde mit Ablauf des 14.08.2002 rechtskräftig.

Der Klägervertreter beansprucht in seiner PKH-Liquidation eine 10/10 Vergleichsgebühr, bemessen nach dem Verfahrensstreitwert von 2.725,-- EUR, sowie zusätzlich eine 15/10 Vergleichsgebühr, bemessen nach dem Vergleichsmehrwert von 636,36 EUR. Insgesamt wurde somit ein Betrag von 800,98 EUR zur Festsetzung beantragt und mit Beschluss der Rechtspflegerin beim Arbeitsgericht Köln vom 28.08.2002 auch antragsgemäß festgesetzt.

Hiergegen hat die Landeskasse am 12.09.2002 gemäß § 128 Abs. 3 BRAGO Erinnerung eingelegt mit dem Ziel, den festgesetzten Betrag auf 694,84 EUR zu reduzieren. Dieser Betrag ergibt sich, wenn statt der festgesetzten

gesplitteten Vergleichsgebühr eine einheitliche 10/10 Vergleichsgebühr, bezogen auf den Vergleichsstreitwert von 3.361,36 EUR, angesetzt wird.

Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Kammervorsitzende mit Beschluss vom 25.09.2002 die Erinnerung zurückgewiesen. Hiergegen hat die Landeskasse unter dem 04.10.2002 Beschwerde eingelegt, der die Vorsitzende des Arbeitsgerichts mit Beschluss vom 08.10.2002 nicht abgeholfen hat.

II.Die form- und fristgerecht eingelegte und nach ihrem Beschwerdewert gemäß § 128 Abs. 4 S. 1 BRAGO statthafte, mithin insgesamt zulässige Beschwerde der Landeskasse ist in der Sache begründet. Dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Prozessbevollmächtigten des Klägers steht für den Vergleich vom 24.07.2002 eine einheitliche 10/10-Vergleichsgebühr zu, die sich nach dem Vergleichsstreitwert von 3.361,36 EUR bemisst. Danach ergibt sich zu Gunsten des Prozessbevollmächtigten ein festsetzungsfähiger Gesamtbetrag von 694,84 EUR. Auf die zutreffende Berechnung der Rechtspflegerin vom 24.09.2002 (Bl. 9 des PKH-Heftes) wird Bezug genommen.

Die Höhe der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zustehenden Vergleichsgebühr ergibt sich aus § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO. Nach dieser Vorschrift erhält der Anwalt, der an einem Vergleichsschluss mitgewirkt hat, eine 10/10-Vergleichsgebühr, soweit über den Gegenstand des Vergleichs ein gerichtliches Verfahren anhängig ist. Wie § 23 Abs. 1 S. 3 letzter Halbsatz ausdrücklich klarstellt, gilt das Gleiche, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist. Wie aus dem arbeitsgerichtlichen Protokoll vom 24.07.2002 hervorgeht, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers an diesem Tage, also vor Eintritt der Rechtskraft des Vergleichs, einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für den Vergleichsmehrwert gestellt

und das Arbeitsgericht hat durch Beschluss über diesen Antrag befunden. Damit sind die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 S. 3 letzter Halbsatz BRAGO erfüllt.

Die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts schließt sich damit der Auffassung an, die in dieser Frage auch von den anderen Kammern des hiesigen LAG vertreten wird (z.B. 12 Ta 317/02 vom 25.10.2002; 12 Ta 254/02 vom 03.09.2002; 5 Ta 258/02 vom 02.08.2002; 8 Ta 210/95 vom 13.10.1995; 9 Ta 176/99 vom 17.08.1999; 4 Ta 148/98 vom 22.06.1998; 11 Ta 176/00 vom 30.08.2000). Die vom LAG Köln vertretene Auffassung ergibt sich zwanglos aus dem Wortlaut des Gesetzes. Will man, wie die Gegenmeinung (Nachweise hierzu bei Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Auflage, 2002, Rz. 40 b), vom Wortlaut des Gesetzes abweichen, bedarf es einer einschränkenden Auslegung, für die zwingende Gründe vorhanden sein müssen. Dies ist jedoch nach Auffassung auch der 7. Kammer des LAG nicht der Fall.

Vielmehr entspricht die hier vertretende Auffassung sogar eher dem erkennbaren Sinn von § 23 Abs. 1 BRAGO als die Gegenmeinung. Aus dem Zusammenspiel von § 23 Abs. 1 S. 1 und S. 3 BRAGO folgt, dass derjenige Anwalt besonders honoriert werden soll, der daran mitgewirkt hat, dass ein Rechtsstreit beigelegt wird, ohne dass die staatlichen Gerichte bemüht werden müssen. Wird jedoch ein PKH-Antrag gestellt um eine zusätzliche Vergütung aus der Staatskasse dafür zu erlangen, dass Streitpunkte, die bisher nicht Gegenstand eines bereits anhängigen Gerichtsverfahrens sind, in den dieses Verfahren beendenden Vergleich mit aufgenommen werden sollen, so muss das Gericht diesen Antrag entgegennehmen, sich damit befassen und eine Entscheidung hierüber treffen.

Es trifft in dieser Allgemeinheit dabei auch nicht zu, dass bei der Bescheidung dieses PKH-Antrags für den Vergleichsmehrwert stets zwingend und ausnahmslos auf die Überprüfung der PKH-Voraussetzungen bezüglich der PKH-Gewährung für die eigentlichen Verfahrensgegenstände zurückgegriffen werden kann. So könnte z.B. § 115 Abs. 3 ZPO im Hinblick auf die durch den Vergleichsmehrwert verursachten zusätzlichen Kosten eine andere Beurteilung erfahren als ohne den Vergleichsmehrwert (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 23. Auflage, § 115, Rz. 77). Auch die Aussage, dass im Hinblick auf einen PKH-Antrag für einen Vergleichsmehrwert Erfolgsaussichten nicht geprüft werden müssten, erscheint zweischneidig. Dies kann nämlich auch dazu führen, dass der Prozessbevollmächtigte über den Vergleichsmehrwert eine PKH-Liquidation für einen Streitgegenstand erzielt, für den er mangels hinreichender Erfolgsaussichten der von ihm vertretenen Partei für ein entsprechendes Verfahren niemals PKH hätte erlangen können.

Es gibt auch keinen Erfahrungssatz, dass das Gericht an der inhaltlichen Gestaltung eines Mehrvergleichs regelmäßig nicht mitwirken würde. Gerade im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist häufig das Gegenteil der Fall. Selbst wenn das Gericht aber nur einen von den Parteien, bzw. deren Anwälten vorformulierten Vergleich protokollieren soll, muss es zumindest darauf achten, dass das zu Protokollierende keinen gesetzwidrigen Inhalt hat.

Schließlich spricht auch der Hinweis, dass der Anwalt, der keine PKH beantragt, für die Protokollierung eines sog. Mehrvergleichs eine 15/10-Gebühr beanspruchen könne, nicht maßgebend gegen die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung. Trifft die These zu, dass ohne die Gewährung von PKH eine 15/10-Gebühr für eine Mehrvergleichsprotokollierung gerechtfertigt sei, so läge gerade darin der Systembruch zu § 23 Abs. 1 S. 1 BRAGO und nicht in der hier vertretenen Auffassung des LAG Köln. Es darf dabei insbesondere nicht übersehen werden, dass der Gesetzgeber in § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO letzter Halbsatz das Prozesskostenhilfeverfahren ausdrücklich erwähnt hat.

Ergänzend wird auf die ausführliche Begründung in dem auch von der Bezirksrevision herangezogenen Beschluss der 5. Kammer des LAG Köln vom 02.08.2002 in Sachen 5 Ta 258/02 Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.

(Dr. Czinczoll)






LAG Köln:
Beschluss v. 17.03.2003
Az: 7 Ta 350/02


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