Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 24. April 2009
Aktenzeichen: 1 AGH 11/09

(AGH des Landes Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 24.04.2009, Az.: 1 AGH 11/09)

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der An-tragsgegnerin werden der Antragstellerin auferlegt..

Der Gegenstandswert wird auf 50.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist seit dem ............# zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.

Nach ihren eigenen Angaben hatte die Antragstellerin nach Trennung von ihrem Ehemann Mitte 2003 aufgrund der von ihr übernommenen Betreuung ihres damals

2-jährigen Sohnes erste Umsatzeinbußen hinzunehmen. Weitere Umsatzeinbußen traten nach der Geburt ihres 2. Sohnes im Jahre 2007 ein. Nachdem es mangels Rücklagenbildung infolge der Umsatzrückgänge zu Steuerrückständen gekommen war, pfändete das Finanzamt N die Bankkonten der Antragstellerin. Diese stellte daraufhin unter dem 29.02.2008 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Insolvenzverfahren wurde nachfolgend durch Beschluss des Amtsgerichts N vom 24.09.2008 (............#) wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Zuvor hatte der Insolvenzverwalter Dr. G im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens in seinem Gutachten vom 29.08.2008 u.a. festgestellt, dass einem freien Vermögen der Antragstellerin von 7.783,19 Euro fällige Verbindlichkeiten von 70.975,79 Euro gegenüberstünden und die Umsatz- und Ergebnissituation der Anwaltskanzlei nach Maßgabe der wirtschaftlichen Eckdaten nur eingeschränkt geeignet sei, eine Basis zur Deckung der persönlichen Lebensverhältnisse zu bieten, so dass eine Fortsetzung im eröffneten Insolvenzverfahren ausscheide und der Kanzleibetrieb daher aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben werde. Eine positive Fortführungsaussicht für die Kanzlei der Antragstellerin sah der Insolvenzverwalter nur für den Fall der Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens. Entsprechend erklärte der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 23.09.2008, dass das Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit der Antragstellerin als Rechtsanwältin nicht zur Insolvenzmasse gehöre und Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden könnten (Bl. 7 d.A.)

Im Rahmen ihrer Anhörung durch die Antragsgegnerin gab die Antragstellerin mit Schreiben vom 17.11.2008 Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und fügte dem u.a. eine Ablichtung der Tabelle nach § 175 Ins0 bei, die per 27.10.2008 angemeldete Forderungen in Höhe von insgesamt 92.417,73 - davon Hauptgläubiger das Finanzamt N mit Forderungen von insgesamt 71.005,71 Euro - auswies. Ihr Einkommen gab sie für 2006 mit 40.290,- Euro, für 2007 mit 16.992,- Euro, für Januar 2008 mit 2.451,08 Euro netto, für Februar 2008 mit 5.961,22 Euro netto und bis zum 11.03.2008 mit 2.652,50 Euro an.

Daraufhin widerrief die Antragsgegnerin unter dem 27.01.2009 die Zulassung der Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRA0. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die gesetzliche Vermutung für den Vermögensverfall eingreife, dieser aufgrund der ausgewiesenen Forderungen gegen die Antragstellerin aber auch positiv feststellbar sei.

Gegen den ihr am 28.01.2009 zugestellten Widerrufsbescheid wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12.02.2009, bei Gericht eingegangen am 13.02.2009.

Zur Begründung hat die Antragstellerin u.a. geltend gemacht, eine Gefährdung Rechtsuchender sei nicht gegeben. Zu keinem Zeitpunkt sei der Kanzleibetrieb gestört gewesen. Sämtliche Mandantengelder seien prompt ausgezahlt worden. Inzwischen würden Forderungen direkt auf die Konten der Mandanten überwiesen. Darauf und auf das Fehlen einer Geldempfangsvollmacht werde auch in Anschreiben und Vollmachten ausdrücklich hingewiesen. Ihre Verbindlichkeiten bestünden fast ausschließlich gegenüber dem Finanzamt. Der Schuldenstand von 92.417,73 Euro sei in Bezug auf die Forderung der B (Forderung: 4.500,- Euro) auf 400,- Euro und der L AG (Forderung: 5.504,65 Euro) in mangels entsprechender Kontounterlagen nicht näher zu benennender Höhe zu korrigieren. Ihre Einnahmen für die Zeit vom 08.10.2008 - 31.12.2008 hätten 7.092,72 Euro brutto betragen. Da die Einnahmen zur Zeit noch nicht reichen würden, um ihren Lebensunterhalt sicherzustellen, beziehe sie von der B Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes von monatlich 1.030,40 Euro. Hinzu kämen 285,- Euro Unterhaltsvorschuss für die Kinder und 316,- Euro Kindergeld. Der Insolvenzverwalter beabsichtige, durch einen drittfinanzierten Insolvenzplan das Insolvenzverfahren abzukürzen. Diese Bemühungen sollten nach Ansicht der Antragstellerin abgewartet werden, um ihr nicht die berufliche Existenz zu nehmen.

II.

Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet. Die Antragsgegnerin hat zu Recht die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls bejaht.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Vermögensinteressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet werden. Ein Vermögensverfall liegt z.B. dann vor, wenn ein Rechtsanwalt in ungeordnete schlechte wirtschaftliche Verhältnisse geraten ist und seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen kann. Er wird darüber hinaus vermutet, wenn ein Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.

1.

Die Antragstellerin befand sich zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung in Vermögensverfall. Dieser ist in der Folgezeit auch nicht wieder entfallen.

a)

Vorliegend kommt aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin bereits die Vermutungswirkung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRA0 zum Tragen. Diese ist von der Antragstellerin nicht zweifelsfrei ausgeräumt worden.

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragstellerin ist noch nicht beendet, so dass die Grundlage der gesetzlichen Vermutung nicht entfallen ist. Insbesondere waren die Bemühungen des Insolvenzverwalters um eine Abkürzung des Verfahrens bislang erfolglos.

Der Umstand, dass der Insolvenzverwalter den Kanzleibetrieb aus dem Insolvenzverfahren freigegeben hat, rechtfertigt keine andere Sicht. Der Grund liegt allein darin, dass dessen Fortführung im Rahmen der Insolvenz nicht wirtschaftlich ist ( vgl. hierzu auch Beschluss des BGH v. 16.04.2007 - AnwZ (B) 6/06 ).

Daraus, dass die Antragstellerin einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat, der auch vom Insolvenzverwalter in seinem Gutachten befürwortet worden ist, lässt sich ebenfalls nichts abweichendes herleiten. Denn ob es dazu einmal kommt, steht noch keineswegs fest. Hier hat sich vielmehr - anders als in dem Beschluss des BGH vom 07.12.2004 - AnwZ (B) 40/40 - die Möglichkeit der Restschuldbefreiung noch nicht zu einer konkreten Aussicht verdichtet.

b)

Abgesehen von der nicht ausgeräumten Vermutungswirkung für den Vermögensverfall der Antragstellerin ist ein solcher auch positiv festzustellen.

Wie schon ausgeführt, bestehen gegen die Antragstellerin ganz erhebliche Steuerschulden von über 70.000,- Euro, deren Tilgung durch ihre anwaltliche Tätigkeit auf absehbare Zeit nicht möglich sein wird. So trägt die Antragstellerin selbst vor, dass ihre derzeitigen Einnahmen nicht einmal ihre Lebenshaltungskosten decken, sondern lediglich zur Begleichung der Bürokosten reichen. Das belegt deutlich die desolate finanzielle Situation der Antragstellerin, die ohne staatliche Unterstützung sich und ihre Kinder nicht unterhalten kann.

Unerheblich ist auch, dass ihre Verbindlichkeiten - wie die Antragstellerin betont - fast ausschließlich gegenüber dem Finanzamt bestehen. Dies ändert am Vermögensverfall als solchem nichts. Abgesehen davon sind sehr wohl noch andere Gläubiger mit nicht gänzlich unerheblichen Forderungen vorhanden.

Sonstige Umstände, die die Annahme rechtfertigen könnten, die Antragstellerin werde sich alsbald und nachhaltig in einer besseren wirtschaftlichen Situation befinden, sind nicht ersichtlich.

2.

Von einer Gefährdung Rechtsuchender ist vorliegend ebenfalls auszugehen.

Regelmäßig führt der Vermögensverfall insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwaltes mit Fremdgeldern sowie auf den darauf möglichen Zugriff durch seine Gläubiger zu einer solchen Gefährdung. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine abweichende Betrachtung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

Insbesondere ergeben sie sich vorliegend nicht im Zusammenhang mit der Insolvenzeröffnung. So entfällt die Gefährdung der Rechtsuchenden grundsätzlich nicht durch die Insolvenzeröffnung und die damit verbundenen Verfügungsbeschränkungen ( vgl. bereits BGH, Beschluss vom 16.04.2007, a.a.0.). Hier ist zudem die Freigabe der Kanzlei durch den Insolvenzverwalter erfolgt. Auch der Hinweis der Antragstellerin, Gelder würden nur auf Mandantenkonten fließen, sie habe keine Geldempfangsvollmacht und weise auch darauf hin, vermag daran nichts zu ändern. Es besteht sehr wohl nach wie vor die Möglichkeit, dass faktisch Zahlungen - wie insbesondere Barzahlungen - an die Antragstellerin erfolgen. Sie könnte zudem ohne weiteres jederzeit ihre Vorgehensweise ändern. Eine irgendwie geartete Kontrollmöglichkeit besteht nicht, zumal die Antragstellerin als Einzelanwältin tätig ist und eigenständig agieren kann. Entsprechend kann ein dauerhafter Wegfall der Gefährdung Rechtsuchender nur angenommen werden, wenn zumindest - nach Abschluss des Insolvenzverfahrens - mit einer nachhaltigen Konsolidierung der Antragstellerin zu rechnen ist. Das aber ist derzeit noch nicht der Fall.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 201 BRAO, die Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten aus § 13 a FGG.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senates zu §§ 202 Abs. 2 BRA0, 30 Abs. 2 Kost0 in Zulassungssachen.






AGH des Landes Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 24.04.2009
Az: 1 AGH 11/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/88736797a72d/AGH-des-Landes-Nordrhein-Westfalen_Beschluss_vom_24-April-2009_Az_1-AGH-11-09




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share