Oberlandesgericht Celle:
Urteil vom 29. Oktober 2009
Aktenzeichen: 13 U 225/08

(OLG Celle: Urteil v. 29.10.2009, Az.: 13 U 225/08)

Zu den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG und des § 2 Abs. 2 UrHG.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. September 2008 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Ziffer 1 des Tenors der Klammerzusatz durch die Formulierung ", wie sie die Beklagte für die Hafenanlage für W. geliefert hat gemäß Anlage B 2 (Bl. 54 - 72 d. A.)," ersetzt wird.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Für die Darstellung des Tatbestandes wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr.1 ZPO).

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie verfolgt ihr erstinstanzliches Ziel einer Klageabweisung in vollem Umfang weiter und vertritt die Auffassung, die Verwendung eines €tropfenförmigen, eloxierten Zierreflektors€ rechtfertige nicht das Eingreifen des Urheberrechtsschutzes, insbesondere weil die Tropfenform vorbekannt und den zwingenden technischen Gegebenheiten geschuldet sei.

Ein Herkunftshinweis sei mit der Form der Stelenleuchte nicht verbunden. Die begehrte Auskunft schließlich habe sie erteilt. Außer den am Hafen der Stadt W. aufgestellten Stelenleuchten habe sie keine weiteren dieser Art gefertigt oder in den Verkehr gebracht.

Die Beklagte beantragt,

das angegriffene Urteil des Landgerichts Hannover abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

gegebenenfalls unter Klarstellung im Urteilstenor, dass in Ziffer 1 des Tenors der Klammerzusatz durch die Formulierung ", wie sie die Beklagte für die Hafenanlage für W. geliefert hat gemäß Anlage B 2 (Bl. 54 - 72 d. A.)," ersetzt wird.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen.

Auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird im Übrigen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat dem Auskunftsverlangen des Klägers zu Recht stattgegeben und zutreffend festgestellt, dass ihm wegen der Verletzung seines Urheberrechts an den streitbefangenen Stelenleuchten dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht:

1. Voraussetzung des geltend gemachten Auskunftsanspruchs ist eine Urheberrechtsverletzung bzw. die Verletzung eines anderen nach dem Urhebergesetz (UrhG) geschützten Rechts. Diese ist hier gegeben:

Die Stelenleuchten des Klägers sind Werke der angewandten Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG), deren eigenschöpferischer Wert über dem nach dem Geschmacks-musterrecht schutzfähigen Niveau liegt und damit dem Urheberrechtsschutz unterfällt (§ 2 Abs. 2 UrhG). Mit der Fertigung der streitbefangenen Stelen und ihrer Aufstellung in der Hafenanlage von W. hat die Beklagte das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) und das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) des Klägers verletzt. Im Einzelnen:

a) Bei den vom Kläger für die Hafenanlage der Stadt W. entworfenen und dort aufgestellten Stelenleuchten handelt es sich um "Werke der angewandten Kunst" i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Solche unterscheiden sich von "reinen" Kunstwerken durch ihren Gebrauchszweck und die Art ihrer - meist industriellen und serienmäßigen - Herstellung (Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 2 Rz. 158). Die betreffenden Voraussetzungen sind hier gegeben:

Die Leuchten dienen einem Gebrauchszweck (Beleuchtung). Der Kläger hat sie in seinem Unternehmen in mehrfacher Ausfertigung, gleichsam industriell und serienmäßig, hergestellt.

Mit dem Landgericht hält der Senat die Stelenleuchten des Klägers wegen ihrer besonderen Gestaltung und ihres ästhetischen Gesamteindrucks (Näheres hierzu s. nachfolgend b, aa), den sie "nach dem durchschnittlichen Urteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Menschen vermitteln", auch für "Kunst" (vgl. zu diesen Voraussetzungen BGH, Urteil vom 19. Januar 1979, Az. I ZR 166/76, zitiert nach Juris, dort Rz. 80; ebenso Thüringer OLG, Urteil vom 13. Juni 2001, Az. 2 U 673/00, zitiert nach Juris, dort Rz. 35).

b) Die Stelenleuchten des Klägers stellen eine "persönliche geistige Schöpfung" i. S. d. § 2 Abs. 2 UrhG dar.

aa) Ihre künstlerische Gestaltung erreicht dabei eine Schöpfungshöhe, die über den Bereich des hier möglichen Geschmacksmusterschutzes hinausgeht.

Das setzt voraus, dass die Gestaltung der Leuchten des Klägers die Durchschnittsgestaltung sonstiger Stelenleuchten deutlich überragt (vgl. Dreier/Schulze, a. a. O., Rz. 160). Dies ist hier zu bejahen. Entscheidend ist dabei der Gesamteindruck, den die Leuchten vermitteln:

Durch den in der Mitte des durchsichtigen Leuchtrohrzylinders von drei senkrecht verlaufenden Haltestreben gehaltenen und von oben und unten angestrahlten tropfenförmigen Reflektor wird dem Betrachter der Stelenleuchten ein Eindruck von Transparenz und Leichtigkeit vermittelt. Der Reflektor scheint gleichsam zu schweben; seine Form erinnert an einen Wassertropfen und weckt dadurch Assoziationen zu (Hafen-)Wasser, maritimer Feuchtigkeit, Nebel und Dunst. Die Eleganz der schlanken Stelenform wird durch den kegelförmigen oberen Abschluss der Leuchten verstärkt. Die Leuchten heben sich durch die genannten Gestaltungselemente deutlich von anderen dem Senat bekannten und von den Parteien im Verfahren zur Anschauung gebrachten Stelenleuchtenmodellen ab; ihr Gesamterscheinungsbild verfügt durch sie über eine Ausdruckskraft von hohem künstlerischem Gehalt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Prüfungsmaßstab dagegen nicht etwa auf den tropfenförmigen Reflektor reduziert werden; dies würde dem Umstand nicht gerecht, dass - wie hier - auch und gerade das Zusammenspiel mehrerer Gestaltungselemente den Grad künstlerischer Eigenart bestimmen kann.

bb) Entgegen der Behauptung der Beklagten fehlt es den Stelenleuchten des Klägers auch nicht an der für die Urheberrechtsschutzfähigkeit erforderlichen schöpferischen Eigenart:

Soweit die Beklagte behauptet, zum Zeitpunkt der Herstellung und Aufstellung der Leuchten des Klägers habe es auf dem Markt bereits entsprechende Stelenleuchten gegeben, belegt sein diesbezüglicher konkreter Vortrag diese Behauptung nicht:

Zwar hat die Beklagte zahlreiche Fotos und Zeichnungen anderer existenter Stelenleuchten vorgelegt. Indes verfügt keine dieser Leuchten - soweit es sich nicht um solche handelt, die vom Kläger selbst geschaffen wurden - über den für die streitbefangenen Leuchten charakteristischen Tropfenreflektor und das kegelförmige obere Abschlusselement. Der oben beschriebene (aa)) Gesamteindruck wird von keiner der von der Beklagten angeführten Leuchten vermittelt.

Dies gilt auch und insbesondere für das von der Beklagten als "Stele 606" benannte Leuchtenmodell aus ihrem eigenen Katalog (Anlage BB 9, Bl. 204 d. A.), das nach dem eigenen Vortrag der Beklagten "lediglich um die obere Zierkappe ergänzt" und für das "auf den Reflektor in Tropfenform zurückgegriffen" werden müsste (Schriftsatz vom 18. August 2009, Bl. 202 d. A.), um eine Stelenleuchte zu erhalten, wie sie der Kläger geschaffen hat. Damit räumt die Beklagte letztlich selbst ein, dass ihr betreffendes Leuchtenmodell in wesentlichen Elementen gerade nicht der vom Kläger gefertigten Leuchte entsprach.

Der weitere Einwand der Beklagten, die Tropfenform der Reflektoren sei im Hinblick auf die an die Beleuchtung der Hafenanlage zu richtenden Anforderungen technisch zwingend gewesen, überzeugt ebenfalls nicht.

Die Beklagte hat zu solchen technischen Anforderungen im Verhandlungstermin vor dem Senat lediglich vorgetragen, dass die Verwendung von Stelenleuchten vorgegeben gewesen sei und diese einen bestimmten Abstand (20 m) voneinander haben sollten. Dies als zutreffend unterstellt - eine diesbezügliche Ausschreibung der Stadt W. liegt dem Senat nicht vor -, folgt daraus aber keineswegs, dass eine hinreichende Beleuchtung der Hafenanlage unter dieser Voraussetzung nur durch die Verwendung tropfenförmiger Reflektoren erreicht werden konnte. Vielmehr sind zahlreiche Möglichkeiten denkbar, den Winkel und Radius abstrahlenden Lichts zu beeinflussen; dies kann zum Beispiel über die Form und Größe des Reflektors, seine Platzierung im Leuchtkörper, die Höhe der Leuchte oder die Leuchtkraft bzw. Platzierung des Leuchtmittels geschehen. Anhaltspunkte, die auf technisch zwingende Gegebenheiten schließen ließen, die nur einen tropfenförmigen Reflektor in der vom Kläger für die Stadt W. geschaffenen Art und Weise zuließen, sind vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.

d) Dass die zuerst in der Hafenanlage aufgestellten Stelenleuchten vom Kläger gefertigt und geliefert worden sind, ist unstreitig.

e) Soweit die Beklagte indes dennoch die Urheberschaft des Klägers mit der Begründung bestreitet, die Stadt W. habe ihm die Einzelheiten der Leuchte vorgegeben, ist ihr Vortrag unzureichend. Ausschreibungsunterlagen, denen sich solche Vorgaben entnehmen ließen, hat sie nicht vorgelegt. Auch andere Anhaltspunkte, die ihre Behauptung stützen würden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Dasselbe gilt im Ergebnis für ihre Behauptung, der Kläger habe der Stadt W. zumindest konkludent die Berechtigung erteilt, die Leuchte von Dritten fertigen und aufstellen zu lassen.

f) Unstreitig hat die Beklagte die streitgegenständlichen Stelenleuchten durch die Fertigung und das Aufstellen in der Hafenanlage von W. vervielfältigt und verbreitet (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2, §§ 16,17 UrhG). Bereits aus der Ausschreibung der Stadt W. vom Januar 2006 (Anlage BB 8, Bl. 161 ff d. A.) ergibt sich, dass sich die ausgeschriebenen Stelenleuchten aus €gestalterischen Gründen (€) an die vorhandenen Leuchtstelen" anlehnen sollten (Bl. 164 d. A.). Die Beklagte selbst hat letztlich auch nicht mehr in Abrede gestellt, dass die geringen Unterschiede in der Befestigung und Gestaltung der tropfenförmigen Reflektoren und der Stelensäule im Hinblick auf den weitgehend mit der vom Kläger geschaffenen Leuchte identischen Gesamteindruck unerheblich sind.

2. Der Auskunftsanspruch des Klägers folgt aus § 101 Abs. 1 UrhG; soweit er auf Rechnungslegung gerichtet ist, ist ein entsprechender Anspruch gewohnheitsrechtlich anerkannt (vgl. Wandtke/Bullinger, UrhR, 3. Aufl., § 97 Rz. 46).

Er bezieht sich auf alle denkbaren Schadensberechnungsarten (konkreter Schaden des Verletzten, angemessene Lizenzgebühr, Herausgabe des Gewinns des Verletzers). Gegen den Umfang des zuerkannten Anspruchs bestehen vor diesem Hintergrund keine Bedenken. Einwendungen hiergegen hat die Beklagte im Übrigen mit ihrer Berufung nicht erhoben.

3. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat sich der geltend gemachte Auskunftsanspruch des Klägers auch nicht durch Erfüllung erledigt. Die Angabe der Beklagten, mehr als die im Hafenbereich der Stadt W. befindlichen Stelenleuchten habe sie nicht hergestellt und verbreitet, gibt weder Aufschluss über die Anzahl der von ihr hergestellten Leuchten, noch über entsprechende Werbemaßnahmen oder Angebote an andere Interessenten, noch enthält sie irgendwelche Angaben über die mit den Stelenleuchten erzielten Umsätze und Gewinne.

4. Auch der zulässige Feststellungsantrag ist begründet.

Die Begründetheit der Feststellungsklage ist - wie hier - regelmäßig zumindest dann zu bejahen, wenn die Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr erfolgt (Wandtke/Bullinger, a. a. O., vor §§ 97 ff. Rz. 83).

Der Kläger hat nach seinem Vorbringen ein rechtliches Interesse an der Feststellung einer Schadensersatzpflicht (§ 97 UrhG) der Beklagten dem Grunde nach, weil das Bestehen eines Schadens zumindest möglich ist.

5. Ob sich der Klägers wegen seiner Ansprüche auch auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 9 UWG (vermeidbaren Herkunftstäuschung) berufen kann, kann dahinstehen, da seinem Klagebegehren bereits aus den vorgenannten Gründen stattzugeben ist.

III.

Die Maßgabe zur Änderung der Ziffer 1 des Tenors des angefochtenen Urteils dient der Klarstellung und entspricht der Antragstellung des Klägers (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2009, Bl. 226 d. A.).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegen nicht vor.






OLG Celle:
Urteil v. 29.10.2009
Az: 13 U 225/08


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