Niedersächsisches Finanzgericht:
Beschluss vom 6. Juli 2010
Aktenzeichen: 3 KO 6/10

(Niedersächsisches FG: Beschluss v. 06.07.2010, Az.: 3 KO 6/10)

Gründe

Unter den Aktenzeichen € und €. führte der Erinnerungsführer Klageverfahren wegen Einkommensteuer 1993 bis 1997. Nach mündlicher Verhandlung am 28. Oktober 2009 erging ein teilstattgebendes Urteil, gegen das der Erinnerungsführer das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde einlegte. Der Erinnerungsführer war alleiniger Kläger der genannten Verfahren. Erst nach Abschluss des Klageverfahrens vorm Niedersächsischen Finanzgericht stellte der Erinnerungsführer Anträge auf Zusammenveranlagung.

Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2010 stellte der Erinnerungsführer durch seinen Prozessbevollmächtigten einen Antrag auf Kostenfestsetzung nach einem Gegenstandswert von 89.000,00 EUR in Höhe von 8.071,22 EUR (5.381,65 EUR Klageverfahren + 2.689,57 EUR Einspruchsverfahren), davon 27 % zu Lasten des Beklagten.

Der Kostenbeamte des Niedersächsischen Finanzgerichts setzte mit Beschluss vom 24. März 2010 1.527,23 EUR (27 % von 5.656,42 EUR) erstattungsfähige Aufwendungen zu Gunsten des Erinnerungsführers fest.

In dem Beschluss heißt es:

€Berechnung der zu erstattenden Aufwendungen

- Geschäftsgebühr (1,3 * 1277,-)1.660,10 €§ 13 RVG, Nr. 2400-2402, 1008 VV RVG - Pauschale f. Entgelte f. Post-/Telekommunikationsdienstl.20,00 €§ 13 RVG, Nr. 7002 VV RVG - 16 v. H. Umsatzsteuer 268,82 €§ 13 RVG, Nr. 7008 VV RVG Verfahrensgebühr (1,6 * 1277,- abzgl. 50 % von 1660,10)1.213,15 €§ 13 RVG, Nr. 3200, 3201, 1008 VV RVG Terminsgebühr1.532,40 €§ 13 RVG, Nr. 3202 VV RVG - Pauschale f. Entgelte f. Post-/Telekommunikationsdienstl.20,00 €§ 13 RVG, Nr. 7002 VV RVG - Geschäftsreisen (120,- + 60,- + 170,-)350,00 €§ 13 RVG, Nr. 7003-7006 VV RVG - 19 v. H. Umsatzsteuer 591,95 €§ 13 RVG, Nr. 7008 VV RVG Zusammen5.656,42 €davon zu Lasten des Beklagten (27 v. H.)1.527,23 €Die Mehrfachzuschläge für die Geschäfts- und Verfahrensgebühr wurden nicht berücksichtigt, da für die anhängigen Klageverfahren nur ein Auftraggeber vorliegt.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt: Beschluss vom 30.04.2008 - III ZB 8/08 -, MDR 2008, 886; vgl. im Übrigen diese Nachweise bei: Junglas, NJOZ 2008, 2707 ff.) ist die in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses in Gestalt der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4) vorgesehene Anrechnung der Geschäftsgebühr nach den Nummern 2400 bis 2402 auf die Verfahrensgebühr auch im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren mit der Folge zu berücksichtigen, dass die Verfahrensgebühr stets nur in dem durch die Anrechnung der Geschäftsgebühr verringerten Umfang festgesetzt werden kann. Für die Anrechnung ist es dabei ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr auf materiellrechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist, vgl. auch OVG Lüneburg vom 17.11.2009, 10 OA 166/09 und FG Düsseldorf vom 27.11.2009, 10 KO 862/09 KF, zitiert aus Juris."

Der Erinnerungsführer legte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Erinnerung ein und führte dazu aus: Der Kostenbeamte berufe sich wegen der Frage der Anrechnung auf BGH III ZB 8/08. Diese Entscheidung sei jedenfalls im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da vorgerichtlich, wie diese Rechtsprechung voraussetze, keine anwaltliche Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 RVG VV berechnet worden sei. Maßgeblich sei insoweit allein die StBGebVO gewesen.

Soweit das FA behaupte, der Antrag auf Zusammenveranlagung sei erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt worden, verweise er auf seine Einspruchsbegründung vom 28.12.2009. Die Entscheidung des FG sei noch nicht unanfechtbar. Gegen die Entscheidung des FG sei bekanntlich die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden.

Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.

Der Kostenbeamte hat zu Recht in seinem Kostenfestsetzungsbeschluss eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren vorgenommen.

13Auch die Geschäftsgebühr eines Steuerberaters, die noch nach der StBGebVO a. F. entstanden ist, ist auf die Verfahrensgebühr im Klageverfahren anzurechnen (Abs. 4 der Vorbemerkung 3 zu Teil 3 des VV RVG).

14Die gesetzgeberische Versäumnis, die Geschäftsgebühr der Steuerberater nicht bereits bei der Neuordnung des Kostenrechts im Jahr 2004, sondern erst ab Januar 2007 angepasst zu haben, rechtfertigt vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks, eine Doppelhonorierung zu verhindern, keine Begünstigung der Steuerberater dahin, für sie überhaupt keine Anrechnung der Geschäftsgebühr vorzunehmen (FG Köln Beschluss vom 06.05.2010, 10 KO 3486/09, recherchiert über Juris).

Gleiches hat das FG Köln auch für die nach § 118 BRAGO entstandene Geschäftsgebühr ausgeführt (FG Köln Beschluss vom 18.05.2010, 10 KO 3185/09, recherchiert über Juris).

Nach Abs. 4 der Vorbemerkung 3 zu Teil 3 des VV RVG werde eine Geschäftsgebühr, die wegen desselben Verfahrensgegenstandes nach den Nr. 2300-2303 VV RVG entstanden sei, zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.

17Zweck der Anrechnungsvorschrift ist es, zu verhindern, dass die gleiche oder annähernd gleiche Tätigkeit zweimal honoriert wird, wenn die Angelegenheit zunächst als außergerichtliche und später als gerichtliche betrieben wird, während sie nur einmal honoriert worden wäre, wenn die Angelegenheit sofort vor das Gericht gebracht worden wäre. Die Anrechnung mindert dabei nicht die schon entstandene Geschäftsgebühr, sondern die im späteren gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr (Gerold/Schmidt/Madert, RVG 18. Auflage 2008, VV 2300, 2301, Rz. 40; Hartmann, Kostengesetze, 39. Auflage 2009, Vorbemerkung zum 3. Teil VV RVG, VV 3100, Rz. 56).

Auch die vom Erinnerungsführer beantragten Mehrfachzuschläge für die Geschäfts- und Verfahrensgebühr sind nicht zu gewähren. In den Klageverfahren € und € ist jeweils nur der Erinnerungsführer Kläger gewesen, nicht seine Ehefrau. Diese ist im Übrigen in der mündlichen Verhandlung als Zeugin gehört worden und nicht im Wege der Parteivernehmung.

Den Antrag auf Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer hat der Erinnerungsführer erst nach Beendigung der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2009 gestellt. Im Zeitpunkt der Antragstellung war das Verfahren vor dem Niedersächsischen Finanzgericht bereits beendet.

Eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage ergibt sich auch nicht daraus, dass der Erinnerungsführer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Gerichts vom 28.10.2009 eingelegt hat.

Die Entscheidung ergeht mangels Gebührentatbestandes gerichtsgebührenfrei.






Niedersächsisches FG:
Beschluss v. 06.07.2010
Az: 3 KO 6/10


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