Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. Mai 2003
Aktenzeichen: 10 W (pat) 706/02

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Anmelderin reichte am 15. Dezember 2000 beim Patentamt eine Sammelanmeldung von 45 Mustern mit der Bezeichnung "Haustürfüllungen" zur Eintragung in das Musterregister ein.

Mit Bescheid vom 27. Februar 2001, dem die Nachricht gemäß § 8c Abs 2 GeschmMG aF vom 26. Februar 2001 beigefügt war, forderte das Patentamt die Anmelderin zur Klarstellung der Anmeldung und Zahlung der Anmeldegebühr innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids auf.

Beide Bescheide wurden am 1. März 2001 abgesandt.

Am 17. März 2001 übersandte die Anmelderin korrigierte Geschäftsnummern, zahlte die Anmeldegebühr aber nicht. Mit Bescheid vom 10. Juli 2001 wies das Patentamt die Anmelderin darauf hin, dass es beabsichtige, die Eintragung wegen Nichtzahlung der Anmeldegebühr zu versagen. Mit Wiedereinsetzungsantrag vom 18. Juli 2001 trug die Anmelderin vor, ihr Vertriebsleiter habe die Gebührenaufforderung vom 26. Februar 2001 versehentlich zu den Anmeldeunterlagen abgelegt und somit die Überweisung der Anmeldegebühr versäumt.

Die Anmeldegebühr ging schließlich am 19. Juli 2001 beim Patentamt ein.

Durch Beschluss vom 1. November 2001 wies das Patentamt den Wiedereinsetzungsantrag zurück, stellte fest, dass die Anmeldung als nicht eingereicht gilt und versagte die Eintragung. Zur Begründung ist ausgeführt, an einen Vertriebsleiter sei angesichts seiner herausgehobenen Stellung innerhalb eines Unternehmens ein bestimmter Sorgfaltsmaßstab anzulegen, den der Vertriebsleiter der Anmelderin beim Abheften der Gebührenaufforderung nicht gerecht geworden sei.

Dagegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie trägt vor, ihr Vertriebsleiter Herr F... führe seit Jahren Geschmacksmusteranmeldungen durch und sei in ihrem Betrieb seit sieben Jahren für derartige Anmeldungen verantwortlich. Durch ein einmaliges Versehen habe er die Gebührenaufforderung nicht abgeheftet und nicht, wie sonst üblich, für die Buchhaltung oben auf den Vorgang gelegt. Durch das Einheften der Gebührenaufforderung sei auch anderen Mitarbeitern nicht aufgefallen, dass die Anmeldegebühr noch nicht bezahlt sei. Herr F... sei weder gesetzlicher Vertreter noch Bevollmächtigter, sondern als Angestellter "Dritter". Die Anmelderin teilte weiter mit, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung in ihrem Unternehmen 58 Mitarbeiter, davon 8 in der Verwaltung, beschäftigt gewesen seien. Eine Erfassung von zu bezahlenden Rechnungen und Gebühren gebe es nicht.

Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II Die zulässige Beschwerde der Anmelderin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Musterregister hat der Anmelderin zu Recht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt.

1. Die Anmelderin hat die Monatsfrist nach § 8c Abs 2 GeschmMG aF versäumt. Mit Bescheid vom 26. Februar 2001, der am 1. März 2001 abgesandt wurde, forderte das Patentamt die Anmelderin zur Zahlung der Anmeldegebühr in Höhe von 517,50 DM innerhalb eines Monats nach Zustellung der Nachricht auf. Der Bescheid gilt am 4. März 2001 als zugegangen (§§ 10 Abs 5 GeschmMG aF, 127 Abs 1 PatG, 4 Abs 1 VwZG); die Monatsfrist endete damit am 4. April 2001. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde die Anmeldegebühr nicht bezahlt, so dass die Anmeldung als nicht eingereicht gilt (§ 10 Abs 4 GeschmMG aF).

2. Zur Beseitigung dieses Rechtsnachteils hat die Anmelderin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Antrag ist zwar gemäß §§ 10 Abs 5 GeschmMG aF, 123 Abs 2 Satz 1 und 2 PatG form- und fristgerecht gestellt, jedoch nicht begründet. Die Anmelderin hat nicht dargetan, dass sie ohne Verschulden verhindert war, die Anmeldegebühr rechtzeitig zu bezahlen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gemäß § 10 Abs 5 GeschmMG aF iVm § 123 Abs 1 Satz 1 PatG nur gewährt werden, wenn der Säumige einen Hergang dartut, wonach ihn kein Verschulden an der Fristversäumung trifft. Dabei muss er sich grundsätzlich das Fehlverhalten Dritter, die keine Bevollmächtigten im Sinne von § 85 Absatz 2 ZPO, sondern sogenannte Hilfspersonen sind, nicht zurechnen lassen. Darüber hinaus kommt ein die Wiedereinsetzung hinderndes eigenes Verschulden des Säumigen in Betracht, wenn bei der Auswahl, Unterweisung und Überwachung der Hilfspersonen bzw bei der Büroorganisation nicht sorgfältig gehandelt worden ist (vgl Schulte, Patentgesetz, 6. Aufl, § 123 Rdn 104 f; Busse, Patentgesetz, 5. Aufl, § 123 Rdn 33, 34).

Nach dem Vortrag der Anmelderin hat ihr Vertriebsleiter, Herr F..., seit Jahren selbstständig die Geschmacksmusteranmeldungen betreut und dabei auch die entsprechenden Gebührenzahlungen veranlasst. Selbst wenn man, was zweifelhaft ist, den für die Geschmacksmusteranmeldungen verantwortlichen Vertriebleiter nicht als Bevollmächtigten, sondern als Hilfsperson im genannten Sinne ansieht, kann ein eigenes Organisationsverschulden der Anmelderin nicht ausgeschlossen werden.

Nach ständiger Rechtsprechung müssen grundsätzlich nicht nur berufsmäßige Vertreter wie Anwälte sondern auch gewerbliche Betriebe, in denen die Aufgabe Fristen zu notieren und zu kontrollieren, auf Angestellte zur Wahrnehmung in eigener Verantwortung übertragen ist, für eine ausreichende Büroorganisation zur Wahrung der Fristen sorgen (vgl BGH VersR 1989, 930; VersR 1993, 502; Busse aaO, § 123 Rdn 33 am Ende; Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl, § 233 Rdn 29, 42; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl, § 233 B III und B II e1, jeweils mit Nachweisen). Das gilt umso mehr wenn - wie hier - ein Betrieb in der Rechtsform einer GmbH geführt wird (vgl dazu BGH VersR 1991, 123, wo ausgeführt wird, dass an die im Zusammenhang mit einer Frist zu fordernden Erkundigungspflicht einer "GmbH, die als kaufmännisch geführtes Unternehmen über eine größere Verwaltung verfügt, strengere Anforderungen zu stellen (sind) als an die einer natürlichen Person oder eines Handwerksbetriebs").

Der Betrieb der Anmelderin umfasst 58 Mitarbeiter, davon sind 8 in der Verwaltung beschäftigt. Ein Mitarbeiter, nämlich Herr F..., ist ua speziell für Geschmacksmusteranmeldungen zuständig, was zeigt, dass die Anmelderin regelmäßig Geschmacksmusteranmeldungen durchführt, die Bedeutung von Zahlungsfristen kennt und hinsichtlich ihrer Einhaltung und Kontrolle nicht unerfahren ist. Bei der angegebenen Größenordnung und Gestaltung des Betriebs ist es zur Vermeidung von Fristversäumnissen unerlässlich, ein für die Überwachung der Zahlungspflichten und Schutzfristen der gewerblichen Schutzrechte geeignetes Kontroll- und Überwachungssystem einzurichten. Es reicht, sowie bei der Anmelderin üblich, nicht aus, eine Gebührenmitteilung formlos in die Buchhaltung weiterzureichen ohne später gezielt festzustellen, ob die Gebühr bzw. Rechnung tatsächlich auch bezahlt worden ist. Hätte es ein - durchaus auch einfaches - Überwachungssystem, etwa in Form einer Kontrolle der Gebührenzahlung durch den Vertriebsleiter gegeben, wäre aller Voraussicht nach die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr nicht versäumt worden. Wenn, wie die Anmelderin vorträgt, bisher derartige Fristen stets eingehalten worden sind, mag dies auf glücklichem Zufall beruhen.

Nach alldem kann nicht festgestellt werden, dass die Organisation der Ausführung von fristgebundenen Zahlungen im Betrieb der Anmelderin ordnungsgemäß, dh so eingerichtet und überwacht ist, dass Pannen soweit wie möglich vermieden werden können. Ein Verschulden der Anmelderin kann deshalb nicht ausgeschlossenwerden, so dass der Wiedereinsetzungsantrag und die Beschwerde erfolglos bleiben mussten.

Schülke Püschel Schuster Pr/Be






BPatG:
Beschluss v. 15.05.2003
Az: 10 W (pat) 706/02


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