Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 17. August 1995
Aktenzeichen: 18 W 36/95

(OLG Köln: Beschluss v. 17.08.1995, Az.: 18 W 36/95)

Keine Kostenentscheidung bei Vollstreckbarkeitserklärung

AVAG § 8 Abs. 4 In die Anordnung, die Zwangsvollstreckung aus einem ausländischen Schuldtitel werde zugelassen (§ 7 AVAG), ist nicht aufzunehmen, daß der Schuldner die Kosten des Verfahrens vor dem Vorsitzenden trägt.

Gründe

Die Gläubiger haben beantragt, das gegen den Schuldner ergangene

Versäumnisurteil des Landgerichts M. vom 08. September 1994 gem.

Art. 31 ff. EuGVÓ mit der Vollstreckungsklausel zu versehen und dem

Schuldner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Dem hat der Vorsitzende der Kammer durch den angefochtenen

Beschluß entsprochen, ohne jedoch auszusprechen, daß der Schuldner

die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Mit der Beschwerde begehren die Gläubiger, unter teilweiser

Abänderung der Entscheidung dem Schuldner die Kosten des

Klauselerteilungsverfahrens aufzuerlegen.

Die Beschwerde ist gem. § 16 AVAG in Verbindung mit Art. 40

EuGVÓ zulässig. Die Beschwerdesumme, § 567 Abs. 2 Satz 1 ZPO, ist

im Hinblick auf die den Prozeßbevollmächtigten der Gläubiger

zustehenden Gebühr für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung, §§

47, 31 BRAGO, erreicht.

In der Sache ist die Beschwerde ohne Erfolg.

Gem. § 8 Abs. 4 AVAG ist auf die Kosten des Verfahrens vor dem

Vorsitzenden § 788 ZPO entsprechend anzuwenden. Sinn der Bestimmung

ist es, die Kosten des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung als

Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens zu behandeln. Dadurch

wird erreicht, daß die dem Schuldner zur Last fallenden notwendigen

Kosten zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch

beigetrieben werden können, ohne daß hierfür ein selbständiger

gesonderter Vollstreckungstitel geschaffen werden müßte, der dann

als deutscher Titel für eine Zwangsvollstreckung in Betracht käme

(vgl. die amtliche Bgründung zu § 8 AVAG, abgedruckt bei

Bülow/Böckstiegel/Geimer/ Schütze Internationaler Rechtsverkehr in

Zivil- und Handelssachen).

Die gesetzliche Regelung in § 8 Abs. 4 AVAG führt demnach dazu,

daß die Gläubiger keine Kostengrundentscheidung benötigen, um die

ihnen durch das Verfahren vor dem Vorsitzenden entstandenen Kosten

beitreiben zu können. Ihrem Begehren, gleichwohl eine derartige

Kostengrundentscheidung gegen den Schuldner zu erlassen, fehlt

mithin das Rechtsschutzbedürfnis.

Die Kosten der Beschwerde haben die Gläubiger gem. § 97 Abs. 1

ZPO zu tragen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 2.000,00 DM

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OLG Köln:
Beschluss v. 17.08.1995
Az: 18 W 36/95


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