Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 1. Dezember 2006
Aktenzeichen: 12 E 1326/05

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 01.12.2006, Az.: 12 E 1326/05)

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für den Zeitraum vom 5. Dezember 2002 (Eingang der Klage der Mutter des Klägers) bis zum 13. März 2004 (Fortführung des Klageverfahrens durch den Kläger nach dem Tode seiner Mutter) auf 15.927,29 EUR festgesetzt; für den anschließenden Zeitraum verbleibt es bei dem vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss festgesetzten Wert von 10.000 EUR.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG richtet sich die Bestimmung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für das erstinstanzliche Klageverfahren noch nach §§ 10, 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO i. V. m. § 13 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung. Gemäß § 13 Abs. 2 GKG entspricht der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit der Höhe der streitigen Geldleistung. Bis zum Tod der Klägerin war die ihr zu gewährende Sozialhilfe streitig, die mit Antrag vom 4. Juni 2003 auf insgesamt 15.927,29 EUR beziffert worden ist und damit die Höhe der streitigen Geldleistung bestimmt hat. Mit dem Eintritt des Klägers in das Klageverfahren nach dem Tod seiner Mutter hat sich das Klagebegehren reduziert, da die streitige Geldleistung sich nunmehr nach der Höhe der vererblichen Sozialhilfeansprüche richtete, die ihrerseits vom Umfang der Hilfeleistung durch den Kläger abhing und mit dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag von 10.000 EUR der Angabe des Klägers im Klageantrag entspricht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 01.12.2006
Az: 12 E 1326/05


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