Anwaltsgerichtshof Celle:
Urteil vom 22. September 2014
Aktenzeichen: AGH 9/14

(AGH Celle: Urteil v. 22.09.2014, Az.: AGH 9/14)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird auf 50.000,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1952 geborene Kläger ist seit Januar 1989 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seit Februar 1991 betreibt er gemeinsam mit Rechtsanwalt P. eine Kanzlei in O., zunächst als Sozietät, seit 1999 als Bürogemeinschaft. Im Jahr 2011 erhielt die Rechtsanwaltskammer Mitteilungen über Vollstreckungsmaßnahmen der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen und der DAK gegen den Kläger. Die Beitragsrückstände bei der Rechtsanwaltsversorgung wurden noch im Jahr 2011 ausgeglichen. In der Zwangsvollstreckungsangelegenheit der DAK wurde jedoch, nach vorangegangenem Erlass eines Haftbefehls, vom Kläger eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Nach Mitteilung der DAK hatte sich im Jahr 2012 Frau O. zur Zahlung der Rückstände in Raten verpflichtet, die Raten wurden pünktlich gezahlt. Im Oktober 2013 erhielt die Beklagte Mitteilung über zwei weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, einmal der A. S. GmbH über 1.018,63 € nebst Zinsen und Kosten und zum anderen der HDI Versicherung AG über 520,16 € zuzüglich Zinsen und Kosten. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 informierte die Beklagte den Kläger daraufhin darüber, dass im Hinblick auf die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Widerruf der Zulassung beabsichtigt sei und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13. Januar 2014. Eine Stellungnahme ging nicht ein.

Mit Bescheid vom 5. März 2014 widerrief daraufhin die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Sie stützte den Widerruf

1) auf die Forderungen der DAK, hinsichtlich derer eine Bestätigung der DAK, dass alle Rückstände ausgeglichen seien, nicht vorliege und auch die Löschung des in dieser Angelegenheit bestehenden Haftbefehls im Schuldnerverzeichnis nicht nachgewiesen sei;

2) auf Vollstreckungsmaßnahmen der HDI Versicherung AG aus einem Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts O., 7 C 7112/13 X, vom 21. August 2013 über eine Forderung von 520,16 € zuzüglich Kosten und Zinsen;

3) auf Vollstreckungsmaßnahmen der Oberfinanzdirektion Niedersachsen wegen einer Forderung der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen in Höhe von 274,68 € sowie

4) auf Vollstreckungsmaßnahmen der GSG O. aus einem Urteil des Amtsgerichts O., 6 C 6383/12 XI, vom 13. März 2013 sowie einem Kostenfestsetzungsbeschluss aus demselben Verfahren vom 10. Juni 2013 über insgesamt 680,45 €, wobei in dieser Sache ein Haftbefehl verkündet worden sei, weil der Kläger zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht erschienen sei. Der Haftbefehl sei im Schuldnerverzeichnis eingetragen.

Gegen diesen ihm am 6. März 2014 zugestellten Bescheid hat der Kläger mit am 10. März 2014 beim Niedersächsischen Anwaltsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, es gebe Probleme zwischen ihm und Rechtsanwalt P., die auf seiner Seite zu einem Umsatzrückgang geführt hätten, er habe Rechtsanwalt P. jedoch das Büro zum 1. Juni 2014 gekündigt.

Die Forderungen zu den Ziffern 1 und 2 des Bescheides der Beklagten seien erledigt. Die beiden anderen Forderungen werde er in Kürze ausgleichen. Hierzu sei der Verkauf eines Grundstücks geplant, an dem er in Erbengemeinschaft mit seinen Geschwistern zu 1/3 Miteigentümer sei. Hierzu hat der Kläger im Laufe des Verfahrens mit Schriftsatz vom 8. September 2014 den notariellen Kaufvertrag vom 12. Mai 2014 sowie ein Schreiben des beurkundenden Notars übersandt, demzufolge nach Vorlage der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung alles weitere veranlasst werden könne. Nach dem Kaufvertrag erhält der Kläger als Kaufpreis von seinen beiden Geschwistern für seinen Miteigentumsanteil 65.000,-- €, von denen 6.000,-- € bereits gezahlt waren und der Rest ab 1. Juli 2014 in monatlichen Raten von je Käufer 500,-- € gezahlt werden soll. Der Kläger hat weiter vorgetragen, von diesen Zahlungen von insgesamt 1.000,-- € im Monat begleiche er die Mieten von monatlich 450,-- € für seine Wohnung und 380,-- € für sein Büro.

Die Forderungen der DAK und der HDI seien beglichen; eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis bestehe noch zugunsten der Advogarant und der GSG, es sei jedoch auch der Ausgleich dieser Forderungen geplant. Dazu sei es bisher noch nicht gekommen, weil u.a. noch Gebührenforderungen ausstünden. Ferner habe er Aufträge eines Mandanten mit einem Streitwert von 70.000,-- €, bei denen die Rechtsschutzversicherung des Mandanten, der selbst nicht zahlungsfähig sei, wider Erwarten eine Kostenübernahme abgelehnt habe. Auch dadurch seien vorübergehend finanzielle Probleme entstanden.

Seine Vermögensverhältnisse seien somit zwar angespannt, aber geordnet. Ferner bestehe keinerlei Gefährdung Rechtsuchender.

Der Kläger beantragt,

den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 5. März 2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist darauf, dass die Erledigung der Forderungen zu Ziffer 1) und 2) ihres Bescheides nicht nachgewiesen und der von der DAK erwirkte Haftbefehl weiter im Schuldnerverzeichnis eingetragen sei ebenso wie der weitere Haftbefehl des Amtsgerichts O. vom 4. November 2013.

Darüber hinaus sei die Beklagte vom Amtsgericht U. darüber unterrichtet worden, dass dort von Herrn P. ein Vollstreckungsbescheid vom 18. März 2014 gegen den Kläger über einen Betrag von 200,-- € zuzüglich Zinsen und Kosten erwirkt worden sei. Ferner gebe es ein Urteil des Amtsgerichts O. vom 4.2.2014, 7 C 7174/13, mit dem für die AdvoGanrant Service GmbH gegen den Kläger eine Forderung in Höhe von 1.175,03 € tituliert worden sei und aus dem vollstreckt werde.

Die Interessen der Rechtsuchenden seien auch gefährdet. So habe die HDI Versicherung wegen einer Forderung über 944,47 € die Pfändung des Geschäftskontos des Klägers bei der Landessparkasse O. veranlasst.

Dem Gericht haben die von der Beklagten für den Kläger geführten Personalakten einschließlich des Beiheftes über Klagen und Vollstreckungsmaßnahmen (Sonderheft 1) vorgelegen; diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Ferner hat das Amtsgericht O. auf Anforderung des Senats unter dem 9. September 2014 einen Auszug aus dem Vollstreckungsregister betreffend den Kläger zu den Akten gereicht.

II.

Die Anfechtungsklage des Klägers ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. März 2014 zu Recht widerrufen.

Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Von einem Vermögensverfall ist auszugehen, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 19/10). Darüber hinaus gilt gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO die gesetzliche Vermutung eines Vermögensverfalls u.a. dann, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenz- oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. In diesem Fall trifft den betroffenen Rechtsanwalt die Beweislast dafür, dass dennoch ein Vermögensverfall nicht vorliegt.

Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides war der Kläger in das Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht O. eingetragen; dies ist auch weiterhin der Fall, so dass die Vermutung besteht, dass sich der Kläger in Vermögensverfall befindet.

Diese gesetzliche Vermutung hat der Kläger nicht widerlegt. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides bestanden die Forderungen der DAK und der HDI. Dass diese inzwischen beglichen seien, hat der Kläger zwar behauptet, jedoch nicht nachgewiesen. Hinsichtlich der Forderungen der DAK hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ein an ihn gerichtetes Schreiben der Krankenversicherung vom 15. September 2014 vorgelegt, nach dem die Beiträge bis einschließlich Dezember 2013 ausgeglichen wurden, ab Januar 2014 jedoch keine Zahlungen mehr erfolgt sind. Da der Kläger hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, er beabsichtige auch nicht mehr, Beiträge an die DAK zu zahlen, weil er hierfür keinen Grund sehe, steht fest, dass insoweit offene Forderungen bestehen, mit deren Ausgleich auch nicht zu rechnen ist. Die Forderungen der Oberfinanzdirektion Niedersachsen und der Wohnungsbaugesellschaft GSG bestehen auch nach dem Vorbringen des Klägers weiterhin.

Es kann auch nach dem Vorbringen des Klägers nicht davon ausgegangen werden, dass er - entgegen der Annahme der Beklagten zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids - in der Lage ist, seine finanziellen Verhältnisse in absehbarer Zeit zu ordnen. Zwar handelt es sich um Beträge in einer Größenordnung unter oder nur geringfügig über 1.000,-- €. Es spricht jedoch gerade gegen geordnete finanzielle Verhältnisse, wenn selbst solche relativ geringfügigen Forderungen nicht beglichen werden können und es zu Vollstreckungsmaßnahmen kommt. Hinzu kommt, dass es nach Erlass des Widerrufsbescheides zu weiteren Eintragungen im Schuldnerverzeichnis gekommen ist.

Zu seinen Einkünften hat der Kläger nichts vorgetragen. Nach dem vorgelegten Grundstückskaufvertrag erhält er aus der Veräußerung seines Anteils künftig monatlich 1.000,-- €, nämlich von beiden Geschwistern je 500,-- €. Über die Zahlungsfähigkeit der Geschwister ist nichts bekannt. Selbst wenn die Zahlungen regelmäßig erfolgen, werden diese nach dem eigenen Vorbringen des Klägers zu einem großen Teil für die Wohnungs- und für die Büromiete verbraucht. Zu Einkünften aus der anwaltlichen Tätigkeit ist nichts vorgetragen worden. Es spricht jedoch für ungeordnete wirtschaftliche Verhältnisse, wenn schon der verzögerte Eingang einzelner Gebühren und das unterbliebene Zustandekommen eines größeren Auftrags zu Zahlungsschwierigkeiten führt.

Der Kläger hat danach die gesetzliche Vermutung des Bestehens eines Vermögensverfalls nicht widerlegt. Der Senat ist auch nicht zu der Überzeugung gelangt, dass durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Bei Vorliegen des Vermögensverfalls kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden. Die Annahme einer solchen Sondersituation setzt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. BGH, Beschluss vom 23.4.2014, AnwZ (Brfg) 8/14 m.w.Nachw.) Hier hat sich die Gefährdung der Mandanteninteressen durch eine Pfändung in das Geschäftskonto des Klägers sogar schon konkretisiert.

Die Klage ist deshalb abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 112 c Abs. 1 BRAO, 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 112 c Abs. 1 BRAO, 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht gegeben.






AGH Celle:
Urteil v. 22.09.2014
Az: AGH 9/14


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