Verwaltungsgericht Düsseldorf:
Urteil vom 4. April 2000
Aktenzeichen: 3 K 6673/98

(VG Düsseldorf: Urteil v. 04.04.2000, Az.: 3 K 6673/98)

Tenor

Das Verfahren wird hinsichtlich der Klägerin zu 4. eingestellt.

Die Klage der Kläger zu 1. - 3. und 5. wird abgewiesen.

Die Kläger tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern zu 1. - 3. zu je 10/37, die Klägerin zu 4. zu 2/37 und der Klägerin zu 5. zu 5/37 auferlegt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicher-heit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger zu 1. - 3. und die Klägerin zu 5. sind Frauenärzte und haben die fakultative Weiterbildung „Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin" abgeschlossen; die Klägerin zu 4. ist Anästhesistin.

Mit Bescheid vom 6. Dezember 1997 stellte die Beklagte fest, daß 1. die Ankündigung der Gemeinschaftspraxis der Kläger als „Zentrum für Reproduktionsmedizin, Genetik, Endokrinologie, Laborato- riumsmedizin" sowie 2. die Ankündigung der Bezeichnung „Reproduktionsmedizin" durch die Kläger zu 1. - 3. berufsordnungswidrig und damit unzulässig sei.

In den Gründen des Bescheides heißt es: Der Gebrauch des Begriffes „Zentrum" solle der Öffentlichkeit gegenüber suggerieren, daß es sich hier um eine im Verhältnis zu anderen Praxen einzigartige Konzentrierung handele, die ein einzigartiges Angebot ärztlicher Leistungen vorhalte, und sei eine Hervorhebung gegenüber anderen ärztlichen Zusammenschlüssen oder Gemeinschaftspraxen, die ähnliche oder gleiche Leistungen anböten. Die Kläger seien nach den §§ 34, 36 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte in der Fassung vom 28. Oktober 1995 - BO aF - verpflichtet, die Gemeinschaftspraxis anzukündigen. Die abgeschlossene fakultative Weiterbildung der Kläger zu 1. - 3. sei nicht ankündigungsfähig. Die Gemeinschaftspraxis werde in der „Gynäkologischen Endokrinologie und Reproduktionsmedizin" primär auf Grund von Überweisungen durch andere Ärzte tätig, denen diese Tätigkeit nach § 26 BO aF mitgeteilt werden dürfe; auch seien nach § 28 BO aF Praxisinformationsbroschüren zulässig; einer gesonderten Ankündigung gegenüber der Öffentlichkeit bedürfe es nicht.

Die Kläger erhoben unter dem 12. Januar 1998 Widerspruch. Sie trugen vor: Ziel des Widerspruchs sei der Erhalt der Bestätigung, daß die Führung der Bezeichnung „Tätigkeitsschwerpunkt Reproduktionsmedizin" für zulässig erachtet werde. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse der Patienten, über das endokrinologische/reproduktionsmedizinische Leistungsspektrum der Praxis informiert zu werden. Diesem Informationsinteresse werde die Bezeichnung „Gemeinschaftspraxis" unter Zusatz der Facharztbezeichnung nicht ansatzweise gerecht. Das Verbot, die Patientinnen über das tatsächliche Leistungsangebot informieren zu dürfen, verletzte das Recht auf freie Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG. Das Verbot verletze zudem die Meinungsäußerungsfreiheit des Arztes, die durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt werde, und die Informationsfreiheit der Patienten. Bei Verwendung etwa der Bezeichnung „Tätigkeits- schwerpunkt: Reproduktionsmedizin, Genetik, Endokrinologie, Laboratoriumsmedizin" besteht nicht die Gefahr der Irreführung, so daß die Bestätigung der Beklagten erbeten werde, daß sie mit diesem Hinweis einverstanden sei.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 1998 zurück. In den Gründen des Bescheides wurde ausgeführt: Gemäß den §§ 34 Abs. 6, 36 BO aF hätten Ärzte und Ärztinnen , die ihren Beruf in einer Gemeinschaftspraxis ausübten, dies mit dem Zusatz „Gemeinschaftspraxis" anzuzeigen. Diese Bestimmungen seien nach Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wie das Landesberufsgericht für Heilberufe im Beschluß vom 5. September 1994 - 12 A 1271/94.T - ausgeführt habe. Die Öffentlichkeit vertraue darauf, daß Ärzte nur solche Bezeichnungen führten, die von der zuständigen Ärztekammer nach vorgenommener Prüfung anerkannt worden seien.

Die Kläger haben am 6. August 1998 Klage erhoben. Im Verhandlungstermin am 4. April 2000 hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid für gegenstandslos erklärt, soweit darin der Begriff „Genetik" enthalten sei; die Klägerin zu 4., die der Gemeinschaftspraxis nicht mehr angehört, hat die Klage zurückgenommen.

Die Kläger zu 1. - 3. und die Klägerin zu 5. wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.

Die Kläger zu 1. - 3. und die Klägerin zu 5. beantragen,

Nr. 1 des Bescheides vom 9. Dezember 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 1998 und der Erklärung vom 4. April 2000 aufzuheben.

Die Kläger zu 1. - 3 beantragen weiter,

Nr. 2 des Bescheides vom 9. Dezember 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 1998 und der Erklärung vom 4. April 2000 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheides.

Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Nachdem die Klägerin zu 4. die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren insoweit nach § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen.

Die Klage der Kläger zu 1. - 3. und der Klägerin zu 5. ist nicht begründet.

Der Bescheid vom 9. Dezember 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 1998 und der Erklärung vom 4. April 2000 ist rechtmäßig. Zu Recht hat die Beklagte gegenüber den Klägern zu 1. - 3. und der Klägerin zu 5. festgestellt, daß die Ankündigung der Gemeinschaftspraxis als „Zentrum für Reproduktionsmedizin, Endokrinologie, Laboratoriumsmedizin" berufsordnungswidrig und deswegen unzulässig ist, sowie eine entsprechende Feststellung gegenüber den Klägern zu 1. - 3. hinsichtlich der Ankündigung der Bezeichnung „Reproduktionsmedizin" getroffen. Zur Begründung wird auf die Gründe des Widerspruchsbescheides Bezug genommen, soweit sie die Kläger zu 1. - 3. und die Klägerin zu 5. betreffen. Im übrigen folgt die Rechtswidrigkeit in erster Linie darauf, daß die verwendeten Werbungsaussagen irreführend sind. So wird die Bezeichnung „Zentrum" vom Publikum nicht etwa als schlichter Hinweis auf eine Spezialisierung verstanden, sondern, auch bei Dienstleistungsbetrieben, als Ausdruck für die Größe und Bedeutung der Einrichtung (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Auflage 1998, § 3 UWG Rdnr. 387). Die Kläger gebrauchen diese Bezeichnung für einen Zusammenschluß von 5 Ärzten (4 Frauenärzte, 1 Labormediziner). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß sich diese Anzahl von Ärzten gegenüber derjenigen in anderen Einrichtungen (Gemeinschaftspraxen, Instituten, Krankenhausabteilungen) deutlich abhebt, die ebenfalls in der Reproduktionsmedizin, Endokronologie, Laboratoriumsmedizin tätig sind; auch eine besondere Bedeutung, die sich auf Grund fachlicher Kriterien, wie z.B. der technischen Ausstattung und nicht etwa nur aus Umsatzzahlen ergeben müßte, ist im Vergleich zu anderen Einrichtungen, die auf demselben Gebiet arbeiten, nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Des weiteren wird durch die Verwendung des Begriffs „Reproduktionsmedizin" ohne die Facharztbezeichnung „Gynäkologie" oder „Frauenarzt" seitens der Kläger zu 1. - 3. der Eindruck erweckt, sie hätten eine fachliche Qualifikation erworben, wie sie ankündigungsfähigen Bezeichnungen zugrunde liegt, und es handele sich dabei um eine auf diesen Bereich begrenzte und damit gerade auf die Reproduktionsmedizin spezialisierte Facharztweiterbildung. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, daß im übrigen Mitglieder der Praxis ihre Facharztbezeichnungen (Anästhesie", Labormedizin", „Sportmedizin", „Frauen-ärztin") führen. Tatsächlich gibt es aber keinen Facharzt für Reproduktionsmedizin. Es ist nicht einmal möglich, eine fakultative Weiterbildung zu durchlaufen, die auf diesen Fachgegenstand allein spezialisiert wäre; denn die fakultative Weiterbildung in „Gynäkologischer Endokringologie und Repro- duktionsmedizin", die die Kläger zu 1. - 3. abgeschlossen haben, ist nach ihrem Inhalt breiter angelegt. Auf diesem Hintergrund gehen die Ausführungen der Kläger zu 1. - 3. und der Klägerin zu 5. zur Verfassungsmäßigkeit der sie betreffenden Regelungen ins Leere; denn weder aus der Berufsausübungsfreiheit noch aus der Meinungsfreiheit läßt sich ein Recht von Ärzten auf irreführende Werbung herleiten.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 159 S. 1 VwGO, 100 ZPO. Die Kostenverteilung entspricht dem Maße der Beteiligung jedes Klägers am Verfahren, wie es sich aus der Streitwertfestsetzung ergibt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.






VG Düsseldorf:
Urteil v. 04.04.2000
Az: 3 K 6673/98


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