Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. Juni 2009
Aktenzeichen: 33 W (pat) 91/07

(BPatG: Beschluss v. 16.06.2009, Az.: 33 W (pat) 91/07)

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patentund Markenamts vom 19. April 2007 teilweise aufgehoben, nämlich soweit der Widerspruch aus der Marke 395 29 672 für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist:

(Kl. 9:) Computer und Datenverarbeitungsgeräte, Datenerfassungs-, Dateneingabe-, Datenausgabe-, Datenübermittlungsund Datenspeichergeräte sowie Eingabebildschirme, Monitore, Grafikkarten, Filecards, Interfacekarten, Schnittstellengeräte, Festplatten, Massenspeicher, Tastaturen, Mäuse, Touch-Pads, optische Lesegeräte, Barcode-Leser, Schriften-Leser, Scanner, Drucker, Plotter, Platten-, Bandund Diskettenlaufwerke, Netzgeräte, Modems und andere Peripheriegeräte, Telekommunikationsgeräte, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Computersoftware; CD-Roms;

(Kl. 35:) Vermittlung von wirtschaftlichem Knowhow für Vertriebssysteme im Einzelhandel; Geschäftsführung;

(Kl. 38:) Telekommunikation; Sammeln und Liefern von Nachrichten;

(Kl. 42:) organisatorische und technischen Beratung und Betreuung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung; Erstellung, Pflege und Aktualisierung von Datenbanken für den Internetund On-Line-Betrieb; Dienstleistungen von On-Line-Datenbanken und On-Line-Dienst und Internetbereich; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Sammeln, Speichern, Aktualisieren und Liefern von Daten und sonstigen Informationen sowie Vermittlung von Datenbankinformationen (soweit in Klasse 42 enthalten); Dienstleistungen eines Rechenzentrums; Dienstleistungen eines Informatikers; gutachterliche Tätigkeiten; technische Unternehmensund Organisationsberatung; Erstellen von technischen Gutachten Insoweit wird die weitergehende Löschung der Marke 399 39 164 wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 29 672 angeordnet.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I Gegen die Eintragung der Wortmarke 399 39 164 INTERFAST für Kl. 9: Elektrische und elektronische Apparate, Geräte und Instrumente sowie deren elektrische und elektronische Baugruppen und Bauteile (soweit in Klasse 9 enthalten); Computer und Datenverarbeitungsgeräte, Datenerfassungs-, Dateneingabe-, Datenausgabe-, Datenübermittlungsund Datenspeichergeräte sowie Eingabebildschirme, Monitore, Grafikkarten, Filecards, Interfacekarten, Schnittstellengeräte, Festplatten, Massenspeicher, Tastaturen, Mäuse, Touch-Pads, optische Lesegeräte, Barcode-Leser, Schriften-Leser, Scanner, Drucker, Plotter, Platten-, Bandund Diskettenlaufwerke, Netzgeräte, Modems und andere Peripheriegeräte, Telekommunikationsgeräte, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; wissenschaftliche Apparate und Instrumente sowie elektrische und elektronische Baugruppen und Bauteile der vorgenannten Waren; mit und ohne Programmen versehene Datenträger aller Art; Computersoftware; CD-Roms;

Kl. 9: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialen, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse, insbesondere für die Computerschulung; Handbücher; Photographien; Lehrund Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate), insbesondere für die Computerschulung;

Kl. 35: Werbung, Werbemittlung und -beratung, insbesondere Planung, Konzeption, Umsetzung, Schaltung und Veröffentlichung von Werbung in allen öffentlich zugänglichen Medien (Printwerbung, Rundfunkund Fernsehwerbung, Kinowerbung sowie Werbung im Internet); Organisations-, Unternehmens-, Personalund betriebswirtschaftliche Beratung einschließlich Betriebsanalyse und Betriebsvergleich, insbesondere auf dem Gebiet der Marketingund Unternehmensstrategie; Marketing, insbesondere Direktmarketing; Verkaufsförderung; Vermittlung von wirtschaftlichem Knowhow für Vertriebssysteme im Einzelhandel; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere; Geschäftsführung; Marktforschung und Marktanalyse, Aufstellen von Statistiken; Annoncengestaltung und Annoncenvermittlung; Schaufensterdekoration; Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Planung, Organisation und Durchführung von Präsentationen, Ausstellungen, Messen und Veranstaltungen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Büroarbeiten;

Kl. 38: Telekommunikation; Ausstrahlung von Rundfunkund Fernsehprogrammen, Fernschreibdienst, Fernsprechdienst (Betrieb eines Fernsprechnetzes), Funkdienst (Nachrichtenübermittlung); Sammeln und Liefern von Nachrichten; Tonund Bildübertragung durch Satelliten;

Kl. 39: Transportwesen; Beförderung von Personen und Gütern mit Kraftfahrzeugen, Schienenbahnen, Schiffen und Flugzeugen; Kurierdienste; Paketund Postzustellungen; Transport von Geldund Wertsachen; Verpackung und Lagerung von Waren; Abschleppen von Kraftfahrzeugen; Rettung von Personen; Transport von Kranken; Veranstaltung und Vermittlung von Reisen; Vermittlung von Verkehrsleistungen, Veranstaltung von Stadtbesichtigungen, Reisebegleitung; Vermietung von Fahrzeugen;

Kl. 42: Entwicklung und Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung (Software), einschließlich Betriebssysteme, Programmierung; Planung, Projektierung, Entwicklung, Betreuung, Aktualisierung und Administration von Computern und Netzwerken; organisatorische und technische Beratung und Betreuung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung; Erstellung (Gestaltung) von Präsentationsunterlagen und Kommunikationsunterlagen jedweder Art auf allen Medien, wie Papier, Film, Datenträger; Erstellung, Pflege und Aktualisierung von Datenbanken für den Internetund On-Line-Betrieb; Dienstleistungen von On-Line-Datenbanken und On-Line-Dienst und Internetbereich; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Sammeln, Speichern, Aktualisieren und Liefern von Daten und sonstigen Informationen sowie Vermittlung von Datenbankinformationen (soweit in Klasse 42 enthalten); Dienstleistungen eines Rechenzentrums; Dienstleistungen eines Informatikers; gutachterliche Tätigkeiten; technische Unternehmensund Organisationsberatung;

Kl. 35: Public Relations; Presseund Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere Ausarbeitung von Pressemitteilungen, Features, Reportagen, Planung, Organisation und Durchführung von Pressekonferenzen und anderen PR-Veranstaltungen, Organisation und Durchführung von Redaktionsbesuchen, Kommunikation mit Journalisten von Presse, Funk und Fernsehen; Unternehmensberatung in allen PR-Fragen;

Kl. 42: Erstellen von technischen Gutachten

(Warenund Dienstleistungen in der (teilweise ungruppierten) Reihenfolge ihrer Eintragung)

ist u. a. Widerspruch erhoben worden aus der Marke 395 29 672 INTERGAST die für zahlreiche Waren der Klassen 3, 5, 16, 21, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35 und 42 eingetragen ist, u. a. für Vertriebsund Einkaufsberatung, Marktforschung und Marktanalysen; Erstellung von EDV-Programmen, Vermietung von EDV-Anlagen; Vermittlung von Informationen sowie Knowhow auf kaufmännischem und betriebswirtschaftlichem Gebiet, insbesondere für den Lebensmittelhandel; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen für Dritte.

Mit Beschluss vom 19. April 2007 hat die Markenstelle für Klasse 35 die teilweise Löschung angegriffenen Marke angeordnet, und zwar wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 29 672 für

(Kl. 16:) Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialen, soweit in Klasse 16 enthalten;

(Kl. 35:) Organisations-, Unternehmens-, Personalund betriebswirtschaftliche Beratung einschließlich Betriebsanalyse und Betriebsvergleich, insbesondere auf dem Gebiet der Marketingund Unternehmensstrategie; Marketing, insbesondere Direktmarketing; Verkaufsförderung; Marktforschung und Marktanalyse, Aufstellen von Statistiken;

(Kl. 42:) Entwicklung und Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung (Software), einschließlich Betriebssysteme, Programmierung; Planung, Projektierung, Entwicklung, Betreuung, Aktualisierung und Administration von Computern und Netzwerken.

Darüber hinaus hat sie die teilweise Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus einer anderen Widerspruchsmarke eines Dritten (Gemeinschaftsmarke 40683) für folgende Waren und Dienstleistungen angeordnet:

(Kl. 9): mit und ohne Programmen versehene Datenträger aller Art;

Kl. 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere für die Computerschulung; Handbücher; Photographien; Lehrund Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate), insbesondere für die Computerschulung;

(Kl. 35:) Werbung, Werbemittlung und -beratung, insbesondere Planung, Konzeption, Umsetzung, Schaltung und Veröffentlichung von Werbung in allen öffentlich zugänglichen Medien (Printwerbung, Rundfunkund Fernsehwerbung, Kinowerbung sowie Werbung im Internet); Marketing, insbesondere Direktmarketing; Verkaufsförderung; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere; Schaufensterdekoration; Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Planung, Organisation und Durchführung von Präsentationen, Ausstellungen, Messen und Veranstaltungen für wirtschaftliche und Werbezwecke;

(Kl. 39:) Veranstaltung und Vermittlung von Reisen; Veranstaltung von Stadtbesichtigungen;

(Kl. 42:) Erstellung (Gestaltung) von Präsentationsunterlagen und Kommunikationsunterlagen jedweder Art auf allen Medien, wie Papier, Film, Datenträger; Public Relations; Presseund Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere Ausarbeitung von Pressemitteilungen, Features, Reportagen, Planung, Organisation und Durchführung von Pressekonferenzen und anderen PR-Veranstaltungen, Organisation und Durchführung von Redaktionsbesuchen, Kommunikation mit Journalisten von Presse, Funk und Fernsehen; Unternehmensberatung in allen PR-Fragen.

Im Übrigen hat sie die Widersprüche zurückgewiesen.

Zum Widerspruch aus der Marke 395 29 672 führt die Markenstelle aus, dass die hiergegen gerichtete Nichtbenutzungseinrede unzulässig und demgemäß von der Registerlage auszugehen sei. Eine Verwechslungsgefahr bestehe (nur) im Umfang der von der Löschungsanordnung erfassten Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei geschwächt, da sie aus "INTER" für "international" und "GAST" als Bezeichnung des Gegenstands der Dienstleistungen zusammengesetzt sei.

Bei der Gegenüberstellung von "INTERGAST" und "INTERFAST" stimmten acht von neun Buchstaben überein. Durch den einzigen Unterschied des Konsonanten G/F könne keine wirksame Unterscheidung erreicht werden. Somit sei für Waren und Dienstleistungen im Ähnlichkeitsbereich eine Verwechslungsgefahr festzustellen. Eine Warenidentität bestehe nur hinsichtlich der Waren aus Papier. Bei den Dienstleistungen gebe es Berührungen bei betriebswirtschaftlicher Beratung sowie Marketing und Marktforschung und dem Erstellen von EDV-Programmen. Keine Ähnlichkeit sei hingegen bei der Vermittlung von Knowhow festzustellen, da die konkretisierten Bereiche (Vertriebssysteme bzw. Lebensmittelhandel) jeweils verschieden seien.

Gegen diese Entscheidung richtet sich im Umfang der Zurückweisung ihres Widerspruchs die Beschwerde der Widersprechenden aus der Marke 395 29 672. Nach ihrer Auffassung besteht zwischen den beiderseitigen Marken nicht nur im Umfang der Löschungsanordnung der Markenstelle, sondern vollumfänglich die Gefahr von Verwechslungen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Die Widerspruchsmarke weise normale Kennzeichnungskraft auf. Aus der Entscheidung BPatG GRUR 1997, 280 -"INTERSHOP" gehe hervor, dass das Präfix "INTER" die allgemein bekannte Bedeutung "zwischen; darunter; gegenseitig; wechselseitig; zwischen...; Wechsel ..." habe. Es gebe keine englische oder deutschsprachige als übliche Sachangabe verwendete Wortbildung mit dem Präfix "INTER" im Sinne von "international". Zwar stehe "INTER" in einer Reihe von Bezeichnungen als Kürzel für "international", dabei handele sich jedoch ausnahmslos um Namen von Firmen, Messen, Organisationen, Verbänden usw., also nicht um Gattungsnamen. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei auch nicht durch Drittmarken geschwächt. Eine solche Schwächung könne nur durch benutzte Marken eintreten, die dem Wort "Intergast" nahe kämen. Im Übrigen könnten selbst kennzeichnungsschwache Bestandteile den Gesamteindruck einer Marke mitprägen. Maßgeblich sei, ob dem Verkehr die Wortzusammensetzung als fantasievoll und als individueller Herkunftshinweis einprägsam erscheine, während es weniger darauf ankomme, dass das Wort "INTER" in vielen Bezeichnungen üblich sei. Die angesprochenen Verkehrskreise unterzögen die Marke nicht einer analysierenden Betrachtungsweise, zergliederten somit den Gesamtbegriff "INTERGAST" nicht in die Einzelelemente "INTER" und "Gast".

"INTERGAST" habe im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen eindeutigen Sinngehalt. Es könne als "internationaler Gast" oder "Gäste unterschiedlicher Nationalität" aufgefasst werden, was aber in keiner Weise beschreibend für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei. Zudem seien die von der Widerspruchsmarke umfassten Dienstleistungen nicht unmittelbar in Bezug zur Gastronomie zu setzen.

Keine der Marken werde durch einen ihrer Bestandteile geprägt. Zutreffend habe die Markenstelle festgestellt, dass der geringe Unterschied eines einzelnen Buchstabens der hochgradigen Ähnlichkeit der Vergleichszeichen nicht entgegenwirken könne. Im Gegensatz zur Markenstelle sei jedoch eine weitergehende Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen und damit eine weitergehende Verwechslungsgefahr festzustellen, die eine vollständige Löschung der angegriffenen Marke rechtfertige. Fälschlicherweise habe die Markenstelle die durch das Wort "insbesondere" eingeleitete Spezifizierung der Dienstleistung "Vermittlung von Informationen sowie Knowhow auf kaufmännischem und betriebswirtschaftlichem Gebiet" als Einschränkung ausgelegt. Vielmehr sei die jüngere Marke auch für die Dienstleistung "Vermittlung von wirtschaftlichem Knowhow für Vertriebssysteme im Einzelhandel" zu löschen, da sie mit den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke "Vermittlung von Informationen sowie Knowhow auf kaufmännischem und betriebswirtschaftlichem Gebiet" identisch sei. Ebenfalls seien die Waren "mit Programmen versehene Datenträger; Handbücher" der angegriffenen Marke zu löschen, da sie mit der Dienstleistung "Erstellung von EDV-Programmen" der Widerspruchsmarke ähnlich seien. Weiter seien "Computer/Datenverarbeitungsgeräte" der jüngeren Marke mit der Dienstleistung "Vermietung von EDV-Anlagen" der Widerspruchsmarke ähnlich. Die von der angegriffenen Marke beanspruchten "Dienstleistungen einer Datenbank, ... " seien ähnlich zu "Vermittlung von Informationen sowie Knowhow auf kaufmännischem und wirtschaftlichem Gebiet" und daher zu löschen.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss im Umfang der Zurückweisung des Widerspruchs aus der Marke 395 29 672 aufzuheben und die vollständige Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Nach seiner Auffassung ist der Bestandteil "INTER" als Markenanfang gebräuchlich und verbraucht. Dies ergebe sich aus zahlreichen eingetragenen Marken wie "INTERFLUG", "Interkom", "Intercopy" usw. Insgesamt seien in Deutschland ... Marken für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 39 und 42 eingetragen, die den Bestandteil "INTER" am Anfang aufwiesen. Die Widerspruchsmarke weise wegen ihres ersten Bestandteils "INTER" nur eine geringe Kennzeichnungskraft auf. Etwas anderes folge auch nicht aus der von der Widersprechenden angeführten Entscheidung BPatG, a. a. O., -"INTERSHOP". Dort sei es nur um die Frage gegangen, ob diese Marke überhaupt eintragbar sei, wozu jede noch so geringe Unterscheidungskraft ausreiche. Im Gegenteil ergebe sich aus dieser und weiteren Entscheidungen des Bundespatentgerichts, dass der Bestandteil "INTER" beschreibend auf die Internationalität hinweise. Dementsprechend werde sich der Verkehr am zweiten Markenbestandteil orientieren.

In klanglicher Hinsicht seien die Bestandteile "FAST" und "GAST" unähnlich, wobei "GAST" nach deutschen Sprachregeln ausgesprochen, "FAST" hingegen englisch (im Sinne von "schnell") mit einem gedehnten Vokal gesprochen werde. Daher seien die Marken im Hinblick auf ihren jeweils zweiten Bestandteil auch begrifflich unähnlich. Die klanglichen und begrifflichen Unterschiede neutralisierten etwaige schriftbildliche Ähnlichkeiten der Marken, so dass eine Verwechslungsgefahr nicht vorliege.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist teilweise begründet.

Zwischen den Marken besteht auch für die in Ziffer 1. des Entscheidungsausspruchs genannten streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen die Gefahr von Verwechslungen i. S. d. §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Öffentlichkeit glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, Rdn. 28 -THOMSON LIFE; GRUR 2008, 343, Nr. 33 -Il Ponte Finanziaria Spa/HABM ("BAINBRIDGE"), jew.

m. w. N.).

a) Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist insgesamt noch durchschnittlich, wobei für Waren und Dienstleistungen, die einen Bezug zur Verpflegung oder Beherbergung von Gästen aufweisen können, etwa "Vertriebsund Einkaufsberatung, Marktforschung und Marktanalysen" auch eine -wenngleich moderate -Kennzeichnungsschwäche vorliegen kann. Die Marke setzt sich erkennbar aus den Bestandteilen "INTER" und "GAST" zusammen. Wie der erkennende Senat (damals noch als 12. Senat) in seiner Entscheidung GRUR 1997, 280 -INTER-SHOP festgestellt hat, ließen sich in Wörterbüchern und Lexika keine englischen oder deutschen sprachüblich als Sachangabe verwendeten Wortbildungen mit dem Präfix "Inter-" als Kürzel für "International" auffinden. Allerdings haben sich vielfach kennzeichnende Bezeichnungen feststellen lassen, deren Bestimmungswort "Inter-" erkennbar für "International" steht, und zwar in Firmen-, Messe-, Organisations-, Verbandsund Publikationsnamen (z. B. "Interpol", "Interhotel, "Interlingua", "Intervision", "Interfrigo", "Interboot", "Intercool" usw., vgl. BPatG, a. a. O., S. 281). Solche Bezeichnungen sind ersichtlich keine Gattungsnahmen, weisen aber als sprechende Zeichen mit häufig geringer Kennzeichnungskraft auf bestimmte Organisationen, Verbände, Messeveranstalter etc. hin (BPatG, a. a. O., S. 282). In dieses Wortbildungsmuster passt auch die Widerspruchsmarke mit ihrem Präfix "INTER" und dem nachgestellten deutschen Wort "GAST". Für entsprechende "gastbezogene" Waren und Dienstleistungen mag sie daher über eine gewisse Kennzeichnungsschwäche verfügen, die jedoch, da eine Bezeichnung "Intergast" als Sachoder Fachbegriff nicht bekannt ist, nicht besonders gewichtig ist. Zudem ist die Widerspruchsmarke -gerade wenn man von diesen sprechenden, an Beschreibungen anklingenden Begriffsanklängen ausgeht -als einheitliche Wortkombination aufgebaut, in der die beiden Markenbestandteile ähnlich wie bei einem Gesamtbegriff aufeinander bezogen sind, ohne dass einer ihrer Bestandteile die Gesamtmarke prägt. Dies wird bei der Frage der Markenähnlichkeit zu berücksichtigen sein.

b) Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen, soweit sie überhaupt noch streitgegenständlich sind, liegen über den Umfang der Löschungsanordnung der Markenstelle hinaus weitgehend im Identitätsund Ähnlichkeitsbereich.

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (EuGH GRUR Int. 1998, 875, 876 f. -Canon; GRUR Int. 1999, 734 Lloyds/Loint«s; BGH GRUR 1999, 731 -Canon II; WRP 1998, 747, 749 -GARIBALDI; WRP 2000, 1152, 1153 -PAPPAGALLO; WRP 2001, 694, 695 -EVIAN/REVIAN).

Die für die angegegriffene Marke eingetragenen Waren "Computer und Datenverarbeitungsgeräte, Datenerfassungs-, Dateneingabe-, Datenausgabe-, Datenübermittlungsund Datenspeichergeräte sowie Eingabebildschirme, Monitore, Grafikkarten, Filecards, Interfacekarten, Schnittstellengeräte, Festplatten, Massenspeicher, Tastaturen, Mäuse, Touch-Pads, optische Lesegeräte, Barcode-Leser, Schriften-Leser, Scanner, Drucker, Plotter, Platten-, Bandund Diskettenlaufwerke, Netzgeräte, Modems und andere Peripheriegeräte, Telekommunikationsgeräte, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Computersoftware; CD-Roms" sind mit den für die Widerspruchsmarke geschützten Dienstleistungen "Erstellung von EDVProgrammen", aber auch "Vermietung von EDV-Anlagen" jedenfalls noch schwach bis mittelgradig ähnlich. Die beiderseitigen Waren und Dienstleistungen gehören zum engeren Bereich der elektronischen Datenverarbeitung. Dabei entsprechen sich die EDV-Hardware der angegriffenen Marke und die Dienstleistung "Vermietung von EDV-Anlagen" aus der Sicht des Abnehmers insofern nach ihrem Zweck, als beide auf die Zurverfügungstellung bzw. den Gebrauch von EDV-Hardware gerichtet sind, wobei sie in einem Alternativverhältnis zueinander stehen (Kaufen oder Mieten). Trotz des Wesensunterschieds zwischen unkörperlicher Dienstleistung und körperliche Ware wird insoweit eine zumindest schwache Ähnlichkeit zu bejahen sein. Soweit sich auf Seiten der angegriffenen Marke die Waren "Computersoftware" und "CD-Roms" (die Software enthalten können) und auf Seiten der Widerspruchsmarke "Erstellung von EDV-Programmen" gegenüber stehen, ist die Ähnlichkeit sogar hochgradig.

Des Weiteren ist die für die jüngere Marke eingetragene Dienstleistung "Vermittlung von wirtschaftlichem Knowhow für Vertriebssysteme im Einzelhandel" mit der für die Widerspruchsmarke geschützten Dienstleistung "Vermittlung von Informationen sowie Knowhow auf kaufmännischem und betriebswirtschaftlichem Gebiet, insbesondere für den Lebensmittelhandel" nicht nur hochgradig ähnlich, sondern sogar teilidentisch. Teilidentität besteht insoweit auch zur Dienstleistung "Vertriebs-... beratung" der Widerspruchsmarke. Zu diesen unternehmensbezogenen Dienstleistungen der Widerspruchsmarke ist auch die Dienstleistung "Geschäftsführung" der jüngeren Marke hochgradig ähnlich, da die beiderseitigen Dienstleistungen die Beschäftigung mit kaufmännischen und betriebwirtschaftlichen Aspekten bei der Unternehmensführung verlangen.

Des Weiteren ist die für die angegriffene Marke eingetragene Dienstleistung "Telekommunikation" mit der für die Widerspruchsmarke geschützten Dienstleistung "Erstellung von EDV-Programmen" und "Vermietung von EDV-Anlagen" zumindest mittelgradig ähnlich. Zwischen dem EDV-und Telekommunikationsbereich besteht nach wie vor eine enge Verzahnung, insbesondere was den Mobilfunkund Internetbereich angeht. So ist die Gebrauchsüberlassung von Telekommunikationsgeräten durch Telekommunikationsanbieter üblich, so dass insbesondere zur Vermietung von EDV-Anlagen, die vielfach selbst Telekommunikationsgeräte sind (Anbindung ans Internet oder sonstige Datennetze, Internettelefonie), eine zumindest mittlere Ähnlichkeit besteht.

Darüber hinaus ist die für die jüngere Marke eingetragene Dienstleistung "Sammeln und Liefern von Nachrichten" mit der für die Widerspruchsmarke geschützten Dienstleistung "Vermittlung von wirtschaftlichem Knowhow auf betriebwirtschaftlichem Gebiet" wenigsten mittelgradig ähnlich, da beide Dienstleistungen auf die Informationsvermittlung ausgerichtet sind.

Weiterhin besteht Ähnlichkeit zwischen der für die jüngere Marke eingetragenen "organisatorischen und technischen Beratung und Betreuung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung" mit den für die Widersprechende geschützten Dienstleistungen "Erstellung von EDV-Programmen" und "Vermietung von EDV-Anlagen", da die beiderseitigen Dienstleistungen auch insoweit zum Kernbereich der sich mit der Nutzung von elektronischer Datenverarbeitung beschäftigenden Tätigkeiten gehören.

Auch zwischen den für die angegriffene Marken eingetragenen Dienstleistungen "Erstellung, Pflege und Aktualisierung von Datenbanken für den Internetund On-Line-Betrieb; Dienstleistungen von On-LineDatenbanken und On-Line-Dienst und Internetbereich; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Sammeln, Speichern, Aktualisieren und Liefern von Daten und sonstigen Informationen sowie Vermittlung von Datenbankinformationen (soweit in Klasse 42 enthalten)" und der für die Widerspruchsmarke geschützten Dienstleistung "Vermittlung von Informationen sowie Knowhow auf kaufmännischem und betriebswirtschaftlichem Gebiet, insbesondere für den Lebensmittelhandel" liegt eine erhebliche Ähnlichkeit vor, da sich die beiderseitigen Dienstleistungen mit der gezielten Sammlung und Vermittlung von Informationen mit bestimmten Inhalten befassen, wobei die Datenbankdienstleistungen der jüngeren Marke nicht thematisch eingegrenzt sind und damit auch in den kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Bereich fallen können.

Da die für die jüngere Marke eingetragenen "Dienstleistungen eines Rechenzentrums; Dienstleistungen eines Informatikers; gutachterliche Tätigkeiten; technische Unternehmensund Organisationsberatung" und "Erstellen von technischen Gutachten" auch solche Dienstleistungen mit einschließen, die ihren technischen Schwerpunkt im Bereich der EDV haben, besteht insoweit eine Ähnlichkeit zur "Erstellung von EDV-Programmen; Vermietung von EDV-Anlagen" der Widerspruchsmarke.

c) Die angegriffene Marke hält den insoweit erforderlichen größeren Abstand zur Widerspruchsmarke nicht ein. Die Marken "INTERFAST" und "INTERGAST" sind vor allem in schriftbildlicher Hinsicht hochgradig ähnlich, da sie sich allein in einem Buchstaben in der Wortmitte voneinander unterscheiden. Auch in klanglicher Hinsicht sind die Marken noch hochgradig ähnlich, wenngleich nicht so deutlich wie in schriftbildlicher Hinsicht. Dabei kann zugunsten des Markeninhabers davon ausgegangen werden, dass der Verkehr die angegriffene Marke englisch mit einem gedehnten Vokal "A" und die Widerspruchsmarke deutsch mit einem kurzen "A" ausspricht. Dennoch sind die mit jeweils 9 Buchstaben nicht mehr kurzen Marken bis auf den Konsonantenunterschied "F/G" und die Dehnung des "A" völlig identisch und entsprechen sich damit nach Kriterien wie Silbengliederung, Vokalfolge, Betonung und sieben von acht Konsonanten samt Markenanfang und -ende. Unter diesen Umständen vermögen auch begriffliche Unterschiede, sofern der Verkehr in den Marken Begrifflichkeiten erkennt, die hochgradige klangliche und schriftbildliche Ähnlichkeit nicht aufzuwiegen oder gar zu neutralisieren. Dies gilt auch, soweit man von einer moderaten Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke und einer teilweise geringeren Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen (s. o.) ausgeht.

Auf die Beschwerde der Widersprechenden war daher die weitergehende teilweise Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

2. Im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen. Hinsichtlich der übrigen Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke, soweit sie überhaupt noch streitgegenständlich, d. h. nicht bereits von der Löschungsanordnung der Markenstelle wegen einem der Widersprüche erfasst sind, besteht keine ausreichende Ähnlichkeit zu Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke.

Die für die jüngere Marke eingetragenen Waren "elektrische und elektronische Apparate, Geräte und Instrumente sowie deren elektrische und elektronische Baugruppen und Bauteile (soweit in Klasse 9 enthalten)" und "wissenschaftliche Apparate und Instrumente sowie elektrische und elektronische Baugruppen und Bauteile der vorgenannten Waren" sind keine spezifischen EDV-Waren und können damit zu den EDV-bezogenen, unkörperlichen Dienstleistungen der Widerspruchsmarke (Erstellung von EDV-Programmen, Vermietung von EDV-Anlagen) keine für eine Verwechslungsgefahr ausreichende Ähnlichkeit aufweisen.

Die für die angegriffene Marke eingetragenen Dienstleistungen "Annoncengestaltung und Annoncenvermittlung" stellen gegenüber den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke, insbesondere "Vertriebsund Einkaufsberatung" oder den sonstigen beratenden und informationsvermittelnden Dienstleistungen der Widersprechenden eine nur eher untergeordnete Ausführungsoder Unterstützungstätigkeit dar, die andere, spezielle Fertigkeiten verlangt. Daher besteht auch insoweit keine ausreichende Ähnlichkeit. Dies gilt erst recht für die "Büroarbeiten" der jüngeren Marke, die von gänzlich anderen Erbringern (Sekretariatsund Kopierdiensten) erbracht werden als die Dienstleistungen der Widerspruchsmarke, so dass auch insoweit keine ausreichende Ähnlichkeit besteht.

Auch die für die jüngere Marke eingetragenen Dienstleistungen "Ausstrahlung von Rundfunkund Fernsehprogrammen, Fernschreibdienst, Fernsprechdienst (Betrieb eines Fernsprechnetzes), Funkdienst (Nachrichtenübermittlung)" und "Tonund Bildübertragung durch Satelliten" weisen als technische (Weiter-) Leitungstätigkeiten ohne Bezüge zu den weitergeleiteten Inhalten keine ausreichenden Anhaltspunkte zu den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke auf, auch soweit letztere EDV-orientiert sind (Erstellung von EDV-Programmen, Vermietung von EDV-Anlagen).

Ebenso weisen die Transport-, Beförderungs-, Verpackungs-Lagerungsu. ä. Dienstleistungen der Klasse 39 der jüngeren Marke, soweit sie nicht bereits wegen des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 40 683 rechtskräftig gelöscht sind, keine erkennbaren Berührungspunkte zu Waren oder Dienstleistungen der Widerspruchsmarke auf, was angesichts der Art der beiderseitigen Dienstleistungen offensichtlich ist.

Insoweit war die Beschwerde zurückzuweisen. Die übrigen Dienstleistungen der jüngeren Marke sind wegen der rechtskräftigen Löschung aufgrund des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 40 683 nicht mehr Verfahrensgegenstand.

3. Bei der gegebenen Sachund Rechtslage besteht kein Anlass, aus Gründen der Billigkeit einem der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG aufzuerlegen.

Bender Merzbach Kätker Hu






BPatG:
Beschluss v. 16.06.2009
Az: 33 W (pat) 91/07


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