Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 18. März 2008
Aktenzeichen: 4a O 365/06

(LG Düsseldorf: Urteil v. 18.03.2008, Az.: 4a O 365/06)

Tenor

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 36.678,54 zuzüglich gestaffelte Zinsen in Höhe von

- 3,5 Prozentpunkten über dem Diskontsatz der Deutschen Bun-desbank p.a. seit dem 01. Februar 1997 aus € 2.238,98,

- 3,5 Prozentpunkten über dem Diskontsatz der Deutschen Bun-desbank p.a. seit dem 01. Februar 1998 aus € 2.268,24,

- 3,5 Prozentpunkten über dem Diskontsatz der Deutschen Bun-desbank p.a. seit dem 01. Februar 1999 aus € 4.252,10,

- 3,5 Prozentpunkten über dem Diskontsatz der Deutschen Bun-desbank p.a. seit dem 01. Februar 2000 aus € 8.510,36,

- fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes p.a. seit dem 01. Februar 2001 aus € 6.299,41,

- acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 01. Februar 2002 aus € 2.462,22,

- acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 01. Februar 2003 aus € 1.576,72,

- acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 01. Februar 2004 aus € 5.147,59,

- acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 01. Februar 2005 aus € 3.041,31,

- acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 01. Februar 2006 aus € 881,61,

jeweils bis zum 23. Oktober 2006 (insoweit betreffend die Beklagte zu 2)) bzw. bis zum 28. Dezember 2006 (insoweit betreffend die Beklagte zu 1)),

nebst Rechtshängigkeitszinsen aus € 36.678,54 in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. Oktober 2006 (insoweit betreffend die Beklagte zu 2)) bzw. seit dem 29. Dezember 2006 (insoweit betreffend die Beklagte zu 1)) zu zahlen,

wobei die beiden Beklagten bis zum 23. Oktober 2006 gesamt-schuldnerisch auf die gestaffelten Zinsen und ab dem 29. Dezem-ber 2006 gesamtschuldnerisch auf die Rechtshängigkeitszinsen haften, während die Beklagte zu 2) für den Zeitraum vom 24. Okto-ber 2006 bis zum 28. Dezember 2006 bereits auf Rechtshängig-keitszinsen und die Beklagte zu 1) noch auf die gestaffelten Zinsen haftet, in Höhe des übereinstimmenden Zinsbetrages beide Beklagten als Gesamtschuldner, hinsichtlich des überschießenden Zinsbetrages die Beklagte zu 2) allein.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 38 % die Klägerin, zu 62 % tragen sie die Beklagten als Gesamtschuldner.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Patentverletzung auf Schadensersatz nach der Berechnungsmethode der Lizenzanalogie in Anspruch. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europäischen Patents X (Klagepatent), dessen Anmeldung am 28. April 1993 veröffentlicht wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 21. Juni 1995 bekannt gemacht. In einem von dritter Seite angestrengten Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt ist das Klagepatent im Jahre 2001 in vollem Umfang aufrechterhalten worden. Das Klagepatent betrifft ein Kappaggregat zum Abtrennen von Kantenmaterialüberständen.

Mit Urteil der Kammer vom 12. Juli 2005 (Aktenzeichen 4a O 162/04; Anlage K1) sind die Beklagten wegen Verletzung der kombiniert geltend gemachten Ansprüche 1 und 2 des Klagepatents zu Ziffer I. 1. verurteilt worden,

es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen,

ein Kappgerät für Maschinen zur Bearbeitung von geradlinig und fortlaufend bewegten plattenförmigen Werkstücken zum Abtrennen von über die vorderen und hinteren, im wesentlichen quer zur Bewegungsrichtung der Werkstücke verlaufende Schmalflächen der Werkstücke hinaus stehenden Überstände von Kantenmaterial, welches an parallel zur Bewegungsrichtung verlaufenden Schmalflächen der Werkstücke angebracht, vorzugsweise geleimt ist, mit jeweils einer mit einem angetriebenen Kappsägeblatt ausgestatteten Sägeeinheit für den vorderen und den hinteren Kantenmaterialüberstand, je einem Anschlag für jedes Kappsägeblatt, dessen Anschlagfläche mit einer Schnittebene des jeweiligen Kappsägeblattes fluchtet und an der vorderen bzw. hinteren Schmalfläche der plattenförmigen Werkstücke anlegbar ist, einer Schrägführungsanordnung, mit der die Sägeeinheiten zur Durchführung der Trennschnitte mit dem wirksamen Bereich ihrer Kappsägeblätter von einer Stellung über bzw. unter dem Kantenmaterial entlang einer schräg zur Werkstückdurchlaufebene verlaufenden Ebene in eine Stellung unter bzw. über dem Kantenmaterial und zurück verfahrbar sind,

anzubieten, zu veräußern, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei dem die Schrägführungsanordnung eine einzige Führungsbahn aufweist, an der beide Sägeeinheiten verfahrbar gelagert sind, und bei dem jeweils auf einer Antriebswelle eines Elektromotors unmittelbar ein Kappsägeblatt angeordnet ist, wenn die Sägeeinheiten derart an der einzigen Führungsbahn gelagert sind, dass die Kappsägeblätter dicht aneinander fahrbar und die Elektromotoren jeweils auf den einander abgewandten Seiten der Sägeblätter angeordnet sind.

Unter Ziffer II. 2. des genannten Urteils im Vorprozess ist festgestellt worden, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser seit dem 21. Juli 1995 durch die in I. 1. bezeichneten und begangenen Handlungen entstanden ist und zukünftig entstehen wird. Mit dem Tenor zu I. 2. wurden die Beklagten im Vorprozess verurteilt, der Klägerin für die Zeit seit dem 28. Mai 1993 in einem näher bezeichneten Umfang Rechnung zu legen, insbesondere (gemäß Ziffer I. 2. e)) für die Zeit seit dem 21. Juli 1995 über den durch Verletzungshandlungen nach Ziffer I. 1. erzielten Gewinn unter Aufschlüsselung der Gestehungskosten sowie sonstiger Kostenfaktoren.

Die Klägerin hat die im Urteil vom 12. Juli 2005 für dessen vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnete Sicherheitsleistung erbracht. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil mit Urteil vom 16. November 2006 zurückgewiesen (Aktenzeichen I-2 U 97/05). Gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil haben die Beklagten Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erhoben (Aktenzeichen X ZR 143/06; Anlagen B1 und B2), über die bislang nicht entschieden ist.

Die Nichtigkeitsklage der Beklagten gegen den deutschen Teil des Klagepatents wurde in erster Instanz durch das Bundespatentgericht mit Urteil vom 06. Dezember 2005 (Aktenzeichen 2 Ni 22/04 (EU)) abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten vom 20. März 2006 (Anlage B3; Berufungsbegründung: Anlage B4) ist bei dem Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen X ZR 34/06 anhängig. Im Nichtigkeitsberufungsverfahren erging am 23. Januar 2007 ein Beweisbeschluss betreffend die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Zur Erfüllung ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung legten die Beklagten mit den als Anlagen K2 und K3 nebst Unterlagen vorliegenden Schreiben vom 07. und 13. Dezember 2005 Rechnung über den Umfang der patentverletzenden Handlungen sowie den erzielten Gewinn und die Gestehungskosten. Der Umsatz der Beklagten zu 2) in Deutschland aus dem Verkauf von Maschinen, in denen das patentverletzende Kappaggregat eingebaut war, betrug im Zeitraum 1996 bis 2005 insgesamt € 1.467.141,53. Die Beklagte zu 1) lieferte nach Deutschland ausschließlich an die Beklagte zu 2), ihre deutsche Vertriebsgesellschaft. Die anhand der Verkaufspreise errechneten Umsätze verteilen sich entsprechend der nachfolgend wiedergegebenen Tabelle wie folgt auf die zehn Jahre des Verletzungszeitraums:

Jahr: Stückanzahl: Gesamtjahresumsatz:

1996 6 89.559,17 €

1997 6 90.729,44 €

1998 11 170.083,90 €

1999 18 340.414,35 €

2000 12 251.976,59 €

2001 5 98.488,90 €

2002 3 63.068,99 €

2003 7 205.903,56 €

2004 4 121.652,22 €

2005 1 35.264,41 €

Gesamtumsatz

im Zeitraum

1996-2005: 1.467.141,53 €

Auf der Basis einer angemessenen Lizenzgebühr macht die Klägerin Schadensersatz der Höhe nach geltend. Sie ist der Ansicht, das durch das Klagepatent geschützte Kappaggregat stelle eine Erfindung dar, die von ganz wesentlicher Bedeutung für den wirtschaftlichen Betrieb und die Flexibilität von Kantenanleimmaschinen sei. Sie behauptet, wirtschaftlich vernünftig denkende Lizenzvertragsparteien hätten daher einen Lizenzsatz von vier Prozent bezogen auf den mit den Gesamtvorrichtungen erzielten Erlös vereinbart. Dieser Lizenzsatz entspreche den in der holzverarbeitenden Industrie üblichen Lizenzsätzen für Vorrichtungen, die in der Regel zwischen 3 und 5 % lägen. Mit einem Lizenzsatz von 4 % ergebe sich bei dem unstreitigen Gesamtumsatz der Beklagten zu 2) von € 1.467.141,53 ein nach der Methode der Lizenzanalogie berechneter Schadensersatz in Höhe von € 58.685,67. Ihn macht die Klägerin mit der vorliegenden Klage als Mindestschaden geltend. Da - so die Klägerin - vernünftige Lizenzvertragsparteien eine Fälligkeitsabrede auf 30 Tage nach dem Ende des Abrechnungszeitraums (dieser entsprechend dem Kalenderjahr) getroffen hätten, könne sie jeweils nach Ablauf dieser Frist Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für die Lizenzgebühren aus Umsätzen der Jahre 1996 und 1997 und von fünf bzw. acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Lizenzgebühren aus Umsätzen der Folgejahre verlangen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, an sie € 58.685,67 zuzüglich

5 % über dem Diskontsatz der deutschen Bundesbank p.a. seit dem 01. Februar 1997 aus € 3.582,37,

5 % über dem Diskontsatz der deutschen Bundesbank p.a. seit dem 01. Februar 1998 aus € 3.629,18,

5 % über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01. Februar 1999 aus € 6.803,36,

5 % über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01. Februar 2000 aus € 13.616,57,

8 % über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01. Februar 2001 aus € 10.079,06,

8 % über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01. Februar 2002 aus € 3.339,56,

8 % über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01. Februar 2003 aus € 2.522,76,

8 % über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01. Februar 2004 aus € 8.236,14,

8 % über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01. Februar 2005 aus € 4.866,09,

8 % über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01. Februar 2006 aus € 1.410,58,

jeweils bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung,

nebst aus der Gesamtforderung Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung gesamtschuldnerisch zu zahlen,

hilfsweise

Vollstreckungsschutz wegen der Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

die Verhandlung bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Nichtigkeitsklage der Beklagten (Az. des BGH: X ZR 34/06) auszusetzen.

Sie sind der Ansicht, es sei damit zu rechnen, dass das Klagepatent im Berufungsrechtszug des Nichtigkeitsverfahrens vernichtet werde. Das vorliegende Höheverfahren sei daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtsbeständigkeit des Klagepatents auszusetzen.

Vernünftige Lizenzvertragsparteien hätten - so die Beklagten - unter Berücksichtigung der technischen Alternativen, die sich dem fiktiven Lizenznehmer zum Zeitpunkt des Beginns der Benutzungshandlungen boten, einen Lizenzsatz von höchstens einem Prozent vereinbart, wenn wie hier der Wert der gesamten Maschinen zugrunde gelegt wird. Ein Lizenznehmer am Klagepatent hätte gegenüber Wettbewerbern, die sich lediglich des Standes der Technik bedienen, keinen technischen oder wirtschaftlichen Vorteil erlangt.

Bei der Bemessung des Lizenzsatzes sei des Weiteren zu berücksichtigen, dass sich das Klagepatent mit dem geschützten Kappaggregat nur auf einen Teil des Gesamtgeräts (d.h. der Kantenverleimungsmaschinen) bezieht. Die Preisschwankungen zwischen den Gesamtvorrichtungen gemäß der Aufstellung in Anlage K2, wie sie auch innerhalb eines einzelnen Abrechnungsjahres aufgetreten seien, beruhten lediglich auf unterschiedlichen technischen Ausstattungen der Gesamtgeräte bei gleich bleibenden Kosten der Kappvorrichtung. Der Wert des Kappaggregates bezogen auf den Kaufpreis der gesamten Kantenverleimungsmaschinen habe je nach deren übriger Ausstattung zwischen 7 und 17 % betragen. Dies rechtfertigte ein weiteres Abweichen nach unten von dem klägerseits angenommenen Prozentsatz von vier Prozent (bezogen auf den Verkaufspreis der Gesamtvorrichtungen).

Die mit der Höhe des jeweiligen gesetzlichen Verzugszinssatzes in Ansatz gebrachten Zinsen seien nicht gerechtfertigt, weil sich fiktive Vertragsparteien nicht auf einen derart hohen Zinssatz geeinigt hätten.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ in Verbindung mit §§ 139 Abs. 2; 9 Satz 2 Nr. 1 PatG. Die Klägerin hat gegen die gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz haftenden Beklagten auf der Berechnungsgrundlage der Lizenzanalogie einen Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt € 36.678,54, beruhend auf einem von der Kammer für angemessen erachteten Lizenzsatz von 2,5 %.

I. Mit Urteil der Kammer vom 12. Juli 2005 (Anlage K1) wurde festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin gesamtschuldnerisch zum Schadensersatz dem Grunde nach verpflichtet sind. Ihrer Verpflichtung dem Grunde nach treten die Beklagten zu Recht nicht entgegen. Der Umstand, dass es an der formellen Rechtskraft des Grundurteils gegenwärtig noch fehlt, weil gegen das die Berufung gegen diese Entscheidung zurückweisende Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. November 2006 Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH eingereicht wurde, über die im Hinblick auf die Beweiserhebung im Nichtigkeitsberufungsverfahren bislang nicht entschieden ist, steht einer Verurteilung der Beklagten zum Schadensersatz der Höhe nach nicht entgegen. Nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge (Verurteilung der Beklagten durch das Urteil der Kammer vom 12. Juli 2005, bestätigt durch das Berufungsurteil vom 16. November 2006) sind die Beklagten der Klägerin gegenüber zum Schadensersatz für Benutzungshandlungen seit dem 21. Juli 1995 dem Grunde nach verpflichtet. Aus dem Vorbringen der Beklagten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Verurteilung materiell unzutreffend wäre. Die Prognose der Beklagten, das Klagepatent werde sich im anhängigen Nichtigkeitsberufungsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen, steht dem nicht entgegen: Das Bundespatentgericht hat das Klagepatent in erster Instanz vollumfänglich aufrecht erhalten, so dass es formell fortbesteht und auch der vorliegenden Verurteilung als bestehend und die Schadensersatzpflicht rechtfertigend zugrunde gelegt werden kann.

II. Auf der Grundlage der Berechnungsmethode der Lizenzanalogie ergibt sich mit einem Lizenzsatz von 2,5 % ein Schadensersatzanspruch in Höhe von € 36.678,54.

Die Schadensersatzberechnungsmethode der Lizenzanalogie, bei der ein fiktiver Lizenzsatz zugrunde gelegt wird, ist gewohnheitsrechtlich anerkannt (vgl. nur Benkard/Rogge/Grabinski, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz, 10. Auflage 2006, § 139 PatG, Rn. 63ff., Rn. 63a m.w.N.). Ihr liegt die Erwägung zugrunde, dass ein zum Schadensersatz verpflichteter Patentverletzer nicht anders (also weder besser noch schlechter) stehen soll als ein vertraglicher Lizenznehmer, der um eine Benutzungserlaubnis nachgesucht hat. Zugleich ist sie von dem Bestreben getragen, dem Verletzten, der sein Schutzrecht nicht auswertet oder der den für ihn oft schwierigen Nachweis eines durch die Verletzungshandlungen entstandenen konkreten Vermögensschadens nicht oder nur unvollkommen führen kann, gleichwohl einen Ausgleich dafür zu verschaffen, dass der Verletzer durch die unerlaubte Benutzung des Schutzrechts einen geldwerten Vermögensvorteil erlangt hat. Die Höhe dieses Vermögensvorteils kann am zuverlässigsten daran gemessen werden, wie die Vermögenslage des Verletzers wäre, wenn er das Schutzrecht in erlaubter Weise benutzt hätte. Dann hätte er die Gestattung des Schutzrechtsinhabers einholen müssen, die dieser in verkehrsüblicher Weise nur gegen Zahlung eines Entgelts in Gestalt einer Lizenzgebühr eingeräumt hätte.

Die zuzusprechende Lizenzgebühr hat sich an dem objektiven Wert der Benutzung auszurichten; als Lizenzgebühr darf nur die angemessene und übliche Gebühr bewilligt werden, so dass der Verletzer nicht schlechter, aber auch nicht besser steht als ein vertraglicher Lizenznehmer (BGHZ 82, 310, 321f. = GRUR 1982, 286ff - Fersenabstützvorrichtung). Die Bemessung ist daran auszurichten, welche Lizenzgebühr vernünftige Lizenzvertragspartner vereinbart hätten, wenn sie bei Abschluss eines Lizenzvertrags die künftige Entwicklung und namentlich die Zeitdauer und das Maß der Patentbenutzung vorausgesehen hätten (BGH, GRUR 1995, 578, 581 - Steuereinrichtung II; OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 45, 47 - Absatzhaltehebel). Dabei kommt es immer auf die besonderen Umstände des einzelnen Falles an. Die konkrete Lizenzgebühr ist vom Tatrichter gemäß § 287 Abs. 1 ZPO aufgrund einer wertenden Entscheidung unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu bemessen (BGH a.a.O., Seite 579 - Steuereinrichtung II). Dabei ist in erster Linie von dem wirtschaftlichen Wert des verletzten Schutzrechts auszugehen.

Legt man diese Grundsätze dem vorliegenden Fall zugrunde, hätten vernünftig denkende Lizenzvertragsparteien (1.) bezogen auf die Bezugsgröße des Umsatzes der Beklagten mit Kantenanleimmaschinen, deren Gegenstand patentgemäße Kappaggregate sind, (2.) einen Lizenzsatz von 2 % vereinbart (a)), der mit Rücksicht auf weitere Vorteile der Beklagten auf 2,5 % zu erhöhen ist (b)).

1. In einem ersten Schritt ist die Bezugsgröße festzulegen, die der Berechnung anhand eines in einem zweiten Schritt näher zu bestimmenden Lizenzsatzes zugrunde zu legen ist. Die Beklagten sind dem Ansatz der Klägerin, für die Berechnung einer angemessenen Lizenz für die Benutzung des Klagepatents grundsätzlich von den Umsätzen der Beklagten mit Kantenanleimmaschinen, deren Gegenstand klagepatentgemäße Kappaggregate waren, auszugehen, zu Recht nicht entgegengetreten. Bei zusammengesetzten Anlagen und Vorrichtungen, von denen nur ein Teil patentrechtlich geschützt ist, ist für die Frage, ob die Lizenzgebühr allein nach dem Wert der geschützten Teil-Vorrichtung oder dem der ganzen Anlage zu berechnen ist, von der Verkehrsüblichkeit und Zweckmäßigkeit auszugehen (BGH, GRUR 1992, 432 - Steuereinrichtung). Von Bedeutung kann beispielsweise sein, ob die Gesamtvorrichtung üblicherweise als Ganzes geliefert und berechnet wird, ob sie durch den geschützten Teil insgesamt eine Wertsteigerung oder eine Senkung ihrer Kosten erfährt, durch den geschützten Teil "ihr kennzeichnendes Gepräge" erhält oder durch den geschützten Teil als "Hauptstück" zu einem "neuen" Gerät wird (vgl. Benkard, a.a.O., § 139 PatG, Rn. 69 m.w.N.).

Das vom Klagepatent geschützte Kappaggregat ist typischerweise Gegenstand einer größeren Vorrichtung, in der die Kanten von Holzplatten mit einer Leiste oder einem dünnen Materialstreifen versehen werden, indem dieses Kantenmaterial etwa aufgeleimt wird. Die mit Kantenmaterial zu versehenden Platten werden mit gleich bleibender Geschwindigkeit entlang einer Führungsbahn durch die Maschine bewegt, während das Kantenmaterial an der Schmalseite der Kante befestigt wird. Dabei entstehende Überstände des Kantenmaterials über die abzudeckende Fläche der Schmalseite müssen im Zuge einer Nachbearbeitung entfernt werden. Um die vorderen und hinteren Überstände zu entfernen, werden Kappaggregate (beispielsweise solche nach dem Klagepatent) verwendet, während die oberen und unteren Überstände des Kantenmaterials an den Längskanten der Schmalseite mit einem anderen, hier nicht relevanten Gerät abgefräst werden. Es ist zwischen den Parteien nicht umstritten, dass die angegriffenen und der erteilten Rechnungslegung zugrunde liegenden Kappaggregate der Beklagten wie regelmäßig als Teil größerer Einheiten (so genannten Kantenanleimmaschinen) vertrieben wurden. Dies deutet sich bereits in Patentanspruch 1 des Klagepatents an und ergibt sich vor allem auch aus den als Teil der Anlage K2 vorliegenden Kopien von Rechnungsunterlagen, die sich jeweils auf "automatische (einseitige) Kantenanleimmaschinen" ("XX") bzw. "einseitige Kantenanleimautomaten" beziehen und einen Einzelpreis für die Kappautomaten nicht ausweisen. Es entspricht daher der Verkehrsüblichkeit, dass fiktive Lizenzvertragsparteien als Bezugsgröße eines Lizenzsatzes nahe liegend und zweckmäßigerweise auf die Umsätze der Beklagten mit den gesamten Vorrichtungen zurückgegriffen hätten, schon weil sich dies aus Gründen der praktischen Handhabung der Lizenzabrechnung empfiehlt. Denn unter diesen Umständen gestaltete sich die Abrechnung als besonders einfach und verlässlich nachprüfbar.

Richtigerweise legt die Klägerin daher der Berechnung der zu beanspruchenden Lizenzgebühr den Umsatz der Beklagten mit den Gesamtvorrichtungen zugrunde.

2. Die Wahl der aus Sicht vernünftig denkender Lizenzvertragsparteien zweckmäßigsten Berechnungsgrundlage wirkt sich jedoch nur in beschränkten Maße auf die absolute Höhe der zuzusprechenden Entschädigungslizenzgebühr aus, weil bei Zugrundelegung des Wertes des patentierten Einzelteils der Lizenzprozentsatz in der Regel wesentlich höher anzusetzen sein wird als dann, wenn man den Wert der Gesamtvorrichtung zugrunde legt (Benkard, a.a.O, § 139 PatG, Rn. 69; BGH, GRUR 1969, 677, 680; v. d. Osten, Mitt. 2000, 95, 97). Es besteht also eine Wechselwirkung zwischen der Bezugsgröße und der Höhe des Lizenzsatzes. Diese orientiert sich daran, was vernünftige Vertragspartner vereinbart haben würden, wenn sie bei dem Abschluss eines (fiktiven) Lizenzvertrags die Entwicklung des Nutzungsverhältnisses, insbesondere also sein Ausmaß und seine Dauer, gekannt hätten (BGH, GRUR 1992, 432, 433 - Steuereinrichtung I; 1995, 578, 581 - Steuereinrichtung II).

Unter Berücksichtigung aller hierfür relevanten Umstände schätzt die Kammer den angemessenen Lizenzsatz nach § 287 Abs. 1 ZPO auf 2,5 %. Im Hinblick auf die Berechnungsgrundlage (den Umsatz der Beklagten mit den gesamten Kantenanleimmaschinen) und den wirtschaftlichen Wert der Benutzung des Klagepatents für die Erzielung dieser Umsätze erscheint zunächst ein Lizenzsatz von 2 % angemessen (a)). Dieser ist dann maßvoll um 0,5 % zu erhöhen, weil die Beklagten als Verletzer anders als vertragliche Lizenznehmer nicht dem Risiko ausgesetzt waren, für ein nicht rechtsbeständiges Patent Lizenzgebühren zu zahlen, ohne den Rechtsbestand in Frage stellen zu können (b)).

a) Für die Ermittlung eines angemessenen Lizenzsatzes, den vernünftige Vertragsparteien vereinbart hätten, ist grundsätzlich von marktüblichen Lizenzsätzen auszugehen, auf deren Grundlage verschiedene lizenzerhöhende oder lizenzmindernde Faktoren berücksichtigt werden können. Die von der Klägerin vorgetragenen Lizenzsätze, die belegen sollen, dass "in der holzverarbeitenden Industrie Lizenzsätze von 4 % üblich" seien, tragen diese Annahme nicht. Dass in der Maschinenindustrie Lizenzsätze von in der Regel zwischen 3 und 5 % der Üblichkeit entsprächen (Reimer/Schade/Schippel, Das Recht der Arbeitnehmererfindung, 7. Auflage, Rn. 2 zu Nr. 10 der Richtlinien), kann allenfalls einen groben Anhaltspunkt darstellen. Inwieweit es auf eine Vorrichtung, die wie hier noch dazu Bestandteil einer Gesamtanlage ist, übertragbar sein soll, dass für ein Verfahren im Rahmen der Werkstückbearbeitung Lizenzsätze von 3 bis 4 % angesetzt würden, wie die Klägerin unter Verweis auf Groß/Rohrer (Lizenzgebühren, Tabelle Rn. 157, Kategorie Maschinenbau) vorträgt, leuchtet nicht ein. Soweit sich bei Hellebrand/Kaube (Lizenzsätze für technische Erfindungen, 2. Auflage 2001, B23D 45/14, Seite 93) der Hinweis findet, für eine Tischkreissäge bzw. Werkzeugmaschine seien Lizenzsätze von 4 % üblich, ist zu berücksichtigen, dass Bezugsgröße im dortigen Fall, der von 1978 datiert, lediglich der Nettoverkaufspreis eines Teils (der "Rollenführung mit Anschlag") der geschützten Tischkreissäge war. Auf einen Fall, in dem wie hier als Bezugsgröße auf die Umsätze mit der Gesamtvorrichtung abzustellen ist, sind derartige Lizenzsätze nicht übertragbar. Die von den Parteien angegebenen Extrempositionen (nach der Klägerin: 4 %, nach den Beklagten: 1 %) können daher allenfalls einen groben Anhalt im Sinne einer Bandbreite für die im vorliegenden Fall angemessene Lizenzgebühr bieten.

Nicht beizupflichten ist den Beklagten in ihrer Annahme, ihnen hätten aus dem Stand der Technik schutzrechtsfreie und wirtschaftlich gleichwertige Ersatzlösungen zur Verfügung gestanden, insbesondere in Gestalt der von der Beklagten zu 1) bereits vor den angegriffenen Ausführungsformen hergestellten und beklagtenseits vertriebenen Maschinen XXX . Diese Kappmaschinen waren im Verletzungs-Grundverfahren als vermeintliche Vorbenutzungsgegenstände entgegengehalten worden, woraufhin die Klägerin ihre Ansprüche auf die kombinierten Ansprüche 1 und 2 des Klagepatents gestützt hatte, für die eine Vorbenutzung nicht mehr schlüssig dargetan werden konnte. Denn die Maschinen XXX verfügten übereinstimmend über lediglich eine Führungsbahn für die beiden Sägeeinheiten - insoweit wie das Klagepatent -, die zusammen durch einen Motor angetrieben wurden - insoweit anders als das Klagepatent. Die beiden Sägeeinheiten, eine für den vorderen, eine für den hinteren Kappungsschnitt, mussten dementsprechend technisch zwingend auf der einen schrägen Führungsbahn gemeinsam bewegt werden, waren also nicht unabhängig voneinander beweglich. Diese Unabhängigkeit gestattet erst das Klagepatent mit zwei Sägeeinheiten, denen jeweils ein eigener Motor zugeordnet ist. Im Unterschied zum Stand der Technik bei Kappaggregaten mit zwei Sägeeinheiten mit separaten Motoren (vgl. die DE-OS 27 21 918, dort Figur 3) sind beide Sägeeinheiten nach dem Klagepatent auf einer einzigen Führungsbahn angeordnet (Merkmal 5).

Die von den Beklagten nunmehr hervorgehobenen Vorzüge der X-Maschinen, die diese für eine alternative Benutzung als Ausweichlösung zum Klagepatent nach ihrer Auffassung attraktiv gemacht haben sollen, überzeugen im Ergebnis nicht. Die Beklagten meinen, der Antrieb beider Sägeeinheiten durch einen einzigen Motor auf einer Führungsbahn stelle die kompaktere Lösung gegenüber der klagepatentgemäßen Vorrichtung mit zwei Motoren auf einer Führungsbahn (Merkmale 2 a und b sowie 5) dar. Das entspricht für sich betrachtet der Würdigung der Kammer im Vorprozess (vgl. Anlage K1, Seite 19), wo die kompaktere Bauweise im Rahmen der Aussetzungsdiskussion als Argument dafür herangezogen wurde, warum der Fachmann ausgehend von diesem Stand der Technik keine Veranlassung gehabt habe, eine andere Arbeitsweise als bei den X-Maschinen anzustreben und durch die Ausbildung zweier getrennt voneinander verfahrbarer Motoren eine Reduzierung der Leerhübe zu erreichen. Die Beklagten verweisen weiter darauf, dass die mit dem Klagepatent verbundenen Vorteile durch Veränderung der weiteren Arbeitsabläufe, wie zum Beispiel des Vorschubs, im Ergebnis ebenso mit den X-Maschinen zu erzielen seien. Diesen Beklagtenvortrag habe die Kammer im Vorprozess im Zusammenhang mit der Aussetzung zugrunde gelegt (vgl. Anlage K1, Seite 19). Jedenfalls Letzteres beruht auf einem Fehlverständnis des Urteils vom 12. Juli 2005 durch die Beklagten. Die Kammer hat sich den Vortrag der Beklagten nicht etwa zu eigen gemacht, sondern lediglich zu verstehen gegeben, dass selbst dann, wenn man den eigenen Vortrag der Beklagten zu den Vorteilen der X-Maschinen zugrunde legt, der Fachmann keine hinreichende Veranlassung erhält, diese in Richtung auf das Klagepatent hin weiterzuentwickeln, indem die Sägeeinheiten getrennten Motoren zugeordnet werden, so dass sie unabhängig voneinander auf der (beibehaltenen) einen Führungsschiene verfahren werden könnten.

Diese von den Beklagten betonten vermeintlichen Vorzüge der X-Maschinen dürfen jedenfalls nicht isoliert, sondern müssen in der Zusammenschau mit den Vorteilen der klagepatentgemäßen Lösung betrachtet werden. Diese weist den ersten Vorzug gegenüber den X-Maschinen auf, dass mit zwei unabhängig voneinander auf einer Führungsbahn verfahrbaren Sägeeinheiten auch kürzere Werkstücklängen bearbeitet werden können. Die Beklagten haben dies lediglich pauschal, ohne jede Substantiierung in Abrede gestellt. Hinzu kommt der weitere Vorzug, dass es bei der Verwendung zweier getrennter Motoren für die beiden Sägeeinheiten nicht mehr erforderlich ist, den Motor nach jedem Arbeitsgang auszurücken, um ihn für den nächsten Schnitt in die Ausgangsposition zurückkehren zu lassen. Dies verringert die erforderliche Anzahl von Leerhüben von zweien auf einen pro zu bearbeitendes Werkstück. Wie die Figuren 3 bis 8 des Klagepatents zeigen und wie im Urteil des Vorprozesses bereits ausgeführt wurde (vgl. Anlage K1, Seite 18), muss ein Zurückverfahren der beiden Motoren bei der Vorrichtung nach dem Klagepatent erst nach vollständiger Bearbeitung eines Werkstücks (also "in der Werkstücklücke" zum nächsten Werkstück) erfolgen, nicht auch (wie bei den X-Maschinen) zwischen den an einem einzelnen Werkstück vorzunehmenden zwei Kappungsschnitten (also "im Werkstück"). Dagegen wenden die Beklagten zwar ein, der ersparte Leerhub sei kein Vorteil der Zweimotorenlösung, weil die Ausrückvorrichtung kostengünstig sei "und sich im Ergebnis die Anzahl der Leerhube nicht erhöh[e]" (Klageerwiderung, Seite 4; Bl. 56 GA). Das leuchtet jedoch nicht ein. Die Beklagten gestehen (a.a.O.) ausdrücklich zu, dass es bei den X-Maschinen (anders als bei der Lösung nach dem Klagepatent mit zwei getrennten Motoren) notwendig gewesen sei, "den Motor […] nach jedem Arbeitsgang ausrücken und in die Ausgangsstellung zurückkehren zu lassen". Genau dieses Ausrücken und Zurückkehrenlassen in die Ausgangsposition nach jedem Arbeitsgang stellt den zwingenden zusätzlichen Leerhub dar. Nachdem die Klägerin genau dies in der Replik (Seite 4, Rn. 8; Bl. 64 GA) moniert hat, ist von den Beklagten nicht näher substantiiert worden, weshalb die Zahl der Leerhübe bei den X-Maschinen im Ergebnis nicht höher sein soll als bei der Vorrichtung nach dem Klagepatent. Darüber hinaus sehen die Beklagten einen Vorzug der Einmotorenlösung bei den X-Maschinen darin, dass diese eine Steuerung, die eine Kollision der zwei unabhängig voneinander beweglichen Motoren auf der gemeinsamen Führungsbahn verhindert, erübrige und daher kostengünstiger sei.

Inwieweit die von den Beklagten herausgestellten Vorteile der X-Maschinen objektiv tatsächlich existieren, bedarf jedoch im vorliegenden Zusammenhang keiner abschließenden Klärung. Denn jedenfalls haben sich die Beklagten in Kenntnis der (zuvor von ihnen selbst praktizierten) technischen Alternativlösung der X-Maschinen offenbar bewusst dafür entschieden, die abweichende Lösung des Klagepatents mit zwei getrennten Motoren auf einer Führungsbahn umzusetzen. Wenn sich daraus tatsächlich keine technischen Vorteile ergeben haben sollten, würde sich die - von den Beklagten nicht beantwortete - Frage stellen, warum sie ihre Produktion und ihr Angebot überhaupt um die patentverletzenden Kappaggregate erweitert haben. Bereits die eigene Geschäftspraxis der Beklagten stellt damit ihre Ausführungen zu den vermeintlichen Vorteilen der X-Maschinen gegenüber der durch das Klagepatent geschützten Vorrichtung (Stichworte: "kompakter und kostengünstiger") grundlegend in Frage. Da nicht davon auszugehen ist, dass sie ohne Grund zu der vermeintlich schlechteren, weil komplexeren und teureren Lösung, die noch dazu durch ein fremdes Patent geschützt ist, gegriffen haben, deutet bereits das eigene Verhalten der Beklagten darauf hin, dass sie sich technische Vorteile aus der Nutzung der Lehre des Klagepatents versprochen haben, die die Vermarktung der angegriffenen Ausführungsformen erleichtern sollten.

Dass des Weiteren auch die Abnehmer der Beklagten zumindest keine relevanten Nachteile der angegriffenen Kappaggregate gesehen haben können, belegt der über zehn Jahre hinweg in erheblichem Umfang praktizierte Verkauf der das Klagepatent verletzenden Maschinen. Die Abnehmer haben in dem durch die Rechnungslegung der Beklagten belegten Umfang den Verletzungsformen offensichtlich den Vorzug gegenüber den X-Kappaggregaten gegeben. Dabei verbietet sich eine isolierte Betrachtung einzelner Vor- und Nachteile der Verletzungsformen einerseits und der X-Maschinen andererseits. Denn auch die Abnehmer, deren Akzeptanz der technischen Lösung für den wirtschaftlichen Wert der benutzten klagepatentgemäßen Lehre entscheidend ist, können nur eine Gesamtabwägung der Vor- und Nachteile vornehmen. Sie können nicht einzelne Vorteile verschiedener technischer Konzepte miteinander kombinieren, sondern sich nur insgesamt für das eine oder das andere technische Konzept entscheiden. Diese Gesamtabwägung haben zunächst die Beklagten antizipiert, als sie sich für die Herstellung und den Vertrieb der das Klagepatent verletzenden Kappaggregate entschieden haben, die Abnehmer haben die Abwägung zugunsten der Verletzungsformen sodann in dem sich aus der Rechnungslegung ergebenden Umfang nachvollzogen, indem sie sich für die Verletzungsformen und gegen die X-Maschinen entschieden haben.

Im Ergebnis ist damit keineswegs davon auszugehen, dass die klagepatentgemäße technische Lösung keinerlei technische Vorteile gegenüber den X-Maschinen aufweist.

Zugleich ist jedoch nicht anzunehmen, dass vernünftige Vertragsparteien auf der Grundlage der Bezugsgröße "Umsätze mit den gesamten Anlagen zur Kantenanleimung" einen Lizenzsatz von 4 % vereinbart hätten. Wie bereits eingangs ausgeführt, spricht eine verhältnismäßig große Bezugseinheit (Gesamtanlage), von der die geschützte Vorrichtung lediglich einen Teil darstellt, für einen vergleichsweise niedrigen Lizenzsatz, weil auch der wirtschaftliche Erfolg der Gesamtvorrichtung nur zu einen entsprechend geringeren Anteil auf der Nutzung der geschützten technischen Lehre beruhen wird. Die Verkaufspreise der während des Verletzungszeitraums vertriebenen Kantenanleimmaschinen differieren (auch innerhalb einzelner Jahreszeiträume) erheblich, ohne dass ersichtlich wäre, inwieweit dies mit der Ausgestaltung des Kappaggregats zusammenhängen sollte.

Nachdem die Beklagten in der Klageerwiderung zunächst nur pauschal auf deutlich unterschiedliche Verkaufspreise für die Gesamtanlagen in Abhängigkeit von der technischen Ausgestaltung verwiesen hatten, was von der Klägerin in der Replik als unsubstantiiert gerügt wurde, haben die Beklagten ihren Vortrag in der Duplik substantiiert. Daraus ergibt sich, dass der Wert des Kappaggregats, der unabhängig von der sonstigen Ausstattung der Gesamtanlage gleich bleibend etwa € 2.200,- betragen habe, in Bezug auf die Gesamtumsätze nur von deutlich untergeordneten Umfang gewesen ist, wobei der genaue prozentuale Anteil, den die Beklagten mit zwischen 5 und 17 % angeben, offen bleiben kann. Denn in jedem Fall waren die Kappaggregate für die Gesamtvorrichtungen nur von eher geringer wirtschaftlicher Bedeutung und spielten für die mit der Nutzung des Klagepatents durch die Beklagten erzielten Vorteile nur eine untergeordnete Rolle. Zugleich schwankt dieser Anteil unabhängig vom gleich bleibenden Wert des Kappaggregats, allein mit Rücksicht auf die sonstige Ausstattung der Gesamtanlage deutlich. Es ist davon auszugehen, dass vernünftige Lizenzvertragsparteien diesen Umständen dadurch Rechnung getragen hätten, dass sie den vereinbarten Lizenzsatz in dem Maße niedriger ansetzen, in dem der höhere Verkaufserlös aus der Gesamtvorrichtung nicht auf der zu vergütenden Benutzung des Klagepatents, sondern auf anderen, damit nicht im Zusammenhang stehenden, sondern allein in der Gesamtanlage begründeten Faktoren beruht. Ein angemessener Lizenzsatz muss daher deutlich unter der von der Klägerin angesetzten Größe von 4 % liegen.

Die Kammer bemisst den vernünftigerweise zu vereinbarenden Lizenzsatz auf der Grundlage der Umsätze mit der Gesamtanlage unter Berücksichtigung der vorstehend erörterten, sowohl lizenzerhöhenden als auch lizenzmindernden Umstände auf 2 % vom Umsatz.

b) In den dem Schadensersatz im Ergebnis zugrunde gelegten Lizenzsatz von 2,5 % ist des Weiteren lizenzerhöhend eingeflossen, dass die Beklagten (anders als ein vertraglicher Lizenznehmer) nicht daran gehindert waren, die Rechtsbeständigkeit des Klagepatents anzugreifen. Es ist in der höchstrichterlichen (vgl. BGH, GRUR 1982, 286, 287 - Fersenabstützvorrichtung) wie in der Instanzrechtsprechung (vgl. nur LG Düsseldorf, Entscheidungen 1999, 83 - Reaktanzschleife) als lizenzerhöhender Umstand anerkannt, dass der Verletzer - anders als der vertragliche Lizenznehmer - nicht dem Risiko ausgesetzt ist bzw. für die Vergangenheit nicht ausgesetzt war, Lizenzgebühren für ein nicht rechtsbeständiges Patent zahlen zu müssen (Benkard/Rogge/Grabinski, a.a.O., § 139 PatG, Rn. 66 m.w.N.). Er kann vielmehr gerichtlich oder in einem Einspruchsverfahren überprüfen lassen, ob das Klagepatent zu Recht erteilt wurde, was dem vertraglichen Lizenznehmer untersagt ist. Der Verletzer genießt damit eine höhere Rechtssicherheit im Hinblick auf den Rechtsbestand des Schutzrechts. Im vorliegenden Fall zeigt sich dies daran, dass die Beklagten nicht daran gehindert sind und waren, parallel zum Verletzungs- und Schadensersatz-Höheprozess den Rechtsbestand des Klagepatents zur Überprüfung zu stellen.

Dem können die Beklagten auch nicht den potentiellen Nachteil "fehlender Rechtssicherheit" des Verletzers entgegensetzen, stets dem Risiko ausgesetzt gewesen zu sein, dass die rechtswidrige Benutzung unterbunden wird. Dies überzeugt allenfalls dann, wenn Herstellung und Vertrieb der patentverletzenden Erzeugnisse für den Verletzer von langfristigen und/oder hohen Investitionen abhängig waren. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten stand ihnen jedoch die Produktion der X-Maschinen als (ihrer Meinung nach sogar technisch vorteilhafte) Alternative zur Verfügung, auf die sie hätten zurückgreifen können. Dass es in nahezu jedem Verletzungsfall Ausweichmöglichkeiten geben mag (worauf die Beklagten verweisen), ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend. Es kommt vielmehr darauf an, mit welchem Aufwand die Alternative auch umzusetzen gewesen wäre.

3. Mit einem Lizenzsatz von 2,5 % errechnet sich nach Lizenzanalogie ein Schadensersatzbetrag von € 36.678,54.

III. Auf diesen Betrag kann die Klägerin die tenorierte Verzinsung bis Rechtshängigkeit verlangen. Nach ständiger Kammer- (LG Düsseldorf, Mitt. 1990, 101f. - Dehnungsfugenabdeckprofil), obergerichtlicher (OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 45, 52f. - Absatzhaltehebel) und höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, GRUR 1982, 286, 288f. - Fersenabstützvorrichtung) kann der Verletzte unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes eine angemessene Verzinsung der geschuldeten Lizenzgebühren beanspruchen. Dies beruht auf der Überlegung, dass gedachte (vernünftige) Lizenzvertragsparteien eine jährliche Abrechnung der Lizenzgebühren innerhalb eines Monats nach Schluss eines jeden Kalenderjahres vereinbart und eine Fälligkeitsabrede zum letzten Tag des ersten Monats des nachfolgenden Jahres getroffen hätten. Für den Fall, dass die Lizenzgebühren nicht bis zum 01. Februar des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Jahres gezahlt werden, hätten kaufmännisch denkende Vertragsparteien eine Verzinsung der im zurückliegenden Jahr angefallenen Lizenzgebühren vereinbart (vgl. LG Düsseldorf, Mitt. 1990, 101 - Dehnungsfugenabdeckprofil). Zwar ist die Vereinbarung einer Verzinsung in Lizenzverträgen nicht allgemein üblich, jedoch sind hier Besonderheiten der Verletzerlizenz zu beachten. In frei vereinbarten Lizenzverträgen werden die Lizenzgebühren üblicherweise kurzfristig abgerechnet, während die Schadensersatzlizenz regelmäßig - wie auch im vorliegenden Fall - erst Jahre nach der Erzielung der vergütungspflichtigen Umsätze bezahlt wird. Vernünftige Vertragsparteien, die dies im Voraus bedacht hätten, hätten dem sich hieraus ergebenden Vorteil für den Lizenznehmer durch die Vereinbarung einer angemessenen Verzinsung der geschuldeten Lizenzgebühren Rechnung getragen. Im Ergebnis dient die Verzinsung ab fiktiven Fälligkeitszeitpunkten damit dem Grundsatz, dass der Schutzrechtsverletzer nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden soll als ein redlicher Lizenznehmer (BGH, GRUR 1982, 286, 289 - Fersenabstützvorrichtung).

Für vor dem 01. Mai 2000 (fiktiv) fällig gewordene Lizenzgebühren ist davon auszugehen, dass vernünftige kaufmännische Vertragsparteien ein Verzinsung in Höhe von 3,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vereinbart hätten (vgl. OLG Düsseldorf, Mitt. 1998, 27, 33 - Schadensersatz nach der Lizenzanalogie). Die Anknüpfung am Bundesbankdiskontsatz gewährleistet eine annähernde Berücksichtigung des allgemeinen Zinsniveaus und damit einen gerechten Ausgleich der Interessen von Lizenzgeber (Verletztem) und Lizenznehmer (Verletzer; vgl. LG Düsseldorf, Mitt. 1990, 101 - Dehnungsfugenabdeckprofil). Für die vor dem 01. Mai 2000 fällig gewordenen fiktiven Lizenzgebühren (vgl. Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB zu § 288 Abs. 2 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000, BGBl. I S. 330) der Verletzungszeiträume 1996 bis 1999 einschließlich kann die Klägerin daher Zinsen (jeweils ab dem 01. Februar des Folgejahres) in Höhe von 3,5 Prozentpunkten über dem Bundesbankdiskontsatz verlangen.

Für alle ab dem 01. Mai 2000 und vor dem 01. Januar 2002 fällig gewordenen Lizenzgebühren (hier also ausschließlich diejenigen auf Umsätze des Jahres 2000) gilt § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330), der eine Verzinsung mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vorsieht.

Für seit dem 01. Januar 2002 fällig gewordene (vgl. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) Entgeltforderungen bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, bestimmt § 288 Abs. 2 BGB in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) einen Verzugszinssatz von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.

Die Beklagten halten die Anwendung dieser Vorschrift auf die Lizenzgebühren (hier der Jahre 2001 bis 2005) für nicht gerechtfertigt, weil sich fiktive Vertragsparteien nicht auf einen derart hohen Zinssatz geeinigt hätten. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Die Kommentierung bei Busse/Keukenschrijver (Patentgesetz, 6. Auflage 2003, § 139 Rn. 156) geht ohne weitere Problematisierung davon aus, dass für alle Forderungen, die seit dem 01. Mai 2000 fällig geworden sind (wobei es im Hinblick auf § 288 Abs. 2 BGB in der geltenden Fassung wohl "seit dem 01. Januar 2002" heißen müsste), die Regelung in § 288 Abs. 2 BGB zu beachten ist, nach der der gesetzliche Zinssatz im Geschäftsverkehr bei acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz liegt. Auch die Kommentierung bei Benkard (a.a.O., § 139 PatG, Rn. 71) geht dahin, dass die gesetzliche Neuregelung der Verzugszinsen in § 288 Abs. 2 BGB eine Erhöhung auf acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz als "vertretbar" erscheinen lasse. Dem ist aus den nachfolgend ausgeführten Gründen beizupflichten. Bei dem nach der Methode der Lizenzanalogie berechneten Schadensersatz handelt es sich - wie die Beklagten in der Sache nicht in Abrede stellen - um eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB (vgl. LG München I, InstGE 6, 274, 281, Rn. 33 - Zeitungs-Dummy). Zu kurz greift allerdings die Begründung der Klägerin, fiktive Vertragsparteien hätten hinsichtlich der zu zahlenden Lizenzgebühren nur eine Fälligkeit vereinbart, so dass sich die zu zahlenden Verzugszinsen dann aus dem Gesetz ergeben würden. Dies widerspräche dem Ausgangspunkt der Kammerentscheidung Dehnungsfugenabdeckprofil (Mitt. 1990, 101), wonach die Vereinbarung einer Verzinsung in Lizenzverträgen nicht allgemein üblich sei, vernünftige Vertragsparteien, die eine erst Jahre später mit einem Mal zu zahlende Schadensersatzlizenzgebühr im Voraus bedacht hätten, jedoch eine angemessene Verzinsung der geschuldeten Lizenzgebühren vertraglich vereinbart hätten, um eine Besserstellung des Verletzers gegenüber einem redlichen Lizenznehmer zu vermeiden.

Die zu beantwortende Frage lautet mithin, ob ein Zinssatz von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von vernünftigen Lizenzvertragsparteien als angemessen angesehen würde. Dies ist nach Auffassung der Kammer zu bejahen. Auch vor dem Hintergrund der niedrigeren Zinssätze vor dem Inkrafttreten des § 288 Abs. 2 BGB in der geltenden Fassung beruhte die Übernahme der gesetzlichen Verzugszinshöhe auf der Annahme, dass sich vernünftige Vertragsparteien am Leitbild des Gesetzes orientieren und einen dort vorgesehenen Verzugszins auf die (fiktive) Lizenzvereinbarung übernehmen würden, um den Verletzer mit einem redlichen Lizenznehmer, der mit den vereinbarten und zu einem bestimmten Zeitpunkt fälligen Lizenzzahlungen in Verzug gerät, gleichzustellen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum dieser Gleichbehandlungsgedanke nicht auch vor dem Hintergrund der geltenden gesetzlichen Zinssätze zum Tragen kommen sollte (im Ergebnis ebenso LG München I, InstGE 6, 274 - Zeitungs-Dummy).

IV. Ab Klageerhebung ist der geltend gemachte Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen grundsätzlich berechtigt aus §§ 291; 288 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2; 247 BGB.

Entgegen der Auffassung, die offensichtlich der Antragstellung der Klägerin zugrunde liegt, entstehen die Rechtshängigkeitszinsen jedoch nicht auf die zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bestehende Gesamtforderung (die sich zusammensetzt aus der Schadensersatzlizenzgebühr und den bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen "fiktiven Verzugszinsen", vgl. vorstehend zu III.), sondern ausschließlich auf die Hauptforderung von (hier) € 36.678,54.

Es entspricht der Kammerrechtsprechung (LG Düsseldorf, Mitt. 1990, 101f. - Dehnungsfugenabdeckprofil), dass das Zinseszinsverbot aus § 289 Satz 1 BGB einer Verzinsung der aufgelaufenen Zinsen sowohl nach § 288 BGB (Verzugszinsen) als auch nach § 291 BGB (Prozess- bzw. Rechtshängigkeitszinsen) entgegensteht. Für Rechtshängigkeitszinsen verweist § 291 Satz 2 BGB ausdrücklich auch auf § 289 Satz 1 BGB. Das Zinseszinsverbot könnte allenfalls mit der Überlegung in Frage gestellt werden, bei den von den Beklagten auf die Schadensersatzlizenzbeträge zu entrichtenden Zinsen handele es sich sachlich nicht um eine Zinspflicht im eigentlichen Sinne, sondern um eine Ergänzung der Ermittlung der angemessenen Lizenzgebühr (vgl. zu diesen Überlegungen OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 45, 53 - Absatzhaltehebel, wo in einem obiter dictum eine entsprechende Anwendung des Zinseszinsverbots befürwortet wird). Gleichwohl ist die Anwendung des Zinseszinsverbots aus § 289 Satz 1 BGB gerechtfertigt, weil die "Zinspflicht" des Schutzrechtsverletzers wie vertraglich vereinbarte Zinsen die Funktion hat, den Vorteilen für den Lizenznehmer und den Nachteilen für den Lizenzgeber Rechnung zu tragen, die sich jeweils daraus ergeben, dass die Lizenzgebühr nicht unmittelbar nach Erzielung der lizenzpflichtigen Umsätze, sondern unter Umständen erst erheblich später entrichtet wird (s.o. zu III.). Der Bundesgerichtshof betont in der Entscheidung Fersenabstützvorrichtung (GRUR 1982, 286, 288), mit der Verzinsung ab einem fiktiven Fälligkeitszeitpunkt werde lediglich der Grundsatz befolgt, dass ein Schutzrechtsverletzer nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden solle als ein Lizenznehmer, indem gerade das, was vernünftige Parteien vertraglich vereinbart hätten, in vollem Umfang bei der Berechnung der Schadensersatzlizenz angewandt werde. Dieser Grundsatz der Gleichbehandlung würde durchbrochen, wenn der Schutzrechtsverletzer Zinsenzinsen zu entrichten hätte, die von einem vertraglichen Lizenznehmer zu fordern dem Lizenzgeber nach § 289 Satz 1 BGB selbst dann versagt wäre, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden wäre (§ 248 Abs. 1 BGB). Wenn den vom Schutzrechtsverletzer zu entrichtenden Zinsen die Sperrwirkung des § 289 Satz 1 BGB abgesprochen würde, die entsprechenden frei vereinbarten Zinsen zukäme, würde ein lizenzfremder Gesichtspunkt in die Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie hineingetragen (LG Düsseldorf, Mitt. 1990, 101, 102 - Dehnungsfugenabdeckprofil). Es ist daher geboten, nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie geschuldete Zinsen entsprechend ihrer Funktion wie "echte" Zinsen zu behandeln und sie ebenfalls der Vorschrift des § 289 Satz 1 BGB zu unterwerfen. Für die Ausnahme des § 289 Satz 2 BGB (in Verbindung mit § 288 Abs. 4 BGB), die für einen Schadensersatzanspruch wegen verzögerter Zinszahlung voraussetzt, dass sämtliche Anspruchsvoraussetzungen (Fälligkeit, Mahnung, durch den Verzug entstandener Schaden) gerade hinsichtlich der nicht gezahlten Zinsen gegeben sind, hat die Klägerin nichts dargetan.

Infolgedessen können Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nicht - wie beantragt - "aus der Gesamtforderung", sondern nur aus dem sich ergebenden Schadensersatzlizenzbetrag von € 36.678,54 zugesprochen werden. Zugleich muss es bei der zeitlichen Beschränkung für die gestaffelten Zinsansprüche wegen fiktiven Verzugs ("jeweils bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung") verbleiben, obwohl sie auf der irrigen Annahme der Klägerin beruht, sie könne ab Klageerhebung Rechtshängigkeitszinsen in einheitlicher Höhe auch auf die aufgelaufenen Zinsansprüche verlangen. Ließe man die zeitliche Beschränkung entfallen, träten Rechtshängigkeitszinsen nach §§ 291; 288 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2; 247 BGB neben die fortlaufenden gestaffelten Zinsen aus derselben Hauptforderung ("seit ... aus ..."). Laufende Verzugszinsen gehen aber mit Klageerhebung in den ab diesem Zeitpunkt geschuldeten Rechtshängigkeitszinsen auf, wie sich aus § 291 Satz 1 BGB ("... auch wenn er nicht im Verzug ist") ergibt.

Für die Rechtshängigkeit, die (mangels Gesamtwirkung) von der Zustellung der Klageschrift an jede einzelne der Beklagten abhängt, geht die Kammer davon aus, dass die Klage der Beklagten zu 1) spätestens am 29. Dezember 2006 zugestellt worden ist. Während sich aus der Gerichtsakte die Zustellung an die Beklagte zu 2) am 24. Oktober 2006 ergibt, lassen die vorliegenden Zustellungsunterlagen für die Beklagte zu 1) (Bl. 39-42 GA) nicht erkennen, wann genau die Klagezustellung in Italien erfolgt ist. Lediglich aus der Bestellungsanzeige der Prozessbevollmächtigten für die Beklagte zu 1) vom 29. Dezember 2006 ergibt sich, dass die Zustellung jedenfalls bis zu diesen Zeitpunkt erfolgt sein muss, so dass dieser spätestmögliche Zeitpunkt im Verhältnis zur Beklagten zu 1) zugrunde gelegt wurde. Aus den auseinander fallenden Zustellzeitpunkten ergibt sich die zeitliche Dreiteilung der Verurteilung zur Zinszahlung, die aus dem Tenor zu I. ersichtlich ist.

V. Für eine Aussetzung der Verhandlung nach § 148 ZPO im Hinblick auf die anhängige Nichtigkeitsberufung gegen das Klagepatent besteht keine hinreichende Veranlassung.

Eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Nichtigkeitsberufung, die eine Aussetzung der Verhandlung im vorliegenden Schadensersatz-Höheprozess rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Die Beklagten beschränken ihren Vortrag zum Aussetzungsantrag auf den Verweis auf die Berufungsbegründung im Nichtigkeitsverfahren, die hier als Anlage B4 vorliegt. Diese enthält jedoch keinen neuen Vortrag, der abweichend von der Entscheidung im Kammerurteil vom 12. Juli 2005 (Anlage K1) zur Begründung einer Aussetzung herangezogen werden könnte. Die Nichtaussetzung wurde zwischenzeitlich durch die Abweisung der Nichtigkeitsklage durch das Bundespatentgericht mit Urteil vom 06. Dezember 2005 inhaltlich bestätigt, weshalb auch das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 16. November 2006 von einer Aussetzung abgesehen hat. Das Urteil des Bundespatentgerichts wurde von keiner der Parteien vorgelegt. Aus der Berufungsbegründung gegen die Klageabweisung (Anlage B4) lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass die angefochtene Entscheidung auf nicht vertretbaren Erwägungen beruht.

Das Bundespatentgericht hat den in der Berufungsbegründung angezogenen Stand der Technik (die X und die X als druckschriftlichen Stand der Technik sowie die Maschinen der Beklagten mit den Bezeichnungen XXX unter dem Gesichtspunkt der offenkundigen Vorbenutzung) vollständig gewürdigt und sowohl seine Neuheitsschädlichkeit als auch die Frage verneint, ob er der Erfindungshöhe entgegensteht. Darüber hinausgehenden Stand der Technik bringt die Nichtigkeitsberufung nicht vor; sie würdigt den vom Bundespatentgericht bereits berücksichtigten Stand der Technik lediglich in abweichender Weise. Damit kann jedoch nicht begründet werden, dass es sich bei der Entscheidung des fachkundig besetzten Nichtigkeitssenats um eine nicht vertretbare Entscheidung handelt.

Die X (die von den Beklagten nicht vorgelegt, sondern seitens der Kammer selbst herangezogen wurde) als nächstkommender Stand der Technik offenbart nicht das Merkmal 5 der kombinierten Ansprüche 1 und 2 des Klagepatents, wonach die Schrägführungsanordnung eine einzige (gemeinsame) Führungsbahn aufweist, an der beide Sägeeinheiten verfahrbar gelagert sind. Die Figur 3 der X weist vielmehr zwei separate Führungseinheiten auf, wie die Nichtigkeitsberufungsbegründung (vgl. Anlage B4, Seite 14 unter d)) selbst erkennt.

Die X-Maschinen als vermeintlicher Vorbenutzungsgegenstand, die im vorliegenden Verfahren durch die Fotografien in Anlage B5 dokumentiert sind, können allenfalls den Gegenstand des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents neuheitsschädlich vorwegnehmen (so auch die Nichtigkeitsberufungsbegründung, Anlage B4, Seite 25). Inwieweit dies auch für die Kombination des Hauptanspruchs 1 mit dem Unteranspruch 2 gelten soll, ist nicht ersichtlich. Dies entspricht dem Vorbringen der Beklagten in der Begründung der Nichtigkeitsberufung (Anlage B4, Seite 25, unter f) a.E.). Der vorliegenden Verurteilung der Beklagten liegt jedoch bereits die Kombination der Ansprüche 1 und 2 des Klagepatents zugrunde. Selbst wenn der Bundesgerichtshof in der Nichtigkeitsberufung erst einer Kombination der eingetragenen Ansprüche 1 und 2 Schutzfähigkeit zubilligen sollte, würde dies die Verletzung des Klagepatents durch die Beklagten nicht erheblich in Frage stellen.

Die (gleichfalls von den Beklagten nicht vorgelegte) X schließlich zeigt keine Schrägführungsanordnung (vgl. nur die dortigen Figuren 1 und 2; dies erkennt die Nichtigkeitsberufungsbegründung, Anlage B4, Seite 28 unter d) und Seite 29 unter g) an) und ist daher weiter entfernt vom Gegenstand des Klagepatents als die X. Anregungen zur Abwandlung derselben im Hinblick auf den Gegenstand des Klagepatents kann der Fachmann der X nicht entnehmen.

Auf dieser Grundlage ist nicht ersichtlich, dass und warum die Nichtigkeitsberufung zu einer Vernichtung oder einer solchen Beschränkung des Klagepatents führen sollte, dass diesem die angegriffenen Ausführungsformen des Verletzungsverfahrens nicht mehr unterfallen.

VI. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1; 100 Abs. 4 ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf € 82.000,-- festgesetzt.

Er setzt sich zusammen aus der bezifferten Hauptforderung von € 58.685,67 und den gestaffelten Zinsen bis zur Klageerhebung (die sich nach dem Antrag der Klägerin auf rund € 23.500,-- belaufen), die im Rahmen der Lizenzanalogie Teil der zwischen gedachten Lizenzvertragsparteien vernünftigerweise vereinbarten Lizenzgebühren sind und daher keine Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1, 2. Halbsatz ZPO (i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG) darstellen.

Dr. Grabinski Klus Dr. Voß






LG Düsseldorf:
Urteil v. 18.03.2008
Az: 4a O 365/06


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