Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 9. Juli 2013
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 26/13

(BGH: Beschluss v. 09.07.2013, Az.: AnwZ (Brfg) 26/13)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 15. Februar 2013 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

II.

Der zulässige Antrag, mit dem der Kläger das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie das Vorliegen eines entscheidungserheblichen Verfahrensfehlers (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend macht, hat keinen Erfolg.

1. Der Einwand des Klägers, der Anwaltsgerichtshof habe bei seiner Feststellung, dass er, der Kläger, in Vermögensverfall geraten sei, auf einen nach Erlass des Widerrufsbescheids ergangenen Haftbefehl abgestellt und damit zu Unrecht den Vermögensverfall mit einem Umstand begründet, der bei der Entscheidungsfindung keine Berücksichtigung habe finden dürfen, geht fehl.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs nach dem ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrecht ist der Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 47/12, juris Rn. 6 und vom 4. Februar 2013 - AnwZ (Brfg) 31/12, juris Rn. 7). Zu diesem Zeitpunkt - hier: Widerrufsbescheid der Beklagten vom 27. Juni 2012 - lagen die Voraussetzungen für einen Widerruf vor. Der Senat schließt sich der diesbezüglichen Bewertung im angefochtenen Urteil (S. 5-7 zu II 1) an, die entgegen der Auffassung des Klägers auch auf dem richtigen Beurteilungszeitpunkt beruht.

Der Anwaltsgerichtshof hat bei der Feststellung des Vermögensverfalls unter anderem auf die Forderungen des Rechtsanwaltsversorgungswerks in N. abgestellt. Er hat ausgeführt, dass es noch wenige Tage vor Erlass des Widerrufsbescheids insoweit zu erneuten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gekommen ist. Der nachfolgende Satz ("Nach dem Beurteilungszeitpunkt haben diese Zwangsvollstreckungsmaßnahmen dann auch zu einem weiteren Haftbefehl gegen den Kläger geführt, was den deutlichen Beleg dafür erbringt, dass sich die Vermögenssituation des Klägers auch über den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt hinaus weiter verschlechtert hat.") besagt nichts dafür, dass der Anwaltsgerichtshof den von ihm nicht nur im vorbenannten Satz, sondern auch an anderen Stellen mehrfach angesprochenen maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt verkannt hätte. Im Übrigen geht der insoweit im Urteil angesprochene Haftbefehl vom 4. Oktober 2012 auf einen Vollstreckungsauftrag des Versorgungswerks vom 6. Oktober 2011 zurück und ist es, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, bereits am 19. Juni 2012 zu weiteren Vollstreckungsmaßnahmen gekommen. Es ist also nicht zu beanstanden, wenn der Anwaltsgerichtshof die in die Vollstreckung gegangene Forderung des Versorgungswerks bei der Feststellung des Vermögensverfalls mit berücksichtigt hat.

2. Fehl geht auch die Rüge des Klägers, das Urteil beruhe auf einem Verfahrensmangel, da er sich vor dem Termin am 18. Januar 2013 krank gemeldet habe.

Der Anwaltsgerichtshof hatte ursprünglich Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 26. Oktober 2012 anberaumt. Dieser Termin ist vertagt worden, nachdem der Kläger am 26. Oktober 2012 per Fax ein ärztliches Attest vorgelegt hat, wonach er voraussichtlich bis zum 28. Oktober 2012 aufgrund einer akuten (im Attest nicht näher erläuterten) Erkrankung arbeits- und verhandlungsunfähig sei. Neuer Termin wurde dann auf den 14. Dezember 2012 anberaumt. An diesem Tag hat der Kläger erneut per Fax ein Attest vom gleichen Tag eingereicht, in dem ihm von derselben Arztpraxis eine akute (im Attest wiederum nicht erläuterte) Erkrankung bescheinigt worden ist, in deren Folge er voraussichtlich bis 17. Dezember 2012 arbeits- und verhandlungsunfähig sei. Der Anwaltsgerichtshof hat daraufhin die Verhandlung vertagt und neuen Termin auf den 18. Januar 2013 anberaumt. Gleichzeitig hat er dem Kläger aufgegeben, für den Fall erneuter Verhinderung aufgrund Erkrankung ein amtsärztliches Attest mit Diagnose vorzulegen. Am 18. Januar 2013 ist der Kläger erneut nicht erschienen. Er hat lediglich der Geschäftsstelle telefonisch mitgeteilt, er sei erkrankt und könne deshalb nicht erscheinen, ein amtsärztliches Attest werde er nachreichen. Daraufhin hat der Anwaltsgerichtshof die mündliche Verhandlung durchgeführt und dem Kläger aufgegeben, bis zum 25. Januar 2013 ein amtsärztliches Attest mit Diagnose vorzulegen, durch das seine Erkrankung und Verhinderung, den Termin wahrzunehmen, nachgewiesen werde. Gleichzeitig hat der Anwaltsgerichtshof Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 15. Februar 2013 anberaumt. Der Kläger ist der Auflage nicht nachgekommen und hat keinerlei Beleg dafür vorgelegt, dass er an der Wahrnehmung des Termins verhindert gewesen ist.

Vor diesem Hintergrund geht die Rüge eines Verfahrensfehlers fehl. Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 3. November 2005 - I ZR 53/05, NJW 2006, 448) ist nicht einschlägig; sie betrifft lediglich die Frage einer schuldhaften Säumnis eines Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit dem Erlass eines zweiten Versäumnisurteils. Maßgeblich ist vielmehr, dass nach der ständigen Senatsrechtsprechung im Hinblick auf die durch einen Vermögensverfall indizierte Gefährdung der Interessen der rechtsuchenden Mandanten strenge Anforderungen an den Verhinderungsgrund und seine Glaubhaftmachung zu stellen sind (vgl. nur Beschlüsse vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 15/11, juris Rn. 12; vom 18. Mai 2012 - AnwZ (Brfg) 19/12, juris Rn. 3 und vom 7. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 8/13, juris Rn. 3). In einem Fall, in dem ein Kläger zum wiederholten Mal eine krankheitsbedingte Verhinderung geltend machen will, kommt eine weitere Verlegung des Termins nur nach Vorlage eines amtsärztlichen Attests in Betracht (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 24. September 2008 - AnwZ (B) 32/06, juris Rn. 5 und vom 4. Juli 2009 - AnwZ (B) 14/08, juris Rn. 12; siehe auch BFH, Beschluss vom 21. April 2008 - XI B 206 und 207/07, juris Rn. 4 m.w.N.). Insoweit ist es verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Anwaltsgerichtshof dem Kläger im Vorfeld des dritten Termins aufgegeben hat, im Falle einer erneuten Verhinderung diese durch ein amtsärztliches Attest zu belegen. Dies ist nicht geschehen. Die bloße mündliche Erklärung des Klägers gegenüber der Geschäftsstelle, er sei krank, die entgegen der eigenen Ankündigung des Klägers auch in der Folgezeit durch kein (amts-)ärztliches Attest bestätigt worden ist, genügte zur Glaubhaftmachung ersichtlich nicht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Tolksdorf König Seiters Quaas Braeuer Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 15.02.2013 - 1 AGH 26/12 - 9






BGH:
Beschluss v. 09.07.2013
Az: AnwZ (Brfg) 26/13


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