Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 22. August 2008
Aktenzeichen: 1 AGH 48/08

(AGH des Landes Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 22.08.2008, Az.: 1 AGH 48/08)

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin werden dem Antragsteller auferlegt..

Der Gegenstandswert wird auf 50.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der am 28.07.1948 geborene Antragsteller ist seit dem 12.10.1976 als Rechtsanwalt im Bezirk der Rechtsanwaltskammer I3 zugelassen. Seine Kanzleiräume befinden sich in J.

Seit dem Jahr 2004 kam es wiederholt zur Einleitung von Klageverfahren gegen den Antragsteller wegen Geldforderungen verschiedener Gläubiger. Nach Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 16.01.2007 wegen einer Forderung der X über 1.311,16 Euro (Ziff. 6 der auch dem Antragsteller zur Kenntnis gebrachten Forderungsliste der Antragsgegnerin) forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 31.01.2007 erstmals zu einer Stellungnahme hierzu auf. Die Angelegenheit wurde durch Zahlung erledigt, ohne dass sich der Antragsteller weiter äußerte. Eine zweite Anhörung erfolgte am 16.05.2007, nachdem aufgrund eines Anerkenntnisurteils vom 07.02.2007 betreffend die unter Nr. 5 der Liste der Antragsgegnerin aufgeführte Forderung der Gläubigerin M eine Sicherungshypothek über 21.759,07 Euro auf einem Grundstück des Antragstellers eingetragen worden war. Auch hierzu gab der Antragsteller seinerzeit keine Stellungnahme ab. Nach Bekanntwerden weiterer Klageverfahren sowie zweier Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller betreffend die Forderung der Gläubigerin C über 2.273,23 Euro (Nr. 14 der Forderungsliste der Antragsgegnerin) und eine Forderung des Gläubigers K B über 16,10 Euro (Nr. 18 der Liste) forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 14.02.2008 unter Beifügung ihrer Forderungsliste erneut zu einer Stellungnahme sowie zu einer umfassenden Auskunft über seine finanzielle Situation auf. Mit Schreiben vom 04.03.2008 wies der Antragsteller sodann darauf hin, dass in 2007 ein deutlicher Einnahmerückgang eingetreten sei und er daher zur Tilgung einer Verbindlichkeit bei der Sparkasse J von ca. 76.000,- Euro und zur Bedienung der laufenden Tilgungsraten der Hausfinanzierung von ca. 14.121,- Euro sowie zur Deckung der Kanzleikosten einen Betrag von 133.438,95 Euro aus seiner Altersversorgung aufgelöst habe; zudem habe er den Kostenapparat seiner Kanzlei reduziert. Den Wert des zu 1/2 in seinem Miteigentum stehenden Privathauses bezifferte er in dem Schreiben mit ca. 210.000,- Euro bei bestehenden Belastungen von ca. 70.641,15 Euro; hinsichtlich der noch eingetragenen Sicherungshypothek liege ihm eine Löschungsbewilligung vor. Zudem verfüge seine Ehefrau über erhebliche Vermögenswerte sowie ein eigenes Einkommen als Oberstudienrätin von ca. 3.000,- Euro monatlich. Belege zu seinen Angaben fügte der Antragsteller seinem Schreiben nicht bei und reichte sie entgegen seiner Ankündigung auch in der Folgezeit nicht nach. Ebenfalls nahm er nicht weiter zu den einzelnen aufgelisteten Forderungen Stellung.

Daraufhin widerrief die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 19.03.2008 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft unter Hinweis auf die beiden Vollstreckungsmaßnahmen betreffend die unter Nr. 14 und Nr. 17 ihrer Forderungsliste aufgeführten Verbindlichkeiten und die nicht ausreichende Stellungnahme seitens des Antragstellers.

Gegen die ihm am 27.03.2008 zugestellte Widerrufsverfügung hat der Antragsteller mit Schreiben vom 28.04.2008, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Zur Begründung seines Antrags hat er geltend gemacht, dass er sich nicht in Vermögensverfall befinde. So seien die in der Forderungsliste der Antragsgegnerin aufgeführten Verbindlichkeiten ganz überwiegend erledigt. Das unter Nr. 13 der Liste genannte Klageverfahren betreffend eine Forderung der Gläubigerin M über 25.648,42 Euro sei noch anhängig. Bzgl. der Forderung Nr. 16 der Liste über 4.045,46 Euro stünden Vergleichsverhandlungen vor dem Abschluss. Im übrigen seien nur die Forderungen Nr. 15 der Liste über 17.658,61 Euro und Nr. 17 der Liste über 3.684,- Euro noch offen. Steuern, Krankenkassenbeiträge, Büromiete und Gehälter seien bezahlt. Seine Einkünfte hätten in 2005 bei 75.000,- Euro, in 2006 bei 65.000,- Euro und in 2007 bei 20.000,- Euro gelegen. Zu seinen sonstigen Vermögensverhältnissen wiederholt der Antragsteller im wesentlichen seine Angaben aus seinem Schreiben vom 04.03.2008 an die Antragsgegnerin, wobei er die Belastungen des Hausgrundstückes nunmehr mit ca. 68.000,- Euro beziffert. Belege hat er seinem Schriftsatz wiederum nicht beigefügt.

Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 09.06.2008 ist der Antragsteller unter Fristsetzung zum 04.07.2008 aufgefordert worden, umfassend zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen vorzutragen und diese sowie etwaige Tilgungen der gegen ihn gerichteten Forderungen bzw. Ratenzahlungsvereinbarungen durch geeignete Unterlagen zu belegen. Weder innerhalb der gesetzten Frist noch in der Folgezeit ist eine entsprechende Stellungnahme des Antragstellers eingegangen. Belege zu seinem Vortrag hat er ebenfalls nicht zu den Akten gereicht.

Nach Erlass der Widerrufsverfügung sind weitere Verbindlichkeiten des Antragstellers und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn bekannt geworden bzw. eingeleitet worden. So erging unter dem 26.03.2008 auf Antrag der Gläubigerin C ein Versäumnisurteil über 13.260,39 Euro gegen ihn (Nr. 20 der Forderungsliste der Antragsgegnerin). Ab Mai 2008 leiteten folgende Gläubiger Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn ein:

- Gläubigerin T-C wegen einer Forderung von 3.913,12 Euro betreffend Nr. 17 der Forderungsliste der Antragsgegnerin; die Ansprüche sollen laut Gläubigerin aus unterlassener Auskehrung vereinnahmter Vorschüsse und von Erstattungsbeträgen resultieren;

- G I wegen einer Forderung von 62,69 Euro;

- Rechtsanwaltskammer I3 wegen einer Forderung von 2.017,25 Euro betreffend eine gegen den Antragsteller durch Urteil des Anwaltsgerichts im Verfahren EV 801/06 verhängte Geldbuße;

- Gläubigerin C wegen einer Forderung von 18.721,49 Euro;

- C wegen einer Forderung von 4.308,87 Euro;

- Rechtsanwaltskammer wegen einer Restforderung von 1.135,26 Euro betreffend Zwangsgelder;

- C wegen einer Forderung von 14.650,60 Euro betreffend Nr. 20 der Liste;

- L & S C wegen einer Forderung von 281,45 Euro.

In einem auf Antrag der Gläubigerin T-C anberaumten Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung war der Antragsteller laut Mitteilung der Gerichtsvollzieherin T vom 15.08.2008 nicht erschienen, so dass ein Haftbefehlsantrag gestellt worden ist.

Zudem ist zwischenzeitlich auf Antrag des Finanzamts J unter dem 04.08.2008 auf dem Hausgrundstück des Antragstellers und seiner Ehefrau eine Zwangssicherungshypothek wegen einer Forderung von 14.130,97 Euro eingetragen worden.

Mit zu den Aklen gereichtem Schreiben vom 18.06.2008 hat der Präsident des OLG I3 im Rahmen einer Anhörung der Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass folgende aufsichts- und strafrechtliche Maßnahmen gegen den Antragsteller ergangen seien:

- Verweis durch den Präsident des Landgerichts I2 vom 18.12.1995 wegen objektiver Falschbeurkundung im Amt unter Verstoß gegen § 10 BeurkG;

- Missbilligung durch den Präsident des Landgerichts I2 vom 29.04.2002 wegen zögerlicher Bearbeitung eines Kaufvertrages und mangelnder Unterstützung der Dienstaufsicht;

- Einleitung disziplinarrechtlicher Vorermittlungen durch den Präsident des Landgerichts I2 wegen des Vorwurfs zögerlicher Abwicklung der Angelegenheiten einer Wohnungseigentümergemeinschaft, des Verstoßes gegen das Gebot der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit und des Verdachtes des Verstoßes gegen §§ 67, 74 BNot0;

- Verhängung einer Geldbuße von 2.000,- Euro durch Urteil des Anwaltsgerichts vom 05.12.2007 (EV 801/06) wegen verspäteter Weiterleitung eines ihm erstatteten Kostenvorschusses von 4.294,70 Euro; ein entsprechendes staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren ist gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden;

- Entwurf eines Strafbefehls der StA I2 vom 29.04.2008 (800 Js 421/07) wegen Untreue in 2 Fällen; Hintergrund ist der Vorwurf verspäteter Auskehrung von Mandanten zustehenden Geldern.

Im Rahmen seiner Anhörung im Senatstermin vom 22.08.2008 hat der Antragsteller lediglich noch darauf verwiesen, dass die einzelnen Angaben der Antragsgegnerin zwar zuträfen, er sich jedoch nicht in Vermögensverfall befinde, da er nicht überschuldet sei. So stehe er im Hinblick auf sein mit 210.000,- Euro zu bewertendes und nur mit ca. 66.000,- Euro zuzgl. der eingetragenen Zwangssicherungshypothek belastetes Einfamilienhaus mit der Sparkasse wegen einer zusätzlichen Finanzierung in Verhandlung; damit wolle er seine Verbindlichkeiten ablösen.

II.

Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet. Die Antragsgegnerin hat zu Recht die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls bejaht.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Vermögensinteressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet werden. Ein Vermögensverfall liegt z.B. dann vor, wenn ein Rechtsanwalt in ungeordnete schlechten finanzielle Verhältnisse geraten ist und seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann. Er wird darüber hinaus vermutet, wenn ein Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.

1.

Vorliegend befand sich der Antragsteller bei Erlass der angegriffenen Widerrufsverfügung in Vermögensverfall. Dieser ist in der Folgezeit auch nicht zweifelsfrei entfallen.

a)

Unbestritten ist der Antragsteller zur Zeit des Erlasses der Widerrufsverfügung seinen finanziellen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen.

Das ergibt sich schon aus der Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin. Auch wenn die meisten der dort aufgelisteten Verbindlichkeiten nach den - im übrigen in keiner Weise belegten - Angaben des Antragstellers zwischenzeitlich beglichen worden sind, zeigt die Aufstellung doch, dass der Antragsteller seit 2004 wiederholt erst nach Einleitung gerichtlicher Verfahren die gegen ihn bestehenden Forderungen erfüllt hat. Ab 2007 kam es nach der Liste der Antragsgegnerin zudem zu ersten Vollstreckungsmaßnahmen, obgleich die zugrunde liegenden Forderungen teils - wie etwa die unter Nr. 6 aufgelistete Forderung über 1.311,16 Euro oder die unter Nr. 10 aufgelistete Forderung über 431,79 Euro - nur recht geringfügig waren. Schon nach seiner eigenen Einlassung im vorliegenden Verfahren hatte der Antragsteller bei Erlass der Widerrufsverfügung auch keineswegs sämtliche Verbindlichkeiten beglichen. So waren danach die unter Nr. 15 und Nr. 17 aufgeführten Forderungen über 17.658,61 Euro und 3.684,- Euro noch offen. Dass der Antragsteller ganz offensichtlich nicht in der Lage war, seine Schulden gänzlich zu tilgen, belegt seine schwierige finanzielle Situation. Das gilt umso mehr, als er - wie er selbst eingeräumt hat - im Jahre 2007 sogar seine Beteiligung bei der Q der S aufgelöst und daraus erhebliche Beträge erhalten hatte, um bestehende Verbindlichkeiten zu erfüllen. Dies ist ihm dennoch nicht gelungen. Im übrigen hat der Antragsteller auch nach wie vor keine detaillierten und nachprüfbaren Angaben zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen gemacht.

Eine abweichende Bewertung folgt schließlich nicht aus dem Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts I3 vom 18.06.2008. Aus ihm lässt sich vielmehr entnehmen, dass der Antragsteller in der Vergangenheit insbesondere wiederholt Fremdgelder nicht zeitnah ausgekehrt hat und nicht bereit war, an erforderlichen Sachverhaltsaufklärungen mitzuwirken.

b)

Der somit bei Erlass der Widerrufsverfügung gegebene Vermögensverfall besteht nach wie vor.

Das findet seine Bestätigung insbesondere darin, dass es auch nach dem Erlass der Verfügung vom 19.03.2008 noch zu zahlreichen weiteren Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller gekommen ist. Auch diese hat der Antragsteller nicht in Abrede gestellt. Es ist ebenfalls derzeit nicht absehbar, ob die Verhandlungen des Antragstellers mit der Sparkasse Erfolg haben und zu einer nachhaltigen Konsolidierung seiner finanziellen Situation führen.

2.

Von einer Gefährdung Rechtsuchender ist vorliegend gleichfalls auszugehen.

Regelmäßig führt der Vermögensverfall insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwaltes mit Fremdgeldern sowie auf den darauf möglichen Zugriff durch seine Gläubiger zu einer solchen Gefährdung. Besondere Umstände, die eine abweichende Betrachtung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Das gilt umso mehr, als der Antragsteller in der Vergangenheit wiederholt erst auf erheblichen Druck und nach Einleitung gerichtlicher Verfahren Mandanten zustehende Gelder an diese ausgekehrt hat, wie sich aus dem bereits zitierten Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgericht I3 vom 18.06.2008 ergibt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 201 BRA0.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats in Zulassungssachen.






AGH des Landes Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 22.08.2008
Az: 1 AGH 48/08


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