Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 9. Oktober 2014
Aktenzeichen: I-2 U 36/14

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 09.10.2014, Az.: I-2 U 36/14)

Tenor

I. Die Berufung gegen das am 16. April 2014 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vollstreckbar.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 250.000,- € festgesetzt

Gründe

I.

Beide Parteien vertreiben in der Bundesrepublik Deutschland Staubsauger, die ohne Staubauffangbeutel betrieben werden. Das Vertriebsprogramm der Verfügungsbeklagten umfasst u.a. den beutellosen Staubsauger B, dessen unterschiedliche Modelle "C", "D" und "E" sich nur in den mitgelieferten Zubehörteilen unterscheiden, in Motor- und Staubtrennmechanismus jedoch überein stimmen.

Der vorbezeichnete Staubsauger der Verfügungsbeklagten besitzt ein im Saugstrom der Zykloneinheit vorgeschaltetes Edelstahlnetz, das in der nachstehend eingeblendeten Abbildung mit einem Pfeil markiert ist.

Die Verfügungsbeklagte empfiehlt in der zugehörigen Bedienungsanleitung, dieses Edelstahlnetz mit jeder Entleerung des Staubauffangbehälters mit Hilfe eines mitgelieferten Schabers freizuschaben.

In der Bedienungsanleitung (Titelseite und S. 12) findet sich die nachstehend eingefügte grafische Darstellung zur Entleerung des Staubfangbehälters.

Die Verfügungsbeklagte bewirbt den vorbezeichneten Staubsauger bzw. die FTechnologie auf ihrer Homepage im Internet und den Geräteverpackungen mit folgenden Werbeaussagen:

a)Der einzige Staubsauger

ohne Filterwartungohne Beutelkauf undohne Saugkraftverlust

(vgl. Anlage ROP 2 und 3 [Bl. 13 und 15 d.A.]),

b)Keine Filterwartungkein BeutelkaufFTechnologiekein SaugkraftverlustGTechnologie5 Jahre Garantie

(Anlage ROP 4, Bl. 16 d.A.),

c)Die Staubtrennung der Zyklone ist so effizient, dass kein Filter mehr gewaschen oder ersetzt werden muss. Und das Gerät verliert nicht an Saugkraft

(Anlage ROP 5, Bl. 17 d.A.),

d)Konstante Saugkraft und ausgezeichnete Filtration dank FZyklone. Staub und Schmutz werden so effizient aus dem Luftstrom getrennt, dass kein Vormotorfilter mehr benötigt wird und damit auch kein Filter mehr gewaschen werden muss

(Anlage ROP 5, Bl. 18 - 20),

e)Keine Filterwartung

(Anlagen ROP 5 und 6 (Bl. 18 - 21 d.A.),

f)Die Staubtrennung der Zyklone ist so effizient, dass kein Filter mehr gewaschen oder ersetzt werden muss

(Anlage ROP 5, Bl. 18 - 20 d.A.),

g)Keine Filterwartung

Dank der hoch effizienten FZyklone müssen Filter nicht gewaschen oder ersetzt werden

(Anlage ROP 7, Bl. 21 d.A.).

Die Verfügungsklägerin hält die vorbezeichneten Werbeaussagen für irreführend und hat zur Begründung vor dem Landgericht vorgetragen, sie habe den streitgegenständlichen Staubsauger im Januar 2014 bei dem Deutschen Prüfinstitut SLG Prüf- und Zertifizierungs-GmbH auf eine Verringerung der maximalen Saugleistung bei teilweise gefülltem Staubbehälter sowie die Luftdaten testen lassen; dabei sei der Staubbehälter wiederholt mit Teststaub befüllt, geleert und wieder mit Teststaub befüllt worden. Beim 7. von 8 Zyklen sei die maximale Saugleistung praktisch zusammen gebrochen. Ursache für diesen Saugkraftverlust sei die unterbliebene Filterwartung während des Tests. Nach der Reinigung habe das Testgerät wieder die ursprüngliche Saugleistung erbracht. Das Edelstahlnetz sei ein Filter, der die Zykloneinheit vor Verstopfung schütze.

Die Werbeaussagen gemäß Buchst. a), b), c) und d) erweckten den Eindruck, als trete bei dem genannten Staubsauger (als erstem Staubsauber überhaupt) trotz fehlender Wartung kein Saugkraftverlust ein; die Werbeaussagen gemäß Buchst. a) bis g) besagten außerdem, eine Filterwartung bzw. -reinigung sei generell nicht notwendig. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden diese Werbeaussagen in dem beabsichtigten Sinn, dass während der Lebensdauer des Staubsaugers nur der Staubauffangbehälter entleert werden müsse und eine lästige, weil meistens schmutzige und mit zusätzlichem Aufwand verbundene Filterwartung, nämlich eine Reinigung des Filters oder dessen Austausch, vollständig entbehrlich sei, ohne dass die Saugkraft beeinträchtigt werde. Der Benutzer erwarte nach diesen Werbeaussagen insbesondere nicht, dass bei dem Gerät dennoch ein Filter verwendet werde, der bei jeder Entleerung des Staubauffangbehälters, wenn auch nicht gewaschen oder ersetzt, so doch mit nicht unerheblichem Aufwand durch umständliches Reinigen mit dem Schaber gewartet werden müsse. Hierbei komme der Benutzer zwangsläufig mit Staubresten in Berührung und könne auch das Einatmen von Staub kaum vermeiden. Auch dieser Reinigungsvorgang sei eine Filterwartung. Zumindest ein nicht unerheblicher Anteil der angesprochenen Verkehrskreise verstehe unter einer Filterwartung alle Maßnahmen, die in irgendeiner Weise dafür sorgten, dass der Filter möglichst lange benutzbar bleibe und sich nicht durch aufgefangene Partikel zusetze. Der Benutzer erwarte angesichts der vorstehend wiedergegebenen Werbeaussagen, dass er sich zusätzlich zum Entleeren des Staubbehälters nicht mehr um die Funktionsfähigkeit eines Filters kümmern müsse. Das Waschen oder Ersetzen des üblichen Vormotorfilters sei im Übrigen wesentlich einfacher und sauberer als das Abschaben des Filters bei den Staubsaugern der Verfügungsbeklagten. Beim Waschen könne der Filter üblicherweise an einem sauberen Kunststoffgriff aus der Verankerung genommen und unter fließendes Wasser gehalten werden, ohne dass der Benutzer mit dem Staub in Berührung komme.

Auf Antrag der Verfügungsklägerin hat das Landgericht der Verfügungsbeklagten im Verfahren 2 U 35/14 (12 O 51/14 LG Düsseldorf) mit Beschluss vom 11. Februar 2014 im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen und im einzelnen angegebenen Ordnungsmittel untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den Staubsauer H mit folgenden Aussagen zu bewerben:

a) Der einzige Staubsaugerohne Filterwartung[...] undohne Saugkraftverlust

b) Keine Filterwartung[...]FTechnologie -Kein Saugkraftverlust

c) Die Staubtrennung der Zyklone ist so effizient, dass kein Filter mehr gewaschen oder ersetzt werden muss. Und das Gerät verliert nicht an Saugkraft.

d) Konstante Saugkraft und ausgezeichnete Filtration dank FZyklone. Staub und Schmutz werden so effizient aus dem Luftstrom getrennt, dass kein Vormotorfilter mehr benötigt wird und damit auch kein Filter mehr gewaschen werden muss.

e) Keine Filterwartung

f) Die Staubtrennung der Zyklone ist so effizient, dass kein Filter mehr gewaschen oder ersetzt werden muss.

g) Keine FilterwartungDank der hocheffizienten FZyklone müssen Filter nicht gewaschen oder ersetzt werden.

Mit Urteil vom 16. April 2014 hat das Landgericht diese Beschlussverfügung hinsichtlich der Ziff. I. a), b), d), e) und g) bestätigt und im Umfang von Ziff. I. c) und f) unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrages aufgehoben.

Nach Zustellung der Beschlussverfügung im Parallelverfahren bewarb die Verfügungsbeklagte das abgesehen von Zubehörteilen ebenfalls baugleiche Modell "I" und die FTechnologie weiter mit den untersagten Werbeaussagen. In dem von der Verfügungsklägerin eingeleiteten Ordnungsmittelverfahren machte die Verfügungsbeklagte geltend, die letztgenannte Werbung falle nicht in den Kernbereich des gerichtlichen Verbotes. Die Verfügungsklägerin ließ der Verfügungbeklagten darauf hin im vorliegenden Verfahren nach Rücknahme weitergehender Anträge durch den Beschluss des Landgerichts vom 13. März 2014 im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen und im einzelnen angegebenen Ordnungsmittel untersagen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

1.

die FTechnologie als solche mit folgenden Aussagen zu bewerben:

a)

"[...]

Keine Filterwartung

Kein Saugkraftverlust"

b)

"[...] ohne Filterwartung"

2.

die FTechnologie als solche und Staubsauger der Modellserie Jmit folgender Aussage zu bewerben:

"Der einzige Staubsauger

Ohne Filterwartung

"[...] und

Ohne Saugkraftverlust"

3.

Staubsauger der Modellserie J mit folgenden Aussagen zu bewerben:

a)

"Keine Filterwartung

"[...]

FTechnologie -

Kein Saugkraftverlust."

b)

"Keine Filterwartung"

Mit ihrem Widerspruch hat die Verfügungsbeklagte mit Blick auf das Ordnungsmittelverfahren das Rechtsschutzinteresse für den Verfügungsantrag in Abrede gestellt und in der Sache geltend gemacht, die angegriffenen Werbeaussagen seien nicht irreführend, weil die aus einem Edelstahlnetz bestehende Abdeckung kein Filter und dessen Befreiung von Staub durch Abschaben keine Wartung sei. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden unter dem Filter eines Staubsaugers typischerweise ein vor und hinter dem Motor befindliches Vlies- oder Schaumstoffelement, das verhindern solle, dass einerseits Feinstäube in den Motor und andererseits Kohlebürstenabrieb aus dem Elektromotor in die Abluft gelange. Die aus einem Metall- oder Kunststoffgitter bestehende Abdeckung, die konstruktionsbedingt in Zyklonstaubsaugern verwendet werde, habe andere Funktionen als ein Filter, nämlich die Abscheidung von Grobschmutz statt Feinstaub. Der Reinigungsaufwand für diese Grobschmutzabdeckung sei mit der Intensität des Pflege- und Wartungsaufwandes für einen Filter nicht vergleichbar. Das Abschaben des Staubes erfordere keine Mühe und sei wesentlich geringfügiger als der Aufwand, der gemeinhin mit einer Wartung verbunden sei.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 16. April 2014 die einstweilige Verfügung bestätigt. Es hat das Rechtsschutzinteresse der Verfügungsklägerin anerkannt und hält die untersagten Werbeaussagen für geschäftliche Angaben, die geeignet seien, einen nicht unwesentlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise über die Eigenschaften des beworbenen Staubsaugers in die Irre zu führen. Die Angabe, eine Filterwartung sei nicht erforderlich, sei irreführend, weil die unstreitig notwendige Reinigung des Edelstahlnetzes von den angesprochenen Verkehrskreisen als Filterwartung angesehen werde. Der durchschnittlich aufmerksame, informierte und verständige Verbraucher aus den angesprochenen Verkehrskreisen verstehe unter einem Filter ein Element innerhalb des Luftstroms eines Staubsaugers, das Staubpartikel zurückhalte. Er unterscheide nicht zwischen Vlies- oder Schaumstofffiltern und dem Edelstahlnetz der hier in Rede stehenden Staubsauger; ein derart feinmaschiges Netz, das sich beim Betrieb mit Staub zusetze, sehe der Durchschnittsverbraucher ohne Weiteres als Filter an. Den Begriff der Wartung beschränke der angesprochene Verkehr nicht auf Tätigkeiten, zu denen Fachhandwerker hinzugezogen werden müssten, sondern im Zusammenhang mit Staubsaugern sei ihm geläufig, dass an deren Filtern gelegentlich Tätigkeiten zu erbringen seien, die der Verbraucher selbst ausführen könne. Er erkenne, dass mit der in der Werbung angesprochenen Wartung nicht der Verzicht auf die Hinzuziehung eines Fachhandwerkers gemeint sei, da er wisse, dass dies bei der Pflege von Staubsaugerfiltern bislang nicht erforderlich gewesen sei, zumal die Verfügungsbeklagte ihm einen Fortschritt vermitteln wolle.

In Bezug auf den Teilaspekt eines nicht eintretenden Saugkraftverlustes sei die Werbung irreführend, weil im Kontext der Aussage überwiegend wahrscheinlich sei, dass die Nichtvornahme der gebotenen Filterwartung in Form der Reinigung des Edelstahlnetzes unweigerlich die Saugkraft mindere. Hinsichtlich der Reinigung des Edelstahlnetzes habe die Verfügungsbeklagte diese Folge nicht in Abrede gestellt.

Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Verfügungsbeklagte ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Zurückweisungsbegehren weiter. Sie meint, das Landgericht sei von einem unzutreffenden Verbraucherverständnis ausgegangen. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden, dass mit dem Begriff "Wartung" nicht das kurze, in wenigen Sekunden erfolgende Abschaben der Abdeckung des hier in Rede stehenden Staubsaugers erfasst sei, sondern Maßnahmen, die dem ihm bekannten aufwändigen Reinigungsvorgang herkömmlicher Vormotorfilter gleich kämen, die ausgebaut, aufwändig gewaschen, getrocknet und sodann wieder eingebaut werden müssten, weshalb herkömmliche Staubsauger mindestens 12 Stunden nicht benutzbar seien. Der hier beworbene Staubsauger sei jedoch nach einem kurzen und nur wenige Sekunden dauernden Handgriff sofort wieder einsatzbereit. Weiterhin verstünden die angesprochenen Verkehrskreise, dass es sich bei der hier in Rede stehenden Abdeckung nicht um einen Filter handele, die eine gänzlich andere Funktion als ein herkömmlicher Vormotorfilter habe, unterschiedlich gehandhabt werde und bereits sprachlich kein Filter sei.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen der Verfügungsbeklagten unter ergänzender Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1.

Zutreffend hat das Landgericht das Rechtsschutzbedürfnis für den Verfügungsantrag im hiesigen Verfahren anerkannt und es für unschädlich gehalten, dass die Verfügungsklägerin die hier angegriffenen Werbeaussagen möglicherweise auch mit Hilfe des im Parallelverfahren erstrittenen Vollstreckungstitels unterbinden könnte. Zur Begründung hat das Landgericht zu Recht auf die durch das Bestreiten der Verfügungsbeklagten hervorgerufene Unsicherheit verwiesen, ob eine Vollstreckungsmöglichkeit für die Verfügungsklägerin tatsächlich besteht, sowie auf das mit Blick auf die kurze Verjährungsfrist wettbewerbsrechtlicher Ansprüche und die noch kürzere Zeitspanne bis zum Wegfall der Dringlichkeitsvermutung bestehende Bedürfnis der Verfügungsklägerin, in einem weiteren Erkenntnisverfahren einen auf konkrete weitere, nach Auffassung der Verfügungsbeklagten nicht der Vollstreckung aus dem Ersttitel unterliegende Gegenstände bezogenen Vollstreckungstitel zu erlangen. Dies greift die Verfügungsbeklagte mit der Berufung auch nicht mehr an.

2.

Zu Recht hat das Landgericht der Verfügungsbeklagten die angegriffenen Werbeaussagen im hier relevanten Umfang untersagt. Die Werbeaussagen sind unlautere und irreführende geschäftliche Handlungen im Sinne der §§ 3, 5 Abs. 1 UWG, aufgrund deren die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte gemäß § 8 Abs. 1, 3 UWG auf Unterlassung in Anspruch nehmen kann. Hierzu hat das Landgericht alles Wesentliche zutreffend ausgeführt (Urteilsumdruck S. 12-14), so dass darauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann. Im Hinblick auf den Sachvortrag der Parteien im Berufungsverfahren ist lediglich Folgendes zu ergänzen:

a)Beide Parteien sind Mitbewerber. Sie vertreiben in der Bundesrepublik Deutschland beutellose Staubsauger und stehen damit in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Insoweit erhebt die Berufung - zuRecht - auch keine Angriffe.

b)Die Werbeaussagen betreffend die Entbehrlichkeit einer Filterwartung hat das Landgericht zu Recht als irreführend beurteilt.

aa)

Irreführend ist eine Werbung, wenn sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen Vorstellungen hervor ruft, die nicht mit den Tatsachen überein stimmen und die daraus resultierenden Fehlvorstellungen relevant für die Kaufentscheidung sind (Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 5, Rdnr. 2.74). Dabei ist auf den durchschnittlich informierten und verständigen sowie situationsadäquat aufmerksamen Verbraucher abzustellen (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 5 UWG, Rdnr. 1.56). Von diesen Grundsätzen geht auch die Verfügungsbeklagte aus (vgl. S. 16 ihrer erstinstanzlichen Widerspruchsschrift vom 24. März 2014, Bl. 71 d.A.).

bb)

Auch wenn man zu ihren Gunsten annimmt, dass der verhältnismäßig hohe Preis der mit der angegriffenen Werbung zum Kauf angebotenen Staubsauger den Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise auf ein zumindest durchschnittliches, wenn nicht sogar gesteigertes Maß anhebt, versteht der angesprochene Leser die Werbeaussagen "ohne Filterwartung" bzw. "keine Filterwartung" dahin, dass der fragliche Staubsauger konstruktionsbedingt ohne eine Filterwartung auskommt, eine solche also nicht anfällt und dementsprechend auch nicht, egal in welcher - aufwändigen oder weniger aufwändigen - Form durchzuführen ist. Bestärkt wird er in diesem sich bereits aus der gewählten Formulierung unmittelbar aufdrängenden Verständnis durch die Aussage zu a) "Der einzige Staubsauger ohne Filterwartung..." (Anm.: Unterstreichung hinzugefügt), die ihn annehmen lässt, die Filterwartungsfreiheit sei die wesentliche Innovation bzw. eine zentrale neue Eigenschaft des beworbenen Staubsaugers und nur bei ihm vorhanden. "Keine Filterwartung" bzw. "Ohne Filterwartung" bedeutet schon aufgrund der Absolutheit der sprachlichen Formulierung für den angesprochenen Verkehr, zu dem die Mitglieder des erkennenden Senats gehören, nicht nur, dass kein Filter ausgebaut, gewaschen, getrocknet und wieder eingesetzt (d.h. besonders aufwändig gehandhabt) werden muss, sondern ganz allgemein, dass ein Filter, sofern er überhaupt vorhanden ist, überhaupt nicht - wie auch immer - "gewartet" werden muss. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nimmt der Verkehr an, dass es keinerlei Instandhaltungs-Maßnahmen bedarf, um die Gebrauchstauglichkeit des Staubsaugers zu erhalten, dieser namentlich auch nicht von angelagertem Staub oder sonstigen Schmutzpartikeln gereinigt werden muss, um die vorgesehene, volle Saugkraft aufrecht zu erhalten. Die angegriffenen Werbeaussagen rufen bei den angesprochenen Verkehrskreisen infolgedessen die Vorstellung hervor, außer der Entleerung des vollen Staubauffangbehälters erfordere der beworbene Staubsauger keinerlei weitere Maßnahmen, um im laufenden Gebrauch seine Funktionsfähigkeit bzw. Saugkraft zu erhalten.

cc)

Diese Vorstellung ist unzutreffend. Tatsächlich genügt es zur Aufrechterhaltung der Saugkraft und Funktionsfähigkeit des beworbenen Staubsaugers nicht, lediglich den gefüllten Staubauffangbehälter zu leeren, sondern unstreitig muss das der Zykloneinheit vorgeschaltete Edelstahlnetz mit Hilfe des mitgelieferten Schabers von angelagertem Staub und Schmutz befreit werden; die Verfügungsbeklagte empfiehlt in ihrer Bedienungsanleitung, diese Maßnahme mit jeder Entleerung des Staubauffangbehälters auszuführen. Mit der Notwendigkeit einer solchen Reinigungsmaßnahme rechnet der angesprochene Verkehr infolge der vorbezeichneten Werbeaussagen nicht.

dd)

Das Edelstahlnetz ist entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten ein Filter.

Unter einem Filter verstehen die angesprochenen Verkehrskreise in Staubsaugern eine Vorrichtung, die im Luftstrom mitgeführte Partikel erfassen und zurückhalten soll. Hiervon ist auch die Verfügungsbeklagte in erster Instanz zutreffend ausgegangen (vgl. S. 17 ihrer Widerspruchsbegründung, Bl. 72 d.A.). Soweit die Verfügungsbeklagte meint, ein Staubsaugerfilter bestehe nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise aus Vlies- oder Schaumstoffmaterial und müsse regelmäßig durch Auswaschen gereinigt oder durch ein gleich beschaffenes Ersatzteil ausgetauscht werden (vgl. S. 4 ihrer Berufungsbegründung vom 23. Juli 2014, Bl. 136 d.A.), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Es mag sein, dass den Nutzern von Staubsaugern von herkömmlichen Staubsaugern her bekannt ist, dass diese einen vor dem Motor befindlichen Filter entsprechender Beschaffenheit aufweisen, aber das bedeutet nicht, dass ihr Verständnis von einem Filter sich auf derart beschaffene Filtervorrichtungen beschränkt. Die angesprochenen Verkehrskreise bilden ihr Verständnis von einem Filter anhand dessen Funktion, bestimmte Partikel aus dem Saug- oder Abluftstrom zurückzuhalten und dadurch aus dem Luftstrom herauszufiltern. Jede Vorrichtung, die diese Funktion in einem Staubsauger erfüllt, wird vom Benutzer als Filter betrachtet, ohne dass es darauf ankommt, wie sie ausgestaltet ist oder aus welchem Material sie besteht. Eine Vorrichtung, die diese Funktion erfüllt, wäre auch bei herkömmlichen Beutelstaubsaugern ein Filter, wenn sie statt aus Vlies- oder Schaumstoffmaterial zu bestehen durch ein Edelstahlnetz gebildet würde, das mit einem Schaber oder einer Bürste vom angelagerten Staub gereinigt werden muss. Hinsichtlich aller Vorrichtungen, die Staub oder andere Partikel aus dem Luftstrom eines Staubsaugers zurückhalten, weiß der Benutzer selbstverständlich, dass die zurückgehaltenen Partikel sich dort ansammeln und mit der Zeit den Filter so weit zusetzen können, dass sie ein zunehmendes Hindernis für den hindurchgeführten Luftstrom werden. Ebenso selbstverständlich ist für den Benutzer, dass die Partikelanlagerungen aus der Filtervorrichtung rechtzeitig entfernt werden müssen, um das freie Durchströmen wieder zu gewährleisten.

ee)

Die Reinigung des Edelstahlnetzes mit Hilfe des mitgelieferten Schabers ist eine Filter-"Wartung".

Unter "Wartung" wird gemeinhin die Durchführung von Arbeiten an einer technischen Anlage oder Ähnlichem verstanden, die der Erhaltung ihrer Funktionsfähigkeit dienen (Duden, Wörterbuch, Stichwort "Wartung"). Zur Wartung rechnen alle Pflegemaßnahmen wie Reinigen, Abschmieren, Justieren, Nachfüllen von Betriebsstoffen und Katalysatoren sowie vergleichbare Maßnahmen zur Verminderung bzw. Verhinderung von Verschleißerscheinungen (Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort "Wartung"). Als "Wartung" eines Staubsaugerfilters begreift der angesprochene Verkehr demgemäß vordringlich die soeben beschriebene Reinigung des Filters von angesammelten herausgefilterten Partikeln. Sie allein kommt bei einem Staubsaugerfilter als mögliche Pflegemaßnahme in Betracht. Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten setzt der Verkehr bei der Erfassung der angegriffenen Werbeaussagen den Begriff "Wartung" nicht mit dem Auswaschen oder dem Ersatz des bei herkömmlichen Staubsaugern verwendeten Vormotorfilters gleich. Dieses Verständnis gewinnt der Verkehr - obwohl es darauf nicht entscheidend ankommt - erst recht nicht vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Verfügungsbeklagte sich in anderen Teilen ihrer Werbung, nämlich den ursprünglichen Werbeaussagen zu c) und f) des Verfügungsbeschlusstenors, mit diesem speziellen Aspekt beschäftigt und dort ausdrücklich auf die Entbehrlichkeit eines Vormotorfilters und folglich auch auf dessen Auswaschen oder Ersetzen hinweist. Wenn in den hier relevanten Werbeaussagen demgegenüber allgemeiner von Filterwartung die Rede ist, ohne dass die notwendigen Wartungsmaßnahmen näher konkretisiert werden, wird der Verkehr das auch in diesem allgemeineren Sinne verstehen und jedenfalls die regelmäßig notwendig werdende Reinigung als Wartung ansehen, unabhängig davon, auf welche Weise sie erfolgt. Schon gar nicht gehen die angesprochenen Verkehrskreise, wenn ihnen die Werbeaussage "ohne" bzw. "keine Filterwartung" begegnet, davon aus, "Wartung" beziehe sich nur auf solche Maßnahmen, für die ein Kundendienstmitarbeiter hinzugezogen werden muss. Aus dem ihm vertrauten Umgang mit Beutelstaubsaugern weiß der Benutzer, dass alles, was notwendig ist, um Filter und Staubsauger betriebsfähig zu halten, in einer Reinigung bzw. einem Austausch des Filters besteht; diese Maßnahmen führt der Benutzer in aller Regel selbst und ohne Hinzuziehung des Kundendienstes aus. Umfangreiche oder schwierigere Reparaturmaßnahmen am Filter selbst fallen dabei nicht an. Diesen ihm vom Gebrauch der Beutelstaubsauger bekannten Begriff der Wartung eines Filters wird der Nutzer zwanglos auch zugrunde legen, wenn er die hier in Rede stehende Werbung für einen beutellosen Staubsauger betrachtet. Er wird hiervon ausgehend annehmen, bei dem beworbenen Staubsauger brauche im Gegensatz zu den bekannten Beutelstaubsaugern kein Filter von ihn zusetzenden Partikeln gereinigt oder ausgetauscht werden, um die Saugkraft des Gerätes zu erhalten.

c)

Irreführend ist die Aussage auch in Bezug auf den Teilaspekt eines nicht eintretenden Saugkraftverlustes, denn es ist unstreitig, dass ein Unterlassen der Reinigung des Edelstahlnetzes die Saugkraft des beworbenen Staubsaugers beeinträchtigt. Auf das Maß dieser Beeinträchtigung kommt es nicht an. Die Untersuchungen, die die Verfügungsklägerin an einem Staubsauger der beworbenen Art hat durchführen lassen brauchen daher zur Begründung des Saugkraftverlustes nicht herangezogen zu werden; ob sie methodisch einwandfrei ausgeführt worden sind, kann deshalb auf sich beruhen. Der Verkehr erwartet aufgrund der Werbung "ohne Filterwartung ... ohne Saugkraftverlust", dass auch bei Nichtvornahme einer Filterreinigung die Saugkraft in vollem Umfang erhalten bleibt, und unstreitig ist das nicht der Fall.

d)

Auch wenn das angefochtene Urteil hierzu keine ausdrücklichen Darlegungen enthält, ist das Landgericht offenbar davon ausgegangen, dass die irreführenden Werbeaussagen der Verfügungsbeklagten für die Kaufentscheidung der angesprochenen Verkehrskreise relevant sind; dies kann auch nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. So, wie die angegriffenen Werbeaussagen dem angesprochenen Verkehr begegnen, kommt der beworbene Staubsauger im Betrieb nicht nur ohne die sonst üblichen Staubauffangbeutel aus, sondern benötigt auch keinen Vormotorfilter bzw. generell keinen Filter, der gewartet werden muss. Neben der Entbehrlichkeit eines Auffangbeutels für den Staub ist die Filterwartungsfreiheit ein Vorteil, den die Werbung gegenüber allen anderen Staubsaugern verspricht. Dieser Vorteil ist für den Betrieb und die Benutzung des beworbenen Staubsaugers eine weitere deutliche Vereinfachung, indem lediglich der Staubauffangbehälter geleert werden muss und sonst nichts weiter erforderlich ist, um die Betriebsbereitschaft aufrecht zu erhalten. Diese deutliche Vereinfachung der Benutzung, die mit einer Erhöhung der Betriebssicherheit einhergeht, indem der Staubsauger auch ohne Filterwartung stets zuverlässig und mit unverminderter Saugkraft arbeitet, kann ein entscheidendes Argument dafür sein, ihn trotz des verhältnismäßig hohen Anschaffungspreises Konkurrenzprodukten und insbesondere dem beutellosen Staubsauger der Verfügungsklägerin vorzuziehen.

e)

Die Verfügungsbeklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in der Bedienungsanleitung die Handhabung des Staubsaugers zutreffend und umfassend erläutert wird. Der Hinweis auf den Inhalt der Bedienungsanleitung geht schon deshalb fehl, weil die angegriffenen Werbeaussagen mit ihrem irreführenden Inhalt auch in der Internetwerbung der Verfügungsbeklagten zu finden sind, die häufig vor der Anschaffung des beworbenen Gegenstandes gelesen wird und so die Kaufentscheidung des Werbeadressaten beeinflussen kann, während ihm die Bedienungsanleitung regelmäßig erst begegnet, wenn er der Irreführung unterlegen ist und das beworbene Gerät gekauft hat.

3.

Zu Recht erhebt die Berufung auch keine Angriffe dagegen, dass das Landgericht ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Verfügungsklägerin im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG durch ein bewusstes Aufspalten in mehrere Verfahren verneint hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, die sich der Senat in vollem Umfang zu eigen macht.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnung zur Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

X Y Z






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 09.10.2014
Az: I-2 U 36/14


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