Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 30. September 2002
Aktenzeichen: AnwZ 3/01

(BGH: Beschluss v. 30.09.2002, Az.: AnwZ 3/01)

Tenor

Die Selbstablehnungen der Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof Dr. H. und des Rechtsanwalts Dr. K. werden für begründet erklärt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Bundesministeriums der Justiz vom 3. Mai 2001, durch den sein Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof abgelehnt worden ist (§ 170 BRAO).

Die nach der senatsinternen Geschäftsverteilung zur Mitwirkung an der Entscheidung über den Antrag berufene Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof Dr. H. hat mit dienstlicher Erklärung vom 13. Juni 2002 mitgeteilt, sie sehe sich für befangen an, in dieser Sache mitzuwirken, da es um die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof gehe und sie dieser Anwaltschaft angehöre.

Die Beteiligten haben von der Anzeige der Rechtsanwältin Kenntnis erhalten. Der Antragsteller hat erklärt, daß er die Rechtsanwältin Dr. H. vorsorglich wegen Befangenheit ablehne. Auf Hinweis, daß anstelle von Rechtsanwältin Dr. H. in der Sitzung am 1. Juli 2002 der ebenfalls beim Bundesgerichtshof als Rechtsanwalt zugelassene Dr. Sch. teilnehmen werde, hat der Antragsteller auch dieses Mitglied des Anwaltssenats wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Infolge des eingetretenen Zeitablaufs und der Notwendigkeit, ein weiteres Mitglied des Anwaltssenats als Vertreter von Rechtsanwalt Dr. Sch. heranzuziehen (vgl. § 47 ZPO), war eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung des Termins vom 1. Juli 2002 nicht mehr gewährleistet. Deshalb hat der Vorsitzende des Anwaltssenats diesen Termin aufgehoben. Eine Entscheidung soll nunmehr im Wege des Umlaufverfahrens ergehen.

Aufgrund dieser Maßnahme ist Rechtsanwalt Dr. Sch. , der in der Sitzung vom 1. Juli 2002 ohnehin nur als Vertreter eines anderen, aus terminlichen Gründen ebenfalls an der Mitwirkung verhinderten anwaltlichen Mitglieds teilgenommen hätte, nicht mehr zur Mitwirkung berufen.

II.

Der nach den senatsinternen Mitwirkungsgrundsätzen im Umlaufverfahren an Stelle von Rechtsanwältin Dr. H. an sich zur Mitwirkung berufene Rechtsanwalt Dr. K. hat sich mit Schreiben vom 11. Juli 2002 ebenfalls für befangen erklärt. Er hat angegeben, daß er mit dem Antragsteller persönlich sehr gut bekannt sei; seine Familie und die Familie des Antragstellers würden seit Jahren ihren Sommerurlaub in derselben holländischen Ferienregion verbringen, wo man sich jeweils gegenseitig besuchen würde. Des weiteren hat Rechtsanwalt Dr. K. ausgeführt, daß nach dem Wegfall der Singularzulassung bei den Oberlandesgerichten auch für ihn persönlich eine Anwaltszulassung beim Bundesgerichtshof interessant sein könne und er deshalb auch in der Sachfrage einen Interessenkonflikt sehe.

III.

Auch im anwaltsgerichtlichen Verfahren kann sich ein Richter -Berufsrichter oder anwaltlicher Beisitzer -der Ausübung seines Amtes wegen Befangenheit enthalten (§ 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 6 Abs. 2 FGG). Das Ablehnungsverfahren richtet sich nach §§ 42 bis 48 ZPO (vgl. Zimmermann, in: Keidel/ Kuntze/Winkler, FGG 14. Aufl. § 6 Rn. 56). Daher hat der Senat darüber zu entscheiden, ob die von der Rechtsanwältin Dr. H. und dem Rechtsanwalt Dr. K. angezeigten Umstände die Besorgnis der Befangenheit begründen (§§ 42 Abs. 2, 48 ZPO). Das ist hier mit Rücksicht auf den Inhalt ihrer dienstlichen Erklärung vom 13. Juni und 11. Juli 2002 der Fall.

Das gegen Rechtsanwalt Dr. Sch. angebrachte Ablehnungsgesuch hatsich erledigt, da er - wie ausgeführt - infolge der Aufhebung des Termins vom 1. Juli 2002 ohnehin nicht mehr zur Mitwirkung an der Entscheidung des Senats berufen ist.

Hirsch Basdorf Schlick Otten Salditt Wüllrich Kappelhoff






BGH:
Beschluss v. 30.09.2002
Az: AnwZ 3/01


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