Oberlandesgericht Schleswig:
Urteil vom 19. Februar 2009
Aktenzeichen: 11 U 151/07

(OLG Schleswig: Urteil v. 19.02.2009, Az.: 11 U 151/07)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 27. November 2007 unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.206,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Januar 2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Berufungsstreitwert beträgt 6.206,- Euro.

Gründe

I.

Die Beklagte ist Inhaberin der S. GmbH & Co. KG, die als sog. Besitzgesellschaft ihr Vermögen der Firma E. H. K. Dichtungselemente GmbH (Betriebsgesellschaft) zur Verfügung stellte, welche ursprünglich dem verstorbenen Ehemann der Beklagten gehörte und nach dessen Tod auf den Adoptivsohn Philip übertragen wurde. Die Betriebsgesellschaft machte Verluste, so dass die Beklagte bereits in 2005 eine Forderungsverzichtserklärung bezüglich der Pachtforderungen abgegeben hatte. Als ihr auch in 2006 (für das Jahr 2005) eine entsprechende Erklärung abgefordert wurde, wandte sie sich am 04. August 2006 mit der Bitte um Rat an den mit ihr befreundeten Kläger. Bei einem Gespräch beim Kläger am 27. Oktober 2006 unterzeichnete sie eine Vergütungsvereinbarung "wegen u. a. gesellschaftsrechtlicher Beratung", wonach sie ein Zeithonorar von Euro 200,-/Std. unter Abrechnung nach angefangenen Viertelstunden zu zahlen hatte. Weiter wurde in dem vom Kläger gestellten Formularvertrag ein Mindesthonorar für vier Stunden vereinbart, nach dessen Überschreitung der Anwalt eine Aufstellung über die angefallene Arbeitszeit übergeben sollte (Vergütungsvereinbarung Anlage K 3, Bl. 11 f.). Am selben Tag schloss die Beklagte zugleich eine Honorarvereinbarung mit der vom Kläger vorgestellten Bilanzbuchhalterin, der Zeugin B., die die finanzielle Situation der K. GmbH untersuchen sollte.

Eine vom Kläger unter dem 30.11.2006 erteilte Zwischenabrechnung über Euro 6.206,- mit Zeiterfassungsblatt (Anlagen K 1 und 2, Bl. 9 f.) nahm die Beklagte zum Anlass, die Honorarvereinbarung anfechten zu lassen bzw. hilfsweise zu kündigen (Anwaltsschreiben vom 15.12.2006, Anlage K 4, Bl. 13f.).

Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe ihn umfassend beauftragt, ihr bei der Ordnung ihres finanziellen Engagements bei der K. GmbH zu helfen; eben deshalb sei auch die Zeugin B. beauftragt worden, den Status quo des Unternehmens zu ermitteln.

Die Beklagte hat behauptet, die Vereinbarung sei von ihr nur unter Druck unterzeichnet worden. Konkret habe sie den Kläger auch nur damit beauftragt, den Forderungsverzicht 2005 gegenüber der K. GmbH im Vergleich zu einem Rangrücktritt der KG zu bewerten. Ferner hat sie den Anfall der vom Kläger abgerechneten Stunden bestritten. Schließlich hat sie die Aufrechnung mit einem vermeintlichen Gegenanspruch erklärt: Der Kläger habe entgegen Ziffer 1.4 der Vereinbarung nicht bei Überschreiten des Mindesthonorars abgerechnet; hätte er das getan, hätte sie sogleich gekündigt.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme (Vernehmung der Zeugin B.) der Klage überwiegend stattgegeben. Es ist von einer wirksamen Honorarvereinbarung ausgegangen. Gegenstand des Mandats sei nicht nur die Prüfung des Forderungsverzichts, sondern umfassend eine Tätigkeit zur Sicherung und Realisierung der Forderungen der Beklagten bzw. ihrer Gesellschaft gegenüber der K. GmbH gewesen. Das ergebe sich aus dem Wortlaut der Vergütungsvereinbarung, den Bekundungen der Zeugin B., dem Umstand des dieser selbst erteilten Auftrags sowie der unstreitigen tatsächlichen Inanspruchnahme umfangreicher gesellschaftsrechtlicher Leistungen. Der Kläger sei allerdings nicht berechtigt gewesen, das Honorar für die vor Abschluss der Vereinbarung erbrachten 4,5 Stunden zu berechnen. Das ergebe sich in Ermangelung besonderer Anhaltspunkte in der Honorarvereinbarung nach allgemeinen Grundsätzen und auch daraus, dass der Kläger der Beklagten nach seiner eigenen Darstellung erklärt habe, bei Nichtunterzeichnung der Vergütungsvereinbarung werde er ihr die bislang erbrachten Stunden nicht berechnen, was erst recht für den Fall des Zustandekommens der Vereinbarung gelten müsse. Bezüglich 2,25 Stunden, die € ohne Anwesenheit einer weiteren Person - das Durcharbeiten von Unterlagen sowie den Entwurf und die Ergänzung eines Gesellschaftsvertrages beträfen, habe der Kläger die Leistungserbringung nicht belegt, weshalb er insoweit keine Vergütung beanspruchen könne. Die verbleibende Gesamtstundenzahl von 20 sei hinsichtlich der 10 anerkannten Abrechnungspositionen um jeweils eine volle Viertelstunde zu kürzen, da diese sog. Zeittaktklausel nach OLG Düsseldorf, NJW-RR 2007, 129, am Maß des § 307 BGB unwirksam sei. Aufrechenbare Schadensersatzansprüche stünden der Beklagten dagegen nicht zu. Die Beklagte habe jedenfalls nicht bewiesen, dass sie bei frühzeitigerer Abrechnung den Vertrag gekündigt hätte.

Gegen die Entscheidung haben beide Parteien Berufung eingelegt.

Der Kläger rügt, das Landgericht habe zu Unrecht die vor der Unterzeichnung der Vergütungsvereinbarung erbrachten Stunden abgezogen. Die Beklagte selbst sei auf diese Idee nicht gekommen. Der Regelfall sei die Zeitberechnung für das ganze Mandat. Das globale Bestreiten der Beklagten sei insgesamt unbeachtlich. Richtigerweise habe die Beklagte den nachvollziehbar behaupteten Zeitaufwand des Klägers widerlegen müssen, also im Einzelnen vortragen, warum einzelne der Zeitangaben nicht richtig seien. Im Übrigen ergebe sich die Erbringung der abgesetzten 2,25 Stunden geradezu zwingend aus dem Zusammenhang der übrigen Tätigkeiten. Nicht gerechtfertigt sei auch die Kappung der Abrechnungsposition um jeweils die letzte Viertelstunde. Das Urteil des OLG Düsseldorf betreffe einen mit dem hiesigen nicht zu vergleichenden Einzelfall. Die Vereinbarung eines Zeittaktes werde in allen gängigen Lehrbüchern und auch von den Anwaltskammern vorgeschlagen.

Der Kläger beantragt,

teilweise abändernd die Beklagte zu verurteilen, über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere Euro 2.146,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2007 an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen,

und,

unter teilweiser Abänderung des am 27.11.2007 verkündeten Urteils des LG Lübecks zum Az. 6 O 14/07 die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte rügt, der Kläger sei nur damit beauftragt gewesen, den Forderungsverzicht der K. GmbH juristisch zu begutachten. Auftraggeberin sei die S. GmbH & Co. KG gewesen. Die Vergütungsvereinbarung sei nur unter Druck unterschrieben worden. Der Kläger habe Ansprüche über die Mindestvergütung hinaus nur geltend machen können, wenn er die Beklagte auf das Erreichen des Mindesthonorars hingewiesen hätte, wonach sie dann sofort gekündigt hätte.

II.

Die Berufung des Klägers hat Erfolg, diejenige der Beklagten nicht.

Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung des berechneten Anwaltshonorars von 6.206,- Euro verlangen, § 611 BGB i. V. m. der Vergütungsvereinbarung vom 27. Oktober 2006.

1. Die Vergütungsvereinbarung ist wirksam. Die Schriftform des § 4 RVG ist beachtet. Andere Nichtigkeitsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann nicht wegen Drohung nach § 123 Abs. 1 BGB angefochten werden: Soweit die Beklagte einwendet, der Kläger habe sie unter Druck gesetzt, steht dahinter lediglich des Klägers eigener Vortrag, dass er zu weiterer Tätigkeit nur bei Unterzeichnung der Gebührenvereinbarung bereit gewesen sei. Das Setzen einer solchen Bedingung im Rahmen von Vertragsverhandlungen ist legitim und hindert nicht eine freie Entscheidung der Beklagten für oder gegen die Erteilung des Auftrags.

2. Gegenstand des anwaltlichen Auftrags war die Hilfestellung des Klägers bei der Sicherung bzw. Realisierung der Ansprüche der Beklagten bzw. ihrer Gesellschaft gegen die K. GmbH und nicht lediglich die Prüfung des Forderungsverzichts. Den in jeder Hinsicht zutreffenden Gründen des landgerichtlichen Urteils (S. 7) ist insoweit nichts hinzuzufügen. An diese Feststellung ist der Senat gebunden, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Berufung der Beklagten lässt einen Angriff i. S. v. § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO nicht erkennen.

3. Aus der Vergütungsvereinbarung ist die Beklagte verpflichtet. Der Einwand der Beklagten, die Betriebsgesellschaft habe Mandantin werden sollen, ist ohne Substanz. Die schriftliche Vergütungsvereinbarung hat die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich. Für die abweichende Behauptung ist in der Sache - auch in dem nicht nachgelassenen Schreiben der Beklagten vom 17. Februar 2009 - nichts Substanzielles vorgetragen. Auch vorprozessual ist dergleichen nicht ansatzweise geltend gemacht worden, so dass für ein derartiges Verständnis der Beklagten keinerlei Anhaltspunkte bestehen.

4. Die Gebührenansprüche des Klägers sind in voller Höhe des Rechnungsbetrages gegeben.

a) Es sind alle angesetzten Stunden als tatsächlich erbracht anzusehen.

Darlegungs- und beweisbelastet für das Erbringen der abgerechneten Stunden ist € entgegen seiner Auffassung - der klagende Rechtsanwalt. Das ergibt sich schon aus dem allgemeinen Grundsatz, dass jeder die für ihn günstigen Tatsachen zu beweisen hat (entsprechend für die vorliegende Konstellation auch Gerold/Schmidt/von Eicken /Madert, BRAGO, Kommentar, 15. Auflage, § 3 Rz. 9 "Vereinbarung von Stundenhonoraren"). Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Urteil des OLG Hamm vom 18. Juni 2002, JurBüro 2002, 638. Darin heißt es im Gegenteil gerade (zitiert nach juris Rn. 9), dass die Vereinbarung eines Zeithonorars den Rechtsanwälten den Nachweis ihres tatsächlich erbrachten Zeitaufwandes auferlegt € anders war es allerdings in dem dortigen Fall eines Pauschalhonorars , dessen Unangemessenheit am Maß des Stundenaufwandes der Mandant zu beweisen hatte.

Allerdings vermag der Senat dem Vorbringen des Klägers zur Erbringung der berechneten Stunden aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung ohne weiteres zu folgen. Ob und in welchem Umfang das Bestreiten der Beklagten zulässig ist, kann dabei dahin gestellt bleiben. Denn ihr Bestreiten

("zudem fehlt es an jeglichem Beweisangebot. Daher wird bestritten, dass dem Beklagten ein Zeitaufwand entsprechend der Aufstellung entstanden ist. Im Übrigen muss die Beklagte den behaupteten Zeitaufwand jedenfalls insoweit mit Nichtwissen bestreiten als sie daran nicht teilhatte. Soweit Telefonate geführt worden sein sollen, werden diese bestritten. Der Kläger möge hier einen Nachweis für die geführten Telefonate vorlegen", Bl. 69)

bleibt - ohne jede konkrete sachliche Begründung, warum auch nur eine einzige Position überhöht abgerechnet worden sein sollte - bloß formal und zielt ersichtlich allein darauf ab, den Kläger in Beweisschwierigkeiten zu bringen. Bei einem Großteil der Leistungen des Klägers - bei Telefonaten und Besprechungen € ist sie selbst beteiligt gewesen. Über andere Leistungen € die Besprechungen mit dem Adoptivsohn, dem Herrn W., ihrer Steuerberaterin und der Zeugin B. - ist sie in den mit ihr abgehaltenen Besprechungen umgehend informiert worden. Soweit Arbeitszeiten des Klägers in Abwesenheit Dritter angefallen sind, so sind der Beklagten die Ergebnisse dieser Arbeiten ebenfalls zeitnah mitgeteilt worden, nämlich insbesondere das Ergebnis der Durcharbeitung der Unterlagen beim Gespräch am Folgetag, dem 5. November, die angefertigte Forderungsverzichtserklärung durch deren Vorlage (vgl. Anlage K 10, Bl. 49) und die Arbeiten am Gesellschaftsvertrag in der 2½-stündigen Besprechung vom 25. November. Den diesbezüglichen Darlegungen des Klägers hat die Beklagte weder in ihrer Berufungserwiderung noch im Termin vom 3. Februar 2009 ein sachliches Bedenken entgegenzustellen gewusst. Schließlich sind die jeweils angesetzten Zeiten aus dem im Einzelnen angegebenen Arbeitsinhalt auch unmittelbar nachvollziehbar. Insgesamt besteht somit keinerlei Anhalt für einen überhöhten Ansatz.

b) Der Kläger hat auch Anspruch auf Vergütung die vor Abschluss der schriftlichen Vergütungsvereinbarung entfalteten Tätigkeiten.

Zutreffend geht der Kläger davon aus, dass sich die Vergütungsvereinbarung auf die gesamte von ihm entfaltete Tätigkeit erstreckt. Der Senat hält dies für den selbstverständlichen Regelfall und entsprechend eine besondere Erwähnung in der Vergütungsvereinbarung für überflüssig. Eine Beschränkung auf die nach deren Abschluss erbrachten Stunden ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger in Aussicht gestellt hat, nichts für den Fall zu berechnen, dass die Beklagte die Vergütungsvereinbarung nicht unterzeichnet. Das Angebot, ablehnendenfalls nichts zu verlangen, ist nur korrekt: Denn von der Beklagten konnte nicht ohne weiteres erwartet werden, dass sie sich auf eine Gebührenvereinbarung einlassen würde. Hätte sie es vorgezogen, einen anderen Rechtsanwalt € dann zu gesetzlichen Gebühren € zu beauftragen, hätte sie von den bisherigen Teilleistungen des Klägers nichts gehabt. Dieser hätte dann, da die vorzeitige Mandatsbeendigung nur auf der Ablehnung der Vergütungsvereinbarung beruhte, für seine Teilleistungen auch keinen Vergütungsanspruch. Hieraus lassen sich aber keine Schlüsse darauf ziehen, dass der Kläger generell seine bisherigen Leistungen umsonst hätte erbringen wollen.

c) Für nicht gerechtfertigt hält der Senat € abweichend vom Landgericht - den Abzug je einer Viertelstunde von den zuerkannten Positionen.

Der Senat hält die Vereinbarung der Stundenabrechnung per angefangener Viertelstunde für wirksam. Er vermag der Auffassung des OLG Düsseldorf, NJW-RR 2007, 1229, nicht zu folgen. In dem dortigen Fall hatte ein Anwalt aufgrund einer Honorarvereinbarung insgesamt knapp 77.000,00 DM berechnet, wobei er von insgesamt 167 abgerechneten Zeittakten 115 im Zeittakt von "bis 15 Minuten" abgerechnet hatte. Hierdurch hatte er ein das gesetzliche Honorar um mehr als das fünffache übersteigendes Honorar erzielt, worin das OLG Düsseldorf eine sittenwidrige Aufblähung des Zeithonorars gesehen hat, das strukturell auf der € deshalb für unwirksam gehaltenen € Zeittaktklausel beruhe.

Das überzeugt den Senat nicht. Es ist das eine, die Ausnutzung einer Klausel für sittenwidrig zu halten und das andere, die Klausel selbst für unangemessen benachteiligend. Nach der Auffassung des erkennenden Senats ergibt sich eine unangemessene Benachteiligung nicht schon daraus, dass die Bestimmung einen Missbrauch ermöglicht. Wenn im Ansatz Zeithonorare gesetzlich zulässig sind, wird man auch Zeittaktungen gestatten müssen. Die Steuerberatergebührenverordnung etwa schreibt in § 13 für die mannigfach € etwa im Rahmen von Tätigkeiten bei Steuererklärungen, bei der Buchführung, bei der Lohnbuchführung, bei Abschlussarbeiten oder bei Steuerbescheinigungen € anzusetzenden Zeitgebühren einen 30-minütigen Takt (angefangene halbe Stunde) vor. Warum im Falle anwaltlicher Mandate eine kürzere Taktung als unangemessene Benachteiligung anzusehen sein sollte, leuchtet nicht ein. Die Aufschreibung im 15-Minuten-Takt erscheint für die anwaltliche Tätigkeit, deren Arbeitsschritte in aller Regel längere Zeitabschnitte als nur einzelne Minuten umfassen, vielmehr als adäquat.

Für einen Missbrauch gibt der vorliegende Fall keine Anhaltspunkte. Bei 18 angefallenen Arbeitseintagen hat der Kläger überhaupt in nur vier Fällen weniger als eine Stunde gearbeitet, in keinem einzigen weniger als eine halbe.

5. Der Beklagten steht auch keine Forderung zur Aufrechnung zu.

Es kann offen bleiben, ob (wofür allerdings einiges spricht) der Kläger seine Pflichten verletzt hat, indem er entgegen Ziffer 1.4 nach Überschreitung des Mindesthonorars von 800,00 Euro netto eine Aufstellung über die angefallene Arbeitszeit nicht übergeben hat. Denn es spricht nichts dafür und ist von der Beklagten noch nicht einmal plausibel dargelegt, dass sie im Falle einer solchen Rechnungslegung früher gekündigt hätte. Was sie zu zahlen hatte, wusste sie aus der Honorarvereinbarung genau. Ebenso konnte sie sehen, welche Stunden der Kläger mit Arbeiten für sie zubrachte, denn das meiste entfiel auf Besprechungen mit ihr oder auf Besprechungen mit weiteren involvierten Personen, von denen sie wusste. Sie kann daher nicht gut angenommen haben, dass bis zur erstmaligen Rechnungserteilung noch nicht mehr als die vier Stunden für das Mindesthonorar angefallen wären, sondern hat die angefallenen Stunden jedenfalls überschlägig abschätzen können. Dass es ihr auf einen bestimmten Betragsrahmen als Limit angekommen wäre, ist weder der Vergütungsvereinbarung, noch ihrem sonstigen Verhalten zu entnehmen und steht auch im Widerspruch zu dem schon wegen der Beteiligung der Frau B. umfangreich angesetzten Projekt und dessen wirtschaftlicher Bedeutung für die Beklagte.

Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich die Bestimmung in Ziff. 1.4. der Vergütungsvereinbarung auch nicht als Fälligkeitsregelung in dem Sinne verstehen, dass der Kläger zu weiterer (abrechenbarer) Tätigkeit erst berechtigt sein sollte, wenn er die Zwischenabrechnung erteilt und die Beklagte die erbrachten Stunden gegengezeichnet hätte. Ein solches Verständnis gibt die Klausel auch bei im Zweifel kundenfreundlicher Auslegung nach den §§ 305ff. BGB nicht her. Die Erteilung von Zwischenabrechnungen sollte nach Ziff. 1.5. weitere Vorschusszahlungen auslösen. Der Anwalt sollte also bei fortlaufender Teilabrechnung fortlaufend im Voraus bezahlt werden. Damit verträgt sich die Vorstellung einer Ruhendstellung des Auftrags bis zur Billigung der Zeitaufstellung und der Zahlung des nächsten Vorschusses nicht. Auch lässt das Verhalten der Beklagten während der Tätigkeit des Klägers nichts dafür erkennen, dass sie selbst einem derartigen Verständnis angehangen hätte.

6. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 1 BGB.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO i.V.m. §§ 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlass, § 543 ZPO.






OLG Schleswig:
Urteil v. 19.02.2009
Az: 11 U 151/07


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