Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 13. November 2008
Aktenzeichen: 4b O 84/01

(LG Düsseldorf: Urteil v. 13.11.2008, Az.: 4b O 84/01)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

IV. Der Streitwert wird auf 511.291,88 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin des europäischen Patents EP 0 756 654 (Klagepatent, Anlage K 2), dessen Anmeldung am 05.02.1997 offengelegt und dessen Erteilung am 29.12.1997 veröffentlicht wurde. Verfahrenssprache des Klagepatents, das in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft steht, ist englisch. Durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.01.2008 (Az. X ZR 107/04, Anlage B 25) ist das Klagepatent eingeschränkt aufrechterhalten worden. Das Klagepatent betrifft eine Maschine zum Planieren von Beton. Es wurde ursprünglich mit folgendem Wortlaut des Anspruchs 1 erteilt:

"1. Maschine zum Planieren von Beton, des Typs, wobei ausgeschütteter Beton (2) über eine vorherbestimmte Breite verteilt wird und wobei dieser Beton (2) in einer bestimmten Höhe abgestrichen wird, wobei besagte Maschine (1) in der Breite einstellbar ist und ein Element (45) umfasst, das eine Hin- und Herbewegung in der Breite ausführen kann, indem es über eine Führung (36) bewegt wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Länge besagter Führung (36) in Abhängigkeit von der erforderlichen Arbeitsbreite der Maschine teleskopartig verstellt werden kann, wobei besagtes Element (45) eine kontinuierliche Bewegung über die gesamte Länge der Führung (36) vollziehen kann, ohne dass der Übergang oder Übergänge zwischen den verschiedenen Teilen der teleskopartigen Führung (26, 27) ein Hindernis darstellt."

Anspruch 1 des Klagepatents lautet nunmehr, nach der teilweisen rechtskräftigen Vernichtung durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.01.2008, wie folgt:

"1. Maschine (1) zum Planieren von Beton, bei der ausgeschütteter Beton über eine vorherbestimmte Breite verteilt wird und wobei dieser Beton in einer bestimmten Höhe abgestrichen wird, wobei die Maschine (1) in der Breite einstellbar ist und einen Wagen (45) umfasst, der eine Hin- und Herbewegung in der Breite ausführen kann, indem er über eine Führung bewegt wird, wobei an dem Wagen (45) ein Polierteil (57) angebracht ist und wobei die Länge der Führung in Abhängigkeit von der erforderlichen Arbeitsbreite verstellt werden kann, dadurch gekennzeichnet, dass die Führung eine Schienenkonstruktion (36) ist, die aus zwei teleskopisch ineinander verschiebbaren Schienenkonstruktionsteilen (26, 27) besteht, die jeweils an Säulen (10) befestigt sind, unter denen die Raupen (11) der Fortbewegungsmittel der Maschine (1) angebracht sind, dass jedes der Schienenkonstruktionsteile (26, 27) mit Rippen (37, 38; 39, 40) versehen ist, mit denen Laufräder (41-44) zusammenwirken können, die zu diesem Zweck an der Unterseite und der Oberseite des Wagens (45) angebracht sind, und dass jedes der Laufräder (41-44) zwei nebeneinander angeordnete Umfangsnuten (46-47) aufweist, die mit den Rippen (37, 38) des anderen Schienenkonstruktionsteils (27) zusammenwirken können, so dass der Wagen (45) eine kontinuierliche Bewegung über die gesamte Länge der Schienenkonstruktion (36) vollziehen kann, ohne dass der Übergang oder Übergänge zwischen den verschiedenen Teilen der teleskopischen Führung (26, 27) ein Hindernis darstellen."

Nachstehend zur Erläuterung der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels wiedergegebene Figuren sind der Klagepatentschrift entnommen:

Die Beklagte zu 1), die am 24.08.2000 aus der Beklagten zu 6) ausgegliedert wurde, stellt her und vertreibt Baumaschinen. Die Beklagten zu 2) bis 5) sind Geschäftsführer der Beklagten zu 1), die Beklagten zu 2) bis 4) sind zugleich Geschäftsführer der Beklagten zu 6) Auf der Messe "Bauma - Internationale Messe für Baumaschinen", die vom 30.03. bis zum 05.04.1998 in München stattfand, stellte die Beklagte zu 6) aus und bot an eine Maschine vom Typ Gleitschalungsfertiger SP 850 Vario (im folgenden: angegriffene Ausführungsform).

Nachstehend wiedergegebene Lichtbilder (Anlage K 5) zeigen - dies ist zwischen den Parteien unstreitig - die angegriffene Ausführungsform:

Die angegriffene Ausführungsform verfügt im mittleren Bereich ihrer Rückseite über einen etwa drei Meter breiten und mit dem Maschinenrahmen verbundenen Profilträger, welcher wiederum insgesamt vier, im Durchschnitt gesehen rechteckig zueinander angeordnete Führungskanäle aufweist. Jeder der Führungskanäle nimmt ein Metallprofil auf, von denen sich vom Profilträger aus zwei nach links und zwei nach rechts erstrecken, und die jeweils am seitlichen Ende der angegriffenen Ausführungsform mit einer Hubsäule verbunden sind. Dabei verläuft das linke obere Metallprofil im Führungskanal hinten oben (von der Seite gesehen), das linke untere vorne unten, das rechte obere im Führungskanal vorne oben und das rechte hintere hinten unten. Die Metallprofile werden demnach in versetzt zueinander liegenden Führungskanälen aufgenommen. Jedes der Metallprofile verfügt über eine nach außen abstehende Rippe, das heißt die Rippen der oberen Metallprofile zeigen nach oben, diejenigen der unteren Metallprofile nach unten. Ferner verfügt der Profilträger über je eine nach oben und nach unten weisende Rippe, welche - seitlich betrachtet - zwischen den Rippen der Metallprofile angeordnet ist. Auf den Rippen läuft auf Laufrädern ein Wagen, an dem das in seitlicher Richtung hin- und hergehende Profilteil angebracht ist.

Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform verletze das Klagepatent wortsinngemäß, jedenfalls aber äquivalent. Auch die als Anlagen K 18 und K 19 zur Akte gelangten Unterlagen stellten die Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform dar. Die darin enthaltenen Zeichnungen seien Prinzipskizzen, die zwar nicht vollständig die angegriffene Ausführungsform, wohl aber deren Konstruktions- und Funktionsweise darstellten. Ferner meint die Klägerin, die Beklagte zu 1) sei passiv legitimiert ungeachtet der Tatsache, dass die Beklagte zu 1) erst durch den Ausgliederungsvertrag vom 24.08.2000 aus der Beklagten zu 6) entstanden ist.

Die Klägerin macht nunmehr Rechte aus dem in eingeschränktem Umfang aufrecht erhaltenen Klagepatent wegen wortsinngemäßer, hilfsweise äquivalenter Patentverletzung geltend. Sie beantragt - nachdem sie ihre Ansprüche zunächst auf den ursprünglich erteilten Patentanspruch gestützt hat - nunmehr,

I. die Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, bei den Beklagten zu 1) und 6) zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern zu unterlassen,

Maschinen zum Planieren von Beton, bei der ausgeschütteter Beton über eine vorherbestimmte Breite verteilt wird und wobei dieser Beton in einer bestimmten Höhe abgestrichen wird, wobei die Maschinen in der Breite einstellbar sind und einen Wagen umfassen, der eine Hin- und Herbewegung in der Breite ausführen kann, indem er über eine Führung bewegt wird, wobei an dem Wagen ein Polierteil angebracht ist und wobei die Länge der Führung in Abhängigkeit von der erforderlichen Arbeitsbreite vorstellt werden kann,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannte Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Führung eine Schienenkonstruktion ist, die aus zwei teleskopisch ineinander verschiebbaren Schienenkonstruktionsteilen besteht, die jeweils an Säulen befestigt sind, unter denen die Raupen der Fortbewegungsmittel der Maschinen angebracht sind, dass jedes der Schienenkonstruktionsteile mit Rippen versehen ist, mit denen Laufräder zusammenwirken können, die zu diesem Zweck an der Unterseite und der Oberseite des Wagens angebracht sind, und dass jedes der Laufräder zwei nebeneinander angeordnete Umfangsnuten aufweist, die mit den Rippen des anderen Schienenkonstruktionsteils zusammenwirken können, so dass der Wagen eine kontinuierliche Bewegung über die gesamte Länge der Schienenkonstruktion vollziehen kann, ohne dass der Übergang oder Übergänge zwischen den verschiedenen Teilen der teleskopischen Führung ein Hindernis darstellen;

hilfsweise:

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, bei den Beklagten zu 1) und 6) zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern zu unterlassen,

Maschinen zum Planieren von Beton, bei der ausgeschütteter Beton über eine vorherbestimmte Breite verteilt wird und wobei dieser Beton in einer bestimmten Höhe abgestrichen wird, wobei die Maschinen in der Breite einstellbar sind und einen Wagen umfassen, der eine Hin- und Herbewegung in der Breite ausführen kann, indem er über eine Führung bewegt wird, wobei an dem Wagen ein Polierteil angebracht ist und wobei die Länge der Führung in Abhängigkeit von der erforderlichen Arbeitsbreite vorstellt werden kann,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannte Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Führung eine Schienenkonstruktion ist, die aus zwei verschiebbaren Schienenkonstruktionsteilen besteht, die jeweils an Säulen befestigt sind, unter denen die Raupen der Fortbewegungsmittel der Maschinen angebracht sind, wobei zwischen den vorgenannten zwei Schienenkonstruktionsteilen ein am Rahmen der Maschine befestigte zentrales Schienenkonstruktionsteil angeordnet ist, in das von entgegengesetzten Seiten die beiden Schienenkonstruktionsteile teleskopisch einschiebbar sind, so dass die Schienenkonstruktionsteile zueinander teleskopisch verschiebbar sind, wobei jedes der Schienenkonstruktionsteile mit Rippen versehen ist, mit denen Laufräder zusammenwirken können, die zu diesem Zweck an der Unterseite und der Oberseite des Wagens angebracht sind, und wobei auch das zentrale Schienenkonstruktionsteil mit Rippen versehen ist, mit denen die vorgenannten Laufräder zusammenwirken können, wobei jedes der Laufräder drei nebeneinander angeordnete Umfangsnuten aufweist, von denen jede mit der entsprechenden Rippe der drei Schienenkonstruktionsteile zusammenwirken kann, so dass der Wagen eine kontinuierliche Bewegung über die gesamte Länge der Schienenkonstruktion vollziehen kann, ohne dass die Übergänge zwischen den verschienen Teilen der teleskopischen Führung ein Hindernis darstellen,

insbesondere einen Gleitschalungsfertiger "SP 850 Vario" gemäß den nachstehenden Einblendungen auf den Blättern der Anlage K 5 und B 28:

2. der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 05.März 1997 begangen haben, und zwar unter Angabe

der Herstellungsmengen und -zeiten,

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

wobei von den Beklagten zu 2) bis 5) sämtliche Angaben und die Angaben zu e) erst seit dem 29.01.1998 zu machen sind und für die Zeit vor dem 24.08.2000 nur Angaben zu Benutzungshandlungen der Wirtgen Beteiligungs GmbH (vormals "Wirtgen GmbH") und ab diesem Zeitpunkt zu Benutzungshandlungen der Beklagten zu 1) (vormals "WIVO GmbH" und "Wirtgen GmbH") zu machen sind;

II. festzustellen,

1. dass die Beklagten zu 1) und 6) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin für zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 05.03.1998 bis zum 28.01.1998 durch die Wirtgen Beteiligungs GmbH (vormals: "Wirtgen GmbH") begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen,

2. dass die Beklagten zu 1) und zu 6) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 29. Januar 1998 bis zum 23.08.2000 durch die Wirtgen Beteiligungs GmbH (vormals "Wirtgen GmbH") und ab dem 24.08.2000 durch die Beklagte zu 1) (vormals "WIVO GmbH" und "Wirtgen GmbH") begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten, das Klagepatent zu verletzen. Hinsichtlich der Geltendmachung einer äquivalenten Patentverletzung rügen sie die Verspätung des entsprechenden klägerischen Vortrags, der erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2008 gehalten worden sei. Die Beklagten bestreiten, dass die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen Anlagen K 18 und K 19 die angegriffene Ausführungsform beträfen. Die darin enthaltenen Zeichnungen zeigten die angegriffene Ausführungsform auch nicht im Sinne einer Prinzipskizze.

Überdies sind die Beklagten der Auffassung, die Beklagten zu 1) und 3) seien schon deshalb nicht passiv legitimiert, weil zum Zeitpunkt der Baumaschinen-Messe in München im Jahre 1998 nur die Beklagte zu 6) existierte und der Beklagte zu 3) erst am 02.02.1999 als Geschäftsführer der Beklagten zu 6) ins Handelsregister eingetragen wurde. Maßgeblich für die Passivlegitimation sei, dass der geltend gemachte Patentanspruch durch das Urteil des Bundesgerichtshofs geändert wurde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten nicht die klageweise geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung aus Art. 64 EPÜ, §§ 9, 139, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB. Es lässt sich nicht feststellen, dass die angegriffene Ausführungsform das Klagepatent verletzt.

I.

Die Beklagten, auch die Beklagten zu 3) und 6), sind passiv legitimiert. Dass die Beklagte zu 1) gemäß Ausgliederungsvertrag vom 24.08.2000 (Anlage B 4) durch Ausgliederung aus der Beklagten zu 6) entstanden ist und der Beklagte zu 3) zunächst nur Geschäftsführer der Beklagten zu 6) war, ändert hieran nichts. Die Beklagten haben nicht wirksam bestritten, dass nach Abschluss des Ausgliederungsvertrags nunmehr die Beklagte zu 1) anstelle der Beklagten zu 6) die angegriffene Ausführungsform herstellt und vertreibt. Auch nach dem Beschluss der Kammer vom 12.09.2002 (Bl. 111ff. GA) haben die Beklagten ihr Vorbringen, zum Zeitpunkt der Ausgliederung sei kein Exemplar im Besitz der Beklagten zu 6) gewesen und von der Beklagten zu 1) übernommen worden, nicht ergänzt. Dies stellt aus den in dem Beschluss genannten Gründen kein erhebliches Bestreiten dar: Es obliegt den Beklagten konkrete Umstände dafür darzutun, dass die Herstellung und der Vertrieb, wie sie die Beklagte zu 6) durchgeführt hat, nicht von der Beklagten zu 1) fortgesetzt wurde. Zudem ergibt sich aus dem Ausgliederungsvertrag (dort in § 1), dass die Beklagte zu 1) im Wege partieller Gesamtrechtsnachfolge durch Ausgliederung gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG von der Beklagten zu 6) deren Sparten "Wirtgen" übernimmt, mithin die Produktpalette einschließlich Produktionsbereich und Vertrieb. Gemäß Anlage 1 zum Ausgliederungsvertrag umfasst das auch Herstellung und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform. Daher begründen etwaige insoweit begangene Verletzungshandlungen der Beklagten zu 6) auch eine Begehungsgefahr für die Fortsetzung solcher Handlungen durch die aufnehmende Beklagte zu 1). Schließlich ist Rechtsfolge der Ausgliederung eine partielle Gesamtrechtsnachfolge. Daraus folgt wiederum, dass gemäß § 133 Abs. 1 UmwG die aufnehmende Beklagte zu 1) gesamtschuldnerisch neben der ausgliedernden Beklagten zu 6) für Benutuzungshandlungen haftet, die diese vor der Ausgliederung begangen hat.

II.

Das Klagepatent betrifft eine Maschine zum Planieren von Beton. Solche Maschinen kommen zum Einsatz bei der Herstellung eines Bodens, einer Platte oder einer Bahn aus Beton. Aus dem Stand der Technik ist es bekannt, dass Betonwege mithilfe von mobilen Maschinen hergestellt werden können, die an ihrem Boden eine Anzahl von Werkzeugen aufweisen, mit denen der vor die Maschine gegossene Beton mehr oder weniger planiert, gerüttelt und schließlich geglättet wird, so dass nach dem Durchfahren der Maschine eine vollständig fertiggestellte Bahn entsteht. An den bekannten Vorrichtung wird es als nachteilig erkannt, dass sie jeweils eine bestimmte Bahnbreite fertigen und für jede unterschiedliche Bahnbreite ausgetauscht werden müssen, was sehr teuer ist. Andererseits sind Maschinen bekannt, deren Arbeitsbreite durch Umbau verändert werden kann, indem Zusatzteile angebracht oder abmontiert werden können. Auch dies wird als nachteilig erkannt, weil derartige Maschinen teuer sind, da eine große Anzahl von Zusatzteilen in verschiedenen Längen erforderlich ist, das Verändern der Arbeitsbreite wiederum ein aufwendiger Vorgang ist und die Breite nur schrittweise und ohne Feinabstimmung verändert werden kann. Schließlich sind Maschinen bekannt, die eine automatische Änderung der Breite ermöglichen.

Ausgehend von diesem Stand der Technik stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, eine Maschine zum Planieren von Beton bereitzustellen, die noch weiter verbessert ist und universell angewendet werden kann. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in seiner aufrechterhaltenen Fassung eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

Maschine (1) zum Planieren von Beton,

1. bei der ausgeschütteter Beton

1.1. über eine vorherbestimmte Breite verteilt und

1.2. in einer bestimmten Höhe abgestrichen wird,

2. die in der Breite einstellbar ist,

3. die über an Säulen (10) angebrachte Fortbewegungsmittel mit Raupen (11) verfügt und

4. die einen Wagen (45) umfasst,

4.1. der über eine Führung eine Hin- und Herbewegung in der Breite ausführen kann,

4.2. an dem ein Polierteil (57) und

4.3. an dessen Unter- und Oberseite Laufräder (41-44) angebracht sind,

4.4 die jeweils zwei nebeneinander angeordnete Umfangsnuten (46, 47) aufweisen, wobei

5. die Führung eine Schienenkonstruktion (36) ist, die

5.1. in Abhängigkeit von der erforderlichen Arbeitsbreite in ihrer Länge verstellbar ist,

5.2. aus zwei teleskopisch ineinander verschiebbaren Konstruktionsteilen (26, 27) besteht,

5.3. die jeweils an den Säulen (10) befestigt sind, unter denen sich die Raupen der Fortbewegungsmittel (11) der Maschine (1) befinden,

6. jedes der Schienenkonstruktionsteile mit Rippen (37-40) versehen ist und

7. die Umfangsnuten jeder der Laufräder (41-44) mit den Rippen (37, 38) des einen Schienenkonstruktionsteils bzw. mit den Rippen (39, 40) des anderen Schienenkonstruktionsteils zusammenwirken können, so dass der Wagen (45) eine kontinuierliche Bewegung über die gesamte Länge der Schienenkonstruktion (36) vollziehen kann, ohne dass der Übergang oder Übergänge zwischen den verschiedenen Teilen der teleskopischen Führung (26, 27) ein Hindernis darstellen.

III.

Es lässt sich nicht feststellen, dass die angegriffene Ausführungsform, wie sie unstreitig auf den Lichtbildern gemäß den Anlagen K 5 und B 28 abgebildet ist, von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht.

1.

Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht jedenfalls die Merkmale 4.4, 5.2, 5.3 und 7. nicht wortsinngemäß.

a)

Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht Merkmal 4.4 nicht. Insoweit lehrt das Klagepatent im Wortlaut des Anspruchs 1, dass jedes der Laufräder zwei nebeneinander angeordnete Umfangsnuten aufweist.

aa)

Der maßgebliche Durchschnittsfachmann, ein Fachhochschul- oder Hochschulabsolvent der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Straßenbaumaschinen und Zusatzkenntnissen im Straßenbau (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.01.2008, Az. X ZR 107/04, Anlage B 25, Seite 16, Rz. 23), erkennt in diesem Wortlaut eine Zahlenangabe und nimmt diese ernst. Eindeutige Zahlenangaben bestimmen meist den geschützten Gegenstand abschließend; ihre Über- oder Unterschreitung ist in aller Regel nicht mehr zum Schutzbereich des Patentanspruchs zu rechnen (BGH GRUR 2002, 519 - Schneidmesser II; BGH GRUR, 2002, 515 - Schneidmesser I; BGH GRUR 2002, 527 - Custodial II; BGH GRUR 2002, 511 - Kunststoffrohrteil; Kühnen/Geschke, Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Aufl., Rn. 62).

Überdies kann der Fachmann der insofern auch nach teilweiser Vernichtung des Klagepatents maßgeblichen Patentbeschreibung entnehmen (Anlage K 2, Seite 8, Zeile 9ff.), dass die zwei Umfangsnuten dazu dienen, mit jeweils einem Rippenpaar zusammen zu wirken, nämlich in der Weise, dass die zwei Nuten nur an der Stelle mit beiden Rippen zusammenwirken, an der sich die Schienenkonstruktionsteile überlappen, während an anderer Stelle nur in eine der beiden Nuten eine Rippe eingreift. Ferner wird der Fachmann in diesem Verständnis durch die oben wiedergegebene Figur 7 des Klagepatents gestützt. Dieser entnimmt der Fachmann, dass dort, wo die Rippen der Schienenkonstruktionsteile einander überlappen, in beide Nuten Rippen zugleich eingreifen können, weil nämlich die beiden Schienenkonstruktionsteile derart ineinander greifen, dass nach außen hin (in Figur 7 nach oben hin) die Rippen offen nebeneinander liegen. Die Laufräder laufen deshalb, wie der Fachmann erkennt, an jeder Stelle auf mindestens einer von zwei Rippen. Dort, wo sich die Schienenkonstruktionsteile überlappen, laufen die Räder auf zwei Rippen, an anderer Stelle nur auf einer.

Der Fachmann erkennt deshalb, dass vom Klagepatent eine Vorrichtung, deren Laufräder mehr als zwei Umfangsnuten aufweisen, nicht mehr umfasst ist. Zum einen lässt sich der Patentanspruch 1 insofern nicht über seinen Wortlaut (nicht "mindestens zwei nebeneinander angeordnete Umfangsnuten", sondern lediglich "zwei nebeneinander angeordnete Umfangsnuten") hinausgehend auslegen. Zum anderen sind nach der Lehre des Klagepatents nicht mehr als zwei Umfangsnuten erforderlich, um die Funktion der Umfangsnuten zu erfüllen. Hinsichtlich der Funktion legt der Fachmann das Merkmal 4.4 im Zusammenhang mit und im Hinblick auf das Merkmal 7. aus, da der Patentanspruch für seine Auslegung immer im Gesamtzusammenhang in den Blick zu nehmen ist (BGH GRUR 2004, 845, 846 - Drehzahlermittlung). Dieses lehrt, dass der Wagen eine kontinuierliche Bewegung über die gesamte Länge der Schienenkonstruktion vollziehen kann, ohne dass der Übergang oder Übergänge zwischen den verschiedenen Teilen der teleskopischen Führung ein Hindernis darstellen, und dass hierfür die Umfangsnuten mit den Rippen der Schienenkonstruktionsteile zusammen wirken sollen. Jedes der Schienenkonstruktionsteile verfügt über ein Rippe, und es sind, wie der Fachmann aus dem Zusammenhang mit Merkmal 5.2 erkennt, zwei Schienenkonstruktionsteile vorhanden. Die Anzahl der Nuten ist ihrer Funktion nach durch die Anzahl der Schienenkonstruktionsteile begrenzt, so dass nicht mehr als zwei Nuten erforderlich sind.

Die Bedeutung der Zahlenangabe einerseits und des Zusammenhangs zwischen der Ausgestaltung der Laufräder und der Anzahl der Schienenkonstruktionsteile andererseits wird schließlich dadurch manifestiert, dass das Klagepatent in seinem Hauptanspruch eingeschränkt aufrechterhalten wurde: Diese Angaben wurden in den Hauptanspruch aufgenommen, während sie in der uneingeschränkten Fassung lediglich in den ursprünglichen Unteransprüchen 7 und 8 enthalten waren. Sie haben daher an der Bestimmung und Begrenzung des patentfähigen Schutzbereichs wesentlichen Anteil.

Der Einwand der Klägerin, der Fachmann sehe über die Zahlenangabe "zwei Umfangsnuten" hinweg in dem Bestreben, den gemäß Merkmal 7 gelehrten Zweck der Erfindung zu erreichen, greift nicht durch. Dem Merkmal 7., das der Fachmann allerdings bei der Auslegung auch der anderen Merkmale mit in Betracht zieht, entnimmt der Fachmann, dass Umfangsnuten und Rippen so zusammenwirken sollen, dass der Wagen eine kontinuierliche, unbehinderte, insbesondere erschütterungsfreie und ebenmäßige Bewegung über die gesamte Länge der Schienen ausführen kann. Die neuralgischen Punkte in dieser Bewegung sind die Übergänge von einem Abschnitt zum anderen, also die Stellen, an denen eine Überlappung der Schienenkonstruktionsteile beginnt oder endet. An diesen Stellen nehmen die Räder eine weitere Rippe in eine der Umfangsnuten auf oder kommen von einer der Rippen frei. Eine Unebenheit im Lauf des Wagens droht an diesem Übergangs-Punkt aufzutreten. Sie muss nach dem Zweck der Erfindung verhindert werden, weil der Fachmann erkennt - wie auch die Klägerin in mündlicher Verhandlung vorgebracht hat -, dass jede Unebenheit sich auf das Polierteil und über dieses auf den zu glättenden Beton auswirkt. Eine Unebenheit würde auf die zu fertigende Betonfläche abgebildet. Je weniger Übergänge es gibt, desto geringer ist die Gefahr einer unebenmäßigen Bewegung des Wagens. Die Zahl der Übergänge wird dadurch verringert, dass weniger Schienenkonstruktionsteile und damit weniger Rippen vorgesehen werden. Die Anzahl der Umfangsnuten schließlich entspricht derjenigen der Rippen, so dass sich mit der Anzahl der Umfangsnuten auch die Zahl der Rippen, also der Schienenkonstruktionsteile und damit auch der Übergänge verringert. Somit erkennt der Fachmann die Bedeutung der Zahlenangabe in Merkmal 4.4 darin, dass zur Lösung der patentgemäßen Aufgabe möglichst wenige Umfangsnuten vorzusehen sind, damit sie ihre Funktion nach der Lehre des Klagepatents so gut wie möglich erfüllen.

Es trifft daher nicht zu, dass - wie die Klägerin meint - bei der Auslegung des Klagepatents der Zahlenangabe ausnahmsweise deshalb keine den Schutzbereich bestimmende und begrenzende Bedeutung zukommt, weil der Fachmann die Zahlenangabe mit Blick auf die Funktion der Umfangsnuten für unerheblich erachtet. Gerade aus der Lehre über die Funktion der Konstruktion - unbehinderter Lauf des Wagens über die Schienenkonstruktionsteile in deren gesamter Länge gemäß Merkmal 7. - ergibt sich, wie soeben ausgeführt, dass möglichst wenige Umfangsnuten vorzusehen sind. Die Zahlenangabe "zwei" wird vom Fachmann jedenfalls als Obergrenze erkannt und ernst genommen.

bb)

Nach dieser Auslegung verwirklicht die angegriffene Ausführungsform das Merkmal 4.4 nicht. Der Wagen, der über die Breite der angegriffenen Ausführungsform eine Hin- und Herbewegung ausführt, verfügt über Laufräder sowohl an der Unter- als auch an der Oberseite. Diese Laufräder weisen drei und nicht wie vom Klagepatent gelehrt lediglich zwei Umfangsnuten auf. Dies ergibt sich beispielsweise aus den oben wiedergegebenen Lichtbildern 5 bis 7 der Anlage K 5 ergibt. Auf diesen Bildern ist erkennbar, dass die Umfangsnuten abhängig von der Position des Wagens und dem Grad des Zusammenschiebens der Schienenkonstruktionsteile die Rippe des nach links sich erstreckenden Metallprofils und/oder des Profilträgers und/oder des nach rechts sich erstreckenden Metallprofils aufnehmen, und zwar jede Nut eine der genannten Rippen. Es ist auch erkennbar, dass insgesamt drei Nuten notwendig sind, um die übergangslose Bewegung des Wagens auf der Führung zu ermöglichen, da es insgesamt drei Rippen gibt, auf denen die Räder des Wagens laufen, und die parallel hintereinander angeordnet sind.

b)

Auch das Merkmal 5.2 wird durch die angegriffene Ausführungsform nicht verwirklicht.

aa)

Nach dem Patentwortlaut ist die Führung des Wagens eine Schienenkonstruktion, die aus zwei teleskopisch ineinander verschiebbaren Schienenkonstruktionsteilen besteht. Der ursprüngliche Unteranspruch 7., dessen Wortlaut bei der eingeschränkten Aufrechterhaltung des Klagepatents in den Anspruch 1 integriert wurde, lautet insoweit:

"[...] said guide consists of a rail construction (36) along which can be moved a carriage (45) carrying the element to be moved […]”

Als Schienenkonstruktionsteil erkennt der Fachmann denjenigen Teil der Konstruktion, der eine Führung des auf den Laufrädern laufenden Wagens gewährleistet. In dieser Weise legt der Fachmann den Wortlaut funktionsbezogen aus. Der Wortlautbestandteil "Schiene" deutet bereits auf ein Zusammenwirken mit den Laufrädern des Wagens hin. Dies findet der Fachmann dadurch bestätigt, dass er auch bei Auslegung des Merkmals 5.2 den Wortlaut des Merkmals 7 heranzieht, welcher lehrt, dass die Umfangsnuten jedes der Laufräder mit den Rippen des einen Schienenkonstruktionsteils bzw. mit den Rippen des anderen Schienenkonstruktionsteils zusammenwirken können. Der Fachmann erkennt auch, dass Merkmal 5.2 den Aufbau der Führung lehrt, also der Einrichtung, die den Laufweg des Wagens vorgibt.

Im Hinblick auf die vom Klagepatent gelehrte Anzahl der Schienenkonstruktionsteile geht der Fachmann vom Wortlaut des Patentanspruchs aus, wobei auch nach der nur teilweisen Aufrechterhaltung von maßgeblicher Bedeutung der Wortlaut der englischen Amtssprache ist (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 14 Rn. 432). Der Begriff "bestehen", den der Fachmann unter Rückgriff auf den englischen Originalwortlaut "consists of" auslegt, deutetet darauf hin, dass die Bestandteile der Konstruktion erschöpfend aufgezählt sind. Die Wahl des Wortlauts "bestehen / to consist of" im Anspruch ohne eine Ergänzung um die Angabe "mindestens / at least", geht über den Wortlaut "aufweisen / to comprise" hinaus: Die Nennung der Konstruktionsteile, welche eine Vorrichtung aufweist, beinhaltet nicht die Aussage, dass keine weiteren Konstruktionsteile gelehrt werden. Lehrt das Patent seinem Anspruchswortlaut nach hingegen die Konstruktionsteile, aus denen eine Vorrichtung besteht, ist dies ein Indiz dafür, dass das Vorsehen weiterer Konstruktionsteile von der technischen Lehre des Patents nicht mehr erfasst ist.

Außerdem erkennt der Fachmann auch in Merkmal 5.2 eine Zahlenangabe von zwei Konstruktionsteilen, welche er wiederum ernst nimmt. Für den Fachmann ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass diese Zahlenangabe nur als Mindestangabe zu verstehen ist. Den Begriff der teleskopischen Verschiebbarkeit versteht das Klagepatent im allgemein gültigen Sinne; es lässt sich dem Klagepatent kein anderes Begriffsverständnis entnehmen. Die teleskopische Verschiebbarkeit der Schienenkonstruktionsteile ineinander setzt mindestens zwei solcher Teile voraus. Die Zahlenangabe "zwei" greift das Klagepatent auf, lehrt aber nicht - was vom allgemein gültigen Verständnis der Teleskopierbarkeit gedeckt wäre - mindestens zwei teleskopierbare Schienenkonstruktionsteile. Dafür, dass auch mehr als zwei teleskopierbare Schienenkonstruktionsteile der Lehre des Klagepatents entsprächen, fehlt dem Fachmann jeglicher Anhaltspunkt. Umgekehrt entnimmt er der oben wiedergegebenen Figur 7 des Klagepatents, dass es nur zwei Schienenkonstruktionsteile gibt, von denen jedes einzelne jeweils eine Rippe aufweist, und dass die so gegebene Gesamtanzahl der Rippen der Anzahl der Führungsnuten in den Laufrädern entspricht.

Ferner folgt für den Fachmann aus diesem Zusammenhang der Anzahl der Schienenkonstruktionsteile, Rippen und Umfangsnuten wiederum - entsprechend den oben unter a) gemachten Ausführungen - die Bedeutung der Zahlenangabe als Obergrenze: Die patentgemäße Vorrichtung soll möglichst wenige Übergänge und deshalb möglichst wenige Schienenkonstruktionsteile aufweisen, um ihre technische Funktion zu erfüllen. Auch insoweit ist der Patentanspruch in seinem Gesamtzusammenhang auszulegen und die durch Merkmal 7. gelehrte Funktion der Schienenkonstruktionsteile zu berücksichtigen, dass nämlich der Wagen über die gesamte Länge der Schienenkonstruktion hinweg hindernisfrei laufen soll.

Der Wortlaut des Patentanspruchs, der in Merkmal 7 lehrt, der Übergang "oder Übergänge" sollten kein Hindernis beim Lauf des Wagens auf den Rippen darstellen, steht dieser Auslegung nicht entgegen. Der Fachmann erfährt aus Figur 7 des Klagepatents, dass auch in einem patentgemäßen vorzugswürdigen Ausführungsbeispiel die Zahl der Übergänge nicht auf einen einzigen Übergang reduziert werden kann: Das in der Figur 7 dargestellte vorzugswürdige Ausführungsbeispiel verfügt über Schienenkonstruktionsteile, die nach oben (obere Rippen) bzw. nach unten (untere Rippen) im Bereich einer Überlappung offen nebeneinander liegen. Dadurch werden in der Bewegungsrichtung des Laufwagens zwei Übergänge geschaffen: Der erste an der Stelle, an der das auf einem Schienenkonstruktionsrad laufende Laufrad in die noch freie Umfangsnut die Rippe des anderen Schienenkonstruktionsteils aufnimmt; der zweite Übergang besteht an der Stelle, an welcher das Laufrad die Rippe des ersten Schienenkonstruktionsteils verlässt und in der weiteren Bewegung nicht mehr von beiden Rippen zugleich, sondern nur noch von derjenigen des zweiten Schienenkonstruktionsteils geführt wird.

Soweit das Klagepatent nach Merkmal 5.2 weiter lehrt, dass die Schienenkonstruktionsteile teleskopisch ineinander verschiebbar sind, versteht der Fachmann diesen Wortlaut in der Weise, dass die Veränderung der Länge der Führung dadurch bewirkt wird, dass die Führung aus Teilen besteht, die teleskopisch, also wie bei einem klassischen Fernrohr, ineinander geschoben werden können. Wie oben ausgeführt, fehlen im Klagepatent Ausführungen dazu, was unter einer teleskopischen Verschiebbarkeit zu verstehen ist, so dass das allgemein gültige Begriffsverständnis gilt: Im zusammengeschobenen Zustand liegt das eine Teil der Konstruktion jedenfalls in einem Abschnitt vollständig innerhalb des anderen Teils. Auch hierin wird der Fachmann durch die oben wiedergegebenen Figuren 4 und 7 des Klagepatents gestützt. Aus beiden Darstellungen erkennt der Fachmann, dass ineinander verschiebbare Konstruktionsteile (Bezugszeichen 26 und 27) solche sind, bei denen das eine das andere vollkommen umschließt.

bb)

Die Schienenkonstruktion, welche bei der angegriffenen Ausführungsform die Führung des Wagens bildet, besteht nicht aus zwei teleskopisch ineinander verschiebbaren Schienenkonstruktionsteilen gemäß dieser Auslegung des Merkmals 5.2. Die angegriffene Ausführungsform weist vielmehr insgesamt fünf Schienenkonstruktionsteile auf, nämlich

die beiden oberen, sich jeweils links und rechts vom mittig angebrachten Profilträger angebrachten Profile,

die beiden entsprechenden unteren Profile und

den Profilträger selber, der in der Mitte seines Querschnitts jeweils oben und unten eine Rippe aufweist, welche von der mittleren Nut der Laufräder aufgenommen wird.

Der in der Mitte des Rahmens der angegriffenen Ausführungsform angebrachte Profilträger ist im Hinblick auf seine Funktion entsprechend den oben gemachten Ausführungen als Schienenkonstruktionsteil zu beurteilen: Auf den an seiner Ober- und Unterseite angebrachten Rippen laufen die Räder des Wagens, der deshalb auch vom Profilträger geführt und deshalb in der Ebenmäßigkeit seines Laufs beeinflusst wird. Beim Übergang auf die Rippen des Profilträgers (oder davon herunter) besteht das Problem, dass der Wagen in seiner Bewegung behindert werden könnte, was nach der Lehre des Klagepatents ausgeschlossen werden muss. Dass der Profilträger, wie die Klägerin in mündlicher Verhandlung vorgebracht hat, auch dazu dient, die Aufhängung der Metallprofile zu verbessern, indem er einen dritten Aufhängungspunkt schafft, steht dem nicht entgegen. Dies mag zwar vorteilhaft sein für die Stabilität der Konstruktion, geht aber mit dem Nachteil einher, dass mehr Übergänge vorhanden sind, die der Wagen hindernisfrei überfahren können muss.

Außerdem sind die Schienenkonstruktionsteile der angegriffenen Ausführungsform nicht gemäß der oben dargestellten Auslegung teleskopisch ineinander verschiebbar. Sie verlaufen in jeweils anderen, seitlich zueinander versetzten Führungskanälen des mittig angebrachten Profilträgers. In dem Zustand, in dem sich das linke und das korrespondierende rechte Konstruktionsteil überlappen, umschließt nicht das eine das andere, sondern die beiden Teile verlaufen in einem bestimmten Abschnitt parallel: bei den oberen Konstruktionsteilen wird das linke in den hinteren oberen Kanal aufgenommen und das rechte in den vorderen oberen Kanal, bei den unteren Konstruktionsteilen befindet sich das linke im unteren vorderen Kanal, das rechte im unteren hinteren. Im zusammengeschobenen Zustand, also bei verkürzter Länge der Führung, umschließt zwar der Profilträger eines der beiden seitlich sich erstreckenden Profile, dieses seitlich sich erstreckende Profil kann aber nicht das sich auf der gegenüberliegenden Seite erstreckende Profil umschließen, weil erstens beide Profile denselben Querschnitt haben und zweitens die beiden Profile nicht auf derselben gedachten Achse verschiebbar sind, sondern auf zwei parallel zueinander liegenden Achsen. Dies ergibt sich beispielsweise aus dem oben wiedergegebenem Lichtbild 4 der Anlage K 5.

Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die sich seitlich erstreckenden Metallprofile im Verhältnis zum mittig angebrachten Profilträger teleskopisch verschiebbar angeordnet sind. Das genügt für eine Verwirklichung des Merkmals 5.2. wegen der Funktion der Schienenkonstruktionsteile nicht. Die erfindungsgemäßen Schienenkonstruktionsteile sollen in der Weise gegenseitig geführt werden, dass der oder die Übergänge zwischen den beiden Schienenkonstruktionsteilen kein Hindernis darstellen und so - im Zusammenspiel mit den erfindungsgemäßen, auf gleicher Höhe angebrachten Rippen und Umfangsnuten - eine übergangslose Verstellbarkeit der Führung über die gesamte benötigte Arbeitsbreite zu erreichen ist. Dies wird bei der angegriffenen Ausführungsform nicht verwirklicht, weil vor dem Übergang von einem seitlich sich erstreckenden Metallprofil zum anderen noch zwei weitere Übergänge stattfinden müssen, nämlich am Anfang und am Ende des Profilträgers.

c)

Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht auch Merkmal 5.3 nicht. Entgegen dem Wortlaut des Patentanspruchs sind nicht alle der an der angegriffenen Ausführungsform vorhandenen Schienenkonstruktionsteile an den Säulen befestigt, unter denen sich die Raupen der Fortbewegungsmittel befinden.

aa)

Die Befestigung der Schienenkonstruktionsteile an den Säulen dient dem Zweck, dass der Wagen stets über die aktuelle gefahrene Arbeitsbreite bewegt werden kann: Zusammen mit der Veränderung der - durch den Abstand der Raupen definierten - Arbeitsbreite wird zugleich die Länge des Laufwegs des Wagens in gleichem Umfang verändert. Darin liegt, wie sich aus dem Berufungsurteil im Nichtigkeitsverfahren ergibt (Anlage B 25, Seite 18, Rz. 26), ein wesentlicher Aspekt der Erfindung in Abgrenzung zum Stand der Technik: Die Säule, an der das Fortbewegungsmittel aufgehängt ist, dient nach der Lehre des Klagepatents zugleich als Aufhängung des Wagens, der durch die Schienenkonstruktionsteile geführt wird. Die Doppelfunktion der Säule und insbesondere ihre gegenüber dem Stand der Technik neue Trägerfunktion ist deshalb von maßgeblicher Bedeutung. Dies erkennt der Fachmann. Er misst deshalb dem Ort der Befestigung entscheidenden Wert zu.

Unschädlich ist, dass die erfindungsgemäß gewünschte, stetige und unbehinderte Bewegung über die gesamte Arbeitsbreite auch dann erzielt wird, wenn nur die verschiebbaren Schienenkonstruktionsteile an den Säule befestigt oder aufgehängt sind und ein weiteres, nicht verschiebbares Schienenkonstruktionsteil an anderer Stelle. Auch bei dieser Konstruktion führt zwar die Bewegung der Säule nach innen oder außen zugleich zu einer Veränderung der Länge der Führung. Jedoch fehlt dann wie soeben dargelegt ein wesentlicher gegenüber dem Stand der Technik neuer Aspekt der Konstruktion. Auch lässt sich diese Konstruktion nicht mit der - wie ausgeführt maßgeblichen - Zahlenangabe in Einklang bringen, nach der nicht mehr als zwei Schienenkonstruktionsteile vorzusehen sind.

bb)

Demnach verwirklicht die angegriffene Ausführungsform Merkmal 5.3. nicht. Wie oben unter c) ausgeführt, ist Schienenkonstruktionsteil jeder Teil der Konstruktion, der eine Führung des auf den Laufrädern laufenden Wagens gewährleistet, also auch der bei der angegriffenen Ausführungsform mittig angebrachte Profilträger. Dieser ist - was zwischen den Parteien zu Recht unstreitig geblieben ist - nicht an den seitlich Hub-Säulen angebracht, an denen sich die Raupen befinden. Dies trifft nur auf die vier anderen Schienenkonstruktionsteile zu, die sich seitlich vom Profilträger zu den Säulen hin erstrecken, und die in die Führungskanäle des Profilträgers aufgenommen sind.

d)

Schließlich wird auch Merkmal 7 durch die angegriffene Ausführungsform nicht verletzt. Die angegriffene Ausführungsform verfügt nicht über eine teleskopische Führung. Wie oben unter c) ausgeführt, versteht der Fachmann - nicht zuletzt im Hinblick auf den Anspruchswortlaut gemäß Merkmal 5.2 - den Begriff der teleskopischen Führung in der Weise, dass die Konstruktionsteile, aus denen die Führung besteht, ineinander verschiebbar sind, im zusammengeschobenen Zustand also das eine Konstruktionsteil zumindest in einem Abschnitt vollkommen vom anderen umgeben ist. Das ist bei der angegriffenen Ausführungsform nicht der Fall, weil die seitlich sich erstreckenden Konstruktionsteile seitlich versetzt zueinander verschoben werden.

2.

Die Klage ist auch nach ihrem Hilfsantrag zu Ziffer I.1. unbegründet, mit dem die Klägerin, wie sie in mündlicher Verhandlung und durch die Neufassung des Hilfsantrages klargestellt hat, eine äquivalente Patentverletzung geltend macht. Dabei kann dahinstehen, ob, was die Beklagte rügt, das Vorbringen der Klägerin zu einer äquivalenten Patentverletzung deshalb verspätet ist, weil die Klägerin eine äquivalente Patentverletzung in mündlicher Verhandlung vom 09.10.2008 erstmals geltend gemacht hat. Auch eine äquivalente Verwirklichung der genannten Merkmale lässt sich nicht feststellen.

Eine äquivalente Merkmalsverwirklichung setzt voraus, dass - erstens - das von der angegriffenen Ausführungsform im Verhältnis zum Klagepatent abgewandelte Mittel die objektiv gleiche von dem Klagepatent erstrebte Wirkung zur Lösung des zugrunde liegenden Problems entfaltet (Gleichwirkung), - zweitens - das abgewandelte Mittel für den Fachmann im Prioritätszeitpunkt ohne besondere Überlegungen aufgrund seines Fachwissens auffindbar ist (Naheliegen), und dass - drittens - der Fachmann die abweichende Ausführung mit abgewandelten Mitteln als Lösung in Betracht zieht, die der gegenständlichen Lehre gleichwertig ist (Gleichwertigkeit; vgl. insgesamt BGH GRUR 1987, 279 - Formstein; BGHG GRUR 1988, 896 - Ionenanalyse; BGH GRUR 1989 - 903 - Batteriekastenschnur; BGH GRUR 2002, 511 - Kunststoffrohrteil). Der Annahme einer äquivalenten Verwirklichung von Patentmerkmalen steht es jedenfalls entgegen, wenn der Patentanspruch insofern eine präzise Zahlenangabe enthält und die angegriffene Ausführungsform den so vorgegebenen Bereich unter- oder überschreitet, und zwar auch dann, wenn aus Sicht des Fachmanns die erfindungsgemäßen Vorteile auch bei der Über- oder Unterschreitung des zahlenmäßig definierten Bereichs erreicht werden (LG Düsseldorf, InstGE 1, 186 - Kaminrohr; Kühnen, Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Aufl. Rn. 62).

Hiernach scheidet bereits eine äquivalente Verwirklichung der Merkmale 4.4 und 5.2 jeweils aus: das Patent lehrt präzise und für den Fachmann als Zahlenangabe erkennbar, dass die Laufräder des Wagens über zwei Umfangsnuten verfügen und die Führung der Schienenkonstruktion aus zwei Schienenkonstruktionsteilen besteht. Der Sinn dieser exakten zahlenmäßigen Begrenzung liegt für den Fachmann erkennbar darin, dass die Zahl der Schienkonstruktionsteile derjenigen der Umfangsnuten auf den Laufrädern entspricht, weil jede der Nuten eine Rippe jedes Schienenkonstruktionsteils aufnehmen soll, um - wie der Fachmann aus Merkmal 7. erfährt - eine kontinuierliche und übergangslose Bewegung des Wagens auf der Führung zu gewährleisten.

Im übrigen hat die Klägerin hinsichtlich einer Verwirklichung der Merkmale 5.2, 5.3 und 7 in äquivalenter Weise nicht hinreichend konkret dargetan, aufgrund welcher Umstände eine äquivalente Merkmalsverwirklichung anzunehmen ist. Dies setzt eine exakte Benennung des Austauschmittel voraus sowie die Darlegung, welche Schritte der Fachmann zum Auffinden des Ersatzmittels gehen musste. Jedenfalls wird die technische Lösung der angegriffenen Ausführungsform durch das Klagepatent nicht nahegelegt. Während das Klagepatent lehrt, dass die Flexibilität der Führungslänge durch ein teleskopisches Verschieben der Konstruktionsteile ineinander zu erreichen ist, lässt die angegriffene Ausführungsform die Gestaltung nach Art eines Teleskops außer Betracht und weist - in technisch aufwendigerer Weise - ein mittleres Konstruktionsteil auf, nämlich den Profilträger, der für jedes der seitlich sich erstreckenden Konstruktionsteile einen Führungskanal aufweist. Diese Lösung ist mittels des Klagepatents nicht auffindbar. Im Gegenteil entnimmt der Fachmann dem Anspruchswortlaut (Merkmal 7.), dass es der Lösung der technischen Aufgabe dient, möglichst wenige Übergänge zu schaffen und deshalb möglichst wenige Schienenkonstruktionsteile vorzusehen. Insofern fehlt es auch an der erforderlichen Gleichwertigkeit: Die angegriffene Ausführungsform weist mehr Übergänge und damit mehr störungsträchtige neuralgische Punkte in der Führung des Laufwagens auf.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Voß

Rinken

Dr. Büttner






LG Düsseldorf:
Urteil v. 13.11.2008
Az: 4b O 84/01


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