Bundespatentgericht:
Urteil vom 29. Juli 2003
Aktenzeichen: 3 Ni 53/01

(BPatG: Urteil v. 29.07.2003, Az.: 3 Ni 53/01)

Tenor

Das Patent 196 49 047 wird im Umfang der Patentansprüche 2 bis 10 und 12, des Patentanspruchs 11, soweit dieser nicht auch auf Patentanspruch 8 mittelbar zurückbezogen ist und Patentanspruch 13, soweit dieser nicht auf Patentanspruch 11 in der zuvor genannten Rückbeziehung zurückbezogen ist, teilweise für nichtig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt ein Fünftel, die Beklagte vier Fünftel der Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 27. November 1996 angemeldeten Patents 196 49 047 (Streitpatent), das ein Haushaltsgerät mit einer Bedienblende, die mit von vorne nicht sichtbaren Befestigungselementen befestigt ist, betrifft und in der erteilten Fassung 13 Patentansprüche umfasst. Diese Patentansprüche lauten wie folgt:

"1. Haushaltsgerät, insbesondere Haushaltsherd (2), umfassend a) eine Bedienblende (4) mita1) einer Frontfläche (40), an der wenigstens ein Bedienelement (20 bis 26) zum Bedienen des Haushaltsgerätes (2) anordenbar ist, und mita2) wenigstens einem Befestigungselement (43, 44), das hinter der Frontfläche (40) in Blickrichtung auf die Frontfläche (40) verdeckt angeordnet ist, undb) eine Halteeinrichtung (3) zum Halten des wenigstens einen Befestigungselements (43, 44) der Bedienblende (4).

2. Haushaltsgerät nach Anspruch 1, bei dem die Halteeinrichtung (3) so ausgebildet ist, daß das wenigstens eine Befestigungselement (43, 44) der Bedienblende (4) in einer wenigstens annähernd parallel zur Frontfläche (40) der Bedienblende (4) verlaufenden Einführrichtung in die Halteeinrichtung (3) einführbar ist.

3. Haushaltsgerät nach Anspruch 2, bei dem das wenigstens eine Befestigungselement (43, 44) der Bedienblende (4) von oben in die Halteeinrichtung (3) einführbar ist.

4. Haushaltsgerät nach Anspruch 3, bei dem die Bedienblende (4) an ihrem oberen Rand wenigstens eine Einhängenut (45) aufweist zum Einhängen in die Halteeinrichtung.

5. Haushaltsgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 4, bei dem die Halteeinrichtung (3) wenigstens eine Auflagefläche (31) für jedes Befestigungselement (43, 44) der Bedienblende (4) aufweist.

6. Haushaltsgerät nach einem der vorhergehenden Ansprüche mit einem Gehäuse (7), wobei die Halteeinrichtung (3) an einem Frontrahmen (70) des Gehäuses (7) vorgesehen ist.

7. Haushaltsgerät nach Anspruch 6, bei dem die Halteeinrichtung (3) für jedes Befestigungselement (43, 44) der Bedienblende (4) jeweils ein nach oben ragendes Halteteil (33,34) des Frontrahmens (70) umfaßt, an dem jeweils eine Aufnahmetasche (53, 54) zum Aufnehmen des zugehörigen Befestigungselements (43, 44) vorgesehen ist.

8. Haushaltsgerät nach Anspruch 7, bei dem jede Aufnahmetasche (53, 54) an einer von der Bedienblende (4) abgewandten Rückseite des zugehörigen Halteteils (33, 34) angeordnet ist.

9. Haushaltsgerät nach Anspruch 7 oder Anspruch 8, bei dem jedes Befestigungselement der Bedienblende (3) mit einem unter einem Winkel von der Frontfläche (40) der Bedienblende (4) nach hinten weisenden Befestigungslappen (43,44) gebildet ist, der in die zugehörige Aufnahmetasche (53, 54) am Halteteil (33, 34) des Frontrahmens (70) einführbar ist.

10. Haushaltsgerät nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei dem die Bedienblende (3) wenigstens teilweise aus einem Metallblech gebildet ist.

11. Haushaltsgerät nach Anspruch 9 und Anspruch 10, bei dem jeder Befestigungslappen (43, 44) ein nach hinten umgebogener Teil des Metallblechs der Bedienblende (4) ist.

12. Haushaltsgerät nach Anspruch 4 und Anspruch 10, bei dem die Einhängenut (45) von einem umgebogenen Teil (46) des Metallblechs der Bedienblende (4) gebildet ist 13. Haushaltsgerät nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei dem die Halteeinrichtung (3) mit jedem Befestigungselement (43,44) der Bedienblende (4) mit jeweils wenigstens einer Schraube (5) verbindbar ist."

Die Beklagte hat mit Schreiben an das Deutsche Patent- und Markenamt vom 9. Juli 2001 auf das Patent im Umfang des Patentanspruchs 1 verzichtet. Die Klage richtet sich gegen das Patent im Umfang der Patentansprüche 2 bis 13.

Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents im angegriffenen Umfang sei nicht patentfähig. Als Stand der Technik macht sie ua einen Haushaltsherd mit der Typenbezeichnung "Siemens HN 50023" geltend, der vor dem Anmeldetag des Streitpatents vertrieben worden sei. Zum Nachweis der Beschaffenheit des Siemens-Herdes HN 50023 und seiner Vorbenutzung hat sie folgende Unterlagen vorgelegt:

5 Fotos von Details eines Siemens-Herdes HN50023 (Anlage K4), Kopie eines Siemens-Prospektes "Die Neuen sind da" (Anlage K5), Kopien von 4 Rechnungen der S... GmbH, uafür Standherde HN 50023, aus August 1996 (Anlage K6a bis K6d), Stücklisten und Konstruktionszeichnungen (Anlage K7).

Sie hat hierzu Beweis durch Einvernahme des Herrn S..., zu ladenüber die Klägerin, als Zeugen angeboten.

Die Klägerin hat außerdem folgende Druckschriften genannt:

DE 35 37 185 C2 (Anlage K8), DE 80 31 743 U1 (Anlage K9).

Die Klägerin beantragt, das Patent 196 49 047 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und hält den Gegenstand des Streitpatents im angegriffenen Umfang für patentfähig. Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent im Umfang des in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentanspruchs 7 und der Patentansprüche 8 bis 13 in der Rückbeziehung auf diesen Patentanspruch. Patentanspruch 7 des Hilfsantrags hat folgenden Wortlaut:

"7. Haushaltsgerät nach Anspruch 6, bei dema) die Halteeinrichtung (3) für jedes Befestigungselement (43,44) der Bedienblende (4) jeweils ein nach oben ragendes Halteteil (33,34) des Frontrahmens (70) umfaßt, an dem jeweils eine Aufnahmetasche (53,54) zum Aufnehmen des zugehörigen Befestigungselements (43,44) vorgesehen ist, und bei demb) jede Aufnahmetasche nach außen und nach oben offen ist und nach innen und nach unten geschlossen ist."

Gründe

Die zulässige Klage erweist sich als teilweise begründet.

Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund führt zur Nichtigkeit des Streitpatents in dem im Tenor genannten Umfang (§ 22 Abs 1 und Abs 2, § 21 Abs 1 Nr 1 und Abs 2 Satz 1 PatG).

I.

1. Das Streitpatent betrifft ein Haushaltsgerät, insbesondere einen Haushaltsherd. Nach den Angaben der Streitpatentschrift sind Haushaltsherde bekannt mit einer Bedienblende, die üblicherweise oberhalb der Ofentür zum Verschließen einer Ofenmuffel angeordnet ist. Die Bedienblende werde bei auf dem Markt käuflichen Einbauherden mit Schrauben von oben, unten oder von vorne am Herdgehäuse befestigt. Diese Schrauben lägen im Sichtfeld einer den Herd bedienenden Person. Außerdem könne beim Schraubvorgang die Frontoberfläche der Bedienblende beschädigt werden (Streitpatentschrift Sp 1 Z 3 bis 17).

2. Davon ausgehend soll die Aufgabe gelöst werden, ein Haushaltsgerät und insbesondere einen Haushaltsherd anzugeben, bei dem die genannten Nachteile vermieden werden (Sp 1 Z 18 bis 21).

3. Zur Lösung dieser Aufgabe beschreibt Patentanspruch 2 ein Haushaltsgerät, insbesondere Haushaltsherd (2), umfassend 1 eine Bedienblende (4) mit 1.1 einer Frontfläche (40), an der Bedienelemente (20 bis 26) zum Bedienen des Haushaltsgerätes (2) angeordnet sind, 1.2 und wenigstens einem Befestigungselement (43, 44), 1.2.1 das hinter der Frontfläche (40) in Blickrichtung auf die Frontfläche (40) verdeckt angeordnet ist, 2 und eine Halteeinrichtung (3) zum Halten des wenigstens einen Befestigungselements (43, 44), 2.1 die so ausgebildet ist, daß das wenigstens eine Befestigungselement (43, 44) in einer wenigstens annähernd parallel zur Frontfläche (40) der Bedienblende (4) verlaufenden Einführrichtung in die Halteeinrichtung (3) einführbar ist.

II.

Die Gegenstände der Patentansprüche 2 bis 10 und 12 des Patentanspruchs 11, soweit nicht auf Patentanspruch 8 rückbezogen, sowie des Patentanspruchs 13, soweit dieser nicht auch auf die Patentansprüche 11 und 8 rückbezogen ist, sind weder in der erteilten, noch in der hilfsweise verteidigten Fassung der Patentansprüche schutzfähig.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 2 beruht zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Daher kann dahingestellt bleiben, ob er gegenüber dem Stand der Technik nach dem deutschen Gebrauchsmuster 80 31 743 (K9) überhaupt neu ist.

Als Fachmann ist hier ein qualifizierter Techniker oder Ingenieur des Maschinenbaus mit Erfahrungen in der Konstruktion von Haushaltsherden anzusehen.

Die DE 80 31 743 U1 (K9) betrifft die Befestigung einer Bedienblende an einem Haushaltsgerät, zB einem Herd. Die Bedienblende 2, an deren Frontfläche Bedienelemente zum Bedienen des Haushaltsgerätes angeordnet sind, ist mit zwei Haltewinkeln 7 in Einhängeöffnungen 8 an der Gerätevorderwand eingehängt. Die Haltewinkel 7 stellen Befestigungselemente und die Gerätevorderwand mit den Einhängeöffnungen eine Halteeinrichtung im Sinne des Streitpatents dar. Die Haltewinkel 7, dh die Befestigungselemente, sind hinter der Frontfläche der Bedienwände, nämlich an deren der Gerätevorderwand zugewandten Rückseite verdeckt angeordnet. Somit sind die Merkmale 1 bis 2 gemäß der vorstehenden Merkmalsgliederung des Patentanspruchs 1 des Streitpatents aus der K9 bekannt.

Zum Einhängen der Bedienblende an der Gerätevorderwand mittels der Haltewinkel müssen diese zunächst in einer Richtung annähernd senkrecht zur Frontfläche der Bedienblende bzw der Gerätevorderwand durch die Einhängeöffnungen hindurchgesteckt und dann in einer Richtung annähernd parallel zur Frontfläche der Bedienblende abgesenkt werden, bis sie auf der Unterkante der Einhängeöffnungen aufliegen.

Die Patentinhaberin will demgegenüber das Merkmal 2.1 (Merkmalsgliederung) so verstanden wissen, daß das (wenigstens eine) Befestigungselement ausschließlich in einer Richtung annähernd parallel zur Frontfläche der Bedienblende in die Halteeinrichtung einführbar ist, also nicht erst auf die Gerätevorderwand zu bewegt werden muß. Dabei verkennt sie aber nicht, daß auch beim Gegenstand des Streitpatents die Bedienblende vor dem Einführen des Befestigungselements in die Halteeinrichtung in eine definierte Ausgangsposition senkrecht oberhalb der Endposition gebracht werden muß, zB wie es in der Figur 1 dargestellt ist. Auch bei einer im Sinne der Patentinhaberin verstandenen Ausbildung handelt es sich aber um eine einfache konstruktive Abwandlung der aus der K9 bekannten Lösung, die sich dem Fachmann ohne weiteres aufdrängt, wenn er das Einstecken der Haltewinkel in die Einhängeöffnungen vor dem eigentlichen Einhängen vermeiden will. Er braucht dann die Einhängeöffnungen für die Haltewinkel zB nur als von dem oberen Rand der Gerätevorderwand bis an die gewünschte Stelle reichende Ausschnitte oder am oberen Rand von aus der Gerätevorderwand nach vorn herausgedrückte Ausstülpungen (Taschen) auszuführen.

Somit ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 2 für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

Das Gleiche gilt für die Ausbildung nach Patentanspruch 3, denn die Einführung von oben ist die einzige konkrete Ausbildung, die im Streitpatent und in der Entgegenhaltung beschrieben sind.

Gemäß Patentanspruch 4 weist die Bedienblende an ihrem oberen Rand eine Einhängenut auf. Diese wird zB von einem nach hinten umgebogenen Teil der Bedienblende gebildet (Patentanspruch 12). Solche Verbindungen durch Umbiegen und Einhängen gehören zu den dem Fachmann wohl bekannten Grundtechniken der Blechbearbeitung. Da die Bedienblende - zumindest im letzten Teil des Einhängevorgangs - von oben in die Halteeinrichtung eingehängt wird, kann nichts Erfinderisches darin gesehen werden, zusätzlich die genannte Einhängenut als zusätzliches Befestigungselement vorzusehen, um die Bedienblende in einer definierten Lage zu halten.

Bei der aus der DE 80 31 743 U1 (K9) bekannten Einrichtung ruhen die in die Einhängeöffnungen eingehängten Haltewinkel der Bedienblende auf den unteren Rändern der Halteöffnungen. Diese stellen somit Auflageflächen für die Haltewinkel dar. Damit ist auch das Merkmal gemäß Patentanspruch 5 des Streitpatents durch den Stand der Technik nahegelegt.

Die Lehre des Patentanspruchs 6 geht über eine einfache konstruktive Abwandlung nicht hinaus. Da die Bedienblende naturgemäß an der Vorderseite des Haushaltsgeräts zu befestigen ist, liegt es für den Fachmann auf der Hand, sie an einem Frontrahmen des Gehäuses zu befestigen, wenn ein solcher vorhanden ist.

Nach Patentanspruch 7 umfaßt die Halteeinrichtung zunächst einmal für jedes Befestigungselement ein nach oben ragendes Halteteil des Frontrahmens. Diese Halteteile sind typischerweise an den beiden Seiten des Haushaltsgeräts angeordnet (vgl Fig 1). Eine solche Ausbildung des Frontrahmens bzw der Gerätevorderwand statt einer vollflächigen Ausführung ist für den Fachmann naheliegend, wenn er hinter der Bedienblende eine größere Tiefe zum Einbau von Schaltern und elektrischen bzw elektronischen Einrichtungen gewinnen will. Außerdem soll nach Patentanspruch 7 jedes Halteteil eine Aufnahmetasche zum Aufnehmen des zugehörigen Befestigungselements aufweisen. Eine solche Aufnahmetasche entsteht dadurch, daß ein der Breite und Eingriffstiefe des Befestigungselements entsprechender Bereich der Vorderwand bzw des Frontrahmens aus der Wandebene herausgedrückt und zumindest oben zum Einführen des Befestigungselements freigeschnitten wird (in der Beschreibung sind iVm der Fig 2 Aufnahmetaschen beschrieben, die oben und im Bezug auf das Haushaltsgerät außen freigeschnitten, dh offen sind). Solche Ausprägungen bzw Hutzen stellen bei verformbaren Werkstoffen, zB Blech, eine wohl bekannte einfache Abwandlung von Durchbrüchen dar. Gegenüber der aus der K9 bekannten Ausführung der Einhängeöffnungen als fensterartige Durchbrüche begründen solche Taschen keine Erfindungsqualität.

Dies gilt auch für die Ausführung gemäß Patentanspruch 7 nach Hilfsantrag, wonach gemäß Merkmal b) jede Aufnahmetasche nach außen und nach oben offen ist und nach innen und nach unten geschlossen ist. Dieses auf die Beschreibung (Sp 4 Z 10 bis 12) zurückgehende Merkmal beschreibt eine konstruktive Abwandlung einer Aufnahmetasche, die für sich gesehen keine erfinderische Bedeutung hat. Nach wie vor weist die Bedienblende nicht näher spezifizierte Befestigungselemente auf, zu deren Aufnahme die Aufnahmetaschen an den Halteteilen dienen sollen.

Auch die gemäß Patentanspruch 8 vorgesehene Anordnung der Aufnahmetaschen an der Rückseite der Halteteile stellt nach Auffassung des Senats ohne den Kontext eines Gesamtkonzepts der Halterung der Bedienblende nur eine weitere beliebige konstruktive Abwandlung dar, die nicht patentfähig ist.

Wie die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, sind die Haltewinkel 7 der aus der DE 80 31 743 U1 (K9) bekannten Einrichtung nach hinten weisende Befestigungslappen im Sinne des Patentanspruchs 9 des Streitpatents. Daher ergibt sich auch die Weiterbildung nach Patentanspruch 9 für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

Offenkundig kann auch die Ausbildung der Bedienblende teilweise aus Metallblech, wie sie im Patentanspruch 10 vorgeschlagen ist, keine Patentfähigkeit begründen, denn eine derartige Ausbildung von Bedienblenden ist zumindest bei Herden schon wegen der dort möglichen höheren Temperaturen allgemein üblich.

Der Patentanspruch 11 ist nach Meinung des Senats unterschiedlich zu beurteilen je nachdem, ob er auf die Patentansprüche 1, 6, 7, 9, 10 oder 1, 6, 8, 9, 10 rückbezogen ist. In der erstgenannten Konfiguration mit einer Kombination der Merkmale der Patentansprüche 1, 6, 7, 9, 10 ist er nicht patentfähig. Das kennzeichnende Merkmal des Patentanspruchs 11 für sich gibt eine bei Blendenteilen aus Blech übliche Maßnahme zum Erzeugen von Befestigungselementen an. Wenn diese umgebogenen Blechteile nun, wie in Patentanspruch 7 angegeben wird, in eine Ausprägung eingehängt werden, die den aus der K 9 bekannten fensterartigen Durchbrüchen entsprechen, so ist keine Erfindungsqualität in dieser Maßnahme erkennbar-

Daß der Gegenstand des Patentanspruchs 12 nicht patentfähig ist, wurde bereits im Zusammenhang mit dem Patentanspruch 4 begründet.

Bei der Einrichtung nach der DE 80 31 743 U1 (K9) sind bereits Schrauben zur Sicherung der Bedienblende im eingehängten Zustand vorgesehen. Die Schrauben sind an Stegen 9 angeordnet, die somit eine Art Befestigungselement darstellen. Für den Fachmann liegt es auf der Hand, daß der genaue Anbringungsort der Schrauben unter Beachtung des Ziels, daß sie nicht sichtbar sein sollen, beliebig ist. Er wird sie also ohne weiteres ggf auch so anordnen, daß sie gemäß Anspruch 13 an den Befestigungselementen der Bedienblende angreifen.

III.

Ein Haushaltsgerät mit den in den Patentansprüchen 1 und 6 bis 11 angegebenen Merkmalen ist schutzfähig. Die Rückbeziehung des Patentanspruchs 11 auf die Patentansprüche 10, 9, 8 oder 7, 6 und 1 ist obligatorisch durch die in den erteilten Patentansprüchen angegebenen Rückbeziehungen vorgegeben. Der Patentanspruch 8 ist einzubeziehen, da nur so eine Gesamtkombination entsteht, die schutzfähig ist.

Die Merkmale des vom Senat als schutzfähig erachteten Gegenstands des Patentanspruchs 11 unter Einbeziehung der vorgenannten Rückbeziehungen lassen sich wie folgt gliedern:

Haushaltsgerät, insbesondere Haushaltsherd (2), umfassend 1. eine Bedienblende (4) 1.1 wenigstens teilweise aus Metallblech 1.2 mit einer Frontfläche (40), an der Bedienelemente (20 bis 26) zum Bedienen des Haushaltsgerätes (2) angeordnet sind, 1.3 und mit wenigstens einem Befestigungselement (43, 44), 1.3.1 das hinter der Frontfläche (40) in Blickrichtung auf die Frontfläche (40) verdeckt angeordnet ist, 1.3.2 wobei jedes Befestigungselement mit einem unter einem Winkel von der Frontfläche (40) der Bedienblende (4) nach hinten weisenden Befestigungslappen (43,44) gebildet ist, 1.3.3 der ein nach hinten umgebogener Teil des Metallblechs der Bedienblende (4) ist und 1.3.4 der in die zugehörige Aufnahmetasche (53, 54) am Halteteil (33, 34) des Frontrahmens (70) einführbar ist 2 und eine Halteeinrichtung (3) zum Halten des wenigstens einen Befestigungselements (43, 44) der Bedienblende (4), 2.1 die an einem Frontrahmen (70) des Gehäuses (7) des Haushaltsgeräts vorgesehen ist, 2.2 die für jedes Befestigungselement (43, 44) der Bedienblende (4) jeweils ein nach oben ragendes Halteteil (33,34) des Frontrahmens (70) umfaßt, 2.2.1 an dem jeweils eine Aufnahmetasche (53, 54) zum Aufnehmen des zugehörigen Befestigungselements (43, 44) vorgesehen ist, 2.2.2 wobei jede Aufnahmetaschen (53, 54) an einer von der Bedienblende (4) abgewandten Rückseite des zugehörigen Halteteils (33, 34) angeordnet ist.

Das Haushaltsgerät mit dieser Merkmalskombination weist eine Bedienblende auf, die an den Seiten unter Bildung von Befestigungslappen nach hinten soweit umgebogen ist, daß sie in Haltetaschen auf der Rückseite des Frontrahmens eingeführt werden kann. Für eine solche Ausbildung findet der Fachmann im aufgezeigten Stand der Technik kein Vorbild. Bei der aus der DE 80 31 743 U1 (K9) bekannten Anordnung wird die Bedienblende mit Haltewinkeln, die von der Rückseite der Bedienblende ausgehen, eingehängt. Der Fachmann wird sich bei im Rahmen der Routine liegender Abwandlung der Konstruktion mit anderen Formen der Haltewinkel und der Einhängeöffnungen beschäftigen. Es ist jedoch nicht naheliegend, Haltetaschen auf der Rückseite der Vorderwand oder des Frontrahmens des Haushaltsgeräts vorzusehen und die Bedienblende durch seitliche, nach hinten und innen zurückgebogene Teile der Bedienblende in diese Aufnahmetaschen einzuführen, wie es in den Figuren 2 und 3 des Streitpatents gezeigt ist.

Dem steht auch nicht der Siemensherd AN 50 023 entgegen, dessen Vorbenutzung geltend gemacht wurde. Bei diesem Herd ist die Bedienblende ausweislich der Photos (Anlage K4) und des Vortrags der Klägerin mit hakenförmigen Befestigungselementen von vorn in Einhängeöffnungen am Haushaltsgerät eingehängt. Der Frontrahmen des Geräts ragt an beiden Seiten nach vorn bis zur Frontfläche der eingehängten Bedienblende vor (K9, Fig 3 bis 5), so daß ein Einhängen der Bedienblende mit ihren seitlichen nach hinten umgebogenen Enden von hinten an dem Frontrahmen ohne komplette Umkonstruktion gar nicht möglich ist. Bei dieser Sachlage kann es dahingestellt bleiben, ob der betreffende Herd tatsächlich vor dem Anmeldetag des Streitpatents in Verkehr gebracht worden ist.

Schließlich steht auch die DE 35 37 185 C2 (K8) der Patentfähigkeit des verbleibenden Gegenstands des Streitpatents nicht entgegen. Gemäß dieser Druckschrift wird ein Blendenkasten am oberen Rand der Tür einer Geschirrspülmaschine befestigt. Der Blendenkasten wird bei der Montage zunächst an einem Außentürblech befestigt, anschließend wird das Außentürblech mit einem Innentürblech verschraubt und schließlich das Innentürblech im oberen Bereich durch eine Steckerbindung an dem Blendenkasten schraubenlos befestigt (Sp 2 Z 22 bis 30). Offensichtlich liegt dieser Stand der Technik vom verbleibenden Gegenstand des Streitpatents weiter ab.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm§ 92 Abs 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht auf Grund von § 99 Abs 1 PatG iVm § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Hellebrand Köhn Dr. Pösentrup Brandt Frühauf Ju






BPatG:
Urteil v. 29.07.2003
Az: 3 Ni 53/01


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