Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. Februar 2000
Aktenzeichen: 27 W (pat) 205/99

(BPatG: Beschluss v. 15.02.2000, Az.: 27 W (pat) 205/99)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Juli 1999 aufgehoben.

Gründe

I.

Zur Eintragung als Marke angemeldet ist die Bezeichnung

"MonsterEngine".

Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen hat im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt folgende Fassung erhalten:

"Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Magnetaufzeichnungsträger, Bild/Tonträger jeder Art, Schallplatten, Cd's, bespielbare Miniatur-CD's, CD-ROM's, digitale Cassettenbänder, Videobänder, digitale Ton- und Datenträger, Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte, Kiosk-Computer-Terminal-Systeme, bestehend aus einem oder mehreren Computerterminals, die in Verbindung mit einem Zentralrechner stehen und über die von Kunden des Systemnutzers Informationen abgerufen oder Daten eingegeben werden können, Computer, interaktive Multimediasysteme, bestehend aus Computersoft- und -hardware (je soweit in Klasse 9 enthalten) und audiovisuellen Produkten, nämlich Fotografien, Graphiken, Filmen, Videofilmen, Musik- und Tonaufnahmen; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien (soweit sie in Klasse 16 enthalten sind), Druckereierzeugnisse, Fotografien, Schreibwaren, Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Spiele, Spielzeug, Turn- oder Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten); Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen; Telekommunikation; Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; wissenschaftliche und industrielle Forschung, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung sowie Entwicklung von interaktiven Multimediasystemen, insbesonders Computersoft- und -hardware, Produktion von Sendungen für interaktives Fernsehen, Dienstleistungen auf dem Gebiet der Unternehmensberatung, Dienstleistungen auf dem Gebiet der Computeranwendung, Dienstleistungen auf dem Gebiet der Computer-Netzwerke und digitalen Datennetze, mit all diesen Dienstleistungen in Zusammenhang stehende betriebswirtschaftliche, technische und finanzielle Beratung".

Die Markenstelle für Klasse 9 hat die Anmeldung hinsichtlich folgender Waren und Dienstleistungen beanstandet:

"Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Magnetaufzeichnungsträger, Bild/Tonträger jeder Art, digitale Ton- und Datenträger, Datenverarbeitungsgeräte, interaktive Multimediasysteme bestehend aus Computersoft- und -hardware (je soweit in Klasse 9 enthalten) und audiovisuellen Produkten, nämlich Fotografien, Graphiken, Filmen, Videofilmen, Musik- und Tonaufnahmen; Spiele, Spielzeug; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung sowie Entwicklung von interaktiven Multimediasystemen, insbesonders Computersoft- und -hardware, Produktion von Sendungen für interaktives Fernsehen".

Zur Begründung ist ausgeführt, das ohne weiteres verständliche Markenwort "MonsterEngine" stelle für diese Waren/Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende Angabe dar, da es lediglich auf deren (Spiel-)Inhalt - Geschichten und Musik von bzw für Monstermaschinen - hinweise. Es sei deshalb nicht geeignet, die betreffenden Waren/Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem Unternehmen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden; mithin fehle jegliche Unterscheidungskraft. Zusätzlich bestehe auch ein Freihaltebedürfnis im Verkehr.

In einem nachfolgenden Beschluß hat die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle die Anmeldung teilweise zurückgewiesen, nämlich hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen, welche Gegenstand der vorangegangenen Beanstandung gewesen waren. Auf die Gründe des betreffenden Bescheids wurde verwiesen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Eine - angekündigte - Begründung der Beschwerde ist nicht zu den Gerichtsakten gelangt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und in der Sache begründet, weil einer Registrierung der angemeldeten Bezeichnung als Marke auch für die versagten Waren und Dienstleistungen keine absoluten Schutzhindernisse nach MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 entgegenstehen. Entgegen der Auffassung der Markenstelle ist die Wortkombination "MonsterEngine" auch für diese Waren und Dienstleistungen nicht glatt beschreibend; von daher unterliegt sie keinem Freihaltungsinteresse von Konkurrenzunternehmen der Anmelderin, die auf die Verwendung dieser Bezeichnung nicht wirklich angewiesen sind. Ihr fehlt auch nicht das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft.

Der Zurückweisungsbeschluß stützt sich auf den vorangegangenen, sehr knapp gehaltenen und inhaltlich kaum verständlichen Beanstandungsbescheid. Die Markenstelle erläutert nicht, was ihrer Ansicht nach eine "MonsterEngine" (= Monstermaschine) eigentlich sein soll und worin sie den konkreten Bezug zu den versagten Waren und Dienstleistungen sieht. Weiterhin wird nicht dargelegt, warum die Angabe für diese Waren/Dienstleistungen schutzunfähig sein soll, nicht aber für die zusätzlich beanspruchten.

Die angemeldete Bezeichnung setzt sich aus zwei vollständigen Begriffen zusammen, von denen jeder einzelne für sich einen hinreichend klaren Bedeutungsgehalt aufweist. Als "Monster" wird, im Deutschen ebenso wie im Englischen, ein tierisches oder menschliches Ungeheuer bezeichnet. "Engine" ist das zum Grundwortschatz dieser Sprache zählende, somit auch inländischen Verbrauchern weitgehend bekannte Wort für "Maschine". Im Hinblick auf die Herkunft dieses zweiten Markenbestandteils aus dem Englischen wird auch die Gesamtbezeichnung "MonsterEngine" als englischsprachiger Ausdruck gewertet werden. Die Wortbildung als solche - dh die Aneinanderreihung von zwei Substantiven - mag zwar sprachüblich sein, es ist aber nicht zu verkennen, daß hier eine Kombination von zwei Begriffen vorliegt, die als solche nicht zusammengehören. Unbeschadet dessen, daß eine Übersetzung iSv "Monstermaschine, Ungeheuermaschine" möglich ist, bleibt völlig offen, was eine solche Bezeichnung wirklich bedeuten soll. Daß mit einer derartigen Wortzusammenstellung ein sachbezogener Hinweis auf Eigenschaften von bestimmten Geräten (Maschinen im weiteren Sinne) gegeben werden soll, etwa dahingehend, daß diese besonders groß, ungewöhnlich oder leistungsstark sind, liegt in keiner Weise nahe; die Markenstelle behauptet dies auch nicht.

Entgegen der im Beanstandungsbescheid anklingenden Auffassung ist auch nicht ersichtlich, daß mit einer Phantasiebezeichnung wie "MonsterEngine" der (Spiel-) Inhalt von Bild-, Ton- oder Datenträgern zusammenfassend wiedergegeben werden soll. Unter diesem Aspekt können nur solche Bezeichnungen vom Markenschutz ausgeschlossen werden, die den Inhalt des Datenträgers usw in einer für den Interessenten eindeutig erkennbaren Weise komprimiert angeben. Da aber schon der Begriff "MonsterEngine" in seiner Bedeutung nicht klar ist, liegt für den Verbraucher auch nicht die Vorstellung nahe, es werde in beschreibender Weise etwa auf Geschichten und Musik "von bzw für Monstermaschinen" hingewiesen.

Im Falle einer Eintragung der angemeldeten Marke ist deren Schutz allerdings auf die konkrete Wiedergabeform beschränkt, dh auf die Zusammenfassung beider Wörter in dieser Reihenfolge. Verbietungsrechte gegen einen beschreibenden Gebrauch der Einzelteile, insbesondere des für Geräte und Apparate aller Art freihaltebedürftigen Wortes "Engine", lassen sich aus ihr nicht herleiten.

Der Beschwerde der Anmelderin war mithin unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Markenstelle stattzugeben.

Hellebrand Friehe-Wich Viereck Mr/prö






BPatG:
Beschluss v. 15.02.2000
Az: 27 W (pat) 205/99


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