Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. November 2003
Aktenzeichen: 21 W (pat) 325/02

(BPatG: Beschluss v. 11.11.2003, Az.: 21 W (pat) 325/02)

Tenor

Nach Prüfung des Einspruchs wird das Patent widerrufen.

Gründe

I.

Auf die am 3. August 1996 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte und am 5. Februar 1998 offengelegte Patentanmeldung ist das nachgesuchte Patent unter der Bezeichnung "Transportsicherung für Krankentragen" erteilt worden; die Veröffentlichung der Erteilung ist am 11. Juli 2002 erfolgt.

Gegen das Patent ist ein Einspruch erhoben worden.

Dem Einspruchsverfahren liegt nach Hauptantrag der am 25. August 2003 eingegangene (dort mit "Hilfsantrag" bezeichnete) Patentanspruch 1 mit folgendem Wortlaut zugrunde:

"Transportsicherung für Krankentragen in Krankentransportfahrzeugen mit einer im Bodenbereich des Fahrzeuges befestigbaren Aufnahmeeinrichtung und einem in die Aufnahmeeinrichtung in Längsrichtung des Fahrzeuges einschiebbaren und an der Krankentrage befestigbaren, im wesentlichen pilzförmig ausgebildeten Verrastelement, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, dass die Aufnahmeeinrichtung (1) als im Querschnitt im wesentlichen rechteckförmiges Profilelement (3) ausgebildet ist, dessen Schmalseiten (4, 5) im wesentlichen rechtwinklig zum Boden des Fahrzeuges verlaufend angeordnet sind und dessen eine, die Schmalseiten (4, 5) verbindende Seite (7) einen einseitig offen ausgebildeten Schlitz (8) zur Aufnahme des einen Verrastelementes (2) hat, der an seinem geschlossenen Ende ein Hakenelement (9) aufweist, welches lösbar mit dem Verrastelement (2) verbindbar und um eine im wesentlichen parallel zur Flächennormalen der die Schmalseiten (4, 5) verbindenden Seite (7) verlaufende Achse (10) verschwenkbar ist und dass das Hakenelement (9) als um die Achse (10) verschwenkbare, federbelastete Sperrklinke ausgebildet ist, welche mit einem Auslöseelement (13) verbunden und im Profilelement (3) angeordnet ist."

Der in der mündlichen Verhandlung überreichte Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag hat folgenden Wortlaut:

"Transportsicherung für Krankentragen in Krankentransportfahrzeugen mit einer im Bodenbereich des Fahrzeuges befestigbaren Aufnahmeeinrichtung und einem in die Aufnahmeeinrichtung in Längsrichtung des Fahrzeuges einschiebbaren und an der Krankentrage befestigbaren, im wesentlichen pilzförmig ausgebildeten Verrastelement, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, dass die Aufnahmeeinrichtung (1) als im Querschnitt im wesentlichen rechteckförmiges Profilelement (3) ausgebildet ist, dessen Schmalseiten (4, 5) im wesentlichen rechtwinklig zum Boden des Fahrzeuges verlaufend angeordnet sind und dessen eine, die Schmalseiten (4, 5) verbindende Seite (7) einen einseitig offen ausgebildeten Schlitz (8) zur Aufnahme des einen Verrastelementes (2) hat, der an seinem geschlossenen Ende ein Hakenelement (9) aufweist, welches lösbar mit dem Verrastelement (2) verbindbar und um eine im wesentlichen parallel zur Flächennormalen der die Schmalseiten (4, 5) verbindenden Seite (7) verlaufende Achse (10) verschwenkbar ist und dass das Hakenelement (9) als um die Achse (10) verschwenkbare, federbelastete Sperrklinke ausgebildet ist, welche mit einem Auslöseelement (13) verbunden und im Profilelement (3) angeordnet ist, wobeidas Auslöseelement (13) als Hebel ausgebildet und mit einem Ende drehbeweglich an der Sperrklinke befestigt ist und wobeider Schlitz (8) zu seinem offenen Ende hin sich V-förmig erweiternd ausgebildet ist."

Dem Gegenstand des Patents liegt die Aufgabe zugrunde, eine Transportsicherung für Krankentragen zu schaffen, die universell verwendbar und insbesondere in einfacher Weise auch als Nachrüstelement in Krankentransportfahrzeugen einbaubar bzw. an Krankentragen montierbar ist, ohne dass die Transportsicherung große Flächenbereiche des Fahrzeugbodens in Anspruch nimmt und wobei an den Krankentragen vorgesehene Fahrgestellaufstellvorrichtungen mit entsprechenden Sicherungen mit der Transportsicherung handhabbar und verwendbar sind (Sp. 2, Z. 40-50 der Patentschrift).

Zur Begründung des Einspruchs verweist die Einsprechende unter anderem auf folgende Druckschriften:

(D3) US 5 092 722

(D4) US 4 754 946

(D5) US 4 690 364

(D8) US 3 005 656 Zur Begründung des Einspruchs führt die Einsprechende aus, dass aus der Druckschrift (D8) neben den gattungsbildenden Merkmalen bis auf das Anordnen der Sperrklinke im Profilkörper sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag zu entnehmen seien. Dieses einzig verbleibende Merkmal erschließe sich dem Fachmann bei einem Blick in die Druckschrift (D3) in naheliegender Weise. Demnach beruhe der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Daneben bezweifelt sie die Zulässigkeit des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag, da die neu aufgenommenen Merkmale der Patentschrift nicht in eindeutiger Weise zu entnehmen seien. So sei durch die Formulierungen in der gesamten Patentschrift nicht ausgeschlossen, dass stets mehr als ein Verrastelement vorgesehen sei und die Anordnung des Sperrelements im Profilelement könne nicht als erfindungswesentlich entnommen werden. Zum Hilfsantrag führt sie weiter aus, dass auch der neue Anspruch 1 nicht zulässig sei, da in diesen aus dem erteilten Anspruch 3 nur ein Teilmerkmal aufgenommen sei, das für sich genommen über den ursprünglichen Schutzumfang hinausgehe. Im Übrigen beruhe auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da die zusätzlichen Merkmale bereits aus den Druckschriften (D8) bzw. (D3) bekannt seien und auch aus den Druckschriften (D4) und (D5), welche eine Transportsicherung für einen Rollstuhl zeigen, ein V-förmig erweitertes offenes Ende zur Aufnahme eines Verrastelements bekannt sei.

Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent mit den am 25. August 2003 eingegangenen Ansprüchen 1 bis 14, hilfsweise mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Ansprüchen 1 bis 13 gemäß Hilfsantrag, im übrigen je gemäß der Patentschrift (Beschreibung, Zeichnungen) beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Patentinhaberin führt zum Hauptantrag im Wesentlichen aus, dass die zusätzlich in den Anspruch nach Haupt- bzw. Hilfsantrag aufgenommenen Merkmale den erteilten Unterlagen als zur Erfindung gehörig entnehmbar seien und durch die Aufnahme eines Teilmerkmals aus dem erteilten Anspruch 3 in den Anspruch 1 ein zulässiger Patentanspruch entstehe. Weiter führt die Patentinhaberin aus, dass sich der Patentgegenstand ganz wesentlich vom Stand der Technik nach (D3) und (D8) unterscheide. So sei diesen Druckschrift jeweils eine als Schiene ausgebildete Aufnahmeeinrichtung zu entnehmen, in der das Verrastelement einen langen Weg bis zur Sperrklinke zurücklegen müsse. Dies erweise sich, insbesondere bei der Hektik, die während eines Einsatzes herrsche, als nachteilig. Zudem führe die aufgeständerte Befestigung der Schiene am Fahrzeugboden nach (D8) im Einsatz zu Verbiegungen der Schiene bei unbeabsichtigten Fehltritten. Weiter stelle das in der Druckschrift (D8) beschriebene Hakenelement keine Sperrklinke dar und es finde sich in keiner Druckschrift eine Anregung, eine federbelastete Sperrklinke zusätzlich im Profilelement anzuordnen. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag hebe sich durch die Aufnahme zusätzlicher Merkmale noch weiter vom bekannt gewordenen Stand der Technik ab und beruhe demnach auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet im Einspruchsverfahren auf Grund mündlicher Verhandlung in entsprechender Anwendung von PatG § 78 (vgl. BPatG Mitt. 2002, 417, 418 - Etikettierverfahren).

Der frist- und formgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig, denn es sind innerhalb der Einspruchsfrist die den Einspruch rechtfertigenden Tatsachen im einzelnen dargelegt, so dass der Patentinhaber und insbesondere der Senat daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können. Der Einspruch führt auch zum Erfolg.

A. Hauptantrag Es kann dahingestellt bleiben, ob die geltenden Patentansprüche zulässig sind und ob der Gegenstand nach Anspruch 1 neu ist, da der Gegenstand des Anspruchs 1 auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruht.

Der nach Merkmalen gegliederte Patentanspruch 1 lautet:

a) Transportsicherung für Krankentragen in Krankentransportfahrzeugenb) mit einer im Bodenbereich des Fahrzeuges befestigbaren Aufnahmeeinrichtung undc) einem in die Aufnahmeeinrichtung in Längsrichtung des Fahrzeuges einschiebbaren und an der Krankentrage befestigbaren, im wesentlichen pilzförmig ausgebildeten Verrastelement, dadurch gekennzeichnet, dassd) die Aufnahmeeinrichtung (1) als im Querschnitt im wesentlichen rechteckförmiges Profilelement (3) ausgebildet ist, e) dessen Schmalseiten (4,5) im wesentlichen rechtwinklig zum Boden des Fahrzeuges verlaufend angeordnet sind undf) dessen eine, die Schmalseiten (4,5) verbindende Seite (7) einen einseitig offen ausgebildeten Schlitz (8) zur Aufnahme des einen Verrastelements (2) hat, g) der an seinem geschlossenen Ende ein Hakenelement (9) aufweist, h) welches lösbar mit dem Verrastelement (2) verbindbar undi) um eine im wesentlichen parallel zur Flächennormalen der die Schmalseiten (4,5) verbindenden Seite (7) verlaufende Achse (10) verschwenkbar istj) und dass das Hakenelement (9) als um die Achse (10) verschwenkbare, federbelastete Sperrklinke ausgebildet ist, welche mit einem Auslöseelement verbunden und im Profilelement (13) angeordnet ist.

Aus der Druckschrift (D8) ist eine Transportsicherung für Krankentragen in Krankentransportfahrzeugen bekannt (vgl. Sp. 1, Z. 7-13; entspricht Merkmal a)), die eine im Bodenbereich 8 des Fahrzeuges befestigbare Aufnahmeeinrichtung 38 (vgl. Fig. 2 und 6 in Verbindung mit Sp. 3, Z. 4-6, entspricht Merkmal b)) und ein in die Aufnahmeeinrichtung 38 in Längsrichtung des Fahrzeuges einschiebbares und an der Krankentrage 10 befestigbares, im wesentlichen pilzförmig ausgebildetes Verrastelement 22,24 aufweist (vgl. Fig. 5 und 6 in Verbindung mit Fig. 1 und Sp. 2, Z. 45 bis Sp. 3, Z. 3; entspricht Merkmal c)). Neben diesen gattungsbildenden Merkmalen ist der Druckschrift (D8) weiter zu entnehmen, dass die Aufnahmeeinrichtung 38 als im Querschnitt im wesentlichen recheckförmiges Profilelement 40,42,44 ausgebildet ist (vgl. Fig. 5 und 6 in Verbindung mit Sp. 3, Z. 4-10; entspricht Merkmal d)), wobei dessen Schmalseiten 42 im wesentlichen rechtwinklig zum Boden des Fahrzeuges verlaufend angeordnet sind (vgl. Fig. 2, 5 und 6; entspricht Merkmal e)) und eine die Schmalseiten 42 verbindende Seite 44 einen offen ausgebildeten Schlitz über die gesamte Länge zur Aufnahme des Verrastelements 22,24 hat (vgl. den Schlitz zwischen den Teilen 44; entspricht Merkmal f) teilweise).

Anders als beim Patentgegenstand enthält die Seite 44 einen durchgängigen Schlitz, der auf einer Seite durch eine hülsenartige Manschette 68 geschlossen ist (vgl. Fig. 2 und 6 in Verbindung mit Sp. 3, Z. 28-31). Die die Seitenteile 42 des Profils verbindende Seite wird in diesem Fall durch das Profilteil 44 und die Manschette 68 gebildet. Durch diesen zweiteiligen Aufbau kann ein gängiges Strangprofil für das rechteckförmige Profilelement verwendet werden. Für den Fachmann, einen auf dem Gebiet der Konstruktion von Krankentragen in Krankentransportfahrzeugen langjährig tätigen Ingenieur, liegt es in diesem Zusammenhang auf der Hand, unter Verzicht auf ein gängiges Strangprofil, dieses zusammen mit der Manschette auch als ein einziges Teil zu fertigen.

In der Druckschrift (D8) sind zur Halterung der Krankentrage zwei pilzförmige Elemente 22,24 vorgesehen, von denen eines über eine Verrastung in der Aufnahmeeinrichtung lösbar festsetzbar ist (vgl. das rechts hinten bzw. rechts in den Fig. 2 bzw. 6 gezeigte pilzförmige Element 22,24). Durch die Wahl von zwei pilzförmigen Elementen ist eine genaue Fixierung der Krankentrage im Raum (kein seitliches Ausbrechen) gegeben. Würde man nur eine pilzförmige Halterung, also nur das eine Verrastelement, vorsehen, so könnte sich die Krankentrage zwar insgesamt nicht nach vorne und hinten bzw. zur Seite bewegen, aber sie könnte sich um dieses eine Verrastelement drehen. Der Fachmann entnimmt den Ausführungen in (D8), ein pilzförmiges Element zur Verastung heranzuziehen und ein zweites Element ausschließlich zur Fixierung der Krankentrage gegen ein seitliches Verdrehen einzusetzen. Für den Fall, dass diese seitliche Fixierung nicht erforderlich ist, ist es für den Fachmann naheliegend, auf das zweite pilzförmige Element zu verzichten und demnach nur mehr das eine, für die Verrastung erforderliche, pilzförmige Element vorzusehen. Somit gelangt der Fachmann ausschließlich durch handwerkliches Können zum Rest des Merkmals f).

Dem Einwand der Patentinhaberin, wonach sich die aus (D8) bekannte Aufnahmeeinrichtung schon durch ihre aufgeständerte Lagerung vom Patentgegenstand unterscheide (vgl. die Bezugszeichen 48, 50, 52, 54, 56, 58, 59, 60 in Fig. 6), kann nicht gefolgt werden, da im geltenden Anspruch 1 über die Art der Befestigung der Aufnahmeeinrichtung nur ausgeführt ist, dass diese im Bodenbereich des Fahrzeugs befestigbar ist. Diese Formulierung lässt die genaue Art der Befestigung offen und schließt demnach auch eine aus (D8) bekannte Art der Befestigung ein. Auch der weitere von der Patentinhaberin vorgetragene Einwand, dass die Aufnahmeeinrichtung nach (D8) im Gegensatz zum Streitpatent als lange Schiene ausgebildet sei, kann nicht durchgreifen, da zum einen über die genaue Dimensionierung der Länge der Aufnahmeeinrichtung in der Streitpatentschrift keine Angaben gemacht werden, und es zum andern rein fachmännisches Handeln darstellt, bei Verzicht auf das zweite pilzförmige Element in (D8) das dort gezeigte Profilelement in geeigneter Weise zu verkürzen.

An der Manschette 68 nach (D8), also an dem geschlossenen Ende des Profilkörpers 40,42,44, ist weiter ein Hakenelement 80 angeordnet, das lösbar mit dem Verrastelement 22,24 verbindbar ist (vgl. Fig. 2, 4 und 5 in Verbindung mit Sp. 3, Z. 35ff; entspricht Merkmal g) und h)). Dabei ist das Hakenelement 80 um eine im wesentlichen parallel zur Flächennormalen der die Schmalseiten 42 verbindenden Seite 44,68 verlaufende Achse 78 verschwenkbar (vgl. Fig. 4 in Verbindung mit Sp. 3, Z. 35-38; entspricht Merkmal i)) und als verschwenkbare, federbelastete (vgl. Bezugszeichen 88 in Fig. 4) Sperrklinke 82 ("latch means") ausgebildet, welche mit einem Auslöseelement 96,98,100 verbunden ist (vgl. Fig. 4 in Verbindung mit Sp.3, Z. 44-47). Für die Patentinhaberin stellt das mit Bezugszeichen 82 bezeichnete Teil in (D8) keine Sperrklinke im Sinne des Streitpatents dar. Diese Auffassung vermag der Senat nicht zu teilen, da in (D8) ausdrücklich der Begriff "latch means" also Sperrklinke verwendet wird und sowohl die Sperrklinke nach (D8) wie auch die nach Streitpatent über eine Auflauffläche das Verrastelement in die Verraststellung eingleiten lässt und in dieser fixiert. Auch die Auslösung zur Entriegelung erfolgt in beiden Fällen über ein Auslöselement, das die Sperrklinke gegen die Kraft einer Feder aus der Fixierstellung in eine Offenstellung zurückzieht. Somit ist das Merkmal j) bis auf die Anordnung der Sperrklinke im Profilelement ebenfalls aus (D8) bekannt.

Nach (D8) ist das Hakenelement 82 oberhalb des Profils 40,42,44 angeordnet (vgl. Fig. 2 und 5). Es besteht somit die Gefahr, dass das Hakenelement bei der Hektik während eines Einsatzes durch einen Fehltritte beschädigt wird (vgl. auch die Ausführungen der Patentinhaberin auf S. 4 des am 25.08.2003 eingegangenen Schriftsatzes). Der Fachmann wird deshalb nach Lösungen suchen, das Hakenelement vor solchen Tritten zu schützen. Hierbei drängen sich zwei Lösungen auf. Entweder wird das Hakenelement durch ein zusätzliches Gehäuse geschützt oder es wird innerhalb des Profilelements 40,42,44 angeordnet. Eine entscheidende Anregung für diese zuletzt genannte Variante erhält der Fachmann in der zum engeren Fachgebiet zu zählenden Druckschrift (D3). Dort wird ebenfalls eine Transportsicherung für Krankentragen in Krankentransportfahrzeugen beschrieben (vgl. die Zusammenfassung), die eine Aufnahmeeinrichtung 20 bestehend aus einem rechteckförmigen, schienenartigen Element 28, 29, 30, 31, 33, 34, 35 aufweist, wobei innerhalb dieser Aufnahmeeinrichtung mehrere zur Fixierung von pilzförmigen Verrastelementen 94 dienende Sperrklinken 57A-C angeordnet sind (vgl. Fig. 1, 1a, 3, 4 und 5 in Verbindung mit Sp. 4, Z. 37ff und Sp. 6, Z. 10ff). Somit vermag auch der einzig verbliebene Rest im Merkmal j) eine erfinderische Tätigkeit des Gegenstandes nach Anspruch 1 nicht begründen.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist demnach aus einer Zusammenschau der Druckschriften (D8) und (D3) sowie dem Fachwissen nahegelegt.

Der Patentanspruch 1 hat somit wegen fehlender Patentfähigkeit seines Gegenstandes keinen Bestand. Mit ihm fallen auch die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 14.

B. Hilfsantrag Es kann dahingestellt bleiben, ob die geltenden Patentansprüche zulässig sind und ob der Gegenstand nach Anspruch 1 neu ist, da der Gegenstand des Anspruchs 1 auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruht.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich von dem nach Hauptantrag durch die Aufnahme folgender Merkmale:

k) wobei das Auslöseelement (13) als Hebel ausgebildet und mit einem Ende drehbar an der Sperrklinke befestigt ist undl) wobei der Schlitz (8) zu seinem offenen Ende hin sich V-förmig erweiternd ausgebildet ist.

In der Druckschrift (D8) ist das Auslöselement in Form eines Auslöseseils 96 realisiert, welches die federbelastete, verschwenkbare Sperrklinke 82 aus der Verriegelungsstellung ziehen kann. Dieses Seil kann dabei nur Zug- aber keine Schubkräfte übertragen. Stellt sich im laufenden Betrieb heraus, dass es wünschenswert ist, durch die Möglichkeit der Ausübung von Schubkräften die Verrieglung der Sperrklinke zu unterstützen, so wird der Fachmann für die Kraftübertragung statt eines flexiblen Seiles eine starre Verbindung in Form eines Betätigungshebels wählen. Dieses Vorgehen ist dem Fachmann bekannt, wie beispielsweise ein Blick in die Druckschrift (D3) zeigt. Dort wird für die Kraftübertragung als Auslöseelement eine Stange 81 in Verbindung mit einem Hebel 82 verwendet (vgl. Fig. 1 in Verbindung mit Sp. 6, Z. 11-31). Das Vorsehen eines Hebels als Auslöselement entsprechend dem ersten Teil des Merkmals k) stellt demnach nur rein handwerkliches Können dar. Dass bei dem Einsatz eines solchen Hebels die Verbindungsstelle zwischen Hebel und Sperrklinke als drehbewegliche Verbindung ausgebildet sein muss, ergibt sich aus der Tatsache, dass die Sperrklinke um den im Merkmal i) bezeichneten Drehpunkt verschwenkbar sein muss und der Hebel demgegenüber in der Regel einen anderen Schwenkbereich aufweist. Um diese unterschiedlichen Schwenkbereiche zu entkoppeln, ist deshalb eine drehbewegliche Befestigung des Hebels an der Sperrklinke zwingend erforderlich. Das Merkmal k) ist demnach dem fachlichen Können des zuständigen Fachmanns zuzuordnen.

Auch das zweite neue Merkmal l) kann die erfinderische Leistung nicht begründen, da bereits aus der Druckschrift (D8) eine V-förmige Aufweitung des dort gezeigten Schlitzes in Form zweier Führungsflügel 64 bekannt ist. In (D8) sind diese beiden Flügel zwar getrennt aufgesetzt, aber der Fachmann entnimmt dieser Schrift die entscheidende Anregung zum leichteren Einführen des Verrastelements eine V-förmige Führung vorzusehen. Für den Fall, dass die die Schmalseiten verbindende Seite nach Merkmal f) und damit auch die Profilbereiche 44 eine ausreichende Breite aufweisen, kann die V-förmige Erweiterung im Bereich des offenen Endes der Aufnahmeeinrichtung auf rein handwerkliche Weise auch direkt im Profilelement vorgesehen werden. Eine solche Aufweitung eines rechteckförmigen Elements ist dem Fachmann im übrigen auch aus der Druckschrift (D3) bekannt (vgl. dort die Bezugszeichen 47 und 48 in Fig. 1 in Verbindung mit Sp. 4, Z. 61-66). Das Merkmal l) ergibt sich demnach ebenfalls aus (D8) bzw. (D3) in Verbindung mit dem Fachwissen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist demnach aus einer Zusammenschau der Entgegenhaltungen (D8) und (D3) sowie dem Fachwissen nahegelegt.

Der Patentanspruch 1 hat somit wegen fehlender Patentfähigkeit seines Gegenstandes keinen Bestand. Mit ihm fallen auch die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 13.

Dr. Winterfeldt Dr. Franz Dr. Strößner Dr. Maksymiw Pr






BPatG:
Beschluss v. 11.11.2003
Az: 21 W (pat) 325/02


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