Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 17. September 1993
Aktenzeichen: 6 U 206/92

(OLG Köln: Urteil v. 17.09.1993, Az.: 6 U 206/92)

1. Sind die -späteren- zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Berufungsklägers vom erstinstanzlichen Bevollmächtigten für den Berufungsrechtszug noch nicht endgültig mandatiert, sind sie weder gehalten, das Mandat zu bestätigen noch die Frist des § 516 ZPO zu notieren und zu beachten.

2. Eine schuldhafte Verletzung der dem Verkehrsanwalt bei der Wahrung einer Rechtsmittelfrist obliegenden besonderen Sorgfaltspflichten liegt nicht vor, wenn er -bei Ablauf der Berufungsfrist am 30.11.1992 (Montag)- einen "einfachen" Brief nach Köln, der den Rechtsmittelauftrag enthält, gegen 17.40 Uhr des 26.11.199 (Donnerstag) in einen Briefkasten am Hamburger Hauptbahnhof einlegen läßt, der regelmäßig noch gegen 23.00 Uhr geleert wird. Allerdings ist der Verkehrsanwalt gehalten, wegen des unmittelbar bevorstehenden Ablaufs der Berufungsfrist mit besonderer Sorgfalt zu überprüfen (z.B. durch ein Telefonat), ob der Rechtsmittelauftrag rechtzeitig bei dem zweitinstanzlichen Anwalt angekommen ist.

3. Zur wettbewerblichen Eigenart von Stuhlmodellen, deren Nachahmung sowie damit verbundener betrieblicher Herkunftstäuschung.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. Oktober 1992 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 42/92 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß sich die Verurteilung der Beklagten zur Aus-kunftserteilung sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten (Ziff. I. 2. und II. des Urteils des Landgerichts) nur auf den Zeitraum ab dem 15. November 1991 erstreckt. Die Kosten der zweiten Instanz werden den Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitslei-stung abzuwenden, und zwar wegen der Verurteilung zur Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,-- DM, hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunftserteilung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,-- DM und hin-sichtlich des Kostenausspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 18.500,-- DM, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten wegen der erstin-stanzlichen Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.400,-- DM abwen-den, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Parteien können die von ihnen zu erbringende Sicherheit auch durch selbst-schuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffent-lich-rechtlichen Sparkasse leisten. Die Beschwer der Beklagten beträgt 100.000,-- DM für die Verurteilung zur Unterlassung, 7.500,-- DM für die Verurteilung zur Auskunftserteilung und 17.500,-- DM für die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.

Gründe

Die Klägerin und die Beklagte zu 1)

sind Wettbewerber beim Vertrieb von Möbeln. Die Beklagten zu 2)

und 3) sind die Geschäftsführer der Beklagten zu 1), die ihre

Produkte bundesweit vertreibt und zu den ständigen Ausstellern der

K. Möbelmesse gehört.

Zum Vertriebsprogramm der Klägerin

gehören u.a. die Stühle "S." und "C.". Wegen der näheren

Einzelheiten der Gestaltung dieser Stuhlmodelle wird Bezug

genommen auf die bildlichen Darstellungen auf den Seiten 6 und 7

der Klageschrift (Bl. 6 und 7 d.A.) sowie auf die zu den Akten

gereichten Modelle dieser Stühle.

Mit Schreiben vom 2. November 1991

(Anlage 18 zur Klageschrift, Bl. 41 bis 43 d.A.), auf das

ergänzend Bezug genommen wird, mahnte die Klägerin die Beklagte zu

1) wegen Vertriebs der im Tenor des angefochtenen Urteils unter

Ziff. I. 1. a) und b) abgebildeten (sowie ebenfalls nachfolgend auf

Bl. 10 und 11 dieses Urteils wiedergegebenen) Stühle ab. Unter dem

30. Januar 1992 erhob die Beklagte zu 1) daher beim Landgericht H.

eine negative Feststellungsklage mit der als Anlage B 1 zum

Schriftsatz der Beklagten vom 17. Februar 1992 zur Akte gereichten

Klageschrift (Bl. 62 bis 66 d.A.), auf die verwiesen wird.

Die Klägerin hat behauptet, sie

vertreibe die von ihr hergestellten Stuhlmodelle "S." und "C." seit

etwa 5 Jahren bundesweit und habe sich dabei eine beachtliche

Marktposition geschaffen. So habe sich der Absatz der Stühle wie

folgt entwickelt:

"S." "C."

1987 800 Stück 270 Stück 1988 2.300

Stück 700 Stück 1989 4.000 Stück 1.000 Stück 1990 6.800 Stück 2.300

Stück 1991 10.800 Stück 4.200 Stück

Die Klägerin hat ferner behauptet, die

Beklagte zu 1) vertreibe nicht nur den im Tenor der angefochtenen

Entscheidung unter Ziff. I. 1. a) abgebildeten Stuhl "R.", sondern

ebenfalls den dort unter der Ziff. I. 1. b) wiedergegebenen Stuhl.

Mitarbeiter der Firma T. hätten auf Nachfrage erklärt, daß der

Vertrieb der beiden von ihrem Unternehmen hergestellten Stühle über

die Beklagte zu 1) erfolge.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten,

bei den beanstandeten Stuhlmodellen seien alle maßgeblichen, den

Gesamteindruck ihrer - der Klägerin - Stühle "S." und "C."

prägenden Merkmale identisch übernommen worden. Wegen der näheren

Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Klägerin wird

ergänzend Bezug genommen auf S. 10 bis 13 der Klageschrift (Bl. 10

bis 13 d.A.). Die Stuhlmodelle "S." und "C." seien Ergebnis einer

persönlichen geistigen Schöpfung von K.F. F. und eine das Können

des Durchschnittsgestalters erheblich übersteigende gestalterische

Leistung. Jedenfalls komme ihnen durch ihre besondere Form eine

hohe wettbewerbliche Eigenart zu, die im Verkehr

Herkunftsvorstellungen erzeuge. Diese Eigenart hätten die

Stuhlmodelle auch bis heute bewahren können. Es gebe auf dem Markt

nur noch den Stuhl "B." (Anlage 17 zur Klageschrift, Bl. 40 d.A.)

des italienischen Designers C., der eine gewisse Àhnlichkeit mit

"S." habe. Der Stuhl "B." sei jedoch erst 1989 auf den deutschen

Markt gelangt, wo ihm bisher keine große Bedeutung zukomme. Davon

abgesehen halte dieser Stuhl zu dem Stuhl "S." einen gewissen

Abstand, während man dies bei der von der Beklagten zu 1)

vertriebenen Nachbildung nicht feststellen könne. Das von M. R.

entwickelte Modell "Ba." (Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten

vom 17. Februar 1992, Bl. 67 d.A.) sei ein Sessel, der viel

niedriger als "S." sei und zudem mit charakteristischen

Lederpolstern ausgestattet sei. Auch weise das Gestell dieses

Sessels eine ganz andere Form auf; allenfalls im Bereich der

Rückenkonstruktion lasse sich eine Àhnlichkeit mit derjenigen des

Stuhls "S." feststellen. Auf den ersten Blick könne festgestellt

werden, daß der Stuhl "S." in keiner Weise an den Sessel "Ba. "

erinnere und eine völlig eigenständige Schöpfung sei.

Bei dem von der Firma "Sch."

vertriebenen Stuhl (Anlage 13 zur Klageschrift, Bl. 35 d.A.)

handele es sich um ihren - der Klägerin - Stuhl "S.". Der von der

Firma "Go." vertriebene Stuhl (Anlage B 3 zum Schriftsatz der

Beklagten vom 19. Februar 1992, Bl. 79 d.A.) existiere erst seit

Ende 1990, sei im Januar 1991 als Geschmacksmuster angemeldet

worden und habe im Markt praktisch keine Bedeutung. Zudem wahre er

einen größeren Abstand zu "S." als das Nachahmungsmodell "R." der

Beklagten zu 1). Der Stuhl der Firma "Ga." (Anlage B 4 zum

Schriftsatz der Beklagten vom 19. Februar 1992, Bl. 80 d.A.) weise

eine andere, viel weiter von "S." entfernt liegende Form als der

von der Beklagten zu 1) vertriebene Stuhl "R." auf. Davon abgesehen

handele es sich um einen Gartenstuhl. Die in den Anlagen B 6 und B

7 zum Schriftsatz der Beklagten vom 19. Mai 1992 (Bl. 127 und 128

d.A.) abgebildeten Stühle hätten angesichts ihres völlig

abweichenden Gesamteindrucks keine ernsthaften Berührungspunkte

mit dem Modell "S.". Was die Anlage B 8 zum vorgenannten

Schriftsatz der Beklagten (Bl. 129 d.A.) angehe, so sei dort das

Stuhlmodell der Firma G. abgebildet, die dazu im Verfahren 31 O

41/92 LG Köln gegenüber der Klägerin eine Unterwerfungserklärung

abgegeben habe.

Zu dem Stuhl "Lo." (Anlage B 9 zum

Schriftsatz der Beklagten vom 14. September 1992, Bl. 191, 196

d.A.) hat die Klägerin schließlich behauptet, dieser Stuhl sei

derzeit auf dem deutschen Markt nicht präsent. Bei der Firma Z.

handele es sich um einen ausländischen Anbieter, der den hiesigen

Markt nicht beliefere. Im übrigen sei dieser Stuhl Herrn K.F. F.

bei der Schöpfung seiner "S. " und "C."-Modelle unbekannt

gewesen.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten

die Beklagten verletzten durch den Vertrieb der angegriffenen

Stühle § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des fast identischen

Nachbaus und der vermeidbaren Herkunftstäuschung. Auch könne sie -

die Klägerin - für ihre Stuhlmodelle Urheberrechtsschutz in

Anspruch nehmen. Die Klägerin hat ferner die Ansicht vertreten,

die Beklagten hätten sich zumindest berühmt, eine Nachbildung des

Stuhls "C. ", wie er mit dem Klageantrag zu I. 1. b) angegriffen

werde, vertreiben zu dürfen.

Auf Antrag der Klägerin ist am 10. März

1992 ein Versäumnisurteil erlassen worden. Darin hat das

Landgericht die Beklagten entsprechend dem Klagebegehren (und

dessen Bezifferung folgend) verurteilt,

I.

1.

es bei Vermeidung eines für jeden Fall

der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu

500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6

Monaten zu unterlassen,

Stühle, wie nachstehend wiedergegeben,

anzubieten, feilzuhalten, zu bewerben oder in den Verkehr zu

bringen:

a)

(Es folgt 1 Seite Ablichtung)

2.

Auskunft darüber zu erteilen, seit wann

und in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Ziff. I. 1. begangen

haben, insbesondere welche Umsätze sie insoweit getätigt und welche

Werbemaßnahmen sie hierfür veranstaltet haben, und zwar

aufgeschlüsselt nach DM-Beträgen und Kalendermonaten.

Weiterhin hat das Landgericht in Ziff.

II. dieses Urteils festgestellt,

daß die Beklagten als Gesamtschuldner

verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der

dieser durch die Handlungen gemäß I. 1. bisher entstanden ist

und/oder noch entstehen wird.

Gegen dieses Versäumnisurteil, das den

Beklagten am 12. März 1992 zugestellt worden ist, haben diese mit

einem am 23. März 1992 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz

Einspruch eingelegt.

Die Klägerin hat nunmehr beantragt,

das Versäumnisurteil vom 10. März 1992

zu bestätigen.

Die Beklagten haben beantragt,

das Versäumnisurteil vom 10. März 1992

aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben die Ansicht

vertreten, die Klage sei bereits unzulässig, da das Landgericht

Köln örtlich nicht zuständig sei. Es sei zwar richtig, daß sie -

die Beklagte zu 1) - zu den ständigen Ausstellern der K. Messe

gehöre. Unrichtig sei jedoch, daß sie den in Ziffer I. 1. a) des

Versäumnisurteils wiedergegebenen und von ihr unter der Bezeichnung

"R." vertriebenen Stuhl auf der K. Messe ausgestellt oder sonstwie

beworben habe. Sie - die Beklagte zu 1) - vertreibe ihre Stühle im

Wege der Ausschließlichkeitsvereinbarung an ausgesuchte Händler,

die jedenfalls nicht im Raum Köln ansässig seien. Hinsichtlich des

in Ziffer I.1. b) des Versäumnisurteils wiedergegebenen, als

Nachahmung des Stuhls "C." angegriffenen Modells haben die

Beklagten behauptet, die Beklagte zu 1) habe diesen Stuhl zu keinem

Zeitpunkt hergestellt, vertrieben oder beworben und sich eines

solchen Rechts auch nicht berühmt.

Die Beklagten haben im übrigen geltend

gemacht, den Stühlen der Klägerin fehle die für eine

Urheberrechtsschutzfähigkeit erforderliche Individualität und

Gestaltungshöhe. Die Art ihrer Gestaltung gehöre zum vorbekannten

Formenschatz; die Verwendung von Holz und Metall entspreche dem

derzeitigen Modetrend, so daß den Stühlen auch keine

wettbewerbliche Eigenart zukomme. So sei der Stuhl "S." eine Kopie

des 1929 von M. R. entworfenen Stuhls "Ba.". Der Stuhl "B." werde

seit 1981 in Italien und seit 1983 in der Bundesrepublik

Deutschland vertrieben, wobei er den gleichen Bekanntheitsgrad

erzielt habe wie der "S."-Stuhl. Die Firma "Sch." verkaufe eine

dritte Art von Stuhl unter der Bezeichnung "S.". Auch die

geschmacksmusterrechtlich geschützten Stühle der Firma "Go." und

"Ga." wiesen im wesentlichen die gleichen Gestaltungsmerkmale auf

wie die von der Klägerin vertriebenen Stühle. Nichts anderes gelte

für die Stuhlmodelle, die in den Anlagen B 6, 7 und 8 zu ihrem -

der Beklagten - Schriftsatz vom 19. Mai 1992 abgebildet seien.

Jedenfalls handele es sich aber bei "S." um eine Kopie des Stuhls

"Lo.", der seit 1973 im Bundesgebiet vertrieben werde. Wegen der

näheren Einzelheiten des diesbezüglichen Sachvortrags der

Beklagten wird ergänzend Bezug genommen auf deren Schriftsatz vom

14. September 1992 nebst Anlagen (Bl. 189 bis 191 d.A.).

Die Beklagten haben weiter behauptet,

daß der unter der Bezeichnung "R." vertriebene Stuhl sich

insbesondere hinsichtlich der Montage der Sitzflä-che und der Form

der Rückenlehne von dem Modell "S." unterscheide, so daß auch eine

Verwechslungsfähigkeit nicht gegeben sei. Wegen der Einzelheiten

dieses Sachvortrags der Beklagten wird auf deren Schriftsatz vom

24. Februar 1992 ergänzend verwiesen (Bl. 68 f. d.A.).

Schließlich haben die Beklagten die

Einrede der Verjährung erhoben. Sie haben diese Einrede darauf

gestützt, daß die Klägerin in der Klageschrift vorgetragen habe,

sie habe die Auskunft der Firma T. über den Vertrieb der

angegriffenen Stühle durch die Beklagte zu 1) auf der Messe "A." in

F. erhalten; diese Messe habe aber - wie unstreitig ist - vom 19.

Februar bis zum 20. Februar 1991 stattgefunden. Dem weiteren

Vortrag der Klägerin, daß diese die Auskunft der Firma T.

tatsächlich nicht auf der Messe "A." sondern auf der F.er Messe

"H." erhalten habe, die - wie ebenfalls unstreitig ist - vom 24.

August bis zum 28. August 1991 stattgefunden hat, und daß sie -

die Klägerin - nur irrtümlich die Messe zunächst als "A."

bezeichnet habe, sind die Beklagten nicht mehr entgegengetreten.

Ebenso haben sie nicht mehr bestritten, daß die Beklagte zu 1) auf

dieser Messe "H." vom 24. August bis zum 28. August 1991 das

Stuhlmodell "R." ausgestellt hatte, in dem die Klägerin eine

unlautere Nachahmung des Stuhls "Sinns" sieht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des

erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den vor dem

Landgericht vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze

der Parteien nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben

durch Vernehmung von Zeugen und durch Inaugenscheinnahme der

streitgegenständlichen Stuhlmodelle. Wegen des Ergebnisses dieser

Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften des

Landgerichts vom 12. Mai 1992 (Bl. 120 bis 122 d.A.) und vom 15.

September 1992 (Bl. 181 bis 186 d.A.) verwiesen.

Durch Urteil vom 20. Oktober 1992, auf

das Bezug genommen wird, hat das Landgericht das Versäumnisurteil

vom 10. März 1992 teilweise aufgehoben und wie folgt neu

gefaßt:

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Vermeidung eines für jeden Fall

der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu

500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6

Monaten zu unterlassen,

Stühle, wie nachstehend wiedergegeben,

anzubieten, feilzuhalten, zu bewerben oder in den Verkehr zu

bringen:

a)

(Es folgt 1 Seite Ablichtung)

2.

Auskunft darüber zu erteilen, seit wann

und in welchem Umfang sie Handlungen gemäß der vorstehenden Ziff.

I. 1. a) begangen haben, insbesondere welche Umsätze sie insoweit

getätigt und welche Werbemaßnahmen sie hierfür veranstaltet haben,

und zwar aufgeschlüsselt nach DM-Beträ-gen und Kalendermonaten.

II.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten

als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klä-gerin allen Schaden

zu ersetzen, der dieser durch die Handlungen gemäß der vorstehenden

Ziff. I. 1. a) bisher entstanden ist und/oder noch entstehen

wird.

III.

Im übrigen wird die Klage

abgewiesen.

Das Landgericht hat seine örtliche

Zuständigkeit gem. § 24 Abs. 2 UWG bejaht, da im K.

Landgerichtsbezirk zumindest Begehungsgefahr hinsichtlich der

beanstandeten Handlungen bestehe. In der Sache selbst hat das

Landgericht dem Unterlassungsbegehren gem. § 1 UWG unter dem

Gesichtspunkt vermeidbarer Herkunftstäuschung entsprochen. Dabei

ist es hinsichtlich des in Ziff. I. 1. b) seines Urteils

wiedergegebenen und von ihm als Kopie des Stuhls "C." der Klägerin

gewerteten Modells jedenfalls vom Vorliegen einer

Erstbegehungsgefahr für den Vertrieb dieses Stuhls durch die

Beklagte zu 1) ausgegangen, weil sich die Beklagte berühmt habe,

die beanstandete Handlung vornehmen zu dürfen. Das Auskunfts- und

Feststellungsbegehren der Klägerin hinsichtlich des von der

Beklagten zu 1) unter der Bezeichnung "R." vertriebenen Stuhls hat

das Landgericht gem. §§ 1 UWG, 242 BGB als gerechtfertigt

angesehen. Dagegen hat es das Auskunfts- und Feststellungsbegehren

der Klägerin abgewiesen, soweit dies auf einen Vertrieb des unter

Ziff. I. 1. b) des angefochtenen Urteils abgebildeten Stuhls

gestützt worden ist; einen solchen Vertrieb hat das Landgericht

aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme nicht als

bewiesen angesehen. Wegen der weiteren Einzelheiten der

Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe der

angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Gegen dieses ihnen am 29. Oktober 1992

zugestellte Urteil haben die Beklagten am 1. Dezember 1992 Berufung

eingelegt, die sie nach entsprechender Fristverlängerung am 3.

Februar 1993 begründet haben. Gegen die Versäumung der

Berufungsfrist haben die Beklagten am 14. Dezember 1992

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Zu ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung

machen die Beklagten geltend, sie treffe an der Versäumung der

Frist zur Einlegung der Berufung keine Schuld. Rechtsanwalt Ki.,

der in der ersten Instanz die Korrespondenz zwischen ihren K.

Prozeßbevollmächtigten und ihnen geführt habe, habe diese Aufgabe

auch für die zweite Instanz übernommen. Er habe sich am 26.

November 1992 telefonisch bei den zweitinstanzlichen

Prozeßbevollmächtigten, und zwar bei Rechtsanwalt S., gemeldet und

angefragt, ob diese grundsätzlich bereit wären, einen

Berufungsrechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Köln für die

Beklagten gegen die Klägerin zu übernehmen. Dies sei von

Rechtsanwalt S. generell bejaht worden. Zu einer Mandatserteilung

an die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten sei es jedoch zu

diesem Zeitpunkt noch nicht gekommen. Rechtsanwalt Ki. habe

daraufhin seine langjährige Mitarbeiterin und Bürovorsteherin Hi.

beauftragt, das erstinstanzliche Urteil nebst umfangreicher

Ausführungen zu diesem Urteil mit einfacher Post an das Büro der

zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten

zuzustellen. Frau Hi. habe den Umschlag mit den entsprechenden

Unterlagen am Abend des 26. November 1992 etwa gegen 17.40 Uhr in

einen Briefkasten am Hauptbahnhof H. eingeworfen. Hierbei handele

es sich um einen Nachtbriefkasten, der noch gegen 20.00 Uhr und

gegen 23.00 Uhr geleert werde. Die Unterlagen seien jedoch erst am

1. Dezember 1992 bei den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten

eingegangen. Frau Hi. sei von Rechtsanwalt Ki. im konkreten Fall

nochmals darauf hingewiesen worden, am Montag, dem 30. November

1992 den Zugang der Schriftstücke bei den zweitinstanzlichen

Prozeßbevollmächtigten abzufragen. Diese Arbeitsanweisung bestehe

generell, werde aber von Rechtsanwalt Ki. und seinem Kollegen noch

einmal im jeweiligen Einzelfall ausdrücklich erteilt. Aus nicht

mehr nachvollziehbaren Gründen habe es jedoch Frau Hi., die seit

Jahren eigenverantwortlich und ohne Beanstandungen die Fristen

eintrage und die Fristenkontrolle überwache, dabei auch regelmäßig

durch die Anwälte kontrolliert werde, die korrekt im

Fristenkalender eingetragene Frist zur Einlegung der Berufung bis

zum 30. November 1992 gestrichen, ohne bei dem Büro der

zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 30. November 1992

noch Rückfrage zu halten, ob die Unterlagen eingegangen seien.

In der Sache selbst wiederholen und

vertiefen die Beklagten ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wie in

der ersten Instanz rügen sie die örtliche Zuständigkeit von Köln.

Sie sind der Ansicht, das Landgericht habe seine Zuständigkeit zu

Unrecht nach § 24 Abs. 2 UWG bejaht, denn eine unerlaubte Handlung

bzw. deren Teilakt sei nicht im Bereich des Landgerichts Köln

erfolgt. Weiterhin sind die Beklagten der Ansicht, das Landgericht

habe ebenfalls zu Unrecht die Klage im zuerkannten Umfang als

begründet angesehen. Das Stuhlmodell "S." der Klägerin greife in

der Gesamtheit seiner gestalterischen Wirkung auf Vorbekanntes

zurück. Sowohl die einzelnen Gestaltungsmerkmale als auch deren

Kombination hätten 1987 bereits zum vorbekannten Formenschatz

gehört. Zwar könne die wettbewerbliche Eigenart des Stuhls "S."

nicht in Abrede gestellt werden, diese Eigenart konkurriere jedoch

mit derjenigen vorbekannter Möbel, dabei insbesondere mit dem

Stuhlmodell "Lo.". Den maßgeblichen Verkehrskreisen sei daher eine

Zuordnung der Stühle "S." zu der Klägerin entgegen der Ansicht des

Landgerichts nicht möglich. Vielmehr werde der flüchtige

Betrachter, der sich keine weiteren Gedanken über die Herkunft des

Stuhles "S." bzw. des Stuhlmodells "R." mache, überhaupt keine

konkrete Zuordnung vornehmen können. Der versierte Betrachter

indes werde die Stühle der Firma M.I. zuordnen und sie als

Ànderungen des Stuhlmodells "Lo." begreifen.

Das Landgericht habe weiterhin nicht

zutreffend berücksichtigt, daß das von ihnen - den Beklagten -

angebotene Stuhlmodell "R." durch eine gänzlich andere Ausformung

der Rückenlehne gekennzeichnet sei. Es wirke zudem im Fußbereich

durch massive, über die Füße gestülpte Gummipfropfen plumper und

starrer als das klägerische Modell. Darüber hinaus sei der Winkel

zwischen Sitzfläche und Rückenlehne im Rahmenbereich spitzer und

das als Sitzboden eingelegte Holzbrett größer und massiver als bei

dem Modell der Klägerin. In diesem Zusammenhang sei auch von

erheblicher Bedeutung, daß die Klägerin, wie bereits

erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen worden sei, die von ihr

hergestellten und verkauften Stühle auf der Rückseite mit der

Einprägung "K." in etwa 10 cm großen Lettern vertreibe. Insoweit

fehle es an einer entsprechenden Möglichkeit der Täuschung des

Verkehrs durch das Stuhlmodell "R.". Das Fehlen einer

Verwechslungsgefahr ergebe sich zusätzlich daraus, daß die Klägerin

nach ihrem eigenen Vortrag ihre Möbel an ausgesuchte Möbelhändler

des gehobenen Genres vertreibe. Die Beklagte zu 1) sei dagegen

Großhändlerin und vertreibe, wenn sie einen Artikel erfolgreich im

Programm habe, lediglich an bundesweite Möbel-Discounter. Für die

jeweils einschlägigen Verkehrskreise bestehe insoweit damit keine

Verwechslungsgefahr. Zweifelhaft sei weiterhin, ob der

Endverbraucher im vorliegenden Fall der maßgebliche Verkehrskreis

sei, wie vom Landgericht angenommen, da die Klägerin lediglich mit

Wiederverkäufern kontrahiere. Hinzu komme im übrigen der preisliche

Unterschied zwischen dem Stuhl "S." der Klägerin und dem Modell

"R.". Die Beklagte zu 1) habe den Stuhl "R." zum Preis von ca.

49,-- DM weiterveräußern wollen, während die Klägerin ihren Stuhl

"S." zum Preis von etwa 240,-- DM veräußere. Dieser

Preisunterschied sei schon so gravierend, daß ein vernünftiger

Konsument hier nicht von übereinstimmenden Herstellern ausgehen

könne.

Die Beklagten sind weiterhin der

Ansicht, daß es auch an einem unlauteren Verhalten ihrerseits

fehle. Die Beklagte zu 1) habe alles Erforderliche getan, um zu

gewährleisten, daß die Klägerin auch weiterhin die Früchte der

angeblich gestalterischen Schöpfung ihres Inhabers ziehen könne.

Weder sei das Modell "R." mit dem Aufdruck "K." versehen wie das

Modell "S.", noch sei das Modell ansonsten mit "S." identisch.

Gerade durch die vollständig anders konstruierte Rückenlehne,

insbesondere durch das in der Rückenlehne durchgehend bis zur

Sitzfläche montierte Holzteil, habe die Beklagte zu 1) alles

Erforderliche getan, um eine Verwechslung zu vermeiden.

Weitergehende Abweichungen seien der Beklagten zu 1) nicht

zumutbar. Dem Klagebegehren sei im übrigen entgegenzuhalten, daß

das Vorgehen der Klägerin rechtsmißbräuchlich sei. Die Klägerin

wisse bereits seit H. 1991, daß Herstellerin der beanstandeten

Möbel die Firma T. sei. Diese Herstellerin sei allerdings bis heute

von der Klägerin nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Vielmehr habe die Klägerin den Weg gewählt, einen Abnehmer -

nämlich die Beklagte zu 1) - der Firma T. herauszugreifen. Nach der

Entscheidung des Bundesgerichtshofs "B." (GRUR 1979/322 f., 336)

sei jedoch der potentiell Verletzte grundsätzlich gehalten,

zunächst den Hersteller in Anspruch zu nehmen, bevor eine

Abnehmerverwarnung erfolge bzw. durchgesetzt werde.

Hinsichtlich des von der Klägerin mit

dem Klageantrag zu I. 1. b) als Nachahmung des Modells "C. "

angegriffenen Stuhlmodells, vertreten die Beklagten die Auffassung,

das Landgericht sei zu Unrecht vom Vorliegen einer

Erstbegehungsgefahr ausgegangen. Sie - die Beklagten - hätten ein

dem Stuhl "C." entsprechendes Möbelstück zu keinem Zeitpunkt

vertrieben. Das Landgericht überspanne auch die ihnen - den

Beklagten - obliegenden Pflichten zur Ausräumung einer

Erstbegehungsgefahr wenn es eine auf ihr zukünftiges Verhalten

gerichtete Erklärung abverlange, obwohl es bereits an einem

pflichtwidrigen Vorverhalten fehle. Vielmehr wäre es Sache der

Klägerin gewesen, die Umstände, die zur Begründung der

Erstbegehungsgefahr führen sollen, darzulegen und gegebenenfalls zu

beweisen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Allein aus dem Umstand,

daß sie - die Beklagten - das Stuhlmodell "R." von der Firma T.

unstreitig erworben hätten, folge nicht, daß sie damit auch ein dem

Stuhlmodell "C." entsprechendes Möbelstück vertreiben oder

vertreiben wollten. Ebensowenig folge daraus, daß sie sonstige

Möbel aus dem Programm der Klägerin als Nachahmung vertreiben

wollten. Hätte das Landgericht einen entsprechenden Hinweis

gegeben, daß es in dem Verhalten der Beklagten die Begründung

einer Erstbegehungsgefahr erblicke, hätten die Beklagten bereits

erstinstanzlich noch deutlicher vorgetragen, daß sie ein dem

Stuhlmodell "C." ähnliches Möbel weder in der Vergangenheit

vertrieben hätten noch beabsichtigten, ein derartiges Stuhlmodell

in der Zukunft zu vertreiben. Ein derartiger Hinweis des

Landgerichts hätte im übrigen auch deshalb erfolgen müssen, weil

die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch ursprünglich auf das

Bestehen einer Wiederholungsgefahr gestützt habe, während das

Urteil des Landgerichts eine Erstbegehungsgefahr annehme. Dies

stelle eine Klageänderung dar, auf die hätte hingewiesen werden

müssen, wenn sie - wie vorliegend geschehen - als zulässig, weil

sachdienlich, erachtet werde.

Wegen des weiteren Vorbringens der

Beklagten zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags und ihrer

Berufung wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 7. Dezember

1992, 21. Dezember 1992, 29. Dezember 1992, 6. Januar 1993, 13.

Januar 1993, 21. Januar 1993, 26. Januar 1993, 21. Januar 1993, 22.

April 1993, 30. April 1993, jeweils nebst Anlagen sowie auf die von

den Beklagten im Berufungstermin vom 18.6.1993 überreichten Anlagen

ergänzend Bezug genommen. Weiterhin wird Bezug genommen auf den

nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 30.6.1993.

Die Beklagten beantragen,

ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.

Die Klägerin beantragt insoweit,

den Antrag der Beklagten, ihnen

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

Berufungsfrist zu gewähren, zurückzuweisen und die Berufung der

Beklagten durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

In der Sache haben die Beklagten

zunächst beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen

Entscheidung die Klage abzuweisen.

Hierzu hat die Klägerin zunächst

beantragt,

die Berufung der Beklagten mit der

Maßgabe als unbegründet zurückzuweisen, daß Ansprüche auf Auskunft

und Schadensersatzfeststellung erst ab dem 15. November 1991

geltend gemacht werden,

weiterhin der Klägerin bei einem

Vollstrekkungsausspruch zu gestatten, Sicherheit durch

selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank

oder öffentlichen Sparkasse zu stellen.

In der mündlichen Verhandlung vom 18.

Juni 1993 haben die Beklagten zu 1), 2) und 3) erklärt:

"Das von der Klägerin angegriffene, auf

Bl. 3 d.A. im Foto wiedergegebene Modell, von dem behauptet wird,

daß es sich um eine unzulässige Nachahmung des Modells "C." der

Klägerin handele, ist von der Beklagten zu keiner Zeit vertrieben

worden. Sie hat auch nie beabsichtigt und beabsichtigt auch in

Zukunft nicht, ein Modell wie auf Bl. 3 d.A. wiedergegeben, zu

vertreiben, in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben".

Weiterhin haben die Beklagten erklärt,

daß hinsichtlich des Modells Bl. 3 d.A. eine Vertriebsvereinbarung

mit der Herstellerfirma dieses Produktes nicht existiert habe und

auch nicht eingegangen werde.

Daraufhin haben die Parteien den

Rechtsstreit hinsichtlich des Modells auf Bl. 3 d.A. in der

Hauptsache für erledigt erklärt. Sie verhandeln insoweit mit

widerstreitenden Kostenanträgen.

Im übrigen wiederholen die Parteien

ihre Anträge, wie vorstehend wiedergegeben.

Die Klägerin ist der Ansicht, der

Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei

nicht begründet, da die Berufungsfrist von den Beklagten schuldhaft

versäumt worden sei. Ein erheblicher Pflichtverstoß des H.er

Rechtsanwalts der Beklagten ergebe sich u.a. bereits daraus, daß

Rechtsanwalt Ki. nach dem Telefonat vom 26. November 1992 und der

Erklärung von Rechtsanwalt S., das Mandat anzunehmen, unverzüglich,

möglichst noch am selben Tag, ein Auftragsschreiben mit Angabe des

Datums des Fristablaufs und zumindest mit dem Rubrum des

anzufechtenden landgerichtlichen Urteils per Telefax an die K.

Berufungsanwälte hätte schicken müssen. Dies gelte insbesondere

auch deshalb, weil nach Einwurf des Briefs am Abend des 26.

November 1992 in den Briefkasten am Hauptbahnhof H. bis zum

Fristablauf nur noch zwei Werktage - Freitag, der 27. November und

Montag, der 30. November - zur Verfügung gestanden hätten, um eine

ordnungsgemäße Postzustellung zu gewährleisten. Gerade in dieser

Situation hätte der Verkehrsanwalt das Auftragsschreiben und

zumindest die ersten Seiten des Urteils vorab per Telefax

übermitteln müssen. Darüber hinaus hätte Rechtsanwalt Ki. bei

dieser sehr kurzfristigen Beauftragung der Berufungsanwälte

sicherstellen müssen, daß die Berufungsfrist am 30. November 1992

gewahrt würde, daß also die Schriftstücke bei den K. OLG-Anwälten

eingingen. Dies hätte er bei einer so kurzfristigen

Auftragserteilung selbst prüfen müssen; der Umstand, daß er einer

zuverlässigen Bürokraft vertraut habe, könne ihn nicht entlasten.

Die Beklagten entlaste aber auch nicht der Umstand, daß

Rechtsanwalt Ki. am 30. November 1992 ganztägig in D. zu einem

auswärtigen Termin gewesen sei. In diesem Fall hätte jedenfalls der

Kollege von Rechtsanwalt Ki. sicherstellen müssen, daß die

Schriftstücke rechtzeitig eingegangen wä-ren. In dem

Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten werde jedoch nichts dazu

vorgetragen, daß Rechtsanwalt Ki. hierzu in irgendeiner Weise

Vorsorge getroffen habe. Insbesondere sei auch nichts dazu

vorgetragen, welche Vorkehrungen Rechtsanwalt Ki. für den Fall

getroffen habe, daß Frau Hi. - entsprechend der Anweisung - am 30.

November 1992 tatsächlich bei den K. OLG-Anwälten angerufen und

dort erfahren hätte, daß das Urteil nicht eingegangen war. Wegen

der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin zum

Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten wird auf den Schriftsatz der

Klägerin vom 11. Januar 1993 verwiesen.

Zur Begründetheit der Berufung der

Beklagten macht die Klägerin geltend, die Rüge der Beklagten

hinsichtlich der örtlichen Unzuständigkeit von Köln sei schon

wegen § 512 a ZPO erfolglos. Ohne Erfolg sei aber auch das

Berufungsvorbringen der Beklagten im übrigen. Zu Recht habe das

landgerichtliche Urteil festgestellt, daß die von ihr - der

Klägerin - hergestellten Stühle "S." und "C." wettbewerbliche

Eigenart aufwiesen, die geeignet sei, im Verkehr Vorstellungen über

die betriebliche Herkunft der Stühle hervorzurufen. Die Beklagten,

die die wettbewerbliche Eigenart des Stuhls "S." ausdrücklich nicht

in Abrede stellten, zerlegten das Design der Stühle in einzelne

Gestaltungsmerkmale und ordneten diese sodann dem angeblich

vorbekannten Formenschatz zu. Für die Frage der wettbewerblichen

Eigenart und die dadurch geschaffene Herkunftsvorstellung komme es

jedoch nicht auf die einzelnen Merkmale eines Gegenstandes an,

sondern auf den Gesamteindruck, den ein Betrachter gewinne. Das von

den Beklagten angeführte Umfeld sei nicht geeignet, die durch die

wettbewerbliche Eigenart der Stühle nach ihrem Gesamteindruck

erzeugte Herkunftsvorstellung des Verkehrs in Frage zu stellen.

Was den Sessel "C." angehe, lasse sich keiner der von den Beklagten

genannten anderen Sessel auch nur annähernd mit diesem Modell

vergleichen. Das einzige Exemplar, das über Armlehnen verfüge, sei

nach dem Gesamteindruck und allen Einzelmerkmalen anders gestaltet.

Die bloße Tatsache, daß die Stuhlbeine dieses Sessels gekreuzt

seien, könne kein wettbewerbliches Umfeld begründen. Nichts

anderes gelte jedoch im Hinblick auf die zu dem Stuhl "S."

angeführten anderen Modelle. Diese Modelle, auch der Stuhl "Lo.",

wahrten hinreichenden Abstand zu "S." oder seien im Verkehr durch

die geringe Zahl verkaufter Exemplare nicht bekannt geworden bzw.

erst später auf den Markt gelangt.

Zutreffend habe das Landgericht

weiterhin festgestellt, daß die Modelle der Klägerin in den

Verkehr eingeführt worden seien und deshalb eine

Verwechslungsgefahr zu bejahen sei. Von dem Stuhl "S." seien bisher

37.500 und von dem Sessel "C. " bisher 13.550 Exemplare verkauft

worden, wobei die Absatzzahlen für 1992 in Deutschland - wie von

den Beklagten nicht bestritten - für "S." 12.816 Exemplare und für

"C." 5.078 Exemplare betragen hätten. Erheblich sei weiterhin, daß

die klägerischen Modelle seit 1987, wie bereits in der ersten

Instanz vorgetragen, in einschlägigen Fachzeitschriften,

Einrichtungsjournalen und Bücher abgebildet und besprochen worden

seien. Die Stühle seien damit weit über den Kreis der eigentlichen

Käuferschicht bekannt geworden, so daß schon deshalb unerheblich

sei, wenn die Beklagten angä-ben, daß sie ihre Kopien nur an

Möbel-Discounter abgeben, bei denen potentielle Käufer der Klägerin

nicht verkehren würden. Auch wäre es lebensfremd anzunehmen, daß

sich Käufer in Discount-Möbelmärkten nicht auch über die Angebote

im Fachhandel informierten bzw. umgekehrt die Fachhandelskäufer

nicht gezielt oder zufällig vom Angebot der Möbel-Discounter

Kenntnis erlangten. Der nicht unerhebliche Preisunterschied

zwischen dem Verkaufspreis bei der Klägerin - wobei allerdings die

Stühle der Klägerin entgegen der Angabe der Beklagten nicht für

240,-- DM, sondern zum Preis von etwa 200,-- DM verkauft würden -

erhöhe entgegen der Ansicht der Beklagten noch die Gefahr, daß

Käufer aufgrund irriger Herkunftsvorstellungen zum Kaufabschluß

veranlaßt würden. Sie würden davon ausgehen, daß die Klägerin ihre

sonst nur im Fachhandel erhältlichen Stühle zum Billigpreis in

Möbel-Discountläden abgebe, um dort durch Massenabsatz

entsprechenden Umsatz zu erzielen. Was die Verwechslungsgefahr

angehe, seien die Stühle der Beklagten praktisch identische

Nachbildungen der Stühle der Klägerin, denn die den Gesamteindruck

bildenden prägenden Grundelemente von "S." und "C.", aus denen der

Verkehr auf die Herkunft der Ware schlie-ße, seien bei den

angegriffenen Stühlen übernommen worden. Den Beklagten sei es aber

ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, einen größeren Abstand

zu den klägerischen Stühlen einzuhalten, wie die vorgetragenen

Stuhlformen, aber auch alle anderen auf dem Markt befindlichen

Stühle zeigten. Selbst bei Anpassung an den Zeitgeschmack bestehe

keine Notwendigkeit dafür, die klägerischen Modelle sklavisch

nachzuahmen.

Hinsichtlich des als Nachahmung des

Sessels "C. " beanstandeten Stuhlmodells vertritt die Klägerin die

Ansicht, das Landgericht habe zu Recht insoweit eine

Erstbegehungsgefahr angenommen. Selbst in der Berufungsinstanz

hätten die Beklagten bis zum Termin vom 18. Juni 1993 die für die

Beseitigung einer Erstbegehungsgefahr erforderliche Erklärung

nicht abgegeben. Sie - die Klägerin - habe deshalb bis zu dem

Berufungstermin davon ausgehen müssen, daß die Beklagten ohne

entsprechende Verurteilung die von der Firma T. hergestellten

Kopien ihres Sessels "C. " in ihr Vertriebsprogramm aufnehmen

würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des

Berufungsvorbringens der Klägerin, die im übrigen wie die

Beklagten ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, wird auf

die Schriftsätze der Klägerin vom 1. April 1993 und 4. Juni 1993

nebst den dazu überreichten Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Die Akte 31 O 41/92 LG Köln lag vor und

war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d

Die Berufung der Beklagten bleibt ohne

Erfolg.

I.

Das Rechtsmittel der Beklagten

scheitert allerdings nicht bereits daran, daß es wegen Versäumung

der Frist des § 516 ZPO zur Einlegung der Berufung unzulässig wäre.

Den Beklagten war hinsichtlich dieser Fristversäumung gem. § 233

ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, denn sie

waren ohne eigenes oder ihnen gem. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes

Verschulden ihrer anwaltlichen Vertreter verhindert, die versäumte

Frist einzuhalten.

Ein Verschulden der zweitinstanzlichen

Prozeßbevollmächtigten der Beklagten liegt nicht vor. Durch

eidesstattliche Versicherungen des H.er Verkehrsanwalts der

Beklagten, Rechtsanwalt Ki. , und des zweitinstanzlichen

Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt S., ist

glaubhaft gemacht, daß es bei dem Telefonat der Rechtsanwälte vom

26. November 1992 noch zu keiner Mandatserteilung an Rechtsanwalt

S. gekommen ist, Rechtsanwalt S. vielmehr nur allgemein seine

Bereitschaft zu einer Mandatsübernahme erklärt hat und erst am 1.

Dezember 1992 - mit Zugang des Schreibens von Rechtsanwalt Ki. vom

26. November 1992 - den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten

der Auftrag zur Einlegung der Berufung erteilt worden ist. Der

Inhalt des Schreibens von Rechtsanwalt Ki. vom 26. November 1992 an

Rechtsanwalt S. führt zu keiner anderen Beurteilung. Waren aber

die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 26. November 1992

noch nicht mandatiert worden, waren sie weder gehalten, das Mandat

zu bestätigen, noch die Frist des § 516 ZPO zu notieren und zu

beachten.

Aber auch den Verkehrsanwalt der

Beklagten trifft kein Verschulden an der Versäumung der

Berufungsfrist, für das die Beklagten gem. § 85 Abs. 2 ZPO

einzustehen hätten.

Eine schuldhafte Verletzung der dem

Anwalt bei der Wahrung einer Rechtsmittelfrist obliegenden

besonderen Sorgfaltspflichten (vgl. dazu Müller NJW 1993/687

m.w.N.) kann zunächst nicht darin gesehen werden, daß der

Rechtsmittelauftrag an die zweitinstanzlichen Anwälte nur mit

"einfacher" Post übersandt worden ist. Durch eidesstattliche

Versicherungen von Rechtsanwalt Ki. und seiner Bürovorsteherin Hi.

ist glaubhaft gemacht, daß der Brief an die zweitinstanzlichen

Anwälte gegen 17.40 Uhr des 26. November 1992 in einen Briefkasten

vor dem H.er Hauptbahnhof eingeworfen worden ist und dieser

Briefkasten regelmäßig noch zum Beispiel um 23.00 Uhr geleert wird.

Nach den üblichen Beförderungszeiten der Post hätte daher der

Rechtsmittelauftrag am 30. November 1992 in Köln bei den

zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten eingegangen sein können.

Daß der Umschlag, in dem der Rechtsmittelauftrag vom 26. November

1992 enthalten war, den Poststempel vom 27. November 1992 trägt,

steht dem nicht entgegen. Dieser Poststempel besagt zunächst

nichts darüber, wann der Brief eingeworfen worden ist, ebenso

nichts zu den üblichen Leerungszeiten des Briefkastens. Im übrigen

weist dieser Poststempel darauf hin, daß der Brief bei der üblichen

Beförderungszeit von 2 Tagen noch ohne weiteres am 30. November

1992 in Köln hätte eingehen können.

Wegen des unmittelbar bevorstehenden

Ablaufs der Berufungsfrist war der Verkehrsanwalt der Beklagten in

H. allerdings gehalten, mit besonderer Sorgfalt zu überprüfen, ob

der Rechtsmittelauftrag rechtzeitig bei den zweitinstanzlichen

Anwälten angekommen ist, damit diese gegebenenfalls noch am letzten

Tag der Berufungsfrist, dem 30. November 1992, Berufung hätten

einlegen können (vgl. dazu Müller NJW 1993/687). Hierzu hätte sich

der Verkehrsanwalt am 30. November 1992 von den zweitinstanzlichen

Anwälten telefonisch den Eingang des Rechtsmittelauftrages

bestätigen lassen müssen. Erst dann hätte die - unstreitig - bei

dem H.er Verkehrsanwalt ordnungsgemäß notierte Berufungsfrist

gestrichen werden dürfen (vgl. BGH NJW 1988/3020, 3021); eine

Vergewisserung über die Bereitschaft der zweitinstanzlichen

Rechtsanwälte zur Mandatsübernahme für das Berufungsverfahren

bedurfte es wegen der von Rechtsanwalt S. bereits am 26. November

1992 allgemein erklärten Bereitschaft nicht. Tatsächlich ist die

bei dem Verkehrsanwalt der Beklagten notierte Berufungsfrist ohne

eine derartige Nachfrage bei den zweitinstanzlichen Anwälten

gestrichen worden, dies jedoch ohne Verschulden des Verkehrsanwalts

der Beklagten. Rechtsanwalt Ki. brauchte die Anfrage bei den

zweitinstanzlichen Rechtsanwälten nicht persönlich vornehmen,

sondern konnte dies seiner - wie glaubhaft gemacht - zuverlässigen,

erfahrenen und regelmäßig sorgfältig überwachten Bürovorsteherin

Hi. überlassen, nachdem diese - wie ebenfalls hinreichend glaubhaft

gemacht - allgemein und im vorliegenden Fall nochmals

ausdrücklich von Rechtsanwalt Ki. angewiesen worden war, sich

zunächst am 30. November 1992 den Eingang des Rechtsmittelauftrags

von den zweitinstanzlichen Rechtsanwälten bestätigen zu lassen und

erst danach die Frist im Fristenbuch zu streichen. Es handelt sich

dabei um eine Verrichtung, die routinemäßig bearbeitet werden kann

und keiner besonderen Geistesarbeit oder juristischen Kenntnisse

bedarf. Derartige Verrichtungen kann der Rechtsanwalt daher seinem

zuverlässigen und sorgfältig überwachten Personal übertragen; der

Anwalt darf auch darauf vertrauen, daß seine Weisungen befolgt

werden (vgl. BGH VersR 1976/958; Müller NJW 1993/681, 685

m.w.N.).

Eine andere Beurteilung ergibt sich im

Streitfall nicht deshalb, weil Rechtsanwalt Ki. am 30. November

1992 ganztägig in D. war und seine Sozii nicht darüber informiert

hat, was zu geschehen habe, wenn am 30. November 1992 ein nicht

rechtzeitiger Eingang des Rechtsmittelauftrags vom 26.11.1992 von

der Bürovorsteherin Hi. festgestellt worden wäre. Die Beklagten

haben - von der Klägerin unbestritten - vorgetragen, daß sich die

Handakte von Rechtsanwalt Ki. am 30. November 1992 in dessen Büro

in H. befunden hat. Die Zeugin Hi. wäre daher ohne weiteres in der

Lage gewesen, eine Kopie des angefochtenen Urteils per Telefax an

die zweitinstanzlichen Rechtsanwälte in Köln zu übermitteln

einschließlich einer Kopie des Schreibens von Rechtsanwalt Ki. vom

26. November 1992 mit den darin mitgeteilten Daten zum Ablauf der

Berufungsfrist. Auch insoweit handelt es sich um eine Verrichtung,

die Rechtsanwalt Ki. aus den oben angeführten Erwägungen seiner -

zuverlässigen - Bürovorsteherin überlassen durfte. Beruht somit das

Streichen der Berufungsfrist im Fristenbuch bei dem Verkehrsanwalt

der Beklagten ohne vorherige Rückfrage bei den zweitinstanzlichen

Anwälten am 30. November 1992, ob der Rechtsmittelauftrag vom 26.

November 1992 rechtzeitig angekommen sei, auf einem Fehlverhalten

des Büropersonals des Verkehrsanwalts, das diesem nicht als

Verschulden anzurechnen ist, waren auch die Beklagten ohne ihr

Verschulden an der Einhaltung der Frist des § 516 ZPO

verhindert.

II.

Die Berufung der Beklagten ist jedoch

unbegründet.

Die Klage ist zunächst zulässig.

Auf die Einwendungen der Beklagten zur

örtlichen Zuständigkeit kommt es jedenfalls in der

Berufungsinstanz nicht an. Das Landgericht Köln hat seine örtliche

Zuständigkeit gem. § 24 Abs. 2 UWG für sämtliche von der Klägerin

in diesem Verfahren geltend gemachten Ansprüche bejaht. Gem. § 512

a ZPO, der auch in Wettbewerbsstreitigkeiten Anwendung findet

(vgl. Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., § 24 UWG

Rdn. 2 m.w.N.), kann daher das Rechtsmittel der Beklagten nicht mit

Erfolg auf eine Verletzung der Normen über die örtliche

Zuständigkeit durch das Landgericht gestützt werden.

Das Klagebegehren ist - soweit es

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist - auch in der Sache

erfolgreich.

1.

Die Klägerin kann von der Beklagten zu

1) gem. § 1 UWG im geltend gemachten Umfang Unterlassung

hinsichtlich des im Tenor des angefochtenen Urteils unter Ziff. I

1. a) abgebildeten Stuhls "R." verlangen. Dieser Stuhl stellt eine

gem. § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren

Herkunftstäuschung unlautere Nachahmung des von der Klägerin

unstreitig hergestellten und vertriebenen Stuhls "S." dar.

Eine Nachahmung ist gem. § 1 UWG wegen

vermeidbarer Herkunftstäuschung unzulässig, wenn besondere

wettbewerbliche Umstände hinzutreten, welche die Nachahmung als

sittenwidrig erscheinen lassen. Solche Umstände sind im Streitfall

gegeben, denn "S." weist wettbewerbliche Merkmale auf, mit denen

der Verkehr Herkunftsvorstellungen verbindet; durch die Nachahmung

dieses Produkts mit dem Stuhl "R." entstehen auch falsche

Vorstellungen über die betriebliche Herkunft dieses von den

Beklagten vertriebenen Stuhls, die durch zumutbare und geeignete

Maßnahmen hätten verhindert werden können (vgl. zu den

Voraussetzungen der betrieblichen Herkunftstäuschung von Gamm,

Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kapitel 27 Rdn. 25 m.w.N.).

Wettbewerbliche Eigenart weist ein

Gegenstand auf, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte

Merkmale geeignet sind, für die interessierten Verkehrskreise auf

die betriebliche Herkunft oder auf die Besonderheiten des

Erzeugnisses hinzuweisen (vgl. von Gamm, a.a.O. Kap. 21 Rdn. 10

m.w.N.). Der von der Klägerin hergestellte Stuhl "S." ist in dieser

Weise geeignet, als Herkunftshinweis auf den Betrieb der Klägerin

zu dienen. Seine wettbewerbliche Eigenart wird allerdings nicht

durch ein einzelnes Element begründet, sondern ist in

Óbereinstimmung mit dem Landgericht in der Kombination von

Merkmalen zu sehen, die in ihrer Gesamtwirkung "S." eine

ausreichende einprägsame Besonderheit verleihen.

Das Erscheinungsbild von "S." wird

maßgeblich durch den spannungsvollen Wechsel von geraden Linien und

Bögen geprägt, wobei dies durch die Kombination zweier Materialien

noch zusätzlich unterstrichen wird. Die Vierkantprofile stellen

das Tragegestell und zugleich den Rahmen für die (bei der

Ausführung von "S." in Metall/Holz) sehr flach geschnittenen, karg

wirkenden Holzplatten der Sitzfläche und der Rückenlehne dar. Die

nur an vier Punkten mit der tragenden Konstruktion verbundene

Sitzfläche aus Holz erweckt den Eindruck, als schwebe sie auf dem

transparent wirkenden Gestell, während die Rückenlehne wie eine

Scheibe zwischen den Armlehnen aufgehängt zu sein scheint. Die

geraden Linien der Sitzfläche bilden dabei einen spannungsreichen

Kontrast zu den gegenläufig geführten "schwingenden" Linien der

Stuhlbeine (bei der Ausführung von "S." in Metall/Leder, bei der

Sitzfläche und Rückenfläche sehr "flach" mit Leder überzogen sind

und letztlich kaum den Eindruck einer "Polsterung" erwecken, ergibt

sich keine andere Beurteilung). Die hinteren Füße sind als S.bögen

ausgestaltet (was ersichtlich für die Namensgebung von "S."

ausschlaggebend war) und laufen scheinbar ohne funktionale

Bedeutung unter der Sitzfläche hindurch. Umgekehrt sind auch die

vorderen Füße im unteren Bereich als Bögen gestaltet. Sie werden -

ebenso wie die hinteren Füße im Bereich der Sitzfläche - durch ein

horizontales Endstück abgeschlossen, wobei sich eine derartige

Einfassung ebenfalls am Ende der Rückenlehne befindet. Der Punkt,

an dem sich beide Bögen in einem Winkel von nahezu 90 Grad kreuzen,

ist sehr weit nach oben verlagert, nämlich in die Nähe und fast am

Ende der Sitzfläche. Die Bögen der Füße können deshalb nahezu in

ganzer Länge "schwingen", wobei sie - anders als bei dem üblichen

Stuhl - jeweils auf der Seite auf dem Boden stehen, an der sie

nicht als Stütze mit der Sitzfläche verbunden sind. Wie vom

Landgericht zutreffend angeführt, lassen die Füße dadurch bei

flüchtiger Betrachtung nicht sogleich ihre tragende Funktion

erkennen, was den Eindruck verstärkt, einen ungewöhnlich

gestalteten Stuhl vor sich zu haben.

Insgesamt vermittelt "S." durch die

beschriebene Linienführung und die verwendeten Materialien einen

strengen Eindruck, ruft jedoch zugleich auch das Bild einer

schwingenden, fast schon filigran wirkenden Konstruktion hervor.

"S." entspricht weder der typischen Stuhlform mit vier geraden

Beinen, noch erweckt das Modell durch die geschwungenen Beine und

den sehr weit nach oben verschobenen Kreuzungspunkt Anklänge an

einen Klappstuhl. Obwohl es sich um ein Gebrauchsmöbelstück

handelt, weicht "S." damit erheblich von dem herkömmlichen Bild von

Stühlen ab und ist durch die Gesamtheit seiner eigenwilligen

ästhetischen Gestaltung geeignet, dem Verkehr die Unterscheidung

von Stühlen anderer Hersteller und den Rückschluß auf seine

betriebliche Herkunft zu ermöglichen.

"S." ist im Verkehr auch in einem Maße

bekannt geworden, daß die Gefahr von Verwechslungen besteht, wenn

Nachahmungen dieses Stuhlmodells auf den Markt gelangen (vgl. dazu

Baumbach-Hefermehl a.a.O. § 1 UWG Rdn. 457 m.w.N.). Aufgrund der

Aussage des Zeugen Fischer, des Verkaufsleiters der Klägerin, vor

dem Landgericht steht fest, daß von 1987 bis 1991 ca. 24.700

Exemplare "S." - abzüglich von 10 bis 12 % Auslandsvertrieb - in

der Bundesrepublik Deutschland abgesetzt worden sind, und zwar mit

den jedes Jahr steigenden Absatzzahlen, wie sie in der

Klageschrift von der Klägerin angeführt und im Tatbestand dieses

Urteils wiedergegeben sind. Die in der Berufungsinstanz von der

Klägerin für das Jahr 1992 vorgetragenen - und von den Beklagten

nicht bestrittenen - Absatzzahlen von 12.816 Exemplaren von "S."

bestätigen diese steigende Tendenz des Absatzes und damit auch der

Akzeptanz der Stühle durch den Verkehr.

Anscheinend wollen die Beklagten in der

Berufungsinstanz nicht (mehr) in Zweifel ziehen, daß dem Stuhl

"S." von Hause aus wettbewerbliche Eigenart zukommt, meinen aber,

diese Eigenart würde "S." durch das Produktumfeld genommen. Dies

ist jedoch nicht der Fall. Die von den insoweit darlegungs- und

beweispflichtigen Beklagten angeführten Modelle anderer Hersteller

wahren entweder nach ihrem Gesamteindruck einen ausreichenden

Abstand zu "S." oder sind im Verkehr nicht hinreichend bekannt

geworden bzw. erst nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des

Marktzutritts der Beklagten mit "R." (vgl. BGH WRP 1976/370, 372

"Oval-Puderdose"; BGH GRUR 1985/876 f. "T./R.") im August 1991 auf

den Markt gelangt.

Der Sessel "Ba." von M. R. weist wie

"S." sich kreuzende Stuhlbeine sowie eine leicht gebogene

Linienführung auf. Diese Gemeinsamkeiten mit "S." finden sich

ebenfalls bei den Sesseln des Designers We. (Anlage B 6 zum

Schriftsatz der Beklagten vom 19. Mai 1992, Bl. 127 d.A.) und H.

(Anlage B 7 zum Schriftsatz der Beklagten vom 19. Mai 1992, Bl. 128

d.A.). Dennoch weichen diese drei Modelle nach ihrem Gesamteindruck

derart erheblich von der Gestaltung von "S." ab, daß sie noch nicht

einmal zum engeren Umfeld des klägerischen Stuhls gezählt werden

können:

Bei "Ba." ist schon die Linienführung

der hinteren Beine völlig anders als bei "S.", denn diese Beine

sind nicht (nahezu) als Viertelkreis gestaltet, sondern verlaufen

in einer deutlich erkennbaren Wellenlinie nach hinten. Zudem ist

der Kreuzungspunkt der Beine auffällig betont. Ohne jede

Àhnlichkeit mit "S." (selbst bei dessen Ausführung in

Metall/Leder) ist die Gestaltung der stark gepolsterten und

ineinander übergehenden Sitz- und Rückenflächen sowie deren

Verbindung mit den Stuhlbeinen. Die strenge und - wie die Klägerin

zu Recht angeführt - karge Funktionalität des Stuhls "S." wird

durch "Ba." nicht vermittelt.

Die Sessel bzw. Stühle der Designer We.

und H. sind weder nach der Linienführung der Beine und Lehnen noch

nach der Ausführung der Sitz- und Rükkenfläche mit "S." zu

vergleichen.

Die Gemeinsamkeit des mit der Anlage B

5 (Bl. 81 d.A.) zum Schriftsatz der Beklagten vom 19. Februar 1992

belegten Sessels mit dem Modell "S." erschöpft sich in sich

kreuzenden Vorder- und Hinterbeinen; ansonsten ist dieser Sessel

völlig anders gestaltet als "S." und erinnert nach seinem

Gesamteindruck nicht einmal entfernt an "S. ". Hinzu kommt, daß der

Sessel nach dem eigenen Vortrag der Beklagten erst im Jahre 1991 in

den Handel gelangt ist, wobei konkrete Umsatzzahlen von den

Beklagten nicht genannt worden sind. Auch insoweit ist daher nicht

ersichtlich, daß (und in welcher Weise) dieses Modell Einfluß auf

die wettbewerbliche Eigenart von "S." zum Zeitpunkt des

Marktzutritts der Beklagten im August 1991 Einfluß nehmen

konnte.

Der Gartenstuhl von Ga. (Anlage B 4 zum

Schriftsatz der Beklagten vom 19. Februar 1992, Bl. 80 d.A.) weist

ebenfalls eine völlig andere Linienführung als "S." auf, denn die

Vorder- und Hinterbeine einschließlich der Rückenlehne des Stuhls

zeigen eine mehrfache Wellenlinie. Soweit aus der von den Beklagten

überreichten Abbildung ersichtlich, ist auch die Sitzfläche in

anderer Weise mit den Beinen verbunden, nämlich nicht wie bei "S."

in das Gestell integriert, sondern aufmontiert. Der Kreuzungspunkt

der Beine findet sich zudem weit unterhalb der Sitzfläche. Zu Recht

führt deshalb das Landgericht zu diesem Gartenstuhl aus, er

vermittele durch diese Gestaltung einen schwerfälligen,

altmodischen Eindruck, der in keiner Weise an "S." erinnere.

Bei dem in der Anlage B 3 zum

Schriftsatz der Beklagten vom 19. Februar 1992 (Bl. 79 d.A.)

abgebildeten Stuhl der Firma "Go In" geht die Rückenlehne nicht in

die Vorderbeine über, wie dies bei "S." der Fall ist. Die

Rückenlehne ist vielmehr auf die nach hinten abschwingenden Beine

aufgesetzt, was selbst bei flüchtiger Betrachtung erkennbar ist.

Die Vorderbeine wiederum stoßen von unten stumpf auf den Rahmen.

Die Rückenlehne ist zudem im unteren Bereich wellenförmig

ausgebildet. Insgesamt handelt es sich letztlich bei diesem Stuhl

der Firma "Go." um die typische Stuhlform, die nur leicht

abgewandelt worden ist. Weder von vorne noch von der Seitenansicht

weist danach dieser Stuhl nach seinem Gesamteindruck eine

derartige Àhnlichkeit mit der Gestaltung von "S." auf, daß sich

hieraus eine Schwächung oder gar ein Wegfall der wettbewerblichen

Eigenart von "S." ergeben könnte.

Der Stuhl, der in der Anlage B 8 zum

Schriftsatz der Beklagten vom 19. Mai 1992 (Bl. 129 d.A.)

wiedergegeben ist, ist nach dem von den Beklagten in beiden

Instanzen nicht widersprochenen Vortrag der Klägerin identisch mit

dem in dem Verfahren 31 O 41/92 LG Köln von der Firma G. am 31.

März 1992 zur Unterlassung erklärten Modell. Dieser Stuhl ist daher

im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung.

Dies gilt ebenfalls für den von der

Firma "Sch. " vertriebenen Stuhl (vgl. Anlage 13 zur Klageschrift,

Bl. 35 d.A.). Die Klägerin hat hierzu in der ersten Instanz geltend

gemacht, es handele sich dabei um "S.", was im übrigen auch die

Abbildung Bl. 35 d.A. bestätigt. Diesem Vortrag der Klägerin sind

die Beklagten weder in der ersten noch in der zweiten Instanz

entgegengetreten.

Das Modell "B." (Bl. 40 d.A., Anlage 17

zur Klageschrift) ist - wie auch die Klägerin nicht in Zweifel

zieht - in gewissen Punkten ähnlich mit dem Modell "S.", nämlich in

der Linienführung bei seitlicher Sicht. Dennoch bestehen auch hier

bei einzelnen Merkmalen und insbesondere nach dem von "B."

vermittelten Gesamteindruck deutliche Unterschiede zu "S.". Dafür

sorgt vor allem die Gestaltung der Sitzfläche von "B.", deren

Vorderkante durchgebogen ist und die - wie für Plastik-Sitzflächen

typisch - in die nach hinten abschwingende Linie der Hinterbeine

integriert ist und deren Linienführung folgt. Die für "S."

charakteristische Spannung zwischen den Rundbögen und der im

Gestell gleichsam schwebenden Geraden der Sitzfläche ist damit bei

"B." nicht vorhanden. Darüber hinaus ist die Rückenlehne von "B."

völlig anders gestaltet als die Rückenfläche von "S.", nämlich als

eine Querstrebe am oberen Ende, die mit schräg geführten Streben

zur Sitzfläche hin verbunden ist. Weiterhin fehlt bei "B." die bei

"S." mit dem oberen Abschluß der Gestelle korrespondierende

Querstrebe der vorderen Füße. Anders als bei "S." wirkt dadurch das

Gestell nicht wie ein Rahmen für Sitz- und Rückenfläche. Angesichts

dieser sofort ins Auge springenden Unterschiede zwischen "B." und

"S." wird daher die Eignung der Gestaltung von "S.", als

betrieblicher Hinweis zu wirken, auch durch das Stuhlmodell "B."

nicht beeinträchtigt.

Davon abgesehen haben die Beklagten

nicht hinreichend vorgetragen, daß der Stuhl "B." dem Verkehr in

einer Weise bekannt geworden ist, daß der Verbraucher der

Gestaltung von "S." keine Herkunftsfunktion mehr beimißt. Die

Beklagten haben zwar in der ersten Instanz unter Beweisantritt

behauptet, das Modell "B." sei seit 1983 auf dem deutschen Markt.

Sie haben jedoch nicht substantiiert dargelegt, wo und in welcher

Intensität der Stuhl dem Verkehr bekannt geworden ist. Dem

Beweisantritt der Beklagten im Schriftsatz vom 20. März 1992 (Bl.

109 d.A.) auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum

Beweis für ihre Behauptung, der Stuhl "B." habe "die gleiche

Popularität und den gleichen Bekanntheitsgrad erzielt" wie der

Stuhl "S.", war daher auch mangels hinreichendem Sachvortrag der

Beklagten nicht nachzugehen.

Schließlich berufen sich die Beklagten

ebenfalls ohne Erfolg auf das Stuhlmodell "Lo." (vgl. dazu die

Abbildungen Bl. 196, 367 d.A. sowie die von den Beklagten im

Berufungstermin vom 18. Juni 1993 überreichten Unterlagen). "Lo."

kommt zwar der Gestaltung von "S." näher als alle anderen vorher

erwähnten Stühle und Sessel. Dennoch weist auch dieser (Klapp-)

Stuhl Unterschiede zu "S." auf, die dazu führen, daß "Lo." und "S."

sich nach ihrem Gesamteindruck nicht nur nicht entsprechen, sondern

in einer Weise divergieren, daß auch im Hinblick auf "Lo." von

einer Schwächung oder gar einem Wegfall der wettbewerblichen

Eigenart von "S." keine Rede sein kann.

Die Linienführung der Seitenteile von

"Lo." sind entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nahezu

identisch wie bei "S.", sondern weicht für jedermann erkennbar

maßgeblich davon ab. Den nach hinten führenden Beinen von "Lo."

fehlt schon der für "S." charakteristische Bogen. Sie sind zudem

nur leicht gewölbt und mit dem Gestell, das den Rücken und die

vorderen Beine von "Lo." bildet, durch eine auch bei flüchtiger

Betrachtung von der Seite und von vorne erkennbare

scharnierähnliche Konstruktion verbunden, die auf die Funktion von

"Lo." als Klappstuhl hinweist. Der Kreuzungspunkt der Stuhlbeine

ist deutlich tiefer als bei "S." unterhalb der Sitzfläche

angesetzt, was zusätzlich dazu führt, daß die Biegung der nach

hinten führenden Beine in keiner Weise mit dem spannungsreichen

Bogen der nach hinten führenden Beine von "S." vergleichbar ist.

Eine mit "S." vergleichbare Rückenfläche fehlt bei "Lo.", abgesehen

von dem Abschluß des Rückengestells durch eine Querstrebe, die im

übrigen - ebenfalls anders als die Rückenfläche bei "S." - leicht

gewölbt ist. Die Sitzflä-che des Stuhlmodells "Lo." ist deutlich

gewellt. Sie ist zudem nicht in das Gestell integriert, sondern

liegt vorne auf dem nach hinten führenden Rundbogen und hinten auf

einer Querstrebe auf. Die hinteren Füße sind darüber hinaus im

Gegensatz zu der Gestaltung von "S." durch eine Querstrebe

verbunden. Schließlich ist der Stuhl "Lo." niedriger und breiter

als "S.", wie insbesondere die Gegen-überstellung der Abbildung

dieser Stühle in der Anlage B 2 der Akte 31 O 41/92 LG Köln

ausweist (in dieser Beiakte wird "Lo." noch als "M."

bezeichnet).

Insgesamt wirkt "Lo." durch diese

Gestaltung und Linienführung sehr viel "gefälliger" und

"behä-biger" als "S.". Der strenge Kontrast zwischen gerader Sitz-

und Rückenfläche und dem geschwungenen Metallgestell, wie er für

"S." typisch ist, ist bei "Lo." nicht vorhanden, denn dort nimmt

die wellenförmige Sitzfläche sowie die deutlich gewölbte Querstrebe

am Rücken (vgl. dazu insbesondere die von den Beklagten in der

mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 1993 überreichten Abbildungen

von "Lo.") die Biegung des Gestells wieder auf. Durch das schon

erwähnte Scharnier am Kreuzungspunkt der Beine sowie durch die

sonstige Gestaltung des Gestells und der Art der Anbringung der

Sitzfläche gibt das Modell "Lo." auch ohne weiteres zu erkennen,

daß es sich hierbei um einen Klappstuhl handelt, was ebenfalls

einen deutlichen Abstand zu "S." schafft. Ein vergleichbarer oder

gar verwechslungsfähiger Gesamteindruck der Modelle "S." und "Lo."

ist daher nicht vorhanden.

Von einer Gewöhnung des Verkehrs an den

durch die Gestaltung von "S." vermittelten Gesamteindruck durch das

unstreitig schon vor "S." vertriebene Modell "Lo." kann umso

weniger ausgegangen werden, als es den Beklagten in beiden

Instanzen nicht gelungen ist, detailliert darzulegen, in welcher

Intensität "Lo." vertrieben worden ist. Selbst wenn man die

Behauptung der Beklagten, wonach "Lo." in der Zeit von 1971 bis

1989 mindestens 20.000 mal in der Bundesrepublik Deutschland

veräußert worden sei, in diesem Zusammenhang als richtig

unterstellt, läßt sich daraus immer noch nicht entnehmen, wie sich

diese Verkaufszahlen auf den sehr langen Zeitraum von ca. 22 Jahren

verteilt und damit in welchen Jahren in welcher Intensität die

Vorstellung des Verkehrs vom Aussehen derartiger Stühle beeinflußt

haben. Bezogen auf diesen sehr langen Zeitraum sind es verglichen

mit den von der Klägerin bewiesenen Verkaufszahlen von 24.700

Exemplaren "S." (abzüglich etwa 10 bis 12 % Auslandsvertrieb) in

der Zeit von 1987 bis 1991 zudem nur sehr geringfügige Umsätze.

Die von den Beklagten vorgetragenen

Bewerbungen für "Lo." vermögen ebenfalls nicht hinreichend

darzutun, daß sich die Formgebung dieses Stuhls derart dem Verkehr

eingeprägt hat, daß die Gestaltung von "S." bei seinem

Marktzutritt im Jahr 1987 und bzw. oder bei dem Marktzutritt der

Beklagten mit dem Stuhl "R." keine Hinweisfunktion für die Klägerin

entfalten konnte. Ein konkreter Vortrag der Beklagten zu den

Bewerbungen von "Lo." gibt es nur für die Jahre 1971 und 1972, also

für einen Zeitraum, der viele Jahre vor dem ersten Erscheinen von

"S." liegt. Für das Jahr 1987 sowie für die nachfolgende Zeit wird

in der von den Beklagten vorgelegten eidesstattlichen Versicherung

des Zeugen Of. vom 18. Oktober 1992 (Bl. 363 d.A.) lediglich

erklärt, daß die Firma Z. den Stuhl "Lo." 1987 in der

Bundesrepublik Deutschland zum Preis 773,-- DM verkauft und

beworben habe und daß der Betrieb der Firma Z. dann im Jahr 1989

eingestellt worden sei. Die von den Beklagten im Berufungstermin

vom 18. Juni 1993 zu "Lo. " überreichten Unterlagen

(Prospektmaterial, Preislisten) führen ebenfalls nicht weiter, denn

daraus läßt sich nicht entnehmen, in welchem Maße "Lo." in den

Jahren, auf die sich diese Unterlagen beziehen, vertrieben und

bzw. oder beworben worden ist. Abgesehen davon, daß die

Gestaltungen von "Lo." und "S." nach ihrem Gesamteindruck die oben

angeführten erheblichen Unterschiede aufweisen, war daher schon

wegen des unzulänglichen Sachvortrags der Beklagten zum Verkauf

und der Bewerbung von "Lo." nicht deren Behauptung nachzugehen, daß

"Lo." im Bundesgebiet (wann€) Verkehrsgeltung erlangt habe.

Auf den Vortrag der Beklagten zu dem

Vertrieb und der Bewerbung von "Lo." sowie der angeblichen

Verkehrsbekanntheit dieses Stuhlmodells kam es schließlich auch

deshalb nicht an, weil "Lo." unstreitig allenfalls bis in das Jahr

1989 in der Bundesrepublik vertrieben worden ist. Zu dem im

vorliegenden Verfahren für die Frage der wettbewerblichen Eigenart

von "S." maßgeblichen Zeitpunkt des Marktzutritts der Beklagten mit

dem beanstandeten Stuhl "R." im August 1991 (ein frü-herer Vertrieb

dieses Stuhls durch die Beklagten oder einem Dritten ist von den

Beklagten nicht behauptet) war "Lo." also schon nicht mehr auf dem

Markt. Selbst wenn daher die angesprochenen Verkehrskreise bei dem

Auftreten von "S." zunächst z.B. an geschäftliche oder sonstige

Verbindungen zwischen dem Hersteller dieses Stuhls und des Modells

"Lo." gedacht haben sollten, wiesen und weisen diese möglichen

Herkunftsvorstellungen der Verbraucher nach dem Einstellen des

Vertriebs von "Lo." ungeachtet der Unrichtigkeit der Vorstellungen

tatsächlich nur noch auf die Klägerin hin, so daß es gleichwohl zu

einer Herkunftstäuschung kommen kann, wenn nunmehr ein mit "S."

verwechslungsfähiger Stuhl auf den Markt kommt. Soweit die

Beklagten in dem Berufungstermin vom 18. Juni 1993 erklärt haben,

sie würden den Stuhl "Lo." ab Juli 1993 in Deutschland wieder in

den Verkehr bringen, ist dies irrelevant. Zum einen handelt es sich

dabei zunächst um eine bloße Absichtserklärung der Beklagten; zum

anderen kommt es im vorliegenden Rechtsstreit, wie schon dargelegt,

auf den Zeitpunkt des Marktzutritts der Beklagten mit "R." an,

also auf den August 1991.

In Óbereinstimmung mit dem Landgericht

ist aber ebenfalls die Verwechslungsgefahr der sich gegen-über

stehenden Stühle zu bejahen. Der von der Beklagten zu 1)

vertriebene Stuhl "R." ähnelt dem von der Klägerin hergestellten

und vertriebenen Stuhl "S." in sämtlichen Merkmalen, die dessen

wettbewerbliche Eigenart ausmachen und die Gesamtwirkung dieses

Stuhlmodells sowie die von "R." prägen, derart, daß zumindest von

einer mittelbaren Verwechslungsgefahr, jedenfalls von einer

Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne auszugehen ist.

Wie die von der Klägerin mit der

Klageschrift (S. 12 und 13 der Klageschrift = Bl. 12 und 13 d.A.)

vorgelegte Gegenüberstellung der Stühle sowie die Originale der

Stühle eindrucksvoll zeigen, besteht Óbereinstimmung der beiden

Stühle insbesondere bei der Linienführung des gesamten

Tragegestells einschließlich der konkreten Gestaltung des

Kreuzungspunktes von Vorder- und Hinterbeinen sowie bei der Art der

Sitzfläche und ihrer Anbringung, nämlich bei "R." in gleicher

Weise schwebend und mit demselben spannungsreichen Kontrast zu den

Bögen der nach hinten führenden Beine wie bei "S.". Auch bei "R."

werden diese Gestaltungsmerkmale durch die Kombination zweier

verschiedener Materialien, nämlich ebenfalls durch Metall und Holz,

betont.

Demgegenüber treten die geringfügigen

Abweichungen der Gestaltung von "R." gegenüber "S." völlig in den

Hintergrund. Dies gilt für den an den Füßen angebrachten Schutz

ebenso wie für den Umstand, daß bei "R." der Winkel zwischen

Sitzfläche und Rückenlehne im Rahmenbereich etwas spitzer und das

als Sitzboden angebrachte Holzbrett etwas größer und massiver als

bei "S." ist. Diese Abweichungen prägen nicht den von der

Gestaltung von "R." vermittelten Gesamteindruck. Sie sind zudem so

marginal, daß sie schon bei einem sorgfältigen Vergleich der sich

gegenüberstehenden Stühle als Unterschied kaum auffallen. Umso

weniger werden sie von dem flüchtigen Betrachter bemerkt, der beide

Stuhlmodelle nicht nebeneinander sieht, sondern "R." aufgrund

seines Erinnerungsbildes an "S." beurteilt.

Keine andere Beurteilung gilt für die

Verwendung andersfarbiger Metallprofile bei "R." gegenüber "S.".

Diese Abweichung kann - wenn sie überhaupt festgestellt wird - die

Verwechslungsgefahr nicht beseitigen, denn sie betrifft keine die

Gesamtwirkung der sich gegenüberstehenden Stühle prä-gendes

Gestaltungsmerkmal. Sie wird vielmehr bei dem Betrachter, dem diese

Abweichung tatsächlich auffällt, angesichts der sonstigen

eklatanten Óbereinstimmungen der beiden Stühle allenfalls die

Vorstellung hervorrufen, die Klägerin habe mit "R." eine Variante

zu ihrem bewährten Stuhlmodell "S." auf den Markt gebracht.

Aber auch die anders gestaltete

Rückenfläche bei "R." begründet keinen hinreichenden Abstand dieses

Stuhls zu "S.", um die Gefahr einer Verwechslung der sich

gegenüberstehenden Produkte auszuschalten. Zwar hat diese

Rückenfläche nicht - wie bei "S." - die Form eines Halbkreises,

sondern ist ein sich nach unten hin verjüngendes Brett, das bis zur

Sitzfläche reicht. Wie bei "S." handelt es sich aber um eine in den

Metallrahmen gleichsam eingehängte Fläche, die sich nach unten hin

verjüngt und auf diese Weise von dem Metallrahmen optisch löst.

Trotz abweichender Gestaltung stellt damit die Form der

Rückenfläche von "R." letztlich nur eine Abwandlung zur

Rückenfläche von "S." dar, ohne deren Gestaltungsprinzip

aufzugeben. Ein gravierender Unterschied im Detail oder gar nach

dem maßgeblichen Gesamteindruck der Gestaltung von "R." gegenüber

dem Stuhlmodell der Klägerin besteht daher auch insoweit

nicht.

Die Óbereinstimmungen zwischen "S." und

"R." bei allen den Gesamteindruck prägenden Merkmalen sind danach

derart stark, daß mehr als nicht nur nicht unbeachtliche Teile der

Endverbraucher, die "S." kennen und die die vorgenannten

Unterschiede der beiden Stühle tatsächlich bemerken, zu der Annahme

gelangen, die Klägerin habe mit "R." eine Variante mit

andersfarbigem Metallgestell und mit einer etwas anders geformten

Rückenlehne auf den Markt gebracht, bzw. davon ausgehen, daß diese

Variante von "S." nur mit Billigung der Klägerin auf den Markt

gelangt sei.

Ohne Erfolg machen die Beklagten

demgegenüber geltend, die Klägerin markiere ihre Stühle auf der

Rückseite mit den großen Buchstaben "K.", während der Stuhl "R."

diese Markierung nicht aufweise. Dieses Merkmal ist schon deshalb

ohne Bedeutung, weil es nur bei einem sorgfältigen Untersuchen des

Stuhls bemerkt wird. Im übrigen schließt es nicht aus, daß die

Verbraucher in "R." aus den genannten Gründen eine Variante zu "S."

aus dem Unternehmen der Klägerin sehen oder zumindest von

geschäftlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen den

Herstellern von "R." und "S." ausgehen und zwanglos hierauf das

Fehlen dieser Markierung der Rückseite zurückführen.

Auch die beachtlichen Preisunterschiede

zwischen "R." und "S." (die Beklagte zu 1) gibt ihren Preis für

"R." ausweislich der Berufungsbegründungsschrift mit ca. 49,-- DM

an, während "S." zum Preis von etwa 200,-- DM verkauft wird) oder

der Umstand, daß die Beklagte zu 1) ihre Möbel über bundesweite

Möbel-Discounter vertreiben läßt, während die Klägerin ihre Stühle

über ausgesuchte Möbelhäuser des gehobenen Genres vertreibt, steht

der festgestellten Verwechslungsgefahr nicht entgegen. Die

Verbraucher werden vielmehr aufgrund dieser Umstände von ihnen

tatsächlich festgestellte Abweichungen der im Gesamteindruck

übereinstimmenden Stühle "R." und "S." ohne weiteres damit

erklären, daß die Klägerin oder ein von ihr lizensierter anderer

Hersteller mit "R." eine billigere Abwandlung zu "S." auf den Markt

gebracht hat, um auf diese Weise - wie dies bei großen Firmen

häufig geschieht - nicht nur den Fachhandel, sondern auch die

Billigmärkte für sich zu erschließen und dort durch Massenabsatz

entsprechenden Umsatz zu erzielen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten kann

ebenfalls keine Rede davon sein, daß eine Verwechslungsgefahr der

sich gegenüberstehenden Produkte deshalb auszuschließen sei, weil

in den Möbelhäusern, die die Produkte der Klägerin führen, nicht

das gleiche Publikum wie in den Möbel-Discountläden verkehre, in

denen die von der Beklagten zu 1) vertriebenen Stühle angeboten

würden. Wie die Mitglieder des Senats als Teil der angesprochenen

Endverbraucher aus eigener Kenntnis und Erfahrung wissen, lassen

sich die Käuferschichten heute nicht mehr in der von den Beklagten

angeführten Weise trennen. Viele Verbraucher leisten sich einzelne

teure Möbelstücke (bzw. können sich nur einzelne derartige Möbel

leisten), die sie in den Möbelhäusern des gehobenen Genres kaufen;

im übrigen erstehen diese Verbraucher billigere Ergänzungsmöbel in

anderen Läden, wie z.B. bei den Möbel-Discountläden. Viele

Verbraucher gehen auch nur in die Möbelläden des gehobenen Genres,

um sich dort wegen der ansprechenden Repräsentation der Möbel

lediglich Anregungen für die Einrichtung ihrer Wohnung zu holen.

Umso erfreuter werden sie dann feststellen, daß sie einen letztlich

mit "S." identischen Stuhl unter der Bezeichnung "R." bei dem

Möbel-Discounter sehr viel billiger erwerben können. Diese

Verbraucher werden aber ebenfalls in der oben geschilderten Weise

über die Herkunft von "R." getäuscht. Zudem hat die Klägerin

belegt, daß über "S." in überörtlichen auflagenstarken

Zeitschriften wie z.B. "B." und "S.W." seit 1987 mit Abbildungen

des Stuhls berichtet worden ist (vgl. dazu Bl. 8 der Klageschrift =

Bl. 8 d.A.). Dadurch wurden ebenfalls Käuferkreise erreicht, die

nur oder nur bevorzugt Möbel in Discountläden kaufen, somit auch

potentielle Käufer von "R.".

Schließlich fehlt es an einer

Herkunftstäuschung nicht deshalb, weil die Klägerin ihre Produkte

zunächst an Wiederverkäufer abgibt und sie erst durch den

Fachhandel an den Endverbraucher gelangen, während die Beklagte zu

1) ihre Artikel als Großhändlerin an Möbel-Discountläden vertreibt.

Die Möbelstücke beider Parteien sind für den Endverbraucher

bestimmt. Zumindest bei diesem besteht jedoch aus den dargelegten

Gründen die Gefahr, daß er bei "R." unrichtig annimmt, dieser Stuhl

stamme aus dem Betrieb der Klägerin oder werde zumindest mit

Billigung der Klägerin auf den Markt gebracht.

Der Tatbestand des § 1 UWG ist jedoch

auch im übrigen erfüllt.

Wie schon das vorgelegte Umfeld belegt,

handelt es sich weder bei den einzelnen Elementen, die den

Gesamteindruck von "S." prägen noch bei der Kombination dieser

Elemente um technisch oder ästhetisch bedingte Formen. Es stehen

vielmehr zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung, selbst

wenn man dem von den Beklagten angeführten Zeitgeschmack Rechnung

tragen und z.B. einen Stuhl mit den kombinierten Materialien Metall

und Holz auf den Markt bringen will. Einer nahezu identischen

Nachbildung von "S.", wie dies bei "R." der Fall ist, bedarf es

hierzu nicht.

Der Beklagten zu 1) ist ebenfalls der

Vorwurf zu machen, daß ihr die Umstände, die bei objektiver

Würdigung die Sittenwidrigkeit der beanstandeten

Wettbewerbshandlung begründen, bekannt waren, bzw. daß sie mit dem

Vorliegen derartiger Umständen gerechnet oder sich zumindest der

Kenntnis dieser Umstände bewußt verschlossen hat (vgl. dazu BGH

GRUR 1992/448 f. "Pullovermuster" m.w.N.).

Zwar steht aufgrund der

erstinstanzlichen Beweisaufnahme durch die Aussage der Zeugin Jo.

fest, daß die Beklagte zu 1) nur Vertreiberin und nicht

Herstellerin des Stuhls "R." ist, was im übrigen von der Klägerin

zumindest im Berufungstermin auch nicht mehr bestritten wurde. Es

kommt danach für die Annahme eines Verstoßes der Beklagten zu 1)

gegen § 1 UWG auf deren Kenntnis von der Nachahmung durch den

Hersteller an (vgl. BGH "Pullovermuster" a.a.O.). Der Beklagten zu

1) wurde jedoch nicht erst durch das vorliegende Verfahren,

sondern schon durch das Abmahnschreiben der Klägerin vom 2.

November 1991 ausführlich die maßgeblichen Umstände (einschließlich

einer Abbildung von "S." und "C.") vor Augen geführt, die die

Unlauterkeit des Vertriebs von "R." als Nachahmung von "S."

begründen. Ab diesem Zeitpunkt wußte die Beklagte zu 1) von der

sittenwidrigen Wettbewerbshandlung des Herstellers des Stuhls "R."

bzw. hat damit gerechnet oder sich jedenfalls einer entsprechenden

Kenntnis bewußt verschlossen. Damit erfüllte und erfüllt auch das

Verhalten der Beklagten zu 1) als bloße Vertreiberin den

subjektiven Tatbestand des § 1 UWG. Ob ein Weiterverkauf von "R."

durch die Beklagten zu 1) entsprechend der Ansicht von

Baumbach-Hefermehl (a.a.O. § 1 UWG Rdn. 474) dennoch zulässig

wäre, wenn die Beklagte zu 1) die ihr zumutbaren Maßnahmen

getroffen hätte, um eine Irreführung des Verkehrs auszuschließen,

bedarf keiner Entscheidung, denn der Vortrag der Beklagten läßt

derartige Maßnahmen nicht erkennen.

Mit dem Landgericht ist weiterhin vom

Vorliegen der Wiederholungsgefahr auszugehen. Unstreitig hat die

Beklagte zu 1) das Modell "R." auf der Messe "H." in F. im August

1991 präsentiert und bis einschließlich des Berufungstermins vom

18. Juni 1991 auch nicht in Zweifel gezogen, daß sie "R."

vertreibt (und ebenfalls zukünftig vertreiben will). Die danach

gegebene Gefahr einer Wiederholung der beanstandeten

Wettbewerbsverletzung war daher nur durch eine strafbewehrte

Unterwerfungserklärung der Beklagten zu 1) zu beseitigen. Schon

deshalb kommt es nicht auf den Vortrag der Beklagten zu 1) im

nachgelassenen Schriftsatz vom 30. Juni 1993 an, in dem die

Beklagte zu 1) erstmals behauptet, sie würde das Stuhlmodell "R."

nicht vertreiben.

Ohne Erfolg machen die Beklagten

gegenüber dem Unterlassungsverlangen der Klägerin unter Berufung

auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in GRUR 1979/332, 336

"B." geltend, die Klägerin handele rechtsmißbräuchlich, weil sie

nicht zuerst den Hersteller der beanstandeten Stühle in Anspruch

nehme, sondern gegen den Abnehmer vorgehe. Weder der Entscheidung

des Bundesgerichtshofs "B." noch dem Schrifttum, das sich auf diese

Entscheidung bezieht (vgl. von Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl.,

Kapitel 49 Rdn. 16; Großkomm-UWG/Köhler, Vor § 13 B Rdn. 284;

Baumbach-Hefermehl, a.a.O. § 14 Rdn. 11, 12 b) läßt sich der von

den Beklagten angeführte Grundsatz entnehmen. Die erwähnte

Entscheidung des Bundesgerichtshofs sowie das Schrifttum verhalten

sich vielmehr nur zu der Frage, welche Sorgfaltspflichten dem

Abmahnenden im Hinblick auf Schadensersatzansprüche des vor dem

Hersteller verwarnten Abnehmers obliegen. Auch sonst sind keine

Umstände ersichtlich, die das Vorgehen der Klägerin aus den von den

Beklagten angeführten Erwägungen als rechtsmißbräuchlich

erscheinen lassen. Wie auch vom Bundesgerichtshof in der

Entscheidung "Pullovermuster" (GRUR 1992/448 f.) ausdrücklich

festgestellt, kann der Verletzte bei der Inanspruchnahme des

Vertreibers nicht auf ein Vorgehen gegen den Hersteller der Imitate

verwiesen werden, und zwar selbst dann nicht, wenn ihm der

Hersteller bereits bekannt ist. Zu Recht macht die Klägerin

insoweit auch geltend, ein Vorgehen gegen den Vertreiber müsse

ungeachtet der Inanspruchnahme des Herstellers unter anderem schon

deshalb möglich sein, weil andernfalls unlauter nachgeahmte Waren,

die vom Hersteller bereits verkauft sind, von dem Abnehmer noch

abgesetzt werden können, ohne daß der Verletzte eine Möglichkeit

habe, hiergegen etwas zu unternehmen.

Schließlich steht die von den Beklagten

schon in erster Instanz erhobene Einrede der Verjährung dem

Unterlassungsbegehren der Klägerin aus § 1 UWG nicht entgegen. Von

einer Verjährung dieses Unterlassungsanspruchs kann schon

angesichts der dargelegten Wiederholungsgefahr für den

beanstandeten Vertrieb von "R." keine Rede sein. Abgesehen davon

berühmen sich die Beklagten, "R." vertreiben zu dürfen, so daß

ebenfalls aus diesem Grund eine Verjährung gem. § 21 UWG nicht

vorliegt.

Ist danach das Unterlassungsbegehren

der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) aus § 1 UWG gerechtfertigt,

kann dahinstehen, ob auch § 97 Abs. 1 UrhG das

Unterlassungsverlangen der Klägerin rechtfertigt.

2.

Gemäß §§ 1 UWG, 242 BGB ist ebenfalls

das Auskunfts- und Feststellungsbegehren der Klägerin gegen die

Beklagte zu 1) in dem zuletzt geltend gemachten Umfang, also ab

dem 15. November 1991, begründet.

Die Beklagte zu 1) ist der Klägerin ab

diesem Zeitpunkt zum Schadensersatz verpflichtet, denn sie hat

schuldhaft gegen § 1 UWG verstoßen. Angesichts der ihr von der

Klägerin in dem (ausweislich der unstreitigen vorprozessualen

Korrespondenz der Parteien der Beklagten schon vor dem 15.

November 1991 zugegangenen) Abmahnschreiben vom 2. November 1991

umfänglich dargelegten Umstände durfte die Beklagte zu 1) den

nachgeahmten Stuhl "R." nicht einfach weiter vertreiben. Sie hätte

vielmehr bei der gebotenen entsprechenden sorgfältigen Prüfung ohne

weiteres erkennen können und müssen, daß es sich bei "R."

angesichts der eklatanten Óbereinstimmung dieses Stuhlmodells mit

dem Stuhl der Klägerin um eine unzulässige Nachahmung von "S."

handelt und ein weiterer Vertrieb von "R." durch sie - die Beklagte

zu 1) - daher unlauter ist. Die Beklagte zu 1) trifft danach

zumindest der Schuldvorwurf der Fahrlässigkeit.

Es ist ebenfalls hinreichend

wahrscheinlich, daß der Klägerin durch den Vertrieb von "R." als

"S."-Kopie durch die Beklagte zu 1) ein Schaden entstanden ist bzw.

noch entsteht. Die Beklagte zu 1) ist der Klägerin somit gemäß § 1

UWG zum Schadensersatz sowie zur Vorbereitung der

Schadensermittlung auch zur Erteilung der von der Klägerin

begehrten Auskunft verpflichtet.

Eine Verjährung des Auskunfts- und

Feststellungsverlangens der Klägerin gem. § 21 UWG liegt nicht

vor. Da die Klägerin unstreitig erstmals im August 1991 Kenntnis

von der beanstandeten Wettbewerbshandlung der Beklagten zu 1)

erlangt und bereits am 6. Februar 1992 die vorliegende Klage

erhoben hat, ist eine Verjährung gem. § 21 UWG auch insoweit nicht

eingetreten, als sich das Auskunft aund Schadensersatzbegehren der

Klägerin ab dem 15. November 1991 auf einen Zeitraum bezieht, der

noch vor der Klageerhebung liegt.

3.

Der Unterlassungsanspruch sowie das

Auskunfts- und Feststellungsbegehren der Klägerin hinsichtlich des

Stuhls "R." sind in dem zuerkannten Umfang aus den bereits vom

Landgericht angeführten Erwägungen jedoch ebenfalls gegen die

Beklagten zu 2) und 3) begründet. Die Beklagten zu 2) und 3) sind

die Organe der Beklagten zu 1), die deren Handlungen veranlassen

und durchführen. Aus den zu dem Klagebegehren hinsichtlich der

Beklagten zu 1) angeführten Erwägungen liegt damit zugleich auch

ein eigenes schuldhaftes wettbewerbswidriges Verhalten der

Beklagten zu 2) und 3) vor (vgl. dazu Baumbach-Hefermehl, a.a.O.

Einl UWG Rdn. 328, 329 m.w.N.).

4.

Hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens

der Klä-gerin gegen den als Nachahmung des von ihr hergestellten

und vertriebenen Stuhls "C." angegriffenen und in Ziff. I. 1. b)

des Tenors der angefochtenen Entscheidung abgebildeten Modells war

nur noch gem. § 91 a Abs. 1 ZPO über die Kosten zu entscheiden,

nachdem die Parteien in der Berufungsverhandlung vom 18. Juni 1993

insoweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Danach waren aber die Kosten den Beklagten aufzuerlegen, denn diese

wären ohne ihre Erklärung im Termin vom 18. Juni 1993, die Anlaß

für die Erledigungserklärungen der Parteien war, auch insoweit

mit ihrer Berufung unterlegen.

Zulässigkeitsbedenken gegenüber dem

Klagebegehren haben nicht bestanden. Dabei kann dahinstehen, ob

eine Klageänderung darin zu sehen ist, daß die Klägerin in der

ersten Instanz ihr Unterlassungsverlangen zunächst auf das

Vorliegen einer Wiederholungsgefahr gestützt und das Landgericht

der Klage dann wegen Bestehens einer Erstbegehungsgefahr

entsprochen hat. Da das Landgericht eine eventuell vorliegende

Klageänderung - stillschweigend - zugelassen hat, unterlag diese

Entscheidung des Landgerichts gem. § 268 ZPO nicht der Óberprü-fung

durch den Senat. Im übrigen bedurfte es auch entgegen der Ansicht

der Beklagten keines Hinweises seitens des Landgerichts gem. § 139

ZPO auf das - möglicherweise - Vorliegen einer Klageänderung; die

Klägerin hat sich schon im Schriftsatz vom 5. Mai 1992 auf das

Bestehen einer Erstbegehungsgefahr berufen und die Beklagte hat

hierzu auch im Schriftsatz vom 6. Mai 1992 Stellung genommen.

Das Unterlassungsbegehren der Klägerin

war bis zu der Erklärung der Beklagten im Termin vom 18. Juni 1993

ebenfalls in der Sache erfolgreich, denn der mit dem Klageantrag zu

Ziff. I. 1. b) beanstandete Stuhl stellt eine Nachahmung des von

der Klägerin hergestellten und vertriebenen Stuhls "C." dar, die

gem. § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren

Herkunftstäuschung wettbewerbswidrig ist.

Wie bereits vom Landgericht zutreffend

ausgeführt, ist der Stuhl "C." - auch im Hinblick auf das von den

Beklagten angeführte Produktumfeld - wettbewerblich eigenartig und

im Verkehr nach seinen von den Beklagten in der zweiten Instanz

nicht mehr bestrittenen Absatzzahlen in einer Weise bekannt

geworden, daß bei Nachahmungen die Gefahr von Verwechslungen

bestehen kann. Insoweit wird gem. § 543 Abs. 2 ZPO auf die

Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen. Es besteht jedoch

ebenfalls die Gefahr, daß nicht unbeachtliche Teile der

Endverbraucher den beanstandeten Stuhl mit "C." verwechseln. Wie

die Gegenüberstellung dieser Stühle in der Abbildung gem. Bl. 12

der Klage und Bl. 12 d.A. deutlich macht, sind die Stühle bis auf

die etwas anders gestaltete Rückenlehne und den Farbunterschied bei

den Metallrahmen letztlich identisch. Diese Unterschiede können

aber jedenfalls nicht die Gefahr beseitigen, daß der Verkehr

aufgrund des übereinstimmenden Gesamteindrucks der sich

gegenüberstehenden Stühle das beanstandete Modell für eine aus dem

Betrieb der Klägerin stammende oder zumindest mit deren

Einverständnis hergestellte Variante zu dem Stuhl "C." halten und

auf diese Weise über die betriebliche Herkunft dieses Stuhls

irregeführt werden. Es gelten insoweit die Ausführungen zu "S. "

in Ziff. II. 1. dieses Urteils entsprechend, auch was das

Vorbringen der Beklagten zu der Frage der angesprochenen

Verkehrskreise angesichts der unterschiedlichen Vertriebsschienen

der Parteien angeht.

Eine abweichende Gestaltung eines

Stuhls bzw. Sessels unter Vermeidung der für "C." typischen

Gesamtwirkung war dem Hersteller dieses Stuhls ebenfalls ohne

weiteres möglich. Daß die Gestaltung von "C." bzw. des

angegriffenen Stuhls insbesondere hinsichtlich der Kombination der

Merkmale, die die Gesamtwirkung prägen, technisch oder ästhetisch

bedingt ist, ist nicht ersichtlich. Welche Variationen bei Stühlen

möglich sind, zeigen schon die von den Beklagten vorgelegten

Stuhl-Abbildungen.

Schließlich sind den Beklagten wie bei

dem Stuhl "R." auch hinsichtlich der beanstandeten Nachahmung von

"C." im Abmahnschreiben der Klägerin vom 2. November 1991

ausführlich die maßgeblichen Umstände dargelegt worden, die den

Tatbestand der vermeidbaren Herkunftstäuschung gem. § 1 UWG

begründen. Wie bei "R." gilt daher aus den unter Ziff. II. 1.

dieses Urteils angeführten Erwägungen auch hier, daß die Beklagte

zu 1) sowie die Beklagten zu 2) und 3) als deren handelnde Organe

Kenntnis von den den objektiven Tatbestand des § 1 UWG begründenden

Tatumständen schon ab dem 2. November 1991 hatten bzw. spätestens

ab diesem Zeitpunkt mit dem Vorliegen von Umständen rechneten, die

ihr Verhalten sittenwidrig machen konnten.

Bis zu der Erklärung der Beklagten in

der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 1993 bestand jedoch

ebenfalls die Gefahr, daß die Beklagten den als "C."-Kopie

beanstandeten Stuhl vertreiben bzw. zu vertreiben beabsichtigen.

Nach der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme hat zwar ein

Vertrieb dieses Stuhls durch die Beklagte zu 1) - anders als bei

"R." - noch nicht stattgefunden, so daß keine Wiederholungsgefahr

gegeben war. Es war aber vom Vorliegen einer Erstbegehungsgefahr

auszugehen.

Auf den Hinweis der Klägerin in dem

Abmahnschreiben vom 2. November 1991, wonach die Firma T. die

Beklagte zu 1) als Vertreiberin auch dieses Stuhls genannt habe,

hat die Beklagte zu 1) in ihrer Erwiderung auf die Abmahnung nicht

Stellung genommen und in der danach von ihr vor dem Landgericht H.

erhobenen negativen Feststellungsklage sogar erklärt, dieser Stuhl

werde von ihr veräußert. Schon deshalb war die Beklagte zu 1)

gehalten, im vorliegenden Verfahren mit umso größerer Sorgfalt

eindeutig und unmißverständlich kenntlich zu machen, daß ein

Vertrieb dieser "C."-Nachahmung durch sie nicht erfolgt sei, auch

in Zukunft nicht beabsichtigt werde und ihre Rechtsverteidigung im

vorliegenden Prozeß nicht den Zweck habe, jedenfalls auch den Weg

zu einem beabsichtigten - künftigen - Vertrieb dieses Modells zu

eröffnen, um keine Erstbegehungsgefahr durch Berühmung zu begründen

(vgl. dazu z.B. BGH WRP 1992/311 f. "Systemunterschiede"). Dennoch

haben die Beklagten in der ersten Instanz weder ausdrücklich noch

sinngemäß eine derartige Erklärung abgegeben, sondern sich

lediglich auf die wiederholte Angabe beschränkt, das beanstandete

Imitat von "C." in der Vergangenheit weder hergestellt noch

vertrieben und sich eines derartigen Rechts auch nicht berühmt zu

haben.

Die danach in der ersten Instanz zu

Recht vom Landgericht bejahte Erstbegehungsgefahr durch Berühmung

der Beklagten, in der von der Klägerin beanstandeten Weise

hinsichtlich der "C."-Kopie handeln zu dürfen, hat auch in der

zweiten Instanz bis zu der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 1993

bestanden. Der zweitinstanzliche Vortrag der Beklagten enthielt -

trotz der Hinweise des Landgerichts im angefochtenen Urteil - immer

noch keine ausreichende klare und eindeutige Àußerung der

Beklagten, die den Schluß rechtfertigte, daß sich die Beklagten

gegenüber dem Unterlassungsverlangen der Klägerin ausschließlich

zur Rechtsverteidigung auf materielles Recht beriefen. Die

Beklagten erklärten vielmehr nur, eingebettet in die

Auseinandersetzung mit dem Vorgehen des Landgerichts und dem

Vortrag der Klägerin in der ersten Instanz, sie - die Beklagten -

hätten bei einem gerichtlichen Hinweis des Landgerichts "bereits

erstinstanzlich noch deutlicher vorgetragen, daß sie ein dem

Stuhlmodell "C." ähnliches Möbel weder in der Vergangenheit

vertrieben haben noch in der Zukunft zu vertreiben beabsichtigen"

(vgl. Bl. 290 d.A.), bzw. daß das Stuhlmodell "C." weder von ihnen

vertrieben noch beworben worden noch eine entsprechende

Vertriebsverbindung mit der Firma T. angedacht und getroffen sei

(vgl. Bl. 357 d.A.). Eine eindeutige Erklärung zu dem von der

Klägerin mit dem Antrag zu I. 1. b) beanstandeten Modell (und z.B.

nicht nur allgemein zu Stühlen, die "C." ähnlich sehen), die

geeignet war, die von den Beklagten durch ihr vorprozessuales

Verhalten und ihr Verhalten im vorliegenden Verfahren begründete

Erstbegehungsgefahr auszuräumen, haben die Beklagten somit

erstmals in dem Berufungstermin vom 18. Juni 1993 abgegeben.

Das Unterlassungsbegehren der Klägerin

gegenüber der "C."-Nachahmung war schließlich auch nicht

rechtsmißbräuchlich, weil die Klägerin nicht zuerst den Hersteller

dieses Stuhls, sondern den vermeintlichen Vertreiber in Anspruch

genommen hat. Insoweit wird auf die Ausführungen zu dem Stuhl "R."

in Ziff. II. 1. dieses Urteils verwiesen, die hier entsprechend

gelten. Da bis zum 18. Juni 1993 vom Vorliegen einer

Erstbegehungsgefahr auszugehen war, stand schließlich auch die von

den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung dem Erfolg des

Unterlassungsverlangens der Klägerin nicht entgegen.

Hat danach die Klägerin bis zu der

Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni

1993 sowohl von der Beklagten zu 1) als auch - aus den in Ziff. 3.

dieses Urteils angeführten Erwägungen - ebenfalls von den

Beklagten zu 2) und 3) als Organe der Beklagten zu 1) Unterlassung

des Vertriebs des als "C."-Nachahmung beanstandeten Stuhls

gefordert, entsprach es billigem Ermessen im Sinne von § 91 a Abs.

1 ZPO, die Beklagten insoweit mit den Kosten des Rechtsstreits zu

belasten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§

91, 91 a Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO.

Die von der Klägerin erstmals im

Berufungstermin vorgenommene zeitliche Begrenzung ihres Auskunfts-

und Feststellungsbegehrens auf die Zeit ab dem 15. November 1991

rechtfertigt keine Reduzierung der ohnehin sehr knapp bemessenen

Streitwerte für die Klageanträge von 7.500,-- DM bzw. 17.500,-- DM

und damit ebenfalls keine Kostenbelastung der Klä-gerin, mag die

genannte zeitliche Begrenzung auch als teilweise Klagerücknahme zu

werten sein.

Die übrigen Nebenentscheidungen ergehen

gem. § 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.






OLG Köln:
Urteil v. 17.09.1993
Az: 6 U 206/92


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/7235b91c65f9/OLG-Koeln_Urteil_vom_17-September-1993_Az_6-U-206-92




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