Landgericht Bielefeld:
Urteil vom 16. März 2005
Aktenzeichen: 21 S 2/05

(LG Bielefeld: Urteil v. 16.03.2005, Az.: 21 S 2/05)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 25. Oktober 2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Beklagte wird auf den Hilfsantrag verurteilt, an den Kläger 707,-- € zu zahlen.

Mit dem Hauptantrag bleibt die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg.

I.

Die Berufung ist zulässig.

1.

Sie ist nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt die Grenze von 600,00 €.

Die Beklagte hat Widerspruch gegen den Mahnbescheid ausschließlich wegen der Kosten eingelegt. Streitgegenstand des weiteren Verfahrens nach Kostenwiderspruch sind danach die im Mahnbescheid aufgeführten Kosten des Streitverfahrens (Holch in: Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Auflage, § 694 Rn. 18), mithin ein Betrag von 707,00 €. Der Kläger begehrt auch in der Sache letztlich die Zahlung diese Betrages, so dass mangels Vorliegens einer Feststellungsklage ein Abschlag von diesem Betrag nicht vorzunehmen ist.

2.

Die von den mit dem Kläger verbundenen Rechtsanwälten eingelegte Berufung ist auch nicht etwa wegen Fehlens einer wirksamen Prozessvollmacht unzulässig.

Zwar ist anerkannt, dass das Vertretungsverbot des § 181 BGB auch für Bevollmächtigungen gilt (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Auflage, § 181 Rn. 6). Die Bevollmächtigung der übrigen Anwälte der Sozietät seitens des Klägers stellt sich jedoch nicht als unzulässiges Insichgeschäft dar.

Der Kläger durfte sich als Insolvenzverwalter und zugleich Rechtsanwalt gem. § 78 Abs. 6 ZPO selbst vertreten (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 23. Auflage, § 78 Rn. 55; Musielak-Weth, ZPO, 4. Aufage, § 78 Rn. 34). Bestellt er einen anderen Anwalt neben sich als Vertreter, so liegt ein Fall des § 84 ZPO vor (Musielak-Weth a.a.O.). Vor diesem Hintergrund stand das Vertretungsverbot des § 181 BGB einer Bevollmächtigung seiner Sozien bzw. anwaltlichen Mitarbeiter nicht entgegen. Es kann insbesondere nicht angenommen werden, dass der Kläger die Vollmacht der BGB-Gesellschaft als solcher, sondern den einzelnen Anwälten der Sozietät erteilt hat. Dies ist aber unzweifelhaft zulässig. Wenn der Insolvenzverwalter die Aufgabe selbst hätte übernehmen können, durfte er sie auch auf nahestehende Personen übertragen (BGH, ZIP 2005, 36).

II.

Die Berufung ist mit dem Hilfsantrag begründet.

1.

Gegenstand des streitigen Verfahrens waren nach dem Teilwiderspruch der Beklagten die im Mahnbescheid aufgeführten Kosten des Mahnverfahrens (s.o. I.1.). Diese waren vorliegend im Mahnbescheid beziffert und damit mit einem bezifferten Zahlungsantrag geltend zu machen.

2.

Die Zulässigkeit des Mahnverfahrens sowie des anschließenden streitigen Verfahrens scheiterte aus den Gründen zu I.2. nicht am Fehlen einer wirksamen Prozessvollmacht

3.

Die Klage ist auch begründet.

a)

Hinsichtlich der Gerichtskosten des Mahnverfahrens i.H.v. 121,00 € hat der Kläger sowohl einen prozessualen, als auch einen materiellrechtlichen (§§ 280, 286 BGB) Erstattungsanspruch gegen die Beklagte. Dem Kläger stand unstreitig ein fälliger Anspruch auf Zahlung von 16.000,00 € gegen die Beklagte zu. Ein Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien ist entstanden, insbesondere scheiterte die Zulässigkeit des Mahnantrages nicht an einer unwirksamen Prozessvollmacht. Die Gerichtskosten sind tatsächlich angefallen und danach von der Beklagten zu tragen.

Auf die Wirksamkeit des Geschäftsbesorgungs- bzw. Anwaltsvertrages kommt es insoweit nicht an. Eine etwaige - hier jedoch nicht vorliegende - Nichtigkeit des Grundgeschäfts ließe die Prozessvollmacht grundsätzlich unberührt (vgl. Palandt -Henrichs a.a.O., § 167 Rn. 4).

b)

Der Kläger hat ferner gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der im Mahnbescheid aufgeführten Rechtsanwaltskosten von 566,00 €.

Die geltend gemachte Gebühr nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO a.F. i.V.m. § 61 RVG ist tatsächlich entstanden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger selbst oder ein mit ihm verbundener Rechtsanwalt im Rahmen des Mahnverfahrens tätig geworden ist.

Nach einhelliger Meinung kann der Rechtsanwalt, der als Insolvenzverwalter tätig ist, für die Führung eines Prozesses Vergütung nach der BRAGO verlangen (vgl. Riedl/Sußbauer-Fraunholz, BRAGO, 8. Auflage, § 1 Rn. 43,44).

Aber auch mit den übrigen Rechtsanwälten der Sozietät ist ein wirksamer Anwaltsvertrag als Voraussetzung eines Gebührenanspruchs der Sozietät zustande gekommen. Insbesondere ist die Beauftragung der mit dem Kläger verbundenen Anwälte ebenfalls nicht nach § 181 BGB schwebend unwirksam.

Auch insoweit ist davon auszugehen, dass der Kläger, der keinerlei Veranlassung hatte, sich selbst als Mitglied der Sozietät zu beauftragen, nicht die von ihm vertretene teilrechtsfähige BGB-Gesellschaft als solche, sondern in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter die mit ihm verbundenen Rechtsanwälte beauftragt hat.

Aber auch bei einer derartigen Auslegung des Geschäftsbesorgungsvertrages wäre § 181 BGB nicht anwendbar. Bei der Abgrenzung des § 181 BGB ist neben dem Wortlaut und dem Erfordernis der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit auch der Schutzzweck der Vorschrift zu berücksichtigen (Palandt-Heinrichs a.a.O., § 181 Rn. 2 m.w.N.).

§ 181 BGB ist vorliegend nach seinem Normzweck unanwendbar, da ein Interessenwiderstreit ausgeschlossen ist und Belange Dritter nicht entgegenstehen. Es macht weder für die Vertragspartner, noch für die Parteien dieses Rechtsstreits oder die Insolvenzmasse in der Sache einen Unterschied, ob der Kläger selbst handelt, zusätzlich seine Sozien oder gar einen Dritten mit der Interessenwahrnehmung bzw. Prozessführung beauftragt. Durch die Beauftragung einer Sozietät, der der Insolvenzverwalter angehört, entstehen insbesondere keine Mehrkosten. Auch die vorhandene Rechtsprechung geht insoweit übereinstimmend von der Wirksamkeit derartiger Beauftragungen aus (vgl. BGH, ZIP 2005, 36; BGH, NJW 2004, 3187; Thüringer Oberlandesgericht, ZInsO 2003, 523; OLG Karlsruhe, MDR 2004, 235).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte ist in vollem Umfang unterlegen, da für die Kostenverteilung der Wert von Haupt- und Hilfsantrag nicht zusammenzurechnen war, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Unterschrift






LG Bielefeld:
Urteil v. 16.03.2005
Az: 21 S 2/05


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