Landgericht Duisburg:
Urteil vom 7. März 2008
Aktenzeichen: 7 S 129/06

(LG Duisburg: Urteil v. 07.03.2008, Az.: 7 S 129/06)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 23.02.2006 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für das Berufungsverfahren 3.381,33 Euro.

Gründe

I.

Der Kläger war für die Beklagte als Steuerberater tätig und begehrt von dieser nunmehr die Bezahlung mehrerer Rechnungen und den Ersatz von Rechtsverfolgungskosten, die ihm für die Vertretung der Beklagten in Steuerverfahren betreffend eigener Steuererklärung und Einspruchsverfahren gegen Steuererklärungen ihres verstorbenen Vaters entstanden sind.

Der Kläger legte im Auftrag der Beklagten gegen Steuerbescheide der Jahre 1996 bis 2001 Einspruch ein, vertrat die Beklagte im Rahmen einer Außenprüfung und stellte zwei Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnungen zu den Stichtagen 30.06.2001 und 30.06.2002 auf. Insgesamt machte der Kläger eine Gesamthonorarforderung von 5.086,94 Euro geltend. Auf diese Rechnungen zahlte die Beklagte nach umfänglicher Korrespondenz, in der sie die auch im vorliegenden Rechtsstreit erhobenen Einwände vorgetragen hat, am 17.03.05 einen Betrag von 1.705,61 Euro.

Weiterhin zahlte sie auf Rechnungen des Klägers über Buchführungskosten für ihren landwirtschaftlichen Betrieb in den Jahren 2000 bis 2002 Beträge in Höhe von 1.655,32 € (2000/2001) sowie 1.568,32 €. Die Zahlungen erfolgten auf entsprechende Rechnungen des Klägers vom 30.07.2003 (GA 42,43). Anlässlich dieser Zahlungen erläuterte die Beklagte dem Kläger in einem ausführlichen Aktenvermerk die Verrechnung dieser Zahlungen sowohl auf die nach ihrer Auffassung niedriger anzusetzenden Buchführungskosten als auch auf die hier ebenfalls streitgegenständlichen Honorarforderungen des Klägers für die Erstellung der Jahresabschlüsse und Bilanzen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Aktenvermerk vom 11.07.2003 (GA 41 f.) verwiesen.

Die Parteien haben erstinstanzlich darüber gestritten, ob für die Tätigkeit in den Einspruchsverfahren betreffend die Steuerbescheide des Vaters bzw. der Beklagten eine 7/10 oder eine 5/10 Gebühr angemessen ist, ob für die Beratung und die Teilnahme an der Außenprüfung ein Zeitaufwand von 12 Stunden für den Kläger und 6 Stunden für seinen Mitarbeiter in Ansatz gebracht werden kann und ob von dem Kläger als Gegenstandswert für die Bilanzerstellung die Privatentnahmen und Betriebsausgaben der Beklagten in Höhe von 177.020,00 Euro für das Jahr 2001 und 162.695,00 Euro für das Jahr 2002 zutreffend sind.

Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen die Klage abgewiesen und hat zur Begründung ausgeführt, dass hinsichtlich der Einspruchsverfahren lediglich eine 5/10 Gebühr anzusetzen sei. Zudem sei nur eine Auslagenpauschale in Höhe von 15 %, höchstens 20,00 Euro in Rechnung zu stellen. Weitere Auslagen seien nicht hinreichend dargetan. Der Kläger könne daher für die Einspruchsverfahren insgesamt nur einen Betrag von 1.157,51 Euro berechnen. Diese Forderungen seien gemäß § 362 BGB durch die Zahlung der Beklagten erloschen. Hinsichtlich der weiteren Forderungen gemäß § 39 Steuerberatergebührenverordnung seien als Gegenstandswert nämlich nur die von der Beklagten zugestandenen Werte zugrundezulegen. Der Kläger habe insoweit keinen Beweis dafür angetreten, dass die von ihm in Ansatz gebrachten Gegenstandswerte zutreffend seien. Ihn treffe aber insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Beweisfällig geblieben sei der Kläger auch hinsichtlich des Zeitaufwandes für die Begleitung in der Außenprüfung gewesen. Die Beweisaufnahme habe zu keiner Überzeugungsbildung des Gerichtes hinsichtlich eines weitergehenden Stundenaufwandes des Klägers führen können.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein ursprüngliches Klageziel weiter verfolgt. Bezüglich der Gebühren für Einspruchsverfahren rügt er insbesondere, dass kein Gutachten der Steuerberaterkammer zur Angemessenheit der Gebühren eingeholt worden sei. Die von ihm in Ansatz gebrachte 7/10 Gebühr sei aber angemessen und entspräche der Billigkeit, da er für jedes einzelne Jahr gesondert die Voraussetzung der Einspruchseinlegung habe prüfen müssen. Hinsichtlich der Gebühren für die Erstellung der Bilanzen hätte ihn das Amtsgericht darauf hinweisen müssen, dass er weiter zu den Gegenstandswerten auf das Bestreiten der Beklagten vorzutragen gehabt habe. In einem solchen Fall hätte er die entsprechenden Bilanzen vorgelegt. Schließlich habe das Amtsgericht auch die Beweiswürdigung zum Stundenaufwand unzutreffend durchgeführt und gewürdigt.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 23.02.2006 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.381,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.012.2004 sowie weitere 254,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.12.2004 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und verweist darauf, dass der Kläger auch in zweiter Instanz insbesondere die Gegenstandswerte nicht hinreichend dargetan habe.

Zudem macht sie geltend, dass die vom Kläger neu für die nach § 39 Steuerberatergebührenverordnung erstellten Rechnungen vom 23.08.2005 erhobenen Beträge nicht fällig seien, weil der Kläger die Rechnungen nicht unterschrieben habe. Entsprechend sei eine Fälligkeit nach § 9 Steuerberatergebührenverordnung ausgeschlossen.

Darüber hinaus erklärt sie die Aufrechnung mit einer behaupteten Überzahlung auf die Buchhaltungskosten für die Jahre 2000/2001 bzw. 2001/2002 in Höhe von 1.165,80 Euro. Hierzu macht sie geltend, dass sie auf die entsprechend bereits in erster Instanz vorgelegten Rechnungen insgesamt Zahlungen nach überhöhten Gegenstandswerten erbracht habe. Unter Berücksichtigung der vom Sachverständigen zutreffend ermittelten Werte ergebe sich damit eine aufrechenbare Forderung in Höhe von 1.165,80 Euro, so dass etwaige weitere Forderungen des Klägers erloschen seien.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens sowie eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen . Wegen der gutachterlichen Feststellung wird auf das Gutachten vom 12.04.2007, Blatt 182 f. sowie das Ergänzungsgutachten vom 05.09.2007, Blatt 245 f. der Gerichtsakten verwiesen. Im übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger hat aus den für die Beklagte durchgeführten "Mandate" keinen weitergehenden Zahlungsanspruch gemäß §§ 611, Abs. 1, 612 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Steuerberatergebührenverordnung. Die hier streitbefangenen Honoraransprüche des Klägers in Höhe von 2.684,41 Euro sind durch die vorgerichtlichen Zahlungen der Beklagten in Höhe von 1.705,61 Euro und sowie die mit Tilgungsbestimmungen auch auf die Jahresabschlussrechnung geleisteten Überzahlungen auf die Honorarforderungen aus Buchführungen erloschen, § 362 BGB. Im Einzelnen gilt folgendes:

1.

Bezüglich des Einspruchsverfahrens gegen den Steuerbescheid für das Jahr 1996 kann der Kläger eine Gebühr lediglich in Höhe von 126,07 Euro geltend machen. Zutreffend ist der Sachverständige davon ausgegangen, dass der Gebührenberechnung lediglich ein Wert von 2.951,83 Euro zugrundezulegen ist. Die Kammer folgt der Auffassung, wonach den Vorschriften der §§ 40 f. Steuerberatergebührenverordnung für die Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden der Wert des Interesses des Steuerpflichtigen zugrundezulegen ist. Da in § 40 f. der Steuerberatergebührenverordnung kein Gegenstandswert bestimmt ist, entspricht der Gegenstandswert dem tatsächlichen Wert des Interesses (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Steuerberatergebührenverordnung), in der Regel dem Steuerbetrag, in dem in dem Verfahren unmittelbar gestritten wurde. Damit ist der Betrag maßgebend, der den Unterschied zwischen der bisher festgesetzten und der endgültig erstrebten Steuer entspricht. Dies entspricht auch der Systematik der BRAGO, wonach sich in Rechtsmittelverfahren der Streitwert regelmäßig nach der Beschwerde des Rechtsmittelführers richtet (so auch Eckardt: Steuerberatergebührenverordnung 4. Auflage zu § 40 Teilziffer 11 iVm. mit Teil 5 steuerliches Kostenrecht 2.4 Streitwert).

Da hier ein Differenzbetrag zwischen der ursprünglichen Steuerfestsetzung von 3.725,82 Euro und der letztlich rechtskräftigen Steuerfestsetzung von 773,99 Euro in Höhe von 2.951,83 Euro anzunehmen ist, kann der Kläger entsprechende Gebühren auch nur nach diesem Betrag berechnen.

Der Abrechnung sind auch diese in zweiter Instanz neu festgestellten Werte, die zwischen den Parteien unstreitig sind, zugrunde zu legen. Denn auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 531 Abs. 2 ZPO hat die Kammer neues, aber zwischen den Parteien unstreitiges Vorbringen - wie hier die tatsächliche Steuerdifferenz - der Würdigung zugrunde zu legen.

Der Sachverständige hat darüber hinaus weiterhin nachvollziehbar ausgeführt, dass ein Betrag von 5/10 für die hier durchgeführten Tätigkeiten als angemessen anzusehen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gebührenrahmen hier entsprechend § 41 Abs. 3 der Steuerberatergebührenverordnung auf 3/10 bis 8/10 reduziert war, da der Kläger mit der jeweiligen Angelegenheit vorbefasst war. Dies rechtfertigt den Ansatz des Sachverständigen, wonach die Mittelgebühr von 5/10 in diesem Rahmen als ausreichend anzusehen ist. Dem ist der Kläger im Ergebnis auch nicht mehr substanziell entgegengetreten. Unter Berücksichtigung dieses Gebührensatzes und des entsprechenden Wertes errechnet sich bei einer Auslagenpauschale entsprechend 15 % der Honorarforderung ein Rechnungsbetrag in Höhe von 126,07 Euro.

2.

Entsprechend den oben genannten Werten kann der Kläger für das Einspruchsverfahren für 1997 einen Betrag von 126,07 Euro abrechnen. Auch hier ist ein Wert von 2.634,56 Euro zugrundezulegen, der der Differenz zwischen der erstrebten und der ursprünglich festgesetzten Steuer entspricht.

3.

Für das Einspruchsverfahren für das Jahr 1998 kann der Kläger ausgehend von einem Wert von 3.185,32 Euro bei einer 5/10 Gebühr ein Honorar von 144,74 Euro geltend machen.

4.

Für das Jahr 1999 errechnet sich ein Wert von 1.625,15 Euro, der sich aus der Differenz zwischen der ursprünglich festgesetzten Steuer von 3.896,03 Euro und der tatsächlich festgesetzten Steuer von 2.270,88 Euro errechnet. Bei Zugrundelegung der 5/10 Gebühr errechnet sich danach eine Honorarforderung von brutto 89,48 Euro.

5.

Hinsichtlich des weiteren Einspruchsverfahrens gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 ist entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen ein Wert von 7.617,32 Euro anzunehmen. Dieser Wert entspricht der unstreitig ursprünglich geschätzten Steuerschuld von 9.982,19 Euro und der tatsächlich festgesetzten Steuerschuld von 2.364,87 Euro.

Hinsichtlich dieses Einspruchsverfahrens kann der Sachverständige gemäß § 40 Steuerberatergebührenverordnung lediglich eine 3/10 Gebühr geltend machen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger im vorliegenden Einspruchsverfahren für die Beklagte erstmals eine entsprechende Steuererklärung erstellte und für diese Steuererklärung Anspruch auf eine entsprechende Gebühr hat. Dass er diese Gebühr versehentlich nicht berechnet hat, kann der Beklagten nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr ist hier zutreffend darauf abzustellen, dass das Rechtsmittelverfahren des Einspruchs als eine selbständige Angelegenheit anzusehen ist, deren Wert sich entsprechend der möglichen weiteren Berechnung anderer Gebühren und der sich daraus ergebenden Vorbefassung ermittelt. Danach ist aber entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen neben der vollen Gebühr für die Erstellung des Steuerbescheides nach § 24 Steuerberatergebührenverordnung lediglich noch eine 3/10 Gebühr für das daneben zu führende Einspruchsverfahren angemessen.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Gebührenhöhe sowie der Auslagenpauschale errechnet sich ein Honoraranspruch in Höhe von brutto 164,88 Euro.

6.

Für den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 kann der Kläger ausgehend von einem Wert von 3.620,29 Euro ein Honorar von 98,05 Euro abrechnen. Der Wert errechnet sich aus der Differenz zwischen der zunächst festgesetzten Steuer als Schätzung in Höhe von 3.620,29 Euro sowie der dann mit 0 tatsächlich festgesetzten Steuer. Auch hier ist unter Berücksichtigung der Möglichkeit der weiteren Abrechnung der Erstellung der Steuererklärung lediglich eine 3/10 Gebühr nach § 40 Steuerberatergebührenverordnung anzusetzen, so dass sich die vorgenannte Honorarforderung in Höhe von brutto 98,05 Euro errechnet.

7.

Der Kläger kann darüber hinaus weiterhin für die Erstellung der Bilanz mit Gewinns- und Verlustrechnung vom 30.06.2001 gemäß der Rechnung vom 23.08.2005 einen Betrag von 988,67 Euro geltend machen.

Soweit die Beklagte nunmehr in zweiter Instanz erstmals geltend macht, die ihr vorgerichtlich übersandten Originalrechnungen seien nicht einklagbar gewesen, da sie gemäß § 9 Steuerberatergebührenverordnung nicht unterschrieben gewesen seien, ist ihr neues Vorbringen in zweiter Instanz nach § 531 Abs. 2 ZPO auszuschließen. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum die Beklagte diesen neuen Vortrag nicht in erster Instanz bereits hat geltend machen können. Entsprechend ist ihr weiteres Vorbringen insoweit zurückzuweisen.

Aus den Feststellungen des Sachverständigen, denen die Beklagte im Ergebnis auch nicht mehr entgegengetreten ist, ergibt sich eine Honorarforderung des Klägers in Höhe von 988,67 Euro. Dieser Betrag errechnet sich gemäß § 39 Abs. 3 Nr. 2 Steuerberatergebührenverordnung Tabelle D a, b). Insoweit ist auch der von dem Sachverständigen ermittelte Wert von 143.577,45 Euro zugrunde zulegen. Dem ist die Beklagte auch nach dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen ebenso wie der Kläger nicht mehr entgegengetreten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die umfänglichen Berechnungen des Sachverständigen Bezug genommen.

Dieser hat insbesondere zur Höhe der zugrundegelegten Privatentnahmen anhand einer detaillierten Aufstellung nachvollziehbar erläutert, dass die entsprechenden Privatentnahmen buchhalterisch richtig verbucht worden sind und deshalb im Rahmen der Ermittlung des Gegenstandswertes in Ansatz zu bringen sind.

8.

Für die Erstellung der Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnung zum 30.06.2002 kann der Kläger entsprechend den vorgenannten Ausführungen einen Betrag von 946,45 Euro geltend machen. Auch hier ist die Beklagte im Hinblick auf die substantiierten Ausführungen des Sachverständigen dem von ihm ermittelten Gegenstandswert von 131.348,19 Euro für die Abrechnung nach Tabelle D (b) nicht mehr entgegen getreten.

9.

Der Kläger kann darüber hinaus keinen höheren Zeitaufwand für die Teilnahme an der Außenprüfung gemäß § 29 Nr. 1 Steuerberatergebührenverordnung in Rechnung stellen, auch wenn das Amtsgericht durch Urteil insoweit in der Begründung zu korrigieren ist, als auch Mitarbeitertätigkeiten gemäß § 29 Steuerberatergebührenverordnung in Rechnung gestellt werden können (vgl. nur amtliche Begründung in Eckardt:, Steuerberatergebührenverordnung 4. Auflage 2003 § 29).

Dennoch ist das angefochtene Urteil auch insoweit im Ergebnis zutreffend, dass der Kläger zu Recht als beweisfällig geblieben angesehen worden ist. Das Amtsgericht hat nämlich zutreffend darauf abgestellt, dass der Zeitaufwand für die Teilnahme an der Außenprüfung von keinem der Zeugen nachvollziehbar belegt werden konnte.

An dieses Beweisergebnis ist die Kammer gemäß § 529 ZPO gebunden, da weder die Beweisaufnahme noch die Beweiswürdigung Verfahrensfehler aufweisen. Das Amtsgericht hat alle benannten Zeugen vernommen und die Aussagen richtig gewürdigt. Bis auf pauschale Darstellungen konnte insbesondere der Zeuge keine konkreten zum Umfang und zur Art seiner Arbeiten anlässlich der Außenprüfung machen. Dabei konnte sich der Zeuge nur auf seine Erinnerung und nicht aber konkret auf entsprechende Aufzeichnungen stützen, was den Beweiswert seiner Angaben weiter mindert.

Die Zeugin konnte darüber hinaus nur die von der Beklagten akzeptierten Stunden bestätigen und widersprach zudem den Aussagen des Zeugen . Dass bei diesem Beweisergebnis das Amtsgericht nicht zur Überzeugung gelangt ist, dass der Kläger 12 und Zeuge 6 Stunden mit der Bearbeitung der Außenprüfung befasst gewesen sind, ist nicht zu beanstanden.

Vorsorglich weist die Kammer auch darauf hin, dass bereits zweifelhaft ist, ob das Amtsgericht überhaupt zu einer Beweisaufnahme veranlasst war. Macht der Steuerberater wie hier Zeithonorar geltend, ist er gehalten, seinen Aufwand im einzelnen substantiiert vorzutragen. Hierzu sind insbesondere auch nachvollziehbare Zeitangaben und die behaupteten Tätigkeiten im einzelnen darzustellen. Daran fehlt es aber hier, weil der Kläger nach seinen eigenen Angaben nur pauschale Angaben zu den Tätigkeiten und Zeitaufwänden machen kann, weil er entsprechende Aufzeichnungen nicht geführt hat.

10.

Danach ergibt sich aber eine Gesamthonorarforderung des Klägers in Höhe von 2.684,41 Euro.

Dabei war zunächst auf die Rechnungen für die Bilanzarbeiten von 2000 bis 2002 wegen der getroffenen Tilgungsbestimmung durch die Beklagten eine Überzahlung auf die Buchführungskosten in Höhe von 1.165,80 € in Abzug zu bringen.

Überzahlungen auf die Buchführungskosten hat die Beklagte ausdrücklich mit Tilgungsbestimmung auf die Bilanzrechnungen für diesen Zeitraum gezahlt (vgl. Aktenvermerk vom 11.07.03), so dass diese Zahlungen gemäß § 366 Abs. 1 BGB auf die streitgegenständlichen Rechnungen für die Jahresabschlüsse in Höhe von 988,67 € (vgl. Ziffer 7.) und 946,45 € (vgl. Ziffer 8.) zu verrechnen waren.

Aus den Rechnungen über die Buchführungskosten schuldete die Beklagte unter Zugrundelegung der zutreffenden Werte für 2000/2001 1.059,08 € und für 2001/2002 ein Betrag von 998,76 €. Danach ergeben sich Überzahlungen von 596,24 € und 569,56 €, d.h. insgesamt 1.165,80 €, die wegen der getroffenen Tilgungsbestimmung vorab auf die Gesamthonorarforderung von (988,67 € + 946,45 € =) 1.935,12 € für die Jahresabschlussarbeiten anzurechnen waren.

Auf die Frage, ob zweitinstanzlich mit dem von der Beklagten behaupteten Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB wegen der Überzahlungen die Aufrechnung erklärt werden konnte, kommt es daher nicht an.

Denn durch die bereits bei Zahlung geleistete Tilgungsbestimmung ist keine Bereicherung des Klägers eingetreten, sondern die Zahlungen führten gemäß §§ 366 Abs. 1, 362 BGB unmittelbar zum Erlöschen des Anspruchs.

Durch die gemäß der Tilgungsbestimmung zu verrechnende Zahlung verringerte sich die Gesamthonorarforderung des Klägers auf 1.518,61 € (2.684,41 €-1.165,80 €).

Diese Honorarforderung ist gemäß § 362 BGB durch die unstreitig erfolgte weitere Zahlung der Beklagten in Höhe von 1.705,61 € erloschen.

11.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.






LG Duisburg:
Urteil v. 07.03.2008
Az: 7 S 129/06


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