Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. März 2004
Aktenzeichen: 24 W (pat) 178/03

(BPatG: Beschluss v. 02.03.2004, Az.: 24 W (pat) 178/03)

Tenor

Die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Wortmarke Werkzeugforumist für die folgenden Waren und Dienstleistungen Computer; Software; Bild-, Text- oder Toninformationen oder sonstige Daten enthaltende optische, elektrische und magnetische Speichermedien, insbesondere CD-ROM, Disketten und Chipkarten; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Druckerzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Nachrichtenblätter und Handbücher; Entwicklung, Erstellung, Pflege, Wartung, Betrieb, Vertrieb und Lizensieren von Computer-Programmen, interaktiven und nichtinteraktiven Netzwerken und Datenverarbeitungssystemen sowie Komponenten davon; Dienstleistungen einer Datenbank, insbesondere zum Suchen und zum Wiederauffinden von Informationen in einem Computer-Netzwerk; Dienstleistungen einer Datenbank, insbesondere Sammeln, Anbieten, Aufbereiten, Archivieren, Speichern und Abrufen von Daten und Nachrichten; Dienstleistungen eines Rechenzentrums, insbesondere Analyse, Verarbeitung und Integration von Datenbeständen; Bereitstellung, Vermietung und Verkauf von Kapazitäten auf Computer-Netzwerken, insbesondere für Inhalte-Anbieter (Content-Provider) verschiedener Branchen und für Hersteller von Waren sowie Erbringern von Dienstleistungen; Beratung und Unterstützung bei der Pflege und dem Betrieb von Speicherplätzen, elektronischen Kommunikationswegen, Netzwerken und Datenverarbeitungssystemen; Absichern von Informationen und Daten gegen unbefugten Datenzugriff und Datenverwendung; Dienstleistungen eines Informatikers, Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung mit schmalbandigen (insbesondere PC-Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluss) Online-Diensten zur Vermittlung und Durchführung der Anschaffung und Veräusserung von Waren und Dienstleistungen, sowie zugehörige Informations- und Kommunikationsdienstleistungen aller Art; Ausgabe von Kundenkarten; Warenlogistik, nämlich die gesamte Organisation des Transportes von Ware vom Hersteller oder Lieferanten an den Kunden, einschließlich Einlagerung; Durchführung von Zahlungsverkehr; Entwicklung und Betrieb von automatisierten Zahlungs-, Marketing- und Vertriebssystemen; Vermietung und Vermittlung von Adressen zum Zweck des Crossselling;

Telekommunikationsdienstleistungen, nämlich Empfang und Liefern von Nachrichten, Dokumenten und anderen Daten sowie Text, Ton und Bild mittels elektronischer Übertragung; Durchführung von Telefondiensten; Teletext-Services; Kommunikation durch Computer-Terminals;

Ausbildung und Unterricht, Lehrgänge, Seminare, Kongressezur Eintragung in das Register angemeldet.

Mit Beschluß vom 15. März 2003 hat die mit einem Angestellten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1, 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, das Wort "Forum" stelle eine allgemein verständliche Bezeichnung für eine Plattform zur Erörterung bzw Diskussion von Themen und den Austausch von Informationen dar. Das Wort "Werkzeug" konkretisiere das Thema des Forums. Die Bezeichnung "Werkzeugforum" weise damit auf einen Ort der Diskussion (zB in einer Zeitschrift oder auf einer Internetseite) hin, an dem Informationen, die sich thematisch mit Werkzeugen beschäftigten, erhältlich seien und entsprechende Gedanken ausgetauscht werden könnten. In diesem Sinn sei die angemeldete Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich eine beschreibende, nicht unterscheidungskräftige Angabe, da diese entweder Gegenstand einer Informations- und/oder Diskussionsplattform über Werkzeuge sein oder eine solche Plattform zum Inhalt bzw Gegenstand haben könnten. Da eine gewisse begriffliche Unschärfe umfassenden Oberbegriffen immanent sei, stünde der Annahme fehlender Unterscheidungskraft nicht entgegen, daß die Bezeichnung "Werkzeugforum" die angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht im einzelnen beschreibe (vgl BGH GRUR 2001, 1042, 1043 "REICH UND SCHÖN").

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie macht geltend, daß unter Zugrundelegung der Rechtssprechungsgrundsätze zur Unterscheidungskraft von Wortmarken der angemeldeten Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft fehle. Selbst wenn man, wie von der Markenstelle angenommen, im Zusammenhang mit dem Internet eine Diskussionsplattform, die zum Austausch von Informationen bezüglich bestimmter Themen diene, mit "Werkzeugforum" bezeichnen würde, sei wegen des umfangreichen Bedeutungsgehalts des Begriffs "Werkzeug", der Software-Werkzeuge, aber auch Hämmer, Schraubenzieher und dergleichen beinhalte, nicht klar, welche Art von Werkzeug Gegenstand der Diskussionsplattform sein solle. Für eine Internet-Diskussionsplattform sei die Marke jedoch nicht angemeldet. Bei der Prüfung der absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 u 2 MarkenG sei nach der Rechtsprechung ein ganz konkreter Bezug für jede der angemeldeten Waren und Dienstleistungen herzustellen (vgl EuGH GRUR 2001, 1145 "Babydry"; HABM Entsch v 06.03.2002, R 675/2001-3 "Euro-Telecom"). Ein solcher fehle hier, da die angemeldete Marke "Werkzeugforum" für keine der beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende, sondern allenfalls eine mittelbare und folglich zu vage und unbestimmte Angabe sei. Aus den dargelegten Gründen bestehe die angemeldete Marke auch nicht gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Beschreibung der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen dienen könnten.

Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 165 Abs 4 u 5 Nr 1 MarkenG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats ist die angemeldete Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl EuGH GRUR 1998, 922, 924 (Nr 28) "Canon"; BGH GRUR 2000, 882 "Bücher für eine bessere Welt"). Unterscheidungskraft in diesem Sinn fehlt einer Wortmarke nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor allem dann, wenn ihr von den angesprochenen Verkehrskreisen ein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet wird (vgl ua BGH GRUR 2001, 1042, 1043 "REICH UND SCHÖN"; GRUR 2001, 1153 "antiKalk"). Einer Marke kann jedoch die Unterscheidungskraft in bezug auf Waren oder Dienstleistungen auch aus anderen Gründen als ihrem etwaigen beschreibenden Charakter fehlen (vgl EuGH, Urteil v 12.02.2004, C-265/00, Campina Melkunie BV ./. Benelux-Merkenbureau, Rdn 19 - "BIOMILD"; Urteil v 12.02.2004, C-363/99, Koninklijke KPN Nederland NV ./. Benelux-Merkenbureau, Rdn 86 - "Postkantoor"), so insbesondere dann, wenn es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder ein geläufiges Wort aus einer fremden Sprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl BGH GRUR 2002, 1070, 1071 "Bar jeder Vernunft"; GRUR 2003, 1050, 1051 "Cityservice"). Ausgehend hievon fehlt der angemeldeten Wortzusammensetzung "Werkzeugforum" in bezug auf sämtliche konkret angemeldete Waren und Dienstleistungen die erforderliche Eignung, im Verkehr als Unterscheidungsmerkmal hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen angesehen zu werden.

Die angemeldete Marke "Werkzeugforum" besteht aus der sprachregelgerechten Zusammensetzung der im deutschen Sprachgebrauch allgemein geläufigen Substantive "Werkzeug" und "Forum". "Werkzeug" ist die Bezeichnung für ein Arbeitsgerät jedweder Art. Das Wort "Forum" bezeichnet, je nach Sachzusammenhang, einen geeigneten Personenkreis, der eine sachverständige Erörterung von Problemen und Fragen garantiert (zB ein internationales Forum) oder eine Plattform, einen geeigneten Ort für etwas (zB eine Zeitschrift als Forum für bestimmte Fragen) oder auch eine öffentliche Diskussion, Aussprache (zB ein literarisches Forum, ein Forum zu Umweltfragen usw) (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl, Mannheim 2001 (CD-ROM) zu "Forum"). Die Bedeutung der angemeldeten Wortverbindung erschließt sich daher dem inländischen Publikum ohne weiteres und nächstliegend im Sinn "eines Forums zum Thema Werkzeug", wobei das Forum für die Erörterung, Diskussion oder Darstellung des Themas Werkzeug aus einem Kreis von Personen, aber auch aus einer Zeitschrift oder einem virtuellen Ort, einer Internet-Seite bzw -Portal, mithin aus jeder Art von Kommunikationsebene bestehen kann (vgl auch BPatG, Beschluß v 17.09.1997, 29 W (pat) 198/96 - "Deutsches Medizin Forum"; Beschluß v 22.07.1998, 29 W (pat) 23/98 - "Bauforum"; Beschluß v 28.06.2000, 32 W (pat) 73/00 - "forum bürowirtschaft"; HABM, Entscheidung v 31.01.2001, R0018/00-1 - "EXHIBITOR FORUM"; jeweils PAVIS CD-ROM Markenentscheidungen). Daß das Thema "Werkzeug" nicht näher hinsichtlich der Art des Werkzeuges spezifiziert ist, schließt dabei einen rein sachlichen Aussagegehalt der Wortkombination nicht aus, da auch zusammenfassende oberbegriffsartige Ausdrücke beschreibenden Charakter in bezug auf Waren oder Dienstleistungen haben können (vgl BGH GRUR 2001, 1042, 1043 "REICH UND SCHÖN"; GRUR 2001, 1042, 1043 "Bücher für eine bessere Welt"). Mit der angemeldeten Marke vergleichbare Kombinationen aus dem Wort "Forum" und einem das jeweilige Thema bezeichnenden Bezugswort werden zudem gerade im Zusammenhang mit Internet-Seiten oder - Portalen zu bestimmten Themenkreisen häufig verwendet, wie die der Anmelderin vom Senat übersandte Internet-Recherche, Google-Suche zu "Forum", belegt (vgl dort ua die Treffer: "Diabetes-Forum das Online Forum für Diabetiker"; "Latein- und Römer-Forum ... Beschreibung: Enthält umfangreiche Linksammlungen zu den Themen Alte Geschichte, Archäologie, Latein, ... "; "Krimi-Forum ... Beschreibung: Buchrezensionen, Interviews, Events, Spiele und Promi-Tipps zum Thema Krimi und Thriller."; "Forum für Senioren"; "Deutsches Verbände Forum ... Das Portal der deutschen Verbände"; "Selbsthilfe-Forum.de ... Das Selbsthilfe-Forum.de bietet Selbsthilfegruppen und Selbsthilfe-Initiativen eine kostenlose Internetpräsenz mit eigener Homepage und eigener eMail-Adresse ..."; "FORUM Umweltbildung - das Portal zur Umweltbildung in Österreich ..."; "DVD-Forum Schweiz, Beschreibung: Es werden technische Informationen über die DVD geboten und passende Hardware vorgestellt ..."). Auch unter der auf die Anmelderin zurückgehenden Internet-Adresse "werkzeugforum.de" findet man, worauf die Bezeichnung hinweist, ein (Zitat) "Professionelles Online-Medium aus und über die Werkzeugbranche. Ein Informations- und Kontaktportal für Hersteller, Händler, Handwerk und Anwender".

In der dargelegten, allgemein verständlichen Bedeutung werden die angesprochenen Verkehrskreise die Wortverbindung "Werkzeugforum" für die meisten der fraglichen Waren und Dienstleistungen nicht als Unterscheidungsmittel hinsichtlich ihrer betrieblichen Herkunft verstehen, sondern als konkret beschreibende Angabe. So fallen unter einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen auch solche, die ihrer Art nach ein Werkzeugforum, also eine virtuelle oder sonstige Kommunikationsebene zur Diskussion, Information oder sonstigem Austausch zum Thema Werkzeug, bilden können oder deren (thematischer) Inhalt bzw Gegenstand ein derartiges Werkzeugforum sein kann. Hierzu zählen die beanspruchten Begriffe

"Software; Bild-, Text- oder Toninformationen oder sonstige Daten enthaltende optische, elektrische und magnetische Speichermedien, insbesondere ...; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Druckereierzeugnisse, insbesondere ...; Dienstleistungen einer Datenbank, insbesondere ...; Dienstleistungen eines Rechenzentrums, insbesondere...; Telekommunikationsdienstleistungen, nämlich Empfang und Liefern von Nachrichten, Dokumenten und anderen Daten sowie Text, Ton und Bild mittels elektronischer Übertragung; Durchführung von Telefondiensten; Teletext-Services; Kommunikation durch Computer-Terminals; Ausbildung und Unterricht, Lehrgänge, Seminare, Kongresse."

Unter einen weiteren Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen fallen solche, die hinsichtlich ihrer Eignung und Bestimmung speziell darauf ausgerichtet sein können, ein virtuelles Forum in Form eines Internet-Portals oder einer Internet-Seite zum Thema Werkzeug zu entwickeln, einzurichten, bereitzustellen oder zu betreiben. Hierzu zählen die beanspruchten Begriffe

"Entwicklung, Erstellung, Pflege, Wartung, Betrieb, Vertrieb und Lizensieren von Computer-Programmen, interaktiven und nichtinteraktiven Netzwerken und Datenverarbeitungssystemen sowie Komponenten davon; Bereitstellung, Vermietung und Verkauf von Kapazitäten auf Computer-Netzwerken, insbesondere für Inhalte-Anbieter (Content-Provider) verschiedener Branchen und für Hersteller von Waren sowie Erbringern von Dienstleistungen; Beratung und Unterstützung bei der Pflege u dem Betrieb von Speicherplätzen, elektronischen Kommunikationswegen, Netzwerken und Datenverarbeitungssystemen; Absichern von Informationen und Daten gegen unbefugten Datenzugriff und Datenverwendung; Dienstleistungen eines Informatikers."

Für die verbleibenden Waren und Dienstleistungen

"Computer; Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung mit schmalbandigen (insbesondere PC-Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluß) Online-Diensten zur Vermittlung und Durchführung der Anschaffung und Veräußerung von Waren und Dienstleistungen, sowie zugehörige Informations- und Kommunikationsdienstleistungen aller Art; Ausgabe von Kundenkarten; Warenlogistik, nämlich die gesamte Organisation des Transportes von Ware vom Hersteller oder Lieferanten an den Kunden, einschließlich Einlagerung; Durchführung von Zahlungsverkehr; Entwicklung und Betrieb von automatisierten Zahlungs-, Marketing- und Vertriebssystemen; Vermietung und Vermittlung von Adressen zum Zweck des Crossselling;"

stellt der Begriff "Werkzeugforum" zwar keine Bezeichnung der Art, des Inhaltes, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen im Sinn des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar, was jedoch, wie oben dargelegt, der Annahme fehlender Unterscheidungskraft nicht entgegensteht. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß Informations- oder Diskussions-Portale im Internet zu bestimmten Themen, die üblicherweise als "Foren" bezeichnet werden (s oben), häufig nicht nur reine Informationen und die Möglichkeit des Informationsaustausches anbieten, sondern ebenso weitere, im Zusammenhang mit dem jeweiligen Thema im Internet mögliche oder übliche Dienstleistungen oder Waren, wie etwa ein einschlägiges Warenangebot im Rahmen eines virtuellen Marktplatzes oder einer virtuellen Tauschbörse. So wird auch das Angebot des Informationsportals "werkzeugforum.de" der Anmelderin wie folgt beschrieben: "Im werkzeugforum.de finden die Interessenten genau die Informationen, die für Sie von Nutzen sind: Produktinformationen, Katalogbestellfunktion, Baupläne, Anwendungsbeschreibungen, Lexikonbeiträge, Händlerrecherchen. Ein Gebrauchtmarkt für Werkzeuge sowie branchenspezifische Stellenangebote ergänzen den Service des Portals." (vgl S 2 von 3 in dem der Anmelderin übermittelten Internet-Ausdruck "werkzeugforum.de - Infos für Profis"). Nachdem es sich bei den noch fraglichen Waren und Dienstleistungen um solche eines virtuellen elektronischen Marktes bzw um damit unmittelbar zusammenhängende Dienste handelt, die vom Angebot eines Internet-Portals zum Thema Werkzeug ohne weiteres umfaßt sein können, wird der Verkehr auch hierfür die Bezeichnung "Werkzeugforum" nicht als ein auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisendes Unterscheidungsmittel auffassen, sondern lediglich als naheliegenden Sachhinweis auf die Stätte des Warenangebots oder die Erbringungsstätte des Dienstleistungsangebots (vgl hierzu auch BPatG GRUR 2003, 1051, 1052 "rheumaworld").

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BPatG:
Beschluss v. 02.03.2004
Az: 24 W (pat) 178/03


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