Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 27. Juli 2015
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 26/15

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 27. Februar 2015 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

1. Der durch den Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

Der Anwaltsgerichtshof, auf dessen Ausführungen der Senat Bezug nimmt, hat mit Recht einen Vermögensverfall des Klägers (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung angenommen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff. m.w.N.). Fest steht, dass gegen den Kläger zahlreiche titulierte Forderungen in Höhe von insgesamt weit über einer Million Euro bestanden haben, hinsichtlich derer er es zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hat kommen lassen müssen; darunter sind vergleichsweise geringe Verbindlichkeiten (vgl. dazu etwa BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 2013 - AnwZ (Brfg) 30/13 Rn. 4; vom 13. August 2013 - AnwZ (Brfg) 28/13 Rn. 4; vom 31. Januar 2013 - AnwZ (Brfg) 61/12 Rn. 6, jeweils m.w.N.). Damit sind hinreichende Beweisanzeichen für den Eintritt des Vermögensverfalls vorhanden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14 Rn. 7 m.w.N.).

a) Soweit der Kläger darauf verweist, dass der Wert seines Grundstücks in Stollberg die Höhe der Forderungen der U. AG bei weitem übersteige, geht dies von vornherein ins Leere. Abgesehen davon, dass ein Wertgutachten über dieses Grundstück entgegen seinem im Zulassungsantrag wiederholten Vortrag nicht zu den Akten gelangt ist, kann Immobiliarvermögen nur Relevanz entfalten, wenn es dem Betroffenen als liquider Vermögenswert zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2004, AnwZ (B) 3/03, ZVI 2004, 598, 599; vom 7. Oktober 2013 - AnwZ (Brfg) 44/13 Rn. 5; vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14 Rn. 10). An einer Verfügbarkeit des Immobiliarvermögens hat es nach den zutreffenden Ausführungen des Anwaltsgerichtshofs aber gerade gefehlt. Gleiches gilt für das durch den Kläger in seiner Selbstauskunft vom 30. Juni 2014 behauptete sonstige Immobilienvermögen.

Der - abermals nicht belegte - Vortrag im Zulassungsantrag, dass der genannten Bank mittlerweile namentlich aus einer Lebensversicherung nennenswerte Zahlungen zugeflossen seien, verhilft dem Antrag schon deswegen nicht zum Erfolg, weil diese Zahlungen erst nach dem Zulassungswiderruf erfolgt wären. Sie müssten damit der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO; seither st. Rspr.).

b) Nicht durchzudringen vermag der Kläger auch mit dem Vortrag, dass es ihm immer wieder gelungen sei, im Wege der Zwangsvollstreckung geltend gemachte Forderungen ganz oder teilweise doch noch zu tilgen. Unter anderem die mit Schriftsatz der Beklagten vom 29. Januar 2015 vorgelegte fortgeführte Forderungsliste spricht dafür, dass er nur wirtschaften kann, indem er neue Schulden auflaufen lässt, und Schulden über einen gewissen Zeitraum nur unter dem Druck des Zulassungswiderrufs oder von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bezahlt; in solchen Fällen kann der Nachweis des Vermögensverfalls regelmäßig als geführt angesehen werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 22/14 Rn. 5; vom 7. Oktober 2013 - AnwZ (Brfg) 30/13 Rn. 4 m.w.N.). Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag in Bezug auf die durch den Anwaltsgerichtshof beanstandete Unvollständigkeit seiner Selbstauskunft vom 30. Juni 2014 zu dort nicht berücksichtigten Verbindlichkeiten ist im Übrigen nicht nachvollziehbar.

c) Auf die Forderung der E. und die hierzu mit dieser geschlossene Vereinbarung vom 19. Juni 2014 kommt es angesichts des Gewichts und der Vielzahl der sonstigen für den Eintritt des Vermögensverfalls streitenden Indizien nicht mehr entscheidend an. Jedoch wäre der Kläger gehalten gewesen, die Tragfähigkeit der Vereinbarung - wozu nur er in der Lage gewesen ist - durch Nachweise etwa betreffend den Mietstand gegenüber der Beklagten zu belegen. Daran fehlt es weiterhin.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Limperg König Remmert Martini Kau Vorinstanz:

AGH Dresden, Entscheidung vom 27.02.2015 - AGH 11/14 (I) -






BGH:
Beschluss v. 27.07.2015
Az: AnwZ (Brfg) 26/15


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