Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. November 2001
Aktenzeichen: 27 W (pat) 163/00

(BPatG: Beschluss v. 13.11.2001, Az.: 27 W (pat) 163/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegen die Eintragung der Wortmarke Mona Cuerofür "Damenbekleidungsstücke (Damenoberbekleidung)" hat Widerspruch eingelegt die Inhaberin der prioritätsälteren Markeeingetragen unter der Nr 811 037 für "Strumpfwaren, gewirkte und gestrickte Bekleidungsstücke; Bekleidungsstücke, Tisch- und Bettwäsche, Handschuhe für Damen und Herren, Pullover und Strickwesten, Damenblusen, Damenhemden, Damenunterkleider, Petticoats, Damen- und Herrennachthemden, Damen- und Herrenschlafanzüge, Herrenoberhemden, Herrensporthemden, Polohemden, Freizeithemden, Taschentücher, Bademäntel und Frottierwäsche, Leibwäsche, Korsetts und Miederwaren, ausgenommen solche für gesundheitliche Zwecke, Damenschlüpfer, ausgenommen Monatshöschen, Web- und Wirkstoffe".

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Trotz einander gegenüberstehender identischer Waren halte die jüngere Marke zur Widerspruchsmarke einen ausreichenden Abstand ein. In ihrem Gesamteindruck seien die einander gegenüberstehenden Marken deutlich verschieden. Die angegriffene Marke werde nicht durch den Bestandteil "Mona" geprägt und nicht auf diesen verkürzt, sondern in ihrer Gesamtheit als Vor- und Familienname aufgefaßt, wobei der Verkehr keine Veranlassung habe, auf den Vornamen zu verkürzen, zumal auf dem einschlägigen Warensektor Vornamen werbeüblich seien. Daß "Cuero" das italienische Wort für "Leder" sei, sei dem weitaus überwiegenden Teil der angesprochenen Verkehrskreise unbekannt und stehe einer Interpretation als Familienname nicht entgegen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie meint, zu den im Warenverzeichnis der jüngeren Marke enthaltenen Bekleidungsstücken gehöre auch hochpreisige Damenoberbekleidung. Den Käufern derartiger Waren sei gerade auch im Hinblick auf die große Bedeutung italienischer Mode bekannt, daß "Cuero" das italienische Wort für Leder sei. Diese nicht zu vernachlässigenden Verkehrskreise würden mit "Mona Cuero" gekennzeichnete Produkte als "Leder-Kollektion der Marke Mona" auffassen und diese der Widersprechenden zuordnen. Da es sich darüber hinaus bei "Cuero" um einen warenbeschreibenden Begriff handele, sei dieser nicht geeignet, die jüngere Marke zu prägen. In dieser sei daher allein der Bestandteil "Mona" schutzfähig und kollisionsbegründend.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet, weil die jüngere Marke auch in Anbetracht einander gegenüberstehender teilweise identischer Waren einen die Gefahr von Verwechslungen mit ausreichender Sicherheit ausschließenden Abstand zur Widerspruchsmarke einhält, so daß die Voraussetzungen des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG nicht vorliegen.

Die Gefahr von Verwechslungen ist von mehreren Komponenten abhängig, die miteinander in Wechselbeziehung stehen, und zwar insbesondere von der Ähnlichkeit oder Identität der Marken, der Ähnlichkeit oder Identität der von ihnen erfaßten Waren und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der betreffenden Waren unterschiedlich hoch sein kann (EuGH MarkenR 1999, aaO, RdNr 26).

Die Marken sind teils für identische, teils für ähnliche, teils aber auch für unähnliche Waren bestimmt. So sind zB "Tisch- und Bettwäsche" aus dem Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke den Waren der angegriffenen Marke unähnlich.

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist von allenfalls normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen, soweit diese für Waren bestimmt ist, die mit denen der jüngeren Marke identisch oder ihnen ähnlich sind. Denn im Bereich der Bekleidungsstücke sind Vornamen sowohl als Marken wie auch als Modellbezeichnungen häufig und weisen damit von Haus aus eine gewisse Schwäche in ihrer Kennzeichnungskraft auf. Soweit die Widersprechende (im Verfahren vor der Markenstelle) eine aufgrund intensiver Benutzung erhöhte Kennzeichnungskraft geltend gemacht hat, ist ihrem Vortrag schon nicht zu entnehmen, welcher Anteil ihres Umsatzes auf Waren entfällt, die mit "Damenbekleidungsstücken (Damenoberbekleidung)" identisch oder ihnen ähnlich sind. Denn das Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke enthält - wie oben ausgeführt - auch Waren (zB "Tisch- und Bettwäsche"), die denen aus dem Warenverzeichnis der jüngeren Marke unähnlich sind. Aus der Angabe des Umsatzes insgesamt läßt sich somit nicht schließen, in welchem Umfang dieser die Kennzeichnungskraft der Marke durch Benutzung für "Damenbekleidungsstücke (Damenoberbekleidung)" und ähnlichen Waren (möglicherweise) gesteigert hat. Im übrigen würde in Anbetracht der ursprünglichen Kennzeichnungsschwäche eine intensive Benutzung der Widerspruchsmarke (wohl nur) zu normaler Kennzeichnungskraft führen.

Bei der Prüfung der Ähnlichkeit der Marken ist auf deren jeweiligen Gesamteindruck abzustellen; der Schutz eines einzelnen aus einer Kombinationsmarke herausgelösten Elements ist dem Markenrecht fremd. Allerdings kann einem einzelnen Bestandteil eines Zeichens besondere, das Gesamtzeichen prägende Kennzeichnungskraft beigemessen werden, so daß bei einer Übereinstimmung einer Bezeichnung mit dem so geprägten Zeichen die Verwechslungsgefahr zu bejahen ist (vgl BGH BlPMZ 1996, 415, 416 - Sali Toft; 1998, 524 - ECCO II). Vorliegend ist das jedoch nicht der Fall.

Die Beurteilung der Markenstelle, daß die angesprochenen Verkehrskreise die jüngere Marke regelmäßig als Vor- und Familiennamen auffassen werden, läßt Fehler nicht erkennen. Denn die angegriffene Marke ist mit einem allgemein bekannten weiblichen Vornamen und einem weiteren Wort so gebildet, wie es einem vollständigen Namen entspricht. Entgegen der Ansicht der Widersprechenden ist nicht in einem markenrechtlich relevanten Umfang davon auszugehen, daß die angegriffene Marke auf den "Vornamen" Mona verkürzt wird. Denn dies ist regelmäßig nur in Ausnahmen der Fall, deren Voraussetzungen hier ersichtlich nicht vorliegen (Althammer/Ströbele, Markenrecht, 6. Aufl, § 9 RdNr 193).

Es stehen sich somit "Mona Cuero" einerseits und die graphisch gestaltete Marke "Mona" andererseits gegenüber. Sowohl in bildlicher als auch in klanglicher Hinsicht schließt der Bestandteil "Cuero" der angegriffenen Marke, der in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung hat, Verwechslungen in markenrechtlich relevantem Umfang aus.

Soweit die Widersprechende geltend macht, daß relevante Teile der angesprochenen Verkehrskreise in Anbetracht der besonderen Bedeutung der italienischen Mode den Sinngehalt des Bestandteils "Cuero" erkennen, die Marke als Kennzeichnung der "Leder-Kollektion der Marke Mona" auffassen und die so gekennzeichneten Produkte der Widersprechenden zuweisen, ist von einer solchen Gefahr mittelbarer Verwechslungen nicht auszugehen. Dem steht schon entgegen, daß "Cuero" das spanische und nicht das italienische Wort für "Leder" ist; die italienische Entsprechung ist "Cuoio". Es besteht mithin für die insoweit zu berücksichtigenden fachlich orientierten und interessierten Verkehrskreise (vgl Althammer/Ströbele, aaO, § 9 RdNr 212) keine Veranlassung, die jüngere Marke in dem von der Widersprechenden angegebenen Sinn zu interpretieren.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Kosten verbleibt es bei der Regel des § 71 Abs 1 S 2 MarkenG. Gründe, hiervon abzuweichen, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

Albert Schwarz Friehe-Wich Pü






BPatG:
Beschluss v. 13.11.2001
Az: 27 W (pat) 163/00


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