Bundespatentgericht:
Beschluss vom 3. Februar 2004
Aktenzeichen: 27 W (pat) 88/03

(BPatG: Beschluss v. 03.02.2004, Az.: 27 W (pat) 88/03)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I Gegen die Eintragung der Wortbildmarke Grafik der Marke 39841253.7 für die nach einer Beschränkung des Warenverzeichnisses noch Schutz beansprucht wird für "Sonnenbrillen; Taschen; Rucksäcke; Geldbörsen; Bekleidung, insbesondere Damenbekleidung, Herrenbekleidung und Unterwäsche; Schuhe; Kopfbedeckungen; Skateboards, Snowboards und Surfbretter; Sporttaschen, soweit in Klasse 28 enthalten, nämlich Transporttaschen für Surfbretter, Snowboards und Skateboards", hat die Widersprechende - beschränkt auf die Waren der Klasse 28 - Widerspruch eingelegt 1. aus ihrer prioritätsälteren Bildmarke Grafik der Marke 1121336 eingetragen unter der Nr. 1 121 336 für "Spiel- und Sportgeräte (soweit in Klasse 28 enthalten); Freizeitartikel, nämlich Freizeitbekleidungsstücke, Freizeittaschen, Freizeitspiele für innen und außen, Schwimmhilfen" sowie 2. aus ihrer prioritätsälteren Bildmarke

. Grafik der Marke 1123274 eingetragen unter der Nr. 1 123 274 u.a. für "Sport- und Spielgeräte (soweit in Klasse 28 enthalten); Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten)".

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Beschluss vom 4. Februar 2003 die Widersprüche zurückgewiesen. Auch wenn sich die Vergleichszeichen teilweise auf identischen Produkten begegnen könnten, sei eine rechtserhebliche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen, da der jeweilige Gesamteindruck der Zeichen verschieden sei. Die jeweilige Ausgestaltung eines aus geschwungenen Linien und einem dunklen Kreis bestehenden Motivs in den Marken weise prägnante Abweichungen auf. Während das Motiv in den Widerspruchsmarken kompakt gestaltet sei und als an eine Büroklammer erinnerndes Strichmännchen erscheine, sei es in der angegriffenen Marke deutlich abstrahierter wiedergegeben. Da ein abstrakter Motivschutz dem Markenrecht ohnehin fremd sei, sei für den Verkehr eine hinreichend sichere Unterscheidbarkeit beider Marken gewährleistet. Hinzu komme, daß der Verkehr beim Zusammentreffen von Wort- und Bildbestandteilen in aller Regel dem Wort die prägende Bedeutung zumesse. Es sei daher damit zu rechnen, dass sich die angesprochenen Verbraucher in erster Linie an den Markenwörtern "BREMSHEY" und "HOLON" orientieren würden. Auch eine assoziative Verwechslungsgefahr bestehe nicht, da die Zeichen weder gleich benannt würden noch das jüngere Zeichen wie eine modernisierte Form der Widerspruchsmarke oder deren Serienfortsetzung erscheine.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses anstrebt. Ihrer Auffassung nach springt die sehr große Ähnlichkeit der Vergleichsmarken jedem Betrachter geradezu ins Auge. Es gehe ihr auch keineswegs um einen abstrakten Motivschutz, sondern allein um ihre konkret geschützten Marken, die im übrigen einen weit überdurchschnittlichen Bekanntheitsgrad hätten und auch das Firmenzeichen der Widersprechenden seien. Darüber hinaus bestehe auch eine assoziative Verwechslungsgefahr, denn der Verkehr könne das angegriffene Zeichen ohne weiteres als Weiterentwicklung und Modernisierung der älteren Marke missverstehen.

Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich auf sein Vorbringen vor der Markenstelle berufen und keine weitere Stellungnahme im Beschwerdeverfahren abgegeben.

Die Beteiligten haben wie zuvor angekündigt an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen.

II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Markenstelle zu Recht die Widersprüche zurückgewiesen hat; denn entgegen der Auffassung der Widersprechenden ist die Gefahr von Verwechslungen der angegriffenen Marke mit den Widerspruchsmarken i.S.d. §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht zu befürchten.

Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), hält die jüngere Marke den erforderlichen Abstand zu den älteren Marken ein. Denn trotz der von den "Sport- und Spielgeräten (soweit in Klasse 28 enthalten)" der Widerspruchsmarken identisch umfassten Waren "Skateboards, Snowboards und Surfbretter" der jüngeren Marke und der hochgradigen Ähnlichkeit, die zwischen den weiterhin angegriffenen "Sporttaschen, soweit in Klasse 28 enthalten, nämlich Transporttaschen für Surfbretter, Snowboards und Skateboards" und den "Sportgeräten" der Widerspruchsmarken sowie den "Freizeitartikeln, nämlich Freizeittaschen" der Widerspruchsmarke 1 121 336 besteht, und unter Berücksichtigung der normalen Kennzeichnungskraft der älteren Marken reichen die vorhandenen Unterschiede in den sich gegenüberstehenden Zeichen aus, um Verwechslungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.

Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken scheidet sowohl in klanglicher als auch in schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht schon wegen des deutlich abweichenden Gesamteindrucks der Zeichen aus, auf den bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr unabhängig vom Prioritätsalter der sich gegenüberstehenden Zeichen grundsätzlich abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 1998, 397, 390 Tz. 23 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 233 f. - Rausch/Elfi Rauch). Denn während die jüngeren Marke den Wortbestandteil "HOLON" enthält, weist die Widerspruchsmarke 1 121 336 keinen Wortbestandteil auf und hat die Widerspruchsmarke 1 123 274 den hiervon deutlich zu unterscheidenden Wortteil "Bremshey".

Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die angegriffene Marke und die Widerspruchsmarke 1 123 274 allein von dem Bildteil geprägt würde. Denn hierfür könnte nur dann die Rede sein, wenn diesem eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommen würde und er deshalb geeignet wäre, die Erinnerung an das Gesamtzeichen wachzurufen, während die weiteren Elemente der Marke nur untergeordnete Bedeutung hätten, weil sie so in den Hintergrund treten, daß sie für den Verkehr an Bedeutung verlieren und zum Gesamteindruck des Zeichens nicht beitragen (vgl. BGH, a.a.O., S. 234 - Rausch/Elfi Rauch). Dem steht aber der Erfahrungssatz entgegen, dass der Verkehr bei Kennzeichnungen mit kombinierten Bild- und Wortbestandteilen letzteren in der Regel als einfachster Möglichkeit zur Benennung der Marke den Vorzug gibt (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH GRUR 2002, 167, 169 - Bit/Bud). Anhaltspunkte dafür, aus welchem Grund er hiervon abweichen und dem Bildbestandteil in der angegriffenen Marke oder in der Widerspruchsmarke 1 123 274 allein Beachtung schenken sollte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

Eine Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und den beiden Widerspruchsmarken ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines gedanklichen Inverbindungsbringens (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz MarkenG) zu befürchten. Denn schon wegen der prägenden Bedeutung, welche dem Wortteil "HOLON" in der jüngeren Marke zukommt, hat der Verkehr keine Veranlassung, diese der Widersprechenden zuzuordnen. Darüber hinaus wird er aber auch die bildliche Darstellung in der jüngeren Marke nicht als ein mit dem Bildmotiv in der Widerspruchsmarke übereinstimmendes wesensgleiches Element ansehen, welches Bestandteil einer Reihe von Serienzeichen der Widersprechenden wäre. Soweit die Widersprechende ihre gegenteilige Auffassung auf die Entscheidung BPatGE 38, 168, 174 f. stützt, welche die Darstellung eines bekannten Engelmotivs betrifft, und hierzu geltend macht die jüngere Marke stelle lediglich eine Modernisierung des Bildelements in der Widerspruchsmarke dar, kann dem nicht gefolgt werden. Denn dies würde erfordern, dass der Verkehr, der die Prioritätslage der jeweiligen Zeichen in der Regel nicht kennt, das Bildelement in der Widerspruchsmarke als "alt" und nicht mehr dem Zeitgeschmack angemessen ansieht. In der von der Widersprechenden zitierten Entscheidung drängte sich ihm dies auf, weil die ältere Marke nicht nur ein sehr bekanntes Motiv der Kunstgeschichte imitierte, sondern auch durch die Art der bildlichen Darstellung an "alte Meister" erinnerte, so dass es ohne weiteres "traditionell" wirkte. Hiervon kann aber bei den Bildelementen der sich hier gegenüberstehenden Zeichen keine Rede sein, weil sie gleichermaßen im Stil der modernen Grafik gehalten sind. Zu berücksichtigen ist schließlich auch, dass diejenigen Verkehrskreise, die sich wegen des Bildelements der angegriffenen Marke überhaupt Gedanken über eine mögliche Zugehörigkeit dieser Kennzeichnung zu dem Geschäftsbetrieb der Inhaberin der Widerspruchsmarken machen, von Haus aus aufmerksamer und markenbewusst sind. Sie werden den Unterschied zwischen dem kompakten geschlossenen Bildelement der älteren Marken und der schwungvolleren Darstellung in der jüngeren Marke daher in der Regel bemerken und auch in Erinnerung behalten. Eine andere Beurteilung wäre allenfalls dann geboten, wenn die Widersprechende substantiiert dargelegt hätte, dass der bildlichen Darstellung der Widerspruchsmarken für sich allein eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zukommt. Der Vortrag, das Bildemblem sei ihr Firmenkennzeichen (möglicherweise nur zusammen mit ihrem Firmennamen) und werde vom Verkehr sofort mit ihrem Unternehmen identifiziert, reicht hierfür nicht aus.

Da die Markenstelle somit die Widersprüche zu Recht zurückgewiesen hat, war die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.

Gründe: für eine Kostenauferlegung nach § 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG bestehen nicht.

Dr. Schermer Eder Schwarz Na






BPatG:
Beschluss v. 03.02.2004
Az: 27 W (pat) 88/03


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