Bundespatentgericht:
Beschluss vom 31. August 2006
Aktenzeichen: 5 W (pat) 2/06

(BPatG: Beschluss v. 31.08.2006, Az.: 5 W (pat) 2/06)

Tenor

Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterstelle - vom 11. November 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Gebrauchsmusteranmeldung 20 2005 005 721.5 ist am 5. April 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden. Sinngemäß ist ihr die Bezeichnung "Auto, dessen Dach vertikal verstellbar ist" zu entnehmen. Schutzansprüche, eine Beschreibung oder Zeichnungen enthält die Anmeldung nicht. Lediglich die Wortfolge "ganz oder teilweise waagerecht oder schräg mit Verlängerung des Seitenglases (Verdeck)" wurde handschriftlich zwischen die Wörter "Dach" und "vertikal" eingefügt.

Mit Bescheid vom 19. Mai 2005 teilte die Gebrauchsmusterstelle dem Anmelder mit, dass die Eintragung als Gebrauchsmuster nicht in Aussicht gestellt werden könne, da die Erfindung nicht ausreichend offenbart ist und auch eine nachträgliche Erweiterung der Unterlagen unzulässig ist.

Mit den am 14. Juni 2005 eingegangenen Schriftsätzen vom 8. und 9. Juni 2006 hat der Anmelder Unterlagen eingereicht, die dem Anschein nach als Beschreibung anzusehen sind.

Auf den Bescheid vom 20. Juni 2005, in dem ausgeführt ist, dass die am 14. Juni 2005 eingereichten Unterlagen inhaltlich über das hinausgehen, was am Anmeldetag angegeben wurde und dass solche nachträgliche Erweiterungen unzulässig seien sowie dass eine inhaltliche Erweiterung zur Zurückweisung der Anmeldung führe, hat der Anmelder sachlich nicht Stellung genommen. Dem Anmelder wurde mit Bescheid vom 29. September 2005 dieser Sachverhalt mitgeteilt und er wurde erneut aufgefordert, sich zum Bescheid vom 20. Juni 2005 zu äußern.

Nach Fristablauf wurde die Gebrauchsmusteranmeldung des Anmelders mit Beschluss vom 11. November 2005 von der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen. In der Begründung wird auf den Bescheid vom 20. Juni 2005 verwiesen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die vom Anmelder am 13. Dezember 2005 mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2005 eingelegte Beschwerde. Zur Begründung führt der Anmelder an, dass er den Aufforderungen der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes gefolgt sei und sich auf den Bescheid vom 20. Juni 2005 geäußert hätte.

Einen formellen Antrag hat der Anmelder nicht gestellt, aus dem Zusammenhang ergibt sich jedoch, dass er die Eintragung des Gebrauchsmusters mit den eingereichten Unterlagen begehrt.

II Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Dem Antrag auf Eintragung eines Gebrauchsmusters nach § 8 Abs. 1 GebrMG ist nicht zu folgen, da die Anmeldung Änderungen enthält, die den Gegenstand der Anmeldung erweitern. Dies ist nach § 4 Abs. 5 GebrMG unzulässig.

Die Anmeldung enthält als ursprüngliche Offenbarung nur die Angabe, dass ein Auto angemeldet werden soll, dessen Dach ganz oder teilweise waagerecht oder schräg mit Verlängerung des Seitenglases (Verdeck) vertikal verstellbar ist. Mit Eingabe vom 14. Juni 2005, Schriftsätze vom 8. und 9. Juni 2005, werden die Angaben ergänzt. So heißt es beispielsweise im zweiten Absatz des Schriftsatzes vom 8. Juni 2005: "Die Realisierung kann über doppelrohrige Dachträger erfolgen, wobei die Innenrohre mit dem Dach fest verbunden sind und bei Bedarf das Dach über Hebelmechanismen zunächst aufwärts - und bei Entkopplung abwärts gleiten lassen." Diese und auch die sonstigen mit Schriftsätzen vom 8. und 9. Juni 2005 eingereichten Angaben betreffend die Ausgestaltung eines Autos mit vertikal verstellbarem Dach waren jedoch offensichtlich am Anmeldetag nicht vorhanden. Es liegt somit eine inhaltliche Erweiterung der Anmeldung vor. Darauf und dass eine Anpassung an die gebrauchsmusterrechtlichen Vorschriften nur im Rahmen der am Anmeldetag eingereichten Unterlagen erfolgen könne, wurde der Anmelder mit Bescheid vom 20. Juni 2005 hingewiesen. Unmissverständlich wurde auch zum Ausdruck gebracht, dass die inhaltliche Erweiterung der vorliegenden Anmeldung zur Zurückweisung der Anmeldung führen werde. Weiterhin wurde dem Anmelder vorgeschlagen, mit den vollständigen Unterlagen eine Neuanmeldung unter Inanspruchnahme der inländischen Priorität einzureichen. Die offensichtlichen Mängel der Offenbarung der ursprünglichen Anmeldeunterlagen, gerügt mit Bescheid vom 19. Mai 2005, sind im Eintragungsverfahren nicht ohne Rechtsnachteile behebbar.

Die Eingaben vom 20. Juli 2005 (Schriftsatz vom 18. Juli 2005) und 27. September 2005 (Schriftsatz vom 23. September 2005) können keinesfalls als eine Stellungnahme zu den genannten Mängeln der Anmeldung aufgefasst werden. Sie betreffen das Finanzamt Oldenburg und Bemühungen des Anmelders zwecks Vermarktung seiner Vorschläge. Zu Gunsten des Anmelders wurde die Eingabe vom 20. Juli als Fristverlängerungsantrag ausgelegt. Auch nachdem der Anmelder mit Bescheid vom 29. September 2005 erneut aufgefordert wurde, sich zu dem Bescheid vom 20. Juni 2005 zu äußern, wurden die gerügten Mängel seitens des Anmelders nicht beseitigt. Somit war aufgrund der vom Deutschen Patent- und Markenamt erkannten und beanstandeten unzulässigen Erweiterung die Anmeldung zurückzuweisen (vgl. Benkard, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz, 10. Auflage, Rdn. 46 zu § 4 GebrMG).

Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigt sich die Frage, ob dem Eintragungsantrag des Antragstellers noch andere gesetzliche Hindernisse entgegenstehen, wie etwa fehlende Schutzansprüche gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3, in denen anzugeben ist, was als schutzfähig unter Schutz gestellt werden soll, oder die mangelnde Offenbarung der zu schützenden Neuerung aus entsprechender Anwendung des § 34 Abs. 4 PatG i. V. m. § 6 der GebrMV.






BPatG:
Beschluss v. 31.08.2006
Az: 5 W (pat) 2/06


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/8de221cd12e0/BPatG_Beschluss_vom_31-August-2006_Az_5-W-pat-2-06




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share