Amtsgericht Bonn:
Urteil vom 12. Oktober 2006
Aktenzeichen: 9 C 55/06

(AG Bonn: Urteil v. 12.10.2006, Az.: 9 C 55/06)

Tenor

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis zur Kundennummer ..............., betreffend die Bereitstellung eines ISDN-Telefonanschlusses mit der Rufnummer ......#-...... sowie die Bereitstellung von T-DSL an einem Euro-ISDN-As, durch Kündigung der Beklagten vom 30.09.2005 nicht beendet worden ist und weiterhin fortbesteht.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist Geschäftsführer der J J1 v B GmbH (im Folgenden: J GmbH). Seit September 1997 hat er bei der Beklagten einen privaten Telefonanschluss angemeldet, der im Oktober 2003 um einen DSL-Anschluss erweitert worden ist.

Aufgrund von wiederholt ausbleibenden Zahlungen sperrte die Beklagte den Anschluss der J GmbH und hob ihn zum 21.07.2005 schließlich auf. Infolge dessen kam es zu einem Streit zwischen dem Kläger und der Beklagten über die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten ausgestellten Rechnungen. Im Rahmen dieser Auseinandersetzungen schickte der Kläger an die Beklagte mehrere Schreiben, in denen er der Beklagten "Schikane und Hassaktionen", "Rechts- und Sittenverstöße", "permanente Betrügereien und Monopolschikane" vorwarf. Daraufhin kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 30.09.2005 den privaten Telefonanschluss mit DSL-Anschluss des Klägers zum 12.10.2005 unter Hinweis auf Ziffer 10 ihrer AGB, nach der das Vertragsverhältnis für beide Vertragspartner zum Schluss eines jeden Werktags unter Berücksichtigung einer Zugangsfrist von sechs Werktagen kündbar ist.

Der Kläger ist der Ansicht, bei dem gekündigten Anschluss handele es sich um eine Universaldienstleistung, dieser dürfte somit nur unter besonderen Voraussetzungen gekündigt werden. Diese liegen nach Meinung des Klägers jedoch nicht vor.

Der Kläger beantragt:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis zur Kundennummer ..............., betreffend die Bereitstellung eines ISDN-Telefonanschlusses mit der Rufnummer ......#-...... sowie die Bereitstellung von T-DSL an einem Euro-ISDN-As, durch Kündigung der Beklagten vom 30.09.2005 nicht beendet worden ist und weiterhin fortbesteht.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin ist der Auffassung, es handele sich bei dem gekündigten Anschluss des Klägers nicht um eine Universaldienstleistung. Darüber hinaus lägen aufgrund des beleidigenden Verhaltens des Klägers aber auch die Voraussetzungen für die Kündigung einer Universaldienstleistung vor.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I. Die Klage ist zulässig.

Sie ist gerichtet auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten. Ein diesbezügliches Feststellungsinteresse des Klägers liegt hier vor. Ein solches ist unter anderem auch dann gegeben, wenn bezüglich eines geltendzumachenden Schadens nur eine teilweise Bezifferung möglich ist, weil der anspruchsbegründende Sachverhalt noch in der Entwicklung ist (Thomas/Putzo § 256 Rn. 14). Dem Kläger entstehen hier fortlaufende Kosten für die Nutzung anderer Internet-Anschlüsse, so daß ihm eine endgültige Bezifferung dieser Kosten somit nicht möglich ist.

II. Die Klage ist begründet.

Die Kündigung durch die Beklagte vom 30.09.2005 ist unwirksam.

Bei den von der Beklagten gekündigten Dienstleistungen handelt es sich um Universaldienstleistungen gemäß der §§ 78 ff. TKG. Diese sind vom Gesetzgeber in Konkretisierung des Artikels 87f GG als Grundversorgung im Bereich der Telekommunikation festgelegte Dienstleistungen, die jedermann zu einem erschwinglichen Preis angeboten werden müssen. Gemäß § 78 II Nr. 1 TKG gehört hierzu auch "der Anschluss an ein öffentliches Telefonnetz an einem festen Standort und der Zugang zu öffentlichen Telefondiensten an einem festen Standort mit - soweit technisch möglich - den Dienstmerkmalen Anklopfen, Anrufweiterschaltung und Rückfrage/Makeln". Da sich der Wortlaut des Gesetzes unzweideutig auf Festnetzanschlüsse bezieht, ist die Frage, ob der Kläger zum Zwecke der Telekommunikation einen mobilen Anschluss nutzen kann, unerheblich. Das Ausweichen auf einen anderen Anbieter von Festnetzanschlüssen ist dem Kläger aufgrund der örtlichen Gegebenheiten seines Wohnortes nicht möglich.

Die Kündigung solcher Universaldienstleistungen auf Grundlage von Ziffer 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist unzulässig. Gemäß § 84 TKG besteht für Endnutzer ein Anspruch auf Erbringung von Universaldienstleistungen. Der Kläger ist entsprechend der Definition in § 3 Nr. 8 TKG unstreitig Endnutzer in Bezug auf Telekommunikationsleistungen und somit Anspruchsberechtigter.

Die Beklagte ist demgegenüber Anspruchsverpflichtete. Nach dem Wortlaut des § 84 I TKG richtet sich der Anspruch gegen Unternehmen, die solche Dienstleistungen erbringen. Entscheidend hierfür ist allein das faktische Angebot solcher Universaldienstleistungen (Berliner Kommentar zum TKG, § 84). Insofern kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, nicht von der Regulierungsbehörde zur Erbringung solcher Dienstleistungen verpflichtet worden zu sein.

Dem Inhalt nach gibt § 84 TKG dem Endnutzer einen Anspruch auf Erbringung von Universaldienstleistungen und begründet somit hinsichtlich dieser Leistungen für das anbietende Unternehmen einen Kontrahierungszwang (Berliner Kommentar zum TKG, § 84). Dieser Anspruch wird zwar insofern eingeschränkt, als er nur im Rahmen der Gesetze und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Dienstanbieters besteht. Dies gilt jedoch nur, solange die Allgemeinen Geschäftsbedingungen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Die AGB der Beklagten berücksichtigten jedoch die eingeschränkte Kündbarkeit von Universaldienstleistungen nicht. Hinsichtlich der Kündigung von Universaldienstleistungen ist Ziffer 10 der AGB der Beklagten also nicht anwendbar, so dass die Kündigung vom 30.09.2005 nicht darauf gestützt werden kann.

Das Vertragsverhältnis ist durch die Klägerin im vorliegenden Fall auch nicht aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB kündbar. Voraussetzung hierfür ist, dass die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann.

Der Kläger hat im vorliegenden Fall der Beklagten in seinen Schreiben Vorhaltungen unsachlicher Art in einem scharfen Ton gemacht und dadurch das Verhältnis der Vertragsparteien zueinander belastet. Er hat dabei aber nicht die Grenze zu einem Straftatbestand gemäß § 185 StGB überschritten, da ein Beleidigungsvorsatz nicht ersichtlich ist und der Kläger auch in Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) gehandelt haben dürfte. Insofern liegt zwar eine leichte, nicht jedoch eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Vertragsverhältnisses vor.

Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Leistungen der Beklagten um verfassungsrechtlich garantierte Dienstleistungen handelt, die der Kläger nicht von einem anderen Unternehmen beziehen kann. Daraus folgt, dass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines solchen Vertragsverhältnisses besonders hohe Anforderungen gestellt werden müssen. Durch das Verhalten des Klägers wurde das Vertragsverhältnis jedoch nicht schwerwiegend beeinträchtigt.

Insofern reichen die vom Kläger gemachten Aussagen gegenüber der Beklagten nicht aus, um die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar erscheinen zu lassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11 i.V.m. § 713 ZPO.

Streitwert: 500,00 Euro






AG Bonn:
Urteil v. 12.10.2006
Az: 9 C 55/06


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