Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort PrintTechals Kennzeichnung für die Waren "Filze und Siebe sowie Transportbänder für Papiermaschinen, Zementmaschinen und Zellstoff- und Zellulose-Maschinen".
Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, denn die Marke sei aus zwei unmittelbar beschreibenden Bestandteilen zusammengesetzt. "Print" sei die Bezeichnung für eine besondere Art von Papier ("Print-Papier") und "Tech" sei die gängige und werbeübliche Abkürzung für "Technik". Der Gesamtbegriff bedeute also nichts anderes als den Hinweis auf den technischen Bereich bei der Herstellung von Printpapier. Die angesprochenen Verkehrskreis würden die Marke auch nur im Sinne dieser beschreibenden Bedeutung und nicht als Produktkennzeichnung verstehen.
Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie meint der Begriff sei mehrdeutig, denn "Print" bedeute "Abdruck, Druckmuster, Druckschrift" u. ä. und "Tech", als Hinweis auf "Technik", könne z. B. auf die Fähigkeit des Menschen hinweisen, mit besonderen Methoden auf einem bestimmten Gebiet tätig zu sein, aber auch auf die industrielle Produktion. Zudem habe die beanspruchte Wortkombination bisher noch keine Verwendung auf dem betreffenden Warensektor gefunden, womit ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber nicht nachweisbar sei.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der begehrten Eintragung in das Markenregister steht zumindest das Eintragungshindernis der beschreibenden freihaltungsbedürftigen Angabe entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
Das angemeldete Zeichen besteht aus zwei Worten bzw. Wortteilen, von denen ein jedes ein für die beanspruchten Filze und Siebe wesentliches Merkmal unzweideutig und unmittelbar beschreibt.
Der Bestandteil "Print" in der angemeldeten Marke steht unmissverständlich für "Print-Papier", also sog. grafischem Papier, das sich besonders gut zum Bedrucken eignet. "Tech" ist der erkennbare Hinweis auf "Technik", wobei der im Vordergrund stehende Aussagegehalt dieses Begriffes in Verbindung mit den beanspruchten Waren dessen technische Effizienz anspricht und weniger das technische Geschick desjenigen, der sich für dieses Produkt entscheidet. Aber selbst wenn der angesprochene Verkehr bei dem Wort "Technik" sowohl an den Fertigungsvorgang, oder das Endprodukt, oder an die rationelle Arbeitsweise des Technikers denkt, so macht dies den Begriff nicht diffus und damit schutzfähig im Sinne des Markengesetztes, denn zum Einen genügt für die Schutzversagung schon ein (einziger) beschreibender Aussagehalt (EuGH, Mitt. 2004, 28 - Doublemint; BGH, MarkenR 2005, 402 - Star Entertainment, MarkenR 2004, 345 - URLAUB DIREKT), zum Anderen verstärken mehrere, sich einander nicht widersprechende Bedeutungsinhalte den Aussagewert eines Begriffes. "PrintTech" bedeutet in Verbindung mit den Filzen und Sieben, dass diese einen hohen technischen Wirkungsgrad bei der Herstellung von Print-Papier gewährleisten. Das Zeichen besteht somit nicht nur aus zwei Begriffen, von denen ein jeder eine bedeutsame Eigenschaft der Waren unmittelbar und unmissverständlich beschreibt, sondern es hat auch einen eindeutigen beschreibenden Gehalt in seiner Gesamtaussage. Im Übrigen würde auch die bloße Zusammenfügung von schutzunfähigen Worte nur dann die Schutzunfähigkeit beseitigen, wenn die Kombination der Worte zu einer Wort-Neuschöpfung führt, die mehr ist als die bloße Summe der beschreibenden Worte. Das neu entstandene Wort müsste sich hinreichend weit von dem Eindruck entfernen, der bei der Zusammenfügung der beschreibenden Bestandteile entsteht (EuGH, MarkenR 2004, 111 - BIOMILD, MarkenR 2004, 99 - Postkantoor).
Auch der Umstand, dass die beanspruchte Wortkombination bisher noch keine Verwendung gefunden hat, ändert nichts an der Schutzunfähigkeit des Zeichens, denn steht der unmittelbar beschreibenden Aussagegehalt einer Bezeichnung fest, so reicht dies aus für das schützenswerte Bedürfnis der Mitbewerber an der Freihaltung einer derartigen Angabe (st. Rspr. z. B. EuGH, GRUR 1999, 723 - Chiemsee).
Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.
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