Landgericht Berlin:
Urteil vom 8. Mai 2007
Aktenzeichen: 102 O 27/07

(LG Berlin: Urteil v. 08.05.2007, Az.: 102 O 27/07)

Tenor

1. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, im geschäftlichen Verkehr bei Eröffnung einer Filiale für Bekleidung mit durchgestrichenen höheren und tatsächlich geforderten niedrigeren Preisen zu werben, ohne die Bedeutung des höheren Preises zu erläutern,

(gemäß Beilage zur "Berliner xxx" vom 5. September 2006 "xxx-xxx ... Grosse Eröffnung €").

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen einer Werbung anlässlich der Geschäftseröffnung ihrer Berliner Filiale im September 2006 auf Unterlassung in Anspruch.

Der Kläger ist ein gerichtsbekannter eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört, wobei er sich insbesondere der Beachtung der Regeln des lauteren Wettbewerbs widmet. Die Beklagte handelt mit Damenbekleidung und besitzt im Bundesgebiet mehrere Filialen.

Am 6. September 2006 eröffnete die Beklagte in Berlin ihre insgesamt vierzehnte Filiale. In Ankündigung dieser Eröffnung warb sie am 5. September 2006 in der Tageszeitung "Berliner xxx" mit einer großformatigen Beilage, auf deren Titelblatt sich die Aufschrift "Morgen, 10.00 Uhr Grosse Neueröffnung mit sensationellen Angeboten" befand. Auf den folgenden Seiten waren verschiedene Bekleidungsstücke abgebildet und jeweils eine vertikal durchgehende Rubrik mit weiteren Angeboten enthalten, über der sich jeweils in roter Schrift das Wort "Eröffnungsangebote" befand. Neben die abgebildeten Angeboten sowie den Angeboten in den Rubriken hatte die Beklagte jeweils in schwarzer Schrift einen höherer Preis, der rot durchgestrichen war und rechts daneben einen niedrigerer Preis in roter Schrift gesetzt. Eine Erläuterung zu diesen Preisen fand sich in der Werbebeilage nicht. Derer letzte Seite bestand aus einem redaktionell in Form einer Zeitungsseite gestalteten Teil, der unter anderem auch einen kurzen Überblick über das Unternehmen der Beklagten gab.

Der Kläger mahnte die Beklagte wegen dieser Werbung mit Schreiben vom 6. September 2006 ab. Nachdem diese hierauf keine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, beantragte er den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagte, welche die Kammer am 18. September 2006 zum Geschäftszeichen 102 O 108/06 erlassen und im nachfolgenden Widerspruchsverfahren mit Urteil vom 7. November 2006 bestätigt hat. Nach dem Erlass dieses Urteils forderte der Kläger die Beklagte mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 13. Dezember 2006 auf, diese Entscheidung bis zum 8. Januar 2007 vorbehaltlos als endgültige Regelung zwischen den Parteien anzuerkennen, anderenfalls werde die Hauptsacheklage erhoben. Die Beklagte antwortete hierauf unter dem 15. Dezember 2006, sie habe gegen das Urteil vom 7. November 2006 Berufung eingelegt, so dass die Abgabe einer Abschlusserklärung nicht in Betracht komme.

Der Kläger vertritt die Auffassung, die Preiswerbung der Beklagten sei irreführend, da sie mehrere Deutungen zulasse, worum es sich bei den durchgestrichenen höheren Preisen handeln solle. Dies könne sowohl der eigene zuvor geforderte Preis sein, ein marktüblicher Preis oder ein vom Hersteller empfohlener Preis. Die zuletzt genannte Alternative sei für die angesprochenen Verbraucherkreise aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte in der Werbung bekannte Bekleidungs-Marken angeboten habe, nicht fernliegend gewesen. Aus diesem Grunde sei eine entsprechende Klarstellung geboten und erforderlich gewesen. Dabei sei es nicht erheblich, dass bei den von der Werbung angesprochenen Verbrauchern eine ganz bestimmte Fehlvorstellung entwickelt werde, sondern es genüge die angesprochene Unklarheit über den Ausgangspreis. Darüber hinaus habe die Beklagte auch versäumt, die Bedingungen für die Inanspruchnahme der von ihr in Aussicht gestellten Einkaufsvorteile klar und eindeutig anzugeben und mit ihrer Werbung insoweit das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG verletzt.

Der Kläger trägt ferner vor, er besitze trotz des noch nicht rechtskräftig entschiedenen Verfahrens über die wegen desselben Sachverhalts gegen die Beklagte ergangene einstweilige Verfügung ein nachhaltiges Interesse an einer schnellen Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Vor dem Erstreiten eines Hauptsacheurteils in zweiter Instanz sei er in vollem Umfang möglichen Schadensersatzansprüchen aus § 945 ZPO ausgesetzt. Es sei der Beklagten unbenommen gewesen, auf ihre Rechte aus § 945 ZPO zu verzichten.

Der Kläger beantragt,

der Beklagte bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr bei Eröffnung einer Filiale für Bekleidung mit durchgestrichenen höheren und tatsächlich geforderten niedrigeren Preisen zu werben, ohne die Bedeutung des höheren Preises zu erläutern,

(gemäß Beilage zur "Berliner xxx" vom 5. September 2006 "xxx-xxx ... Grosse Eröffnung").

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen durch den Kläger sei vorliegend als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Da für den Kläger keine sachliche Notwendigkeit für die Durchführung des Hauptsacheverfahrens vor Abschluss des Verfahrens über die einstweilige Verfügung bestehe, gehe es ihm lediglich um das Entstehen von zusätzlichen Rechtsverfolgungskosten. Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren sei grundsätzlich nicht geeignet, das Haftungsrisiko aus § 945 ZPO zu beseitigen, da es allein um die Frage gehe, ob aus der Vollziehung der einstweiligen Verfügung zu Unrecht Rechte hergeleitet worden seien. Zudem sei die Eröffnungsaktion, die Gegenstand des Verfahrens sei, zeitlich abgeschlossen, so dass eine Ausweitung des Schadens nicht drohen könne.

Die Beklagte vertritt weiter die Auffassung, es sei von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Werbung mit durchgestrichenen Preisen auszugehen. Soweit Hinweise auf deren Bedeutung fehlten, gehe der Markt davon aus, dass es sich um einen Eigenpreisvergleich des Werbenden handele, zumal Preisempfehlungen des Herstellers regelmäßig als solche gekennzeichnet würden. Im Übrigen habe die streitgegenständliche Werbung entweder so verstanden werden können, dass die durchgestrichenen Preise in den anderen Filialen der Beklagten gelten. Dies sei nahe liegend, weil dem Verkehr bekannt sei, dass es sich bei der Beklagten um ein bundesweit tätiges Unternehmen mit zahlreichen Filialen handele. Auf diesen Umstand sei im Rahmen der Eröffnung in der Lokalpresse hingewiesen worden. Soweit der Verkehr den Preisvergleich zum anderen so verstehe, dass die höheren Preise nach dem Ablauf de Eröffnungsphase gelten sollten, sei auch dies zutreffend, so dass eine Irreführung eines maßgeblichen Teils der mit der Werbung angesprochenen Verkehrskreise ausscheide. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers sei es nicht erforderlich gewesen mitzuteilen, bis zu welchem Zeitpunkt die Eröffnungspreise gelten sollten. Andere Interpretationen der Bedeutung der durchgestrichenen Preise seien fernliegend, zumal Bekleidungsstücke bei örtlichen Unternehmen nicht in identischer Form angeboten würden, selbst wenn diese vom demselben Hersteller stammten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage war begründet. Der Kläger besitzt gegen die Beklagte wegen der "Eröffnungswerbung" vom 5. September 2006 einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG in Verbindung mit den §§ 3, 5 UWG.

1. Der Kläger ist als Wettbewerbsverband im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktiv legitimiert, um im eigenen Namen Zuwiderhandlungen gegen § 3 UWG verfolgen zu können. Die Aktivlegitimation des Klägers ist durch die Vielzahl der von diesem auch vor dem Landgericht Berlin geführten Wettbewerbsprozesse gerichtsbekannt. Da die Beklagte diese nicht in Zweifel gezogen hat, bestand für die Kammer keine Veranlassung, die Prozessführungsbefugnis des Klägers im vorliegenden Verfahren in Frage zu stellen.

2. Die Klageberechtigung des Klägers war nicht wegen des von der Beklagten erhobenen Vorwurfs der missbräuchlichen Geltendmachung seines Anspruchs nach § 8 Abs. 4 UWG entfallen.

a) Im Wettbewerbsprozess streitet für den Kläger, dem ein materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch zusteht, grundsätzlich die tatsächliche Vermutung seiner Klageberechtigung. Der Beklagte kann diese Vermutung allerdings erschüttern, wobei die Folgen eines non liquet zu seinen Lasten gehen. Ob die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, lässt sich nur im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten relevanten Umstände beurteilen (vgl. Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., § 20 Rz. 5 und 7). Eine schematische Betrachtung kommt damit nicht in Betracht.

b) Ein Missbrauch der Klagebefugnis liegt vor, wenn deren Ausübung dem Sinn und Zweck ihrer Zubilligung widerspricht. Dies ist der Fall, wenn die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen mit der überwiegenden Absicht der Gewinnerzielung oder in der Absicht erfolgt, den Verletzer unnötig mit Gebühren und Kosten zu belasten, wenn im konkreten Fall keine vernünftigen Gründe für das Vorgehen des Anspruchsberechtigten ersichtlich sind (vgl. Gloy in Gloy/Loschelder, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 21 Rz. 78 f.). Dabei müssen die vom Gläubiger insoweit verfolgten sachfremden Ziele nicht das alleinige Motiv seines Handelns darstellen. Ausreichend ist, dass diese Ziele überwiegen (so BGH, GRUR 2001, 82 € Neu in Bielefeld I -).

c) In der obergerichtlichen Rechtsprechung als rechtsmissbräuchliches Vorgehen im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG anerkannt ist der Fall, dass der Unterlassungsgläubiger zeitgleich mit einem einstweiligen Verfügungsverfahren das Hauptsacheverfahren einleitet, ohne abzuwarten, ob die beantragte Verfügung erlassen wird und der Schuldner diese in einer Abschlusserklärung als endgültige Regelung akzeptiert (vgl. BGH, WRP 2000, 1402, 1404 €Falsche Herstellerpreisempfehlung; BGH, GRUR 2000, 1089, 1091 €Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., Rz. 4.18 zu § 8 UWG). Vorliegend hat der Kläger mit der Einleitung des Hauptsacheverfahrens aber bis zum erstinstanzlichen Abschluss des einstweiligen Verfügungsverfahrens abgewartet, nachdem die Beklagte gegen die zunächst im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt hatte. Zudem hat der Kläger die Beklagte nach der Bestätigung der einstweiligen Verfügung durch das Urteil vom 7. November 2006 ausdrücklich € wenn auch in der Sache erfolglos € zur Abgabe einer Abschlusserklärung aufgefordert. Der Sachverhalt kann aus diesem Grunde mit den bislang vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fallgestaltungen nicht gleichgesetzt werden.

d) Soweit ersichtlich, hat bislang nur das Oberlandesgericht Nürnberg die weiter gehende Auffassung vertreten, dem Gläubiger sei es zuzumuten, den rechtskräftigen Abschluss des Verfügungsverfahrens abzuwarten, da die Entscheidung eines Oberlandesgerichts den Schuldner möglicher Weise zu einer Aufgabe seiner Verweigerungshaltung und zu einer kostensparenden Erfüllung der geltend gemachten Unterlassungsansprüche ohne erneuten Anrufung des Gerichts bewegen könne (so OLG Nürnberg in GRUR-RR 2004, 336). Aus der Begründung der Entscheidung lässt sich aber ersehen, dass sie nicht generalisierend ausgelegt werden kann, da das Oberlandesgericht Nürnberg auf das zu erwartende Verhalten gerade des konkreten Schuldners abgestellt hat.

e) Die Kammer vermag keinen durchgreifenden Grund zu erkennen, aus dem die Anstrengung der Hauptsacheklage vor der rechtskräftigen Beendigung eines zuvor anhängig gemachten einstweiligen Verfügungsverfahrens den Gläubiger stets dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs aussetzen soll.

aa) Ein solches Ergebnis ließe sich bereits unter zivilprozessualen Gesichtspunkten nur schwer begründen. Grundsätzlich stehen einstweiliger Rechtsschutz und Hauptsacheverfahren in keinem Konkurrenzverhältnis zueinander. Da im Eilverfahren nicht über den zu sichernden materiell-rechtlichen Anspruch entschieden wird, sondern nur über den davon zu unterscheidenden Anspruch auf Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen eines materiell-rechtlichen Anspruchs, bestehe keine Identität der Rechtsschutzziele (vgl. auch Stickelbrock, WRP 2001, 648, 657).

Allerdings sieht die Rechtswirklichkeit im Bereich des unlauteren Wettbewerbs anders aus, da trotz dieser prozessualen Umstände über einen wesentlichen Teil der Unterlassungsansprüche nach Maßgabe des § 8 UWG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden wird. Im Fall der Abgabe einer Abschlusserklärung durch den Unterlassungsschuldner wird der Gläubiger im Ergebnis so gestellt, als hätte er einen endgültigen Titel erlangt. Daraus rechtfertigt sich die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Zum Teil wird auch die Auffassung vertreten, durch die qualitative Gleichwertigkeit des Rechtsschutzes im einstweiligen Verfügungsverfahren und im Hauptsacheverfahren, bestehe letztlich ein eingeschränktes Wahlrecht zwischen den Verfahrensarten. Die aus der vergeblichen Abmahnung des Schuldners folgende Veranlassung zur Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe sei durch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zunächst verbraucht. Nur dann, wenn der Verletzer von vornherein oder im Lauf des Verfahrens eindeutig zu erkennen gebe, dass er sich nicht unterwerfen wolle, gebe er zusätzliche Veranlassung, die Hauptsacheklage zu erheben (so OLG Dresden, NJWE-WettbR 1996, 138). Auch in der Literatur wird zum Teil angenommen, dass eine Hauptsacheklage erst dann eingereicht werden solle, wenn der "weitere Verlauf" des einstweiligen Verfügungsverfahrens zeige, dass der Gegner nicht gewillt sei, sich endgültig zu unterwerfen (vgl. Spätgens in Gloy/Loschelder, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 110 Rz. 4).

bb) Selbst wenn man in Wettbewerbssachen eine besondere Veranlassung für die Erhebung der Hauptsacheklage für den Fall verlangen wollte, dass der Gläubiger bereits ein einstweiliges Verfügungsverfahren eingeleitet hat, folgt hieraus nicht, dass die Hauptsacheklage erst nach dem Abschluss des Verfügungsverfahrens erhoben werden darf. Vielmehr muss es ausreichen, dass der Gläubiger den Eindruck gewinnen kann, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu seinem angestrebten Ziel zu gelangen. Entgegen der in der oben zitierten Entscheidung des OLG Nürnberg vertretenen Auffassung besteht nach Ansicht der Kammer regelmäßig nicht die Vermutung, dass der Schuldner nach einer letztinstanzlichen Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren eine Abschlusserklärung abgibt und er den Gläubiger dadurch klaglos stellt. Vor diesem Hintergrund kann von dem Schuldner, der eine solche Vorgehensweise beabsichtigt erwartet werden, dies dem Gläubiger gegenüber anzukündigen, um die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens zu verhindern.

cc) Darüber hinaus bedarf es für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs regelmäßig gewichtiger Indizien, was die Bildung von einzelfallunabhängigen "Regelfällen" ausschließt (so auch zutreffend Fritzsche in Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 1. Aufl., Rz. 466 zu § 8 UWG). Auch aus diesem Grunde kann die Erhebung einer Hauptsacheklage vor dem rechtskräftigen Abschluss eines einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht stets als rechtsmissbräuchlich angesehen werden.

f) Vorliegend waren keine hinreichenden Anhaltspunkte zu erkennen, aus denen heraus sich das Vorgehen des Klägers als Missbrauch seiner Klagebefugnis darstellen konnte. Die Beklagte hat sich nach dem erstinstanzlichen Abschluss dem Begehren nach der Abgabe einer Abschlusserklärung verweigert und nicht zu erkennen gegeben, dass sie die auf ihre Berufung ergehende zweitinstanzliche Entscheidung als endgültige Regelung zwischen den Parteien gelten lassen wollte. Daher konnte es dem Kläger nicht verwehrt werden, im Hauptsacheverfahren eine endgültige Klärung der Sache herbeizuführen. In diesem Zusammenhang war entgegen der Auffassung der Beklagten auch das Argument des Klägers nicht völlig von der Hand zu weisen, er wolle den möglichen Zeitraum einer Haftung aus § 945 ZPO verkürzen. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass eine Entscheidung in diesem Verfahren an einer entsprechenden Haftung des Klägers nichts ändern könnte, soweit er aus der im Verfahren 102 O 108/06 erstrittenen Entscheidung vorgeht. Mit seinem Obsiegen auch im Hauptsacheverfahren, kann der Kläger künftige Vollstreckungsmaßnahmen aber auf dieses Urteil stützen, ohne dass er sich der Schadensersatzhaftung aus § 945 ZPO ausgesetzt sehen würde. Das Entstehen entsprechender Schäden ist auch nicht von vornherein ausgeschlossen, wie die Beklagte meint, da sich der Unterlassungstitel nicht lediglich auf die abgeschlossene Eröffnung ihrer Berliner Filiale bezieht, sondern er sich vielmehr auf künftige Eröffnungen von Filialen im gesamten Bundesgebiet erstreckt.

3. Die von der Beklagten anlässlich der Eröffnung ihrer Berliner Filiale verteilte Sonderbeilage zur "Berliner XXX" verstieß gegen das in den §§ 3, 5 Abs. 1 UWG verankerte Irreführungsverbot. Bei der in dieser Beilage erfolgten Gegenüberstellung von durchgestrichenen höheren und aktuell verlangten niedrigeren Preisen war auch für den verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Verbraucher nicht zu erkennen, worauf sich der jeweils höhere Preis beziehen sollte.

a) Bei der Beilage, welche die Neueröffnung des Berliner Hauses der Beklagten ankündigt, handelte es sich um Werbung im Sinne des § 5 UWG. Der Begriff der Werbung wird in § 5 UWG zwar nicht definiert, ist aber europarechtskonform aus der Irreführungsrichtlinie 84/450/EG herzuleiten, deren Art. 2 Nr. 1 bestimmt, dass "Werbung" jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes oder freien Berufs mit dem Ziel ist, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zu fördern (vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., Rz. 2.12 zu § 5 UWG).

b) Grundsätzlich ist eine Werbung in der Form, dass ein Werbender alte höhere Preise durchgestrichen darstellt und diesen neue niedrigere Preise gegenüberstellt, zulässig, es sei denn, der alte Preis ist zuvor niemals oder nur für kurze Zeit tatsächlich gefordert worden, um eine Preissenkung vortäuschen zu können (vgl. Bornkamm, a.a.O., Rz. 7.67, 7.71 f. zu § 5 UWG). Dass einer der zuletzt genannten Tatbestände zutrifft, hat der Kläger weder dargetan noch behauptet, so dass es hierauf im vorliegenden Fall nicht ankommen konnte. Gleichfalls zulässig ist es, bei Eröffnung eines neuen Geschäfts oder einer neuen Filiale mit Eröffnungspreisen zu werben, wobei diese Preise dann jedoch tatsächlich unter den nach Ablauf der Eröffnungsphase geforderten Preisen liegen müssen. Insoweit hat der Kläger eine Täuschung der mit der Werbung der Beklagten angesprochenen Verkehrskreise zwar behauptet, hierzu aber nicht konkret vorgetragen. Lediglich die Behauptung, die Beklagte sei wegen der geringen Kaufkraft in Berlin nach Ablauf der Eröffnungsphase nicht in der Lage gewesen, die durchgestrichenen höheren Preise zu fordern, da sie sonst nicht mehr konkurrenzfähig gewesen sei, war ohne die Benennung konkreter Beispiele nicht ausreichend.

c) Die Bezugnahme auf einen anderen Preis in der Werbung muss aber stets klar und bestimmt sein, so dass deutlich werden muss, um was für einen Preis es sich bei dem durchgestrichenen handelt. (vgl. Bornkamm, a.a.O., Rz. 7.87 zu § 5 UWG). In der Werbung mit einer Preisherabsetzung steckt nämlich ein erhebliches Irreführungspotenzial, dem der Unternehmer mit wahren, klaren und eindeutigen Angaben Rechnung tragen muss. Unbestimmte Preisherabsetzungen, die über den Umfang oder den Gegenstand der Preisherabsetzung täuschen sind ebenso irreführend wie Preisgegenüberstellungen, die mehrdeutig sind (vgl. Piper in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., Rz. 454 zu § 5 UWG). Eine solche Mehrdeutigkeit kann insbesondere durch den Umstand herbeigeführt werden, dass der Vergleichsmaßstab unklar ist. Ist nicht auf den ersten Blick erkennbar, ob auf frühere eigene, auf Konkurrenzpreise oder eine unverbindliche Preisempfehlung vergleichend Bezug genommen wird, verstößt der Vergleich bei einer relevanten Irreführungsquote auch dann gegen § 5 UWG, wenn er ein einer der möglichen und vom Werbenden intendierten Bedeutungsvarianten zutrifft (vgl. Völker in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, Rz. 532 zu § 5 UWG).

d) Für die Frage, ob eine Angabe geeignet ist, den Verkehr irrezuführen, kommt es maßgeblich auf die Auffassung der Verkehrskreise an, an die sich die jeweilige Werbung richtet. Soweit es um die Bewerbung von Waren des täglichen Bedarfs geht, richtet sich die Werbung an die Allgemeinheit der Verbraucher, so dass für das Verständnis auf die Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen ist, welcher der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. Bornkamm, a.a.O., Rz. 2.85 zu § 5 UWG). Dies war vorliegend der Fall, da sich die Beklagte mit der Bewerbung von Damenbekleidung an sämtliche Verbraucher(-innen) im Einzugsbereich der von ihr neu eröffneten Filiale gewandt hat. Da die Mitglieder der erkennenden Kammer damit auch zum angesprochenen Verkehrskreis gehörten, war ihnen eine Beurteilung der Werbung aus eigener Sachkunde möglich (vgl. hierzu auch BGH, GRUR 1985, 140, 141 €Größtes Teppichhaus der Welt-).

e) Die Bezugnahme auf einen "statt"-Preis ist regelmäßig irreführend, wenn in der Werbeanzeige nicht klargestellt wird, um was für einen Preis es sich bei dem "statt"-Preis handelt (vgl. BGH, GRUR 2005, 692, 694).

Nach diesem Maßstab erwies sich die Preiswerbung der Beklagten nach Auffassung der Kammer als irreführend. Zwar hat sich der Durchschnittsverbraucher daran gewöhnt, dass eine Werbung mit "Statt-Preisen", zu der auch die von der Beklagten gewählte Werbeform zählt, in aller Regel als Hinweis darauf zu verstehen ist, dass es sich um die früheren, eigenen Preise des Werbenden handelt (vgl. Bornkamm, a.a.O., Rz. 7.132 zu § 5 UWG).

aa) Ein solches Verkehrsverständnis kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn sich für den Verkehr aus den Gesamtumständen der Werbung ergibt, dass der Werbende auf dem relevanten Markt zuvor die als "alter Preis" gekennzeichneten Preise verlangt haben kann. Es scheidet daher schlechthin aus, wenn es sich - wie hier - um eine Eröffnungswerbung für die Filiale eines Unternehmens handelt, welches bislang auf dem relevanten Markt, auf den die Werbung abzielt, nicht vertreten war. In diesem Fall kann es schlechthin keine "vorher" verlangten Preise geben.

bb) Soweit die Beklagte meint, der Verkehr habe die von ihr durchgestrichenen Preise auf die in ihren anderen Filialen verlangten bezogen, hielt die Kammer dies für fern liegend. Die Beklagte unterhielt vor der Eröffnung ihrer Berliner Filiale weder in Berlin selbst noch in der näheren Umgebung ein anderes Geschäftslokal. Nach den Angaben in der streitgegenständlichen Werbebeilage befinden sich die Berlin am nahesten gelegenen Filialen in Hamburg sowie in Kiel. Zwar hat die Beklagte weiter vorgetragen, bei ihr handele es sich um ein bundesweit tätiges Unternehmen. Eine lediglich im gesamten Bundesgebiet durch mehrerer Filialen gegebene Tätigkeit ist aber nicht mit einer bundesweiten Bekanntheit gleichzusetzen, zu der die Beklagte über eine diesbezügliche Behauptung hinausgehend nicht weiter vorgetragen hat. Eine solche mag bei Unternehmen gegeben sein, die eine Vielzahl von Geschäftsniederlassungen unterhalten, so dass sie dem Verkehr bekannt sind, auch wenn sich nicht in sämtlichen Märkten eine Niederlassung besitzen. Hiervon kann bei der Beklagten angesichts einer Anzahl von gerade einmal dreizehn Filialen vor der Eröffnung des Hauses in Berlin nicht ausgegangen werden. Auch wenn die Beklagte erhebliche Werbeaufwendungen tätigt, wird sie dies regelmäßig nur dort tun, wo sich auch ihre Filialen befinden. Eine tatsächlich bundesweit stattfindende Werbung hat die Beklagte nicht behauptet.

cc) Vor diesem Hintergrund war davon auszugehen, dass die Beklagte den mit der Werbung angesprochenen Verkehrskreisen weitgehend unbekannt war. Damit bezogen diese bei Betrachtung der Werbebeilage vom 5. September 2006 die durchgestrichenen Preise auch nicht zwanglos auf die im Zeitpunkt der Werbung in den - weit entfernt liegenden - anderen Filialen der Beklagten verlangten Preise. Die als Zeitungsseite gestaltete letzte Seite der Werbebeilage war nicht geeignet, zu einer entsprechende Vorstellung des Verkehr beizutragen, da auch der aufmerksame Verbraucher regelmäßig keinen Anlass sehen wird, sich bei einer großformatig gestalteten Preiswerbung mit € für seine Marktentscheidung nicht relevanten - Informationen über die Geschichte des werbenden Unternehmens auseinanderzusetzen. Soweit die Beklagte weiter behauptet, über die Neueröffnung sei in der Berliner Lokalpresse detailliert berichtet worden, hat sie zum Inhalt dieser Berichterstattung nicht vorgetragen, so dass der entsprechende Vortrag für die Frage der Bildung der Berliner Verkehrsanschauung nicht zielführend war.

dd) Auch das weiter von der Beklagten für die Werbung in Anspruch genommene Verständnis, dass die durchgestrichenen Preise nach dem Ablauf der Eröffnungsphase regulär gelten sollten, hielt die Kammer nicht für nahe liegend. Soweit die in der Werbebeilage als gültig ausgewiesenen Preise rot als Eröffnungspreise gekennzeichnet waren, war hiermit für das Verständnis des von der Beklagten angestellten Preisvergleichs nichts gewonnen. Vielmehr wurde der Verkehr lediglich über den Anlass des Verkaufs der genannten Sortimentsartikel zu einem solchen Preis in Kenntnis gesetzt. Dieser erwartet bei mit Eröffnungspreisen gekennzeichneten Waren regelmäßig € absolut gesehen € besonders günstige Preise (vgl. Bornkamm, a.a.O., Rz. 7.112 zu § 5 UWG). Dies führt aber nach Ansicht der Kammer nicht dazu, dass ein wesentlicher Teil der mit einer Eröffnungswerbung konfrontierten Verkehrskreise zu der Einschätzung gelangt, dass es sich bei den in einer solchen Werbung angegebenen durchgestrichenen Preisen um diejenigen handelt, die der Werbende später einmal verlangen wird. Eine solche Wahrnehmung der streitgegenständlichen Werbung hätte nur dann nahe gelegen, wenn sich in der Beilage ein diesbezüglicher Hinweis befunden hätte. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass für den Verkehr bei der Neueröffnung eines Einzelhandelsgeschäfts die Vermutung nicht fernliegt, dass als Eröffnungsangebote auch Produkte zum Verkauf gelangen, die nicht zum gewöhnlichen Sortiment gehören.

Daneben ist zwar umstritten, ob bei einer Werbung mit Eröffnungsangeboten immer auch angegeben werden muss, zu welchem Zeitpunkt ein höherer Preis in Kraft treten soll (so BGH, GRUR 1985, 929, 930 €Späterer Preis; Völker, a.a.O., Rz. 535 zu § 5 UWG; anderer Auffassung wohl Bornkamm, a.a.O., Rz. 7.114 zu § 5 UWG, der meint, dass eine Angabe des genauen Zeitpunkts, bis zu dem ein Eröffnungspreis gelten soll, nicht erforderlich ist). Unabhängig von der Angabe eines konkreten Zeitpunktes muss sich aber wenigstens aus den Gesamtumständen der Werbung ergeben, dass es sich bei den durchgestrichenen Preisen umzukünftigePreise handeln soll, da das Verkehrsverständnis bei einer entsprechenden Werbung, wie oben dargestellt, gerade dahin geht, dass es sich bei durchgestrichenen Preisen umin der Vergangenheitgeforderte handelt. Derartige Umstände oder entsprechende Hinweise konnte die Kammer in der Werbebeilage der Beklagten aber nicht erkennen.

ee) Mögen auch Teile der Verkehrskreise die Werbung in dem von der Beklagten gewollten Sinne verstanden haben, waren € entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung - weitere Interpretationsmöglichkeiten vorhanden, wie auch der Kläger zutreffend vorgetragen hat. Aus diesem Grunde konnte auf eine Erläuterung der durchgestrichenen Preise zur Verhinderung der Irreführung maßgeblicher Verkehrskreise nicht verzichtet werden:

So konnten Teile des Verkehrs die durchgestrichenen Preise als Marktpreise oder als durchschnittliche Preise der Konkurrenz verstehen, von der sich die Beklagte als neu in den Markt tretenden Unternehmen abheben will. Die Kammer hielt angesichts des Umstandes, dass es sich bei den beworbenen Artikeln zum Teil auch um Markenware bekannter Hersteller handelte für nahe liegend, wesentliche Teile des Verkehrs in den durchgestrichenen Preisen Preisempfehlungen dieser Hersteller erblickt haben (vgl. zu einem solchen Verkehrsverständnis bei der Bewerbung von Markenware auch BGH, GRUR 1980, 306, 307 €Preisgegenüberstellung III). Zwar trifft der Einwand der Beklagten zu, dass unverbindliche Preisempfehlungen eines Herstellers in der Händlerwerbung stets entsprechend ausgezeichnet sein müssen. Das Verkehrsverständnis fällt aber nicht in jedem Fall mit der objektiven Rechtslage zusammen. Die Kammer meint nicht, dass dem überwiegenden Verkehr dieser Umstand bekannt und aus diesem Grunde die Bildung einer entsprechenden Fehlvorstellung ausgeschlossen ist. Ebenso wenig reflektiert auch der aufmerksame, informierte und verständige Verbraucher darüber, ob eine Werbung mit Herstellerpreisempfehlungen tatsächlich in allen Branchen € und damit auch im Bereich der Damenbekleidung € üblich ist. Maßgeblich dafür ist, dass der Verkehr durch die massiven Werbeanstrengungen einiger Branchen, vor allem im Elektronikbereich, an die Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen gewöhnt ist und er daher dazu tendiert, diese Erfahrung zu verallgemeinern. Aus diesem Grunde kam es nicht darauf an, ob von Herstellern von Damenbekleidung unverbindliche Preisempfehlungen nicht ausgesprochen werden.

Soweit die Beklagte vorträgt, auch Markenmode sei so gut wie nie in den Geschäften der örtlichen Konkurrenz wiederzufinden, war die Kammer mit dem Kläger der Auffassung, dass dieser Umstand, so er denn zutreffen sollte, dem Verbraucher nicht bekannt ist. Vielmehr geht er davon aus, bei einem Kauf "von der Stange" gleiche oder weitestgehend ähnliche Modelle auch bei anderen Händlern erwerben zu können.

3. Sind auf der Grundlage einer Werbung mehrere Deutungen einer Werbeaussage möglich, muss der Werbende die verschiedenen Bedeutungen gegen sich gelten lassen (vgl. Bornkamm, a.a.O., Rz. 2.111 zu § 5 UWG), soweit nicht jede einzelne mögliche Bedeutung für sich genommen wahr ist. In diesem Fall scheidet eine Irreführung im Sinne des § 5 UWG von vornherein aus. Aus diesem Grunde kann auch nicht allein die Mehrdeutigkeit einer Werbung wettbewerbsrechtlich relevant sein. Diese Relevanz entsteht erst, wenn ein erheblicher Teil der Verkehrskreise, der eine Quote von einem Viertel bis zu einem Drittel erreicht, irregeführt wird (vgl. Bornkamm, a.a.O., Rz. 2.106 zu § 5 UWG).

Ein entsprechendes Quorum war vorliegend nach Meinung der Kammer aber erreicht, da ein wesentlicher, ein Viertel übersteigender, Teil des Verkehrs zu einer der unter Punkt b) ee) geschilderten Auffassungen gelangt sein wird. Dabei musste nicht näher festgestellt werden, welcher potenzielle Anteil des Verkehrs jeweils zu welcher Interpretation der Bedeutung der durchgestrichenen Preise tendiert hat, da beide zu einem unzutreffenden Ergebnis geführt haben.

4. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die Beklagte sei darüber hinaus wegen § 4 Nr. 4 UWG verpflichtet gewesen, die Bedingungen für die Inanspruchnahme der "Eröffnungspreise" näher zu erläutern, konnte dahinstehen, ob dies zutraf, da der Unterlassungsanspruch bereits wegen des Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 UWG begründet war.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die weitere Nebenentscheidung auf § 709 ZPO.






LG Berlin:
Urteil v. 08.05.2007
Az: 102 O 27/07


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