Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 24. Oktober 1994
Aktenzeichen: 17 W 17/93

(OLG Köln: Beschluss v. 24.10.1994, Az.: 17 W 17/93)

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der Kostenfestsetzungsantrag der Kläger vom 21. September 1992 zurückgewiesen wird. Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens werden den Klägern auferlegt.

Gründe

Das zulässige Rechtsmittel des Beklagten hat Erfolg. Der von der

Rechtspflegerin im angefochtenen Beschluß gegen ihn festgesetzte

Mehrvertretungszuschlag des erstinstanzlichen

Prozeßbevollmächtigten der Kläger zum Betrage von 630,65 DM

(einschließlich Mehrwertsteuer) ist nicht erstattungsfähig.

1.

Allerdings hat der Prozeßanwalt der Kläger, die sich zum Betrieb

einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff BGB)

zusammengeschlossen haben, für die Vertretung der Kläger in dem

dieser Kostensache zugrundeliegenden Prozeß einen

Mehrvertretungszuschlag gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO verdient. Die

Kläger sind entgegen der Meinung des Beklagten als "mehrere

Auftraggeber" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Der Senat hat

seine früher in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung,

wonach Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die eine

ihnen gemeinsam zustehende Forderung geltend machen, als ein

Auftraggeber im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO zu behandeln sind

(so Beschluß vom 24. März 1980 - 17 W 98/80 -, veröffentlicht in

JurBüro 1980, 1507), aufgegeben (vgl. zum Beispiel Beschluß vom 2.

November 1987 - 17 W 498/87 -, unveröffentlicht). Hinsichtlich des

Begriffs "mehrere Auftraggeber" stellt der Senat nunmehr darauf ab,

ob an der Angelegenheit, in der der Anwalt tätig geworden ist,

mehrere von ihm vertretene natürliche oder juristische Personen

beteiligt sind (Beschluß vom 22. Oktober 1987 - 17 W 279/87 -,

veröffentlicht in JurBüro 1987, 1871 = RPfleger 1988, 119 = AnwBl.

1988, 251 = MDR 1988, 155, mit Anmerkung von Schneider). Im hier zu

entscheidenden Fall sind 5 Kläger, die eine gemeinsame

Honorarforderung gerichtlich geltendgemacht haben, in derselben

Angelegenheit zum selben (Streit-) Gegenstand anwaltlich vertreten

worden.

2.

Die Kläger können den ihrem erstinstanzlichen

Prozeßbevollmächtigten erwachsenen Mehrvertretungszuschlag indessen

vom Beklagten nicht erstattet verlangen, weil der Zuschlag nicht

den notwendigen Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO

zuzurechnen ist. Die Kläger hätten ihr Rechtsschutzziel, vom

Beklagten die Bezahlung ihres Arzthonorars zu erreichen, ohne

Gefährdung ihrer berechtigten Interessen auch dadurch erreichen

können, daß sie einen einzelnen Gesellschafter zur klageweisen

Geltendmachung der Forderung im eigenen Namen mit der Maßgabe

ermächtigt hätten, Zahlung an sich oder an alle Gesellschafter

gemeinsam zu verlangen, und daß dieser die Honorarforderung

dementsprechend eingeklagt hätte.

Die obsiegende Partei kann grundsätzlich nur diejenigen Kosten

ihrer Prozeßführung vom unterlegenen, zur Kostentragung

verurteilten Gegner als notwendig im Sinne der zitierten Vorschrift

erstattet verlangen, die sie bei vernünftiger, sachgerechter

Wahrung ihrer Interessen zur Erreichung des Prozeßziels aufwenden

mußte. Es ist auch zu prüfen, ob die jeweilige Partei bzw. die

jeweiligen Parteien ihr Rechtsschutzziel auf eine gleichwertige Art

ohne Gefährdung wohlverstandener Belange hätten erreichen können.

So hat der Senat den dem Prozeßbevollmächtigten erwachsenen

Mehrvertretungszuschlag in einem Fall nicht als erstattungsfähig

angesehen, in dem die Mitglieder einer ungeteilten

Erbengemeinschaft bei ungestörtem Innenverhältnis eine

Nachlaßforderung nicht gemäß § 2039 BGB von einem von ihnen

gerichtlich verfolgen ließen, sondern sie gemeinsam geltend gemacht

haben (Beschluß vom 23. September 1991 - 17 W 129/91 -,

veröffentlicht in OLGR Köln 1992, 79). Außerdem hat er entschieden,

daß der durch die gemeinschaftliche Vertretung der Mitglieder einer

Anwaltssozietät, die wegen einer ihnen gemeinsam zustehenden

Honorarforderung einen Aktivprozeß führen, dem

Prozeßbevollmächtigten erwachsene Mehrvertretungszuschlag in der

Regel nicht zu den notwendigen Kosten des Rechtsstreits gehört,

wenn statt eines Mitglieds mehrere Sozietätsanwälte klagen (OLGR

Köln 1993, 124 = RPfleger 1993, 369).

Auch dann, wenn - wie im hier zu entscheidenden Fall - die

Honorarforderung von Mitgliedern einer ärztlichen

Gemeinschaftspraxis gerichtlich durchgesetzt werden soll, ist aus

erstattungsrechtlicher Sicht die Rechtsverfolgung einem Mitglied zu

überlassen, wenn dem nicht berechtigte Interessen anderer

Mitglieder entgegenstehen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung

wird es aus dem Gesichtspunkt der gewillkürten Prozeßstandschaft

für zulässig erachtet, daß ein Gesellschafter einer Gesellschaft

bürgerlichen Rechts von den übrigen Gesellschaftern ermächtigt

wird, einen Anspruch der Gesellschaft im eigenen Namen auf eigene

Rechnung gerichtlich geltend zu machen (BGH LM BGB § 709 Nr. 12 =

NJW 1988, 1585). Erst recht kann er ermächtigt werden, im eigenen

Namen Zahlung an alle Gesellschafter zu verlangen. Durch einen von

einem Mitglied der ärztlichen Gemeinschaftspraxis erwirkten

Vollstreckungstitel, der auf Zahlung an alle Mitglieder der Praxis

lautet, werden diese nicht schlechter als bei einem Titel gestellt,

der mehrere oder alle von ihnen als Vollstreckungsgläubiger

ausweist.

Für eine Gefahr von Interessenkonflikten zwischen Mitgliedern

der Gemeinschaftspraxis bei der Geltendmachung der Honorarforderung

fehlt hier jeglicher Anhaltspunkt. Die vom Beklagten bereits

vorprozessual erhobenen Einwendungen betrafen lediglich die

Wirksamkeit des Behandlungsvertrages und Fragen der

Aufklärungspflicht über dessen wirtschaftliche Tragweite. Insoweit

waren die Interessen aller Kläger gleich gerichtet. Bei einer

derartigen Sachlage erscheint es unter Kostengesichtspunkten nicht

gerechtfertigt, den Beklagten ohne sachlichen Grund vermeidbaren

Kostennachteilen dadurch auszusetzen, daß die Mitglieder der

Gemeinschaftspraxis von ihrer Befugnis zur gemeinschaftlichen

gerichtlichen Geltendmachung des Vergütungsanspruchs Gebrauch

machen.

3.

Erweist sich somit die Beschwerde als begründet, ist der

angefochtene Beschluß dahin abzuändern, daß der auf Festsetzung des

Mehrvertretungszuschlages ihres erstinstanzlichen

Prozeßbevollmächtigten gerichtete Antrag der Kläger vom 21.

September 1992 mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO zurückgewiesen

wird.

Der Streitwert für das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren

beträgt 630,65 DM.






OLG Köln:
Beschluss v. 24.10.1994
Az: 17 W 17/93


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