Landgericht Potsdam:
Beschluss vom 28. September 2005
Aktenzeichen: 3 T 65/05

(LG Potsdam: Beschluss v. 28.09.2005, Az.: 3 T 65/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Potsdam hat in seinem Beschluss vom 28. September 2005 (Aktenzeichen 3 T 65/05) den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Nauen geändert. Die Antragsgegnerin wurde dazu verpflichtet, 770,90 Euro zuzüglich Zinsen zu erstatten. Zudem wurden ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Nauen hatte Erfolg. Das Amtsgericht hatte die Festsetzung der Terminsgebühr abgelehnt. Das Landgericht hingegen war der Ansicht, dass dem Anwalt in diesem Fall doch eine Terminsgebühr zusteht. Dies begründete das Gericht damit, dass in ähnlichen Fällen in der Vergangenheit ebenfalls eine Terminsgebühr zugesprochen wurde. Der Bundesgerichtshof hatte schon früher eine analoge Anwendung einer ähnlichen Gebührenbestimmung angewendet.

Das Landgericht interpretierte die entsprechende Gebührenbestimmung im vorliegenden Fall ebenfalls analog. Es sah eine Vergleichbarkeit zwischen den in der Bestimmung genannten Verfahren und dem schriftlichen Verfahren nach § 44 WEG und argumentierte, dass dem Anwalt in diesem Verfahren zusätzliche Vergütung für die umfangreiche schriftliche Vorarbeit zusteht. Auch der Zweck der Gebührenbestimmung sei im Wohnungseigentumsverfahren weiterhin relevant.

Die Kostenentscheidung des Landgerichts erging gemäß § 91 ZPO.

Insgesamt wurde der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Nauen abgeändert, sodass die Antragsgegnerin zur Erstattung einer bestimmten Summe verpflichtet wurde. Die Begründung für die Entscheidung lag in der analogen Anwendung einer ähnlichen Gebührenbestimmung, die sich in ähnlichen Fällen bewährt hatte.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Potsdam: Beschluss v. 28.09.2005, Az: 3 T 65/05


Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Nauen vom 18. Februar 2005 - Az. 11 II 18/04) wird dahingehend geändert, dass von der Antragsgegnerin 770, 90 € nebst der im Beschluss angeführten Zinsen zu erstatten sind.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragsgegnerin zur Last.

Gründe

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsstellerin war der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Nauen insoweit abzuändern, als die Festsetzung der Terminsgebühr nach § 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 RVG abgelehnt worden ist. Nach Auffassung der Kammer ist dem Anwalt in analoger Anwendung der Bestimmung der Nr. 3104 Ziff. 1 Vergütungsverzeichnis eine Terminsgebühr auch dann zuzuerkennen, wenn im Verfahren nach § 44 WEG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen worden ist.

Der Bundesgerichtshof hat für die frühere Rechtslage auf den Gebührenanspruch für ein schriftliches Verfahren nach § 44 WEG über § 63 BRAGO eine analoge Anwendung des § 35 BRAGO angenommen (BGH, NJW 2003, 3133), der in seinem Wortlaut - soweit für den hier zu entscheidenden Fall relevant - mit der nunmehr geltenden Bestimmung der Nr. 3104 Ziff. 1 Vergütungsverzeichnis übereinstimmt. Grund für die durch den BGH angenommene analoge Anwendung war der Umstand, dass der Gesetzgeber hier wie auch für die in § 35 BRAGO aufgeführten Verfahren nach der ZPO (§§ 128 Abs. 3, 495 a Abs. 1 ZPO) grundsätzlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung angeordnet, jedoch auch die Möglichkeit vorgesehen hat, ausnahmsweise im Wege des schriftlichen Verfahrens zu verhandeln (BGH NJW 2003, 3133). In § 44 Abs. 1 WEG kommt dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis deutlich dadurch zum Ausdruck, dass der Richter mit den Beteiligten in der Regel mündlich verhandeln soll.

Neben dem gleichlaufenden Regel-Ausnahme-Verhältnis bei den in § 35 BRAGO aufgeführten Verfahren und dem schriftlichen Verfahren nach § 44 WEG sah der BGH auch eine Vergleichbarkeit bezogen auf den Zweck, den die Bestimmung des § 35 BRAGO verfolgt. So solle dem Rechtsanwalt durch § 35 BRAGO eine zusätzliche Vergütung für die besonders gründliche und umfassende schriftliche Vorarbeit zugebilligt werden, die regelmäßig erwartet werden dürfe, wenn auf Grund einer Ausnahmevorschrift im Einzelfall ohne mündliche Verhandlung entschieden werde (BGH, a.a.O. unter Hinweis auf BGH NJW 1970, 1743). Diese Überlegungen träfen auch für das erst- und zweitinstanzliche Wohnungseigentumsverfahren zu (BGH, a.a.O.).

Die durch den BGH vertretene Auffassung, der sich die Kammer für die frühere Rechtslage angeschlossen hat, muss auch zu einer analogen Anwendung der Nr. 3104 Ziff. 1 Vergütungsverzeichnis führen. Hierfür spricht zunächst der insoweit unveränderte Wortlaut. Hätte der Gesetzgeber die entsprechend Anwendung der Bestimmung auf das Verfahren nach § 44 WEG ausschließen wollen, so wäre gerade angesichts der erst im Jahr vor Inkrafttreten des RVG ergangenen oben angeführten Grundsatzentscheidung des BGH eine diesbezügliche klarstellende Formulierung zu erwarten gewesen.

Aus dem Umstand, dass das WEG-Verfahren nicht ausdrücklich in Nr. 3104 Ziff. 4 VV aufgeführt wurde kann dagegen nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass eine analoge Anwendung der Bestimmung ausgeschlossen werden sollte. Denn ausweislich der amtlichen Anmerkung ist die Anwendung der Regelung für Verfahren vorgesehen, für die das Gesetz grundsätzlich eine mündliche Verhandlung vorschreibe (wiedergegeben in Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., RVG, VV 3104 RN. 15). Diese Formulierung legt nahe, dass eine Anwendbarkeit über den unmittelbaren Wortlaut der Vorschrift hinaus, nicht ausgeschlossen werden sollte.

Für eine entsprechende Anwendung der Nr. 3104 Ziff. 1 VV auf das schriftliche Verfahren nach § 44 WEG spricht, dass der durch diese Bestimmung verfolgte Zweck nach wie vor gleichermaßen auch für das Wohnungseigentumsverfahren Anwendung gilt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.






LG Potsdam:
Beschluss v. 28.09.2005
Az: 3 T 65/05


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