Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. Februar 2004
Aktenzeichen: 32 W (pat) 402/02

(BPatG: Beschluss v. 04.02.2004, Az.: 32 W (pat) 402/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die zur Eintragung für die Dienstleistungen Organisation und Moderation interaktiver Audiokonferenzen unter Verwendung des Internetsangemeldete Wortmarke NETSESSION hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts in einem ersten Beschluss vom 18. August 2000 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

NET, ursprünglich aus dem Englischen stammend, sei in der Bedeutung "Netz, Netzwerk", vor allem aber als Kurzwort für "Internet" ein Teil des inländischen Sprachgebrauchs geworden. SESSION sei in der Bedeutung "Sitzung, Sitzungszeit" ebenfalls aus dem englischen in den deutschen Sprachgebrauch übergegangen. NETSESSION bedeute daher "Internet-Sitzung" und werde auch ohne weiteres vom angesprochenen Verkehr in diesem Sinne verstanden. In Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen vermittele dieser Begriff eine eindeutige Sachaussage. Die Wortbildung sei sprachüblich und der beschreibende Sinngehalt ohne weiteres verständlich.

Die Erinnerung der Anmelderin, begründet u.a. mit Hinweis auf die Entscheidung NetCom (BGH Mitt. 1997, 193), hat die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle mit Beschluss vom 3. Juni 2002 (berichtigt mit Beschluss vom 5. November 2002) zurückgewiesen. Die NetCom-Entscheidung sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, da dort eine mehrdeutige Aussage vorgelegen habe und es zudem um die firmenrechtliche Schutzfähigkeit gegangen sei. Im übrigen folgt die Begründung im wesentlichen der des Erstbeschlusses.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie beantragt (sinngemäß), die Beschlüsse der Markenstelle vom 18. August 2000 und vom 3. Juni/5. November 2002 aufzuheben sowie die Eintragung der angemeldeten Marke zu beschließen.

Eine - zunächst angekündigte - Beschwerdebegründung ist nicht eingereicht worden. Sie hat um eine baldige Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten, nachdem ihr Internet-Ausdrucke (4 Seiten) zum Gebrauch der Bezeichnungen Netsession und net session übersandt worden sind; bezüglich des Inhalts dieser Belege sowie sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin muss ohne Erfolg bleiben, weil einer Registrierung der Anmeldung die Schutzhindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und der ausschließlich beschreibenden Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) entgegenstehen.

a) Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke allerdings ein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und/oder handelt es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr stets als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so entbehrt diese jeglicher Unterscheidungseignung und damit jeglicher Unterscheidungskraft (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE).

Ein derartiger beschreibender Sinngehalt von NETSESSION steht für den mit der angemeldeten Bezeichnung angesprochenen Verkehr durchaus im Vordergrund. Die beanspruchten Dienstleistungsangebote richten sich an Publikumskreise, welche mit dem Sprachgebrauch der Nutzer des Internets gut vertraut sind. Die Bezeichnung NETSESSION (z.T. auch in getrennter Schreibweise) findet sich, wie die der Anmelderin übermittelten Internet-Recherchen ergeben haben, überaus häufig. Sie wird von ganz unterschiedlichen Anbietern verwendet, wobei die Bezeichnung weitgehend rein merkmalskennzeichnend - im Sinne der bereits von der Markenstelle angenommenen Bedeutung einer Internet-Sitzung bzw. Internet-Konferenz - gebraucht wird. Sie wirkt somit nicht individuell betriebskennzeichnend. Die Zusammenschreibung von NET und SESSION ist - jedenfalls im deutschen Sprachbereich - üblich und somit selbst dann nicht geeignet, ein markenmäßiges Verständnis aufkommen zu lassen, wenn man von einer englischsprachigen Aussprache des Wortes ausgeht.

b) Als die beanspruchten Dienstleistungen glatt beschreibende Angabe fällt NETSESSION zudem unter die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die im Verkehr zur Bezeichnung u.a. der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der Zeit der Erbringung oder sonstiger Merkmale der Dienstleistungen dienen können. Das Wort NETSESSION gibt den Inhalt der beanspruchten Dienstleistungen in schlagwortartig verkürzter Weise exakt wieder. Es wird auch bereits, wie sich aus den vorliegenden Internet-Belegen ergibt, durch unterschiedliche Anbieter im Inland beschreibend verwendet, so dass die Monopolisierung zugunsten eines einzelnen Unternehmens nicht zugelassen werden kann.

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BPatG:
Beschluss v. 04.02.2004
Az: 32 W (pat) 402/02


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