Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. Oktober 2004
Aktenzeichen: 26 W (pat) 293/03

(BPatG: Beschluss v. 06.10.2004, Az.: 26 W (pat) 293/03)

Tenor

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. August 2003 aufgehoben, soweit die Anmeldung für folgende Waren zurückgewiesen worden ist:

"Feilen, Handpumpen, soweit in Klasse 8 enthalten; Harken, Hebel, soweit in Klasse 8 enthalten, Manikürenecessaires, Nadeleinfädler, Nagelfeilen, Nagelhautzangen, Nagelzangen, Nagelzieher, nicht elektrische Bügeleisen, nicht elektrische Frisiergeräte, nicht elektrische und elektrische Epiliergeräte; Pedikürenecessaires, Pinzetten, Pinzetten zum Epilieren; Rasierapparate, elektrisch oder nichtelektrisch; Rasierklingen, Rasiermesser, Rasiermesserstreichriemen, Rasiernecessaires, Schlüssel, Haarschneide- und Schermaschinen (Handinstrumente) und Nagelschneidegeräte, Gießkannen (handbetätigt);

Deckenlampen, elektrische Babyflaschenwärmer, elektrische Glühbirnen, elektrische Lampen, elektrische Lüfter für den persönlichen Gebrauch, elektrische Radiatoren, Frisierlampen, Fußwärmer, Gesichtssaunas, Haartrockner, Handtrockner für Waschräume, Heizdecken, nicht für medizinische Zwecke, Heizlüfter, Heizradiatoren, Klimaanlagen, Klimaapparate, Kronleuchter, Ventilatoren, Beleuchtungsgeräte;

Bewässerungsspritzen für Blumen und Pflanzen; Bierkrüge; Blumen- und Pflanzenhalter; Blumen- und Pflanzenspritzen, Blumentöpfe; Blumenübertöpfe, nicht aus Papier; Bonbonieren, nicht aus Edelmetall; Brauseköpfe für Gießkannen, Bügelbretter, Bügeleisenuntersetzer; Büsten aus Porzellan, Ton oder Glas; Eimer aller Art, emailliertes Glas; Figuren aus Porzellan, Ton oder Glas; Gießkannen; Glas, roh oder teilweise bearbeitet, soweit in Klasse 21 enthalten; Glasampullen, Glaskugeln; Griffe aus Porzellan, Kerzenauslöscher, nicht aus Edelmetall, Kerzenleuchter, nicht aus Edelmetall, Kristallglaswaren; Kunstgegenstände aus Porzellan, Ton oder Glas; Vasen, nicht aus Edelmetall".

Gründe

I.

Die Markenstelle hat die für die Waren

"Klasse 8 Eßbestecke, Eßgabeln, Feilen, Gießkellen, Hacken, Hackmesser, handbetätigte Handwerkzeuge, handbetätigte Schleifgeräte, Handpumpen, soweit in Klasse 08 enthalten, Harken, Hebel, Instrumente zum Schleifen und Schärfen, Kellen, Kratzer, Löffel, soweit in Klasse 08 enthalten, Manikürenecessaires, Messer, Messer zum Abschuppen von Fischen, Messer, soweit in Klasse 08 enthalten, Nadeleinfädler, Nagelfeilen, Nagelhautzangen, Nagelzangen, Nagelzieher, nicht elektrische Bügeleisen, nicht elektrische Dosenöffner, nicht elektrische Frisiergeräte, nicht elektrische und elektrische Epiliergeräte; Nußknacker, nicht aus Edelmetall; Pedikürenecessaires, Pinzetten, Pinzetten zum Epilieren; Rasierapparate, elektrisch oder nicht elektrisch; Rasierklingen, Rasiermesser, Rasiermesserstreichriemen, Rasiernecessaires, Scheren, soweit in Klasse 08 enthalten, Scherenblätter, Schleifgeräte für Messer und Klingen, Schleifscheiben, Schleifsteine, Schlüssel, Schneidwerkzeuge, Schneidzeug, Stampfer, Wetzstähle, Wetzsteine, Wiegemesser, Wiegemesser für Gemüse, Zuckerzangen; Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel aus Edelmetall, Haarschneide- und Schermaschinen (Handinstrumente) und Nagelschneidegeräte, Handgeräte zum Abfüllen, Austernöffner, Dosenöffner (nicht elektrisch), Eierschneider (nicht elektrisch), Fischputzmesser, Fleischhackmesser (Handwerkzeuge), Gemüsehobel, Gieskannen (handbetätigt), Hackmesser, Käseschneider (nicht elektrisch), Pizzaschneider (nicht elektrisch), Tafelsilber (Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel);

Klasse 11 Belüftungshauben, Deckenlampen, Dörrapparate für Obst, Drehspieße, Eisschränke, elektrische Babyflaschenwärmer, elektrische Glühbirnen, elektrische Heizgeräte, elektrische Kaffeeperkolatoren, elektrische Kochgeräte, elektrische Lampen, elektrische Lüfter für den persönlichen Gebrauch, elektrische Radiatoren, elektrische Schnellkochtöpfe, elektrische Waffeleisen, elektrische Wasserkessel, Filter, Frisierlampen, Fußwärmer, Gesichtssaunas, Haartrockner, Handtrockner für Waschräume, Heißwassergeräte, Heizdecken, nicht für medizinische Zwecke, Heizlüfter, Heizplatten, Heizradiatoren, Herde; Joghurtbereiter, elektrisch; Kaffeeröstmaschinen, Klimaanlagen, Klimaapparate, Kochapparate und -anlagen, Kocher, Kochplatten, Kronleuchter, Kühlanlagen und -maschinen, Kühlapparate, Kühlapparate und -anlagen, Kühlapparate und -maschinen, Kühlbehälter, Kühlschränke, Mikrowellengeräte, Räucherapparate, nicht für medizinische Zwecke, Rechauds (Stövchen), Röster, Tauchsieder, Tellerwärmer, Toaster, Ventilatoren, Warmhalteplatten, Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte, elektrische Kochgeräte, elektrische Wasserkessel, Barbecues, Abzugshauben für Küchen, Brotröster, elektrische Dampfdrucktöpfe (Autoklaven), Eismaschinen und -apparate, Eisschränke, Luftfilter (Klimatisierung), Filter (Teile von häuslichen oder gewerblichen Anlagen), Luftfilteranlagen, Wasserfiltriergeräte, elektrische Friteusen, Gasanzünder (Feuerzeuge), Gasanzünder und -zünder, Gefrierschränke und -truhen, Getränkekühlapparate, Grillgeräte (Küchengeräte), Grillgeräte (mit Drehspieß), Grillspieße, Heißluftapparate, Ofenroste, Kaffeefiltergeräte (elektrisch), elektrische Kaffeemaschinen, Kaffeemühlen, Kochherde, Küchenherde, Öfen, Räucherapparate (nicht für medizinische Zwecke); Trinkwasserfilter, Trockenapparate und -anlagen, Waffeleisen (elektrische), Wasserzapfgeräte;

Klasse 21 Abfalleimer, Abwaschbürsten, Becher, nicht aus Edelmetall; Becken; Behälter für Haushalt oder Küche, nicht aus Edelmetall; Bewässerungsspritzen für Blumen und Pflanzen; Bierkrüge; Blumen- und Pflanzenhalter; Blumen- und Pflanzenspritzen, Blumentöpfe; Blumenübertöpfe, nicht aus Papier; Bonbonnieren, nicht aus Edelmetall; Bratpfannen, Bratspieße, Brauseköpfe für Gießkannen, Brotbretter, Brotkästen, Brotkörbe, Bügelbretter, Bügeleisenuntersetzer; Büsten aus Porzellan, Ton oder Glas; Butterdosen, Butterglocken, Chinaporzellan, chinesische Porzellanwaren; Deckelverschlüsse für Kochtöpfe; Eierbecher, nicht aus Edelmetall; Eimer aller Art, Einmachgläser, Eiskübel, emailliertes Glas; Essig- und Ölkännchen, nicht aus Edelmetallen; Essig- und Ölständer, nicht aus Edelmetall; Eßstäbchen, Figuren aus Porzellan, Ton oder Glas; Filter für den Haushalt; Flaschen, Flaschenöffner, Formen, Formen für Eiswürfel; Friteusen, nicht elektrische; Fruchtpressen, nicht elektrische, für Haushaltszwecke; Gefäße, nicht aus Edelmetall, für Haushalt oder Küche; Gemüseschüsseln, Gewürzservice, Gießkannen, Gießtüllen; Glas, roh oder teilweise bearbeitet, soweit in Klasse 21 enthalten; Glasampullen, Glasballons, Glasbehälter, Gläser, Glaskugeln, Glasstöpsel; Glaswaren, bemalte; Griffe aus Porzellan, Grillroste, Grillständer, handbetätigte Nudelmaschinen, handbetätigte Putzgeräte, handbetätigte Reinigungsgeräte, handbetriebene Mühlen für Haushaltszwecke, handbetriebene Pfeffermühlen; Handtuchhalter, nicht aus Edelmetall; Haushaltsgeräte, nicht aus Edelmetall; Isolierbehälter und -gefäße, Isolierflaschen, Kabaretts, nicht aus Edelmetall; Kaffeekocher, nicht elektrisch und nicht aus Edelmetall; Kaffeemühlen, handbetrieben; Kaffeeservice, nicht aus Edelmetall; Kannen und Krüge, nicht aus Edelmetall; Karaffen, Karaffenuntersetzer, nicht aus Papier, ausgenommen Tischwäsche; Käseglocken, Kasserollen, Keksdosen, Keramikerzeugnisse für den Haushalt; Kerzenauslöscher, nicht aus Edelmetall, Kerzenleuchter, nicht aus Edelmetall; Kochformen, Kochgeschirr, Kochgeschirre, Kochkessel, Kochtöpfe, Körbe, nicht aus Edelmetall, für den Haushalt; Korbflaschen, Korkenzieher, Kristallglaswaren, Krüge und Kannen, nicht aus Edelmetall; Küchen- und Koch-Geschirr, Kuchenformen, Küchengefäße, nicht aus Edelmetall; Küchengeräte, nicht aus Edelmetall; Küchengeschirr, Kunstgegenstände aus Porzellan, Ton oder Glas; Messerbänke für den Tisch; Mixbecher, nicht elektrische Dampfkochtöpfe; nicht elektrische Kaffeefilter; nicht elektrische Kaffeeperkolatoren; nicht elektrische Kessel; nicht elektrische Kochgeräte; nicht elektrische Mixgeräte für den Haushalt; nicht elektrische Rührgeräte; nicht elektrische Schneebesen für den Haushalt; nicht elektrische Schnellkochtöpfe; nicht elektrische Waffeleisen; nicht elektrische Wasserkessel; Obstschalen, Öl- und Essigständer, nicht aus Edelmetall; Opalgläser, Opalglaswaren, Pfefferstreuer, nicht aus Edelmetall; Platten gegen das Überkochen von Milch; Platten, nicht aus Edelmetall; Plätzchen- und Keksausstechformen; Rührlöffel, Salatschüsseln, nicht aus Edelmetall; Salzstreuer, -fässer, nicht aus Edelmetall; Schaber, Schaber zum Reinigen von Behältern; Schalen, Schaufeln, Schneidbretter für die Küche; Schöpflöffel; Schüsseldeckel, Schüsseln, nicht aus Edelmetall; Schüsseluntersetzer, Schwenkkasserollen, Seiher, Servierdrehplatten, Serviettenringe, nicht aus Edelmetall, Shaker, Siebe, nicht aus Edelmetall; Siphons für kohlensäurehaltige Wässer, Suppenschüsseln, nicht aus Edelmetall; Tabletts, nicht aus Edelmetall, für den Haushalt; Tafelaufsätze, nicht aus Edelmetall; Tafelgeschirr, nicht aus Edelmetall; Tafelservice, nicht aus Edelmetall; Tassen, nicht aus Edelmetall; Teedosen, nicht aus Edelmetall, Tee-Eier, nicht aus Edelmetall; Teekannen, nicht aus Edelmetall; Teeservice, nicht aus Edelmetall; Teesiebe, nicht aus Edelmetall, Teigmesser, Teigroller, Teller, nicht aus Edelmetall; Topfdeckel, Töpfe, Töpferwaren, Tortenheber, -schaufeln, Tränkgefäße, Trichter, Trinkgefäße, Trinkgläser, Trinkhörner, Tröge, soweit in Klasse 21 enthalten; Untertassen, nicht aus Edelmetall; Vasen, nicht aus Edelmetall; Zerkleinerungsgeräte für den Haushalt, nicht elektrisch; Zuckerdosen, nicht aus Edelmetall"

angemeldete Wortmarke KOCHMANN zurückgewiesen, weil es sich hierbei um eine Angabe handele, die zur Beschreibung der in der Anmeldung aufgeführten Waren dienen könne und der zudem jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die angemeldete Bezeichnung stelle eine sprachüblich gebildete, unzweideutige Sachaussage mit der Bedeutung: "Personen männlichen Geschlechts, die kochen" dar. Im Hinblick auf die von der Anmeldung erfaßten Waren würde der Verkehr sie nur als eine beschreibende Angabe dahingehend werten, daß die betreffenden Waren für das Kochen bestimmt oder geeignet seien. Derartige Bestimmungsangaben seien freihaltebedürftig. Darüber hinaus fehle der angemeldeten Kenzeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft, denn im Zusammenhang mit beruflichen Tätigkeiten im Bereich Nahrungsmittel seien personifizierte Beschreibungen wie Milchmann, Getränkemann, oder Schnitzelmann gängig. Der Verkehr werde daher in der angemeldeten Wortmarke keine phantasievolle Mehrdeutigkeit erkennen, so daß "KOCHMANN" ungeeignet sei, die erforderliche Herkunftsfunktion zu erfüllen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Auf Anregung des Senats beschränkt sie das Verzeichnis der von ihr beanspruchten Waren auf die im Entscheidungstenor aufgeführten Produkte. Jedenfalls insoweit stünden der Eintragung der angemeldeten Marke die Schutzhindernisse des § 8 Absatz 2 MarkenG nicht entgegen. In bezug auf die verbliebenen Waren stelle "KOCHMANN" keine konkret beschreibende Sachaussage dar. Selbst, wenn kochende Männer umgangssprachlich vereinzelt als "KOCHMANN" bezeichnet würden, sei diese Bezeichnung noch kein gebräuchlicher Begriff. Er sei vielmehr eine artifiziell klingende Bezeichnung, die ungewöhnlich klinge und sprachunüblich sei. Demgemäß beantragt die Anmelderin insoweit die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang als begründet, denn insoweit stehen der begehrten Eintragung die Schutzhindernisse des § 8 Absatz 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.

1. Nach § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG sind nur Kennzeichnungen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Bestimmungsangaben können allgemeiner Art sein oder sich auf einzelne Merkmale, wie zB Abnehmerkreise oder Verwendungszwecke beziehen. Sie müssen insoweit nicht die Art oder die wesentlichen Eigenschaften der betreffenden Waren beschreiben. Es ist nicht erforderlich, daß die Waren ausschließlich für den betreffenden Zweck bestimmt sind (vgl dazu Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 279 und 307). Zu diesen Angaben gehört die Anmeldung "KOCHMANN" in bezug auf die verbleibenden Waren jedoch nicht.

Zwar ist mit der Markenstelle davon auszugehen, daß mit "KOCHMANN" durchaus nicht selten ein Mann bezeichnet wird, der kocht, dh, Speisen zubereitet. Da ähnliche Bezeichnungen, wie "Schnitzelmann, Milchmann, Getränkemann" gebräuchlich sind, um in Kurzform bestimmte Tätigkeiten von Männern zu beschreiben, bestehen auch keine durchgreifenden Zweifel, daß auch der hier angesprochene breite Verkehr die angemeldete Marke im hier angenommenen Sinn auffaßt. Damit ist die Anmeldung "KOCHMANN" geeignet, werbemäßig verkürzt auf die mögliche Bestimmung und Eignung von Geräten hinzuweisen, die für die Zubereitung von Speisen durch einen Profi- oder Hobbykoch nützlich oder besonders geeignet sind.

Als eine derartige Sachangabe kommt die Anmeldung jedoch nicht in bezug auf solche Waren in Betracht, die ersichtlich nicht dazu verwendet werden können, die Zubereitung von Speisen durch einen Koch zu unterstützen. Dies gilt offensichtlich beispielsweise für Rasierutensilien, Beleuchtungsgeräte oder Kunstgegenstände aus Porzellan sowie die weiteren im Beschlußtenor aufgeführten Erzeugnisse.

2. Ebenso wenig kann der Marke insoweit jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als betriebliches Herkunfts- und Unterscheidungsmittel für die betreffenden Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden und damit die betriebliche Zuordnung dieser Waren zu ermöglichen (vgl BGH GRUR 2001, 1153 - antikalk; BlPMZ 2004, 30 - Cityservice). Die Beurteilung hängt dabei davon ab, ob für beachtliche Teile der hier angesprochenen Verkehrskreise ein die Eignung zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung ausschließender Sinngehalt ohne weiteres erkennbar ist (vgl Ströbele/Hacker aaO § 8 Rdn 110, 116).

Hiervon ausgehend kann der angemeldeten Bezeichnung "KOCHMANN" nicht die erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden: Ihre naheliegende Aussage: "kochender Mann" ist nicht geeignet, irgendwelche konkreten Eigenschaften oder Merkmale der noch beanspruchten Waren zu beschreiben. Auch angesichts ihrer relativen Kürze und Prägnanz kann der Anmeldung deshalb die erforderliche Unterscheidungskraft insoweit nicht abgesprochen werden, weshalb der angefochtene Beschluß aufzuheben war.

Kraft Reker Ederbr/Bb






BPatG:
Beschluss v. 06.10.2004
Az: 26 W (pat) 293/03


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