Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. Mai 2009
Aktenzeichen: 6 W (pat) 2/09

(BPatG: Beschluss v. 19.05.2009, Az.: 6 W (pat) 2/09)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 05 F vom 20. Juli 2005 gerichtet, mit dem die Patentanmeldung 102 51 169.1-23 zurückgewiesen worden ist. In dem Beschluss hat die Prüfungsstelle die Auffassung vertreten, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei im Hinblick auf den Stand der Technik nicht neu.

Im Verfahren vor dem Deutschen Patentund Markenamt sind zum Stand der Technik u. a. die DE 201 07 426 U1 und die JP 2001-140 530 A berücksichtigt worden.

Gegen den vorgenannten Beschluss hat die Anmelderin mit Schreiben vom 4. Oktober 2005, eingegangen per Fax am gleichen Tage, Beschwerde eingelegt. In der mündlichen Verhandlung hat sie neue Ansprüche gemäß Hauptund Hilfsanträgen 1 und 2 vorgelegt und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent zu erteilen gemäß Hauptantrag, hilfsweise gemäß Hilfsantrag 1 und hilfsweise gemäß Hilfsantrag 2 (eingereicht in der mündlichen Verhandlung) und jeweils Beschreibung und Figuren gemäß Offenlegungsschrift.

Der geltende Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

"Anschlagdämpfer (10) mit einem in einem lang gestreckten Dämpferkörper (14) mit einem offenen und einem geschlossenen Ende (16; 18) geführten Anschlagelement (22), wobei der Dämpferkörper (14) einen Aufnahmeraum (20) für die Aufnahme eines mit dem Anschlagelement (22) verbundenen Gleitstücks (12) aufweist und das Gleitstück (12) an seiner Außenkontur (24) eine oder mehrere Gleitflächen aufweist, die an einem dem offenen Ende (16) des Dämpferkörpers (14) zugeordneten Innenwandungsabschnitt (26) des Aufnahmeraumes (20) anliegen, wobei die Außenkontur (24) des Gleitstücks zumindest abschnittsweise von der Innenkontur (28) des Aufnahmeraumes (20) beabstandet ist, wobei an dem in den Aufnahmeraum (20) hineinreichenden Ende (32) des Gleitstückes (12) eine an der Innenkontur (28) des Aufnahmeraumes (20) anliegende Dichteinrichtung (34) angeordnet ist, wobei das Anschlagelement (22) einen Anschlagkopf (23) aufweist, welcher am offenen Ende (16) des Dämpfungskörpers (14) über den Randbereich (17) der Öffnung zumindest teilweise hinausragt, dadurch gekennzeichnet, dass der Anschlagkopf (23) bei im Wesentlichen vollständig eingeschobenem Gleitstück (12) an dem Randbereich (17) anschlägt, dass das Gleitstück (12) mit der Dichteinrichtung (34) einstückig ausgebildet ist, und dass die elastische Dichtlippe (34) im Wesentlichen in Richtung auf das geschlossene Ende (18) des Aufnahmeraumes (20) hin geneigt, zumindest teilweise von der Außenkontur (24) des Gleitstückes (12) beabstandet und am in den Aufnahmeraum (20) hineinreichenden Ende (32) des Gleitstückes (12) angeordnet ist."

Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:

"Anschlagdämpfer (10) mit einem in einem lang gestreckten Dämpferkörper (14) mit einem offenen und einem geschlossenen Ende (16; 18) geführten Anschlagelement (22), wobei der Dämpferkörper (14) einen Aufnahmeraum (20) für die Aufnahme eines mit dem Anschlagelement (22) verbundenen Gleitstücks (12) aufweist und das Gleitstück (12) an seiner Außenkontur (24) eine oder mehrere Gleitflächen aufweist, die an einem dem offenen Ende (16) des Dämpferkörpers (14) zugeordneten Innenwandungsabschnitt (26) des Aufnahmeraumes (20) anliegen, wobei die Außenkontur (24) des Gleitstücks zumindest abschnittsweise von der Innenkontur (28) des Aufnahmeraumes (20) beabstandet ist, wobei an dem in den Aufnahmeraum (20) hineinreichenden Ende (32) des Gleitstückes (12) eine an der Innenkontur (28) des Aufnahmeraumes (20) anliegende Dichteinrichtung (34) angeordnet ist, wobei der Gleitkörper (12) zumindest teilweise eine im Wesentlichen in seiner Längserstreckungsrichtung verlaufende, an seinem dem geschlossenen Ende (18) des Aufnahmeraumes (20) zugeordneten Ende angebrachte, lang gestreckte Ausnehmung (44) aufweist, in welche sich eine im Aufnahmeraum (20) angeordnete Feder (42) hineinerstreckt, und wobei an der Innenkontur des geschlossenen Endes (18) des Aufnahmeraumes (20) ein sich in Längserstreckungsrichtung des Aufnahmeraumes (20) erstreckender Stift (46) ausgeformt ist, welcher sich im vollständig eingeschobenen Zustand des Gleitstücks (12) in dessen in Längserstreckungsrichtung verlaufende Ausnehmung (44) im Wesentlichen vollständig hineinerstreckt, dadurch gekennzeichnet, dass die im Aufnahmeraum (20) angeordnete Feder (42) über den Stift (46) geführt an dessen Außenkontur beweglich angeordnet ist, dass zwischen dem Stift (46) und der in Längserstreckungsrichtung verlaufenden Ausnehmung (44) im Gleitstück (12) eine Beabstandung (48) ausgebildet ist, derart, dass die Feder (42) an der Innenkontur der Ausnehmung beweglich angeordnet ist, und dass bei im Wesentlichen vollständig eingeschobenem Gleitstück (12) die Feder (42) in der Beabstandung (48) zwischen dem Stift (46) und der Ausnehmung (44) auf Block oder nahezu auf Block gefahren ist."

Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:

"Anschlagdämpfer (10) mit einem in einem lang gestreckten Dämpferkörper (14) mit einem offenen und einem geschlossenen Ende (16; 18) geführten Anschlagelement (22), wobei der Dämpferkörper (14) einen Aufnahmeraum (20) für die Aufnahme eines mit dem Anschlagelement (22) verbundenen Gleitstücks (12) aufweist und das Gleitstück (12) an seiner Außenkontur (24) eine oder mehrere Gleitflächen aufweist, die an einem dem offenen Ende (16) des Dämpferkörpers (14) zugeordneten Innenwandungsabschnitt (26) des Aufnahmeraumes (20) anliegen, wobei die Außenkontur (24) des Gleitstücks zumindest abschnittsweise von der Innenkontur (28) des Aufnahmeraumes (20) beabstandet ist, wobei an dem in den Aufnahmeraum (20) hineinreichenden Ende (32) des Gleitstückes (12) eine an der Innenkontur (28) des Aufnahmeraumes (20) anliegende Dichteinrichtung (34) angeordnet ist, wobei das Anschlagelement (22) einen Anschlagkopf (23) aufweist, welcher am offenen Ende (16) des Dämpfungskörpers (14) über den Randbereich (17) der Öffnung zumindest teilweise hinausragt, wobei der Gleitkörper (12) zumindest teilweise eine im Wesentlichen in seiner Längserstreckungsrichtung verlaufende, an seinem dem geschlossenen Ende (18) des Aufnahmeraumes (20) zugeordneten Ende angebrachte, lang gestreckte Ausnehmung (44) aufweist, in welche sich eine im Aufnahmeraum (20) angeordnete Feder (42) hineinerstreckt, wobei an der Innenkontur des geschlossenen Endes (18) des Aufnahmeraumes (20) ein sich in Längserstreckungsrichtung des Aufnahmeraumes (20) erstreckender Stift (46) ausgeformt ist, welcher sich im vollständig eingeschobenen Zustand des Gleitstücks (12) in dessen in Längserstreckungsrichtung verlaufende Ausnehmung (44) im Wesentlichen vollständig hineinerstreckt, dadurch gekennzeichnet, dass der Anschlagkopf (23) bei im Wesentlichen vollständig eingeschobenem Gleitstück (12) an dem Randbereich (17) anschlägt, dass das Gleitstück (12) mit der Dichteinrichtung (34) einstückig ausgebildet ist, dass die elastische Dichtlippe (34) im Wesentlichen in Richtung auf das geschlossene Ende (18) des Aufnahmeraumes (20) hin geneigt, zumindest teilweise von der Außenkontur (24) des Gleitstückes (12) beabstandet und am in den Aufnahmeraum (20) hineinreichenden Ende (32) des Gleitstückes (12) angeordnet ist, dass die im Aufnahmeraum (20) angeordnete Feder (42) über den Stift (46) geführt an dessen Außenkontur beweglich angeordnet ist, und dass zwischen dem Stift (46) und der in Längserstreckungsrichtung verlaufenden Ausnehmung (44) im Gleitstück (12) eine Beabstandung (48) ausgebildet ist, derart, dass die Feder (42) an der Innenkontur der Ausnehmung beweglich angeordnet ist, und dass bei im Wesentlichen vollständig eingeschobenem Gleitstück (12) die Feder (42) in der Beabstandung (48) zwischen dem Stift (46) und der Ausnehmung (44) auf Block oder nahezu auf Block gefahren ist."

Hinsichtlich der jeweils auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die fristund formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, sie hatte in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1.

Die geltenden Ansprüche sind zulässig.

Der geltende Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1, 16, 17 und 7, der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1, 12, 13, 14 und 15, der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1, 16, 12, 13, 17, 7, 14 und 15, die übrigen Ansprüche entsprechen unter Anpassung ihrer Rückbezüge den verbleibenden Ansprüchen.

2.

Der Anmeldungsgegenstand stellt keine patentfähige Erfindung i. S. d. § 1 bis § 5 PatG dar.

Zum Hauptantrag:

Es mag dahinstehen ob der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag neu ist, er ist zumindest nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der DE 201 07 426 U1 ist ein bekannt ein (vgl. insbes. Fig. 2, 34 und 40)

Anschlagdämpfer mit einem in einem lang gestreckten Dämpferkörper 1 mit einem offenen und einem geschlossenen Ende 6 geführten Anschlagelement 3, wobei der Dämpferkörper 1 einen Aufnahmeraum für die Aufnahme eines mit dem Anschlagelement 3 verbundenen Gleitstücks 2 aufweist und das Gleitstück 2 an seiner Außenkontur eine oder mehrere Gleitflächen aufweist, die an einem dem offenen Ende des Dämpferkörpers 1 zugeordneten Innenwandungsabschnitt des Aufnahmeraumes anliegen, wobei die Außenkontur des Gleitstücks 2 zumindest abschnittsweise von der Innenkontur 13 des Aufnahmeraumes beabstandet ist, wobei an dem in den Aufnahmeraum hineinreichenden Ende des Gleitstückes 3 eine an der Innenkontur 13 des Aufnahmeraumes anliegende Dichteinrichtung 62 angeordnet ist, wobei das Anschlagelement 3 einen Anschlagkopf (vgl. Figur 40) aufweist, welcher am offenen Ende des Dämpfungskörpers 1 über den Randbereich der Öffnung zumindest teilweise hinausragt, der sich ebenfalls dadurch auszeichnet, dass das Gleitstück 2 mit der Dichteinrichtung 61 einstückig ausgebildet ist (Anspruch 13), und dass die elastische Dichtlippe 62 im Wesentlichen in Richtung auf das geschlossene Ende 6 des Aufnahmeraumes hin geneigt, zumindest teilweise von der Außenkontur des Gleitstückes 1 beabstandet und am in den Aufnahmeraum hineinreichenden Ende des Gleitstückes 2 angeordnet ist (Anspruch 14 i. V. m. Fig. 34).

Die anderslautenden Ausführungen der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung, wonach bei der DE 201 07 426 U1 die Dichtlippe nicht am in den Aufnahmeraum hineinreichenden freien Ende des Gleitstückes angeordnet seien, da sich dort das Gleitstück noch über die Dichtlippe hinaus in Richtung auf das geschlossene Ende des Aufnahmeraums erstrecke, mögen möglicherweise im Hinblick auf die Figur 34 zutreffen, nicht jedoch im Hinblick auf den Anspruch 14 der DE 201 07 426 U1, wo ausgeführt ist, dass die Dichtlippe auf der Stirnseite des Gleitstücks angeordnet ist. Die Lokaladverbialen "an der Stirnseite" und "am freien Ende" sind aber Synonyme, die den gleichen Sachverhalt beschreiben (vgl. zum Begriff "Stirnseite" auch DE 201 07 426 U1, Figur 36, Pos. 58).

Angesichts dieses Sachverhaltes mag es dahin stehen, ob die Angabe "am freien Ende" in den Anmeldungsunterlagen überhaupt als zur Erfindung gehörig offenbart ist.

Von diesem bekannten Anschlagdämpfer unterscheidet sich der Anschlagdämpfer nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag somit lediglich dadurch, dass der Anschlagkopf bei im Wesentlichen vollständig eingeschobenem Gleitstück an dem Randbereich anschlägt.

Eine solche Ausgestaltung vermag eine erfinderische Tätigkeit jedoch nicht zu begründen. Denn es ist dem Fachmann klar, dass er auf irgendeine Weise für einen Anschlag sorgen muss, der den Weg des Gleitstücks in dem Dämpfungskörper begrenzt. Dies kann beispielsweise -wie in der DE 201 07 426 U1 -dadurch geschehen, dass ein Anschlag am stirnseitigen Ende des Gleitstücks ausgebildet ist, so dass das Gleitstück im vollständig eingeschobenen Zustand mit seinem unteren Ende auf dem Boden des Dämpfungskörpers aufsitzt (vgl. Fig. 8 oder 9). Wenn jedoch erfindungsgemäß die Dichtlippe am Ende des Gleitstücks angeordnet sein soll, muss zur Vermeidung von Beschädigungen ein Kontakt der Dichtlippe mit dem Boden des Dämpfungskörpers vermieden werden. Somit muss der Fachmann nach einer anderen Lösungsmöglichkeit für die Realisierung eines Anschlages suchen. Bei dieser Suche wird er auf den Anschlagdämpfer nach der JP 2001 140 530 A stoßen, bei dem zum einen die Dichtlippe am stirnseitigen Ende des Gleitstücks angeordnet ist und bei dem zum anderen die geometrischen Abmessungen erkennbar so gewählt sind, dass das Gleitstück in vollständig eingeschobenen Zustand mit seinem Anschlagkopf 15 an dem Randbereich 6 anschlägt.

Der Gegenstand des geltenden Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ergibt sich somit aus einer einfachen und auch naheliegenden Zusammenschau der DE 201 07 426 U1 mit der JP 2001-140 530 A. Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist somit nicht gewährbar.

Zum Hilfsantrag 1:

Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist nicht neu.

Aus der DE 201 07 426 U1 ist bekannt ein (vgl. insbes. Fig. 2, 21, 22 und 34)

Anschlagdämpfer mit einem in einem lang gestreckten Dämpferkörper 1 mit einem offenen und einem geschlossenen Ende 6 geführten Anschlagelement 3, wobei der Dämpferkörper 1 einen Aufnahmeraum für die Aufnahme eines mit dem Anschlagelement 3 verbundenen Gleitstücks 2 aufweist und das Gleitstück 2 an seiner Außenkontur eine oder mehrere Gleitflächen aufweist, die an einem dem offenen Ende des Dämpferkörpers 1 zugeordneten Innenwandungsabschnitt des Aufnahmeraumes anliegen, wobei die Außenkontur des Gleitstücks 2 zumindest abschnittsweise von der Innenkontur 13 des Aufnahmeraumes beabstandet ist, wobei an dem in den Aufnahmeraum hineinreichenden Ende des Gleitstückes 3 eine an der Innenkontur 13 des Aufnahmeraumes anliegende Dichteinrichtung 62 angeordnet ist, wobei der Gleitkörper 2 zumindest teilweise eine im Wesentlichen in seiner Längserstreckungsrichtung verlaufende, an seinem dem geschlossenen Ende 6 des Aufnahmeraumes 16 zugeordneten Ende angebrachte, lang gestreckte Ausnehmung 45 aufweist, in welche sich eine im Aufnahmeraum 16 angeordnete Feder 32 hineinerstreckt, und wobei an der Innenkontur des geschlossenen Endes 6 des Aufnahmeraumes 16 ein sich in Längserstreckungsrichtung des Aufnahmeraumes 16 erstreckender Stift 33 ausgeformt ist, welcher sich im vollständig eingeschobenen Zustand des Gleitstücks 2 in dessen in Längserstreckungsrichtung verlaufende Ausnehmung 45 im Wesentlichen vollständig hineinerstreckt, der sich ebenfalls dadurch auszeichnet, dass die im Aufnahmeraum 16 angeordnete Feder 32 über den Stift 33 geführt an dessen Außenkontur beweglich angeordnet ist, dass zwischen dem Stift 33 und der in Längserstreckungsrichtung verlaufenden Ausnehmung 45 im Gleitstück 2 eine Beabstandung ausgebildet ist, derart, dass die Feder 32 an der Innenkontur der Ausnehmung beweglich angeordnet ist, und dass bei im Wesentlichen vollständig eingeschobenem Gleitstück 2 die Feder 32 in der Beabstandung zwischen dem Stift 33 und der Ausnehmung 45 (auf Block oder) nahezu auf Block gefahren ist.

Denn wie sich aus den Figuren 21 und 22 ergibt, müssen die vorstehend genannten Merkmale beim Anschlagdämpfer nach der DE 201 07 426 U1 zwingend auch verwirklicht sein, da anderenfalls ein (auf Block oder) nahezu auf Block fahren der Feder, wie es in Figur 22 gezeigt ist, auf Grund von Reibung zwischen der Feder, dem Stift und der Ausnehmung nicht erfolgen könnte. Diese Maßnahmen dienen im Übrigen dem gleichen Zweck, den auch der Anmelder in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, nämlich einer Minimierung des Restvolumens (vgl.

S. 13, Abs. 3, Satz 1 der DE 201 07 426 U1).

Da somit die DE 201 07 426 U1 Anschlagdämpfer mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 zeigt, ist der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 nicht neu.

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist folglich nicht gewährbar.

Zum Hilfsantrag 2:

Es mag dahinstehen ob der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2, der aus einer Zusammenfassung des jeweiligen Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1 besteht, neu ist, er ist zumindest nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der DE 201 07 426 U1 ist bekannt ein (vgl. insbes. Fig. 2, 21, 22, 34 und 40)

Anschlagdämpfer mit einem in einem lang gestreckten Dämpferkörper 1 mit einem offenen und einem geschlossenen Ende 6 geführten Anschlagelement 3, wobei der Dämpferkörper 1 einen Aufnahmeraum für die Aufnahme eines mit dem Anschlagelement 3 verbundenen Gleitstücks 2 aufweist und das Gleitstück 2 an seiner Außenkontur eine oder mehrere Gleitflächen aufweist, die an einem dem offenen Ende des Dämpferkörpers 1 zugeordneten Innenwandungsabschnitt des Aufnahmeraumes anliegen, wobei die Außenkontur des Gleitstücks 2 zumindest abschnittsweise von der Innenkontur 13 des Aufnahmeraumes beabstandet ist, wobei an dem in den Aufnahmeraum hineinreichenden Ende des Gleitstückes 3 eine an der Innenkontur 13 des Aufnahmeraumes anliegende Dichteinrichtung 62 angeordnet ist, wobei das Anschlagelement 3 einen Anschlagkopf aufweist, welcher am offenen Ende des Dämpfungskörpers 1 über den Randbereich der Öffnung zumindest teilweise hinausragt, wobei der Gleitkörper 2 zumindest teilweise eine im Wesentlichen in seiner Längserstreckungsrichtung verlaufende, an seinem dem geschlossenen Ende 6 des Aufnahmeraumes 16 zugeordneten Ende angebrachte, lang gestreckte Ausnehmung 45 aufweist, in welche sich eine im Aufnahmeraum 16 angeordnete Feder 32 hineinerstreckt, wobei an der Innenkontur des geschlossenen Endes 6 des Aufnahmeraumes 16 ein sich in Längserstreckungsrichtung des Aufnahmeraumes 16 erstreckender Stift 33 ausgeformt ist, welcher sich im vollständig eingeschobenen Zustand des Gleitstücks 2 in dessen in Längserstreckungsrichtung verlaufende Ausnehmung 45 im Wesentlichen vollständig hineinerstreckt, der sich ebenfalls dadurch auszeichnet, dass das Gleitstück 2 mit der Dichteinrichtung 61 einstückig ausgebildet ist (Anspruch 13), dass die elastische Dichtlippe 62 im Wesentlichen in Richtung auf das geschlossene Ende 6 des Aufnahmeraumes hin geneigt, zumindest teilweise von der Außenkontur des Gleitstückes 1 beabstandet und am in den Aufnahmeraum hineinreichenden Ende des Gleitstückes 2 angeordnet ist (Anspruch 14 i. V. m. Fig. 34), dass die im Aufnahmeraum 16 angeordnete Feder 32 über den Stift 33 geführt an dessen Außenkontur beweglich angeordnet ist, und dass zwischen dem Stift 33 und der in Längserstreckungsrichtung verlaufenden Ausnehmung 45 im Gleitstück 2 eine Beabstandung ausgebildet ist, derart, dass die Feder 32 an der Innenkontur der Ausnehmung beweglich angeordnet ist, und dass bei im Wesentlichen vollständig eingeschobenem Gleitstück 2 die Feder 32 in der Beabstandung zwischen dem Stift 33 und der Ausnehmung 45 (auf Block oder) nahezu auf Block gefahren ist.

Dass und warum die vorstehend genannten Merkmale im Einzelnen aus der DE 201 07 426 U1 bekannt sind, ergibt sich aus den Ausführungen zum Hauptbzw. Hilfsantrag 1.

Von diesem bekannten Anschlagdämpfer unterscheidet sich der Anschlagdämpfer nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 somit lediglich dadurch, dass der Anschlagkopf bei im Wesentlichen vollständig eingeschobenem Gleitstück an dem Randbereich anschlägt.

Eine solche Maßnahme kann eine erfinderische Tätigkeit jedoch nicht begründen, wie bereits im Zusammenhang mit dem identischen Merkmal des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ausgeführt worden ist (vgl. dort).

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist somit ebenfalls nicht gewährbar. Die übrigen Ansprüche fallen notwendigerweise mit dem jeweiligen Hauptanspruch (vgl. BGH GRUR 1989, 103 -Verschlussvorrichtung für Gießpfanneni. V. m. BGH GRUR 1980, 716 -Schlackenbad).

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BPatG:
Beschluss v. 19.05.2009
Az: 6 W (pat) 2/09


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