Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 20. Dezember 2006
Aktenzeichen: 5 O 126/06

(LG Düsseldorf: Urteil v. 20.12.2006, Az.: 5 O 126/06)

Tenor

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis nicht durch außerordentliche Kündigung zum 21.12.2005, sondern durch ordentliche Kündigung zum 31.01.2006 beendet worden ist.

Soweit der Kläger eine darüber hinausgehende Feststellung begehrt, wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte wird verurteilt,

a)

dem Kläger Abrechnung über die von ihm in den Monaten Oktober, November und Dezember 2005 verdienten Provisionen zu erteilen,

b)

dem Kläger einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, die er, die von ihm geworbenen Berater, die von diesen wiederum geworbenen Berater sowie sämtliche in einer sogenannten „Downline“ zu ihm stehenden Berater in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2005 mit der Beklagten abgeschlossen haben.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger zunächst 4.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2005 zu zahlen.

Das Urteil ist hinsichtlich des Auskunftsanspruchs und des Zahlungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

Die weiteren Entscheidungen und die Kostenentscheidung bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.

Tatbestand

Die Beklagte vertreibt im sog. Multi-Level-Marketing-System in Thailand gefertigte Maßhemden. Es handelt sich um eine Form des Strukturvertriebs, bei der als Berater bezeichnete Personen für die Beklagte als selbständige Vertriebspartner tätig werden, indem sie selbst an die Endverbraucher im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Hemden verkaufen oder für die Beklagte weitere Berater werben, die dann ihrerseits Hemden bei der Beklagten kaufen, an Endverbraucher weiter verkaufen und/oder wiederum neue Berater anwerben. Auf Basis eigener Umsätze und der Umsätze der geworbenen Berater auf der sog. Downline ermittelt sich der Verdienst der Berater anhand eines festgelegten Bonussystems. Nach den regemäßig zugrunde gelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist für die Auszahlung von Provision ein Eigenumsatz von 50,00 €/Monat erforderlich.

Seit September 2004 stand der Kläger unter Nr. 1187 in einem solchen Vertragsverhältnis zu der Beklagten. Diesem lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zugrunde, auf die verwiesen wird (Bl. 15 f. d. A.). Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers lag im Folgenden nicht im Direktvertrieb, sondern im Aufbau einer von ihm abgeleiteten Vertriebsstruktur. Dabei diente das Internet dazu, den aktuellen Provisionsstand abzufragen, Bestellungen einzutragen und akquirierte Berater im System anzulegen. Hierzu mussten spezielle Zugangsdaten eingegeben werden. Die Auszahlung der erzielten Provisionen erfolgte jeweils zum 15. des übernächsten Monats. Die Beklagte zahlte dem Kläger bis September 2005 auf diese Art und Weise Provisionen aus.

Am 12.10.2005 erhielt der Kläger eine Abmahnung, mit der der angebliche Missbrauch von fremden Zugangsdaten gerügt wurde. Am 28.11.2005 sperrte die Beklagte die Zugangsdaten des Klägers und verweigerte ab diesem Zeitpunkt jede Zahlung. Eine Aufforderung, die Daten wieder freizuschalten, kam die Beklagte nicht nach. Vielmehr kündigte sie das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 21.12.2005 außerordentlich. Sie bezog sich in diesem Schreiben auf eine angebliche Vertragsverletzung durch Gründung eines Konkurrenzunternehmens, hilfsweise auf eine versuchte Unterschlagung von Vorführmaterial aus dem Lager. Weiter heisst es in dem Schreiben, durch die Vertragbeendigung würden alle von dem Kläger geworbenen Kunden und Kundenbeziehungen der sog. Upline zufallen.

Der Kläger begehrt nunmehr - teilweise im Wege der Stufenklage - Feststellung, Abrechnung, Zahlung nach erteilter Auskunft sowie Zahlung einer Mindestprovision.

Er ist der Ansicht, eine außerordentliche Kündigung sei nicht gerechtfertigt. Er habe sich nicht vertragswidrig verhalten. Hierzu behauptet er, der Inhalt der erhaltenen Abmahnung stimme mit dem tatsächlichen Geschehen nicht überein. Keineswegs habe er Zugangsdaten eines anderen Beraters missbraucht, um seinen eigenen Bonus zu erhöhen, sondern der Eingabe liege die Bitte eines anderen Beraters zugrunde. Dieser habe ihm seine Zugangsdaten mitgeteilt, weil er selbst zu diesem Zeitpunkt über keinen Internetzugang verfügt habe. Insbesondere sei die außerordentliche Kündigung auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil er ein Konkurrenzunternehmen habe gründen wollen. In Thailand habe er zwar die Zentrale des Unternehmens besucht und auch Fotografien gemacht, dies sei aber im Rahmen einer Urlaubsreise allein aus Interesse an dem Unternehmen geschehen, für das er arbeite. Die Beklagte habe er vor der Reise hierüber auch informiert. Er verfolge keineswegs die Absicht, ein Konkurrenzunternehmen zu gründen oder sich an einem solchen zu beteiligen.

Endabrechnungen habe er bis heute nicht erhalten. Ihm sei es nicht möglich, seinen Provisionsanspruch selbst zu errechnen, da er nicht über die Daten der Verkäufe anderer, von ihm geworbener Berater verfüge. Ende November 2005 seien über 1.455 Berater auf seine Anwerbung zurückzuführen.

Nur für die Monate Oktober und November habe er den Stand seines Anspruchs im Internet ablesen können, bevor der Zugang gesperrt worden sei. Danach habe er im Oktober 2005 einen Provisionsverdienst von 4.000,00 € erarbeitet. Dies habe das System am 27.11.2005 ausgewiesen. Für den Monat November 2005 seien zu diesem Zeitpunkt bereits 5.000,00 € angezeigt worden. Diese Beträge seien als vorab auszuzahlende Mindestprovision, so meint der Kläger, von der Beklagten zu zahlen. Die Ansprüche würden auch nicht an einer Diskrepanz zwischen Verkauf und Akquisition scheitern, da nur ein Eigenumsatz vom 50,00 € gefordert sei. Diesen Eigenumsatz habe er auch im November 2005 erzielt, indem er an Endverbraucher Hemden verkauft habe. Es sei ihm lediglich nicht möglich gewesen, diese Angaben in den Computer einzugeben. Es zähle nämlich zu seiner üblichen Praxis, erzielte Umsätze erst am letzten Tag eines Monats einzugeben.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten vom 21.12.2005 rechtsunwirksam sei und das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf des 28.02.2006 ende,

die Beklagte zu verurteilen,

a)

ihm Abrechnung über die von ihm in den Monaten Oktober, November und Dezember 2005 verdienten Provisionen zu erteilen,

b)

ihm einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, die er, die von ihm geworbenen Berater, die von diesen wiederum geworbenen Berater sowie sämtliche in einer sogenannten Downline zu ihm stehenden Berater in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2005 mit der Beklagten abgeschlossen hätten,

c)

an ihn Provisionen in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

die Beklagte ferner zu verurteilen, an ihn 9.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.000,00 € seit dem 15.12.2005 und aus 5.000,00 € seit dem 15.01.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, die außerordentliche Kündigung sei durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt gewesen. Von dem Kläger seien schwerwiegende Vertragsverstöße begangen worden. Hierzu seien drei Abmahnungen ergangen. So habe der Kläger Anfang 2005 versucht, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen Vertriebspartner zu akquirieren. Desweiteren habe er Zugangsdaten eines anderen Beraters verwendet, um den eigenen Bonus zu erhöhen. Der Kläger habe ferner Anlagen in Thailand abfotografiert, um ein Konkurrenzunternehmen gründen zu können. Letztlich habe er versucht, Vorführmaterial, nämlich Manschettenknöpfe aus einer Musterausstellung, zu entwenden. Gespräche und Aufforderungen zu einer pflichtgemäßen Vertragserfüllung hätten keine Wirkung gezeigt, so dass die Kündigung hätte ausgesprochen werden müssen.

Weiter macht die Beklagte geltend, das Bonussystem basiere auf einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Direktvertrieb und Aufbau der Vertriebsstruktur. Der Kläger habe durch seinen Schwerpunkt im Aufbau der Vertriebsstruktur gerade kein ausgewogenes Verhältnis hergestellt, was Voraussetzung für den Erhalt von Provisionen und Boni sei. Im Monat November 2005 habe er überhaupt keine Eigenumsätze getätigt. Dies könne auch nicht durch die Sperrung der Zugangsdaten vereitelt worden sein, da diese erst in den letzten drei Tagen des Monats vorgenommen worden sei.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig.

Der Rechtsweg zu der Ordentlichen Gerichtsbarkeit ist eröffnet. Insbesondere kann von einem Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht ausgegangen werden. Es ist weder dargetan noch konkret ersichtlich, in Wahrheit sei eine abhängige Beschäftigung mit der Konsequenz der Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit gegeben gewesen.

Soweit der Kläger mit seinem ersten Klageantrag Feststellung begehrt, ist ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO gegeben. Zunächst ist dieser Klageantrag so auszulegen, dass festgestellt werden soll, das Vertragsverhältnis sei nicht durch eine außerordentliche Kündigung am 21.12.2005 beendet worden. Denn auch im Falle der Umdeutung der Kündigungserklärung in eine ordentliche Kündigung ist die Kündigung nicht rechtsunwirksam, sondern entfaltet insoweit - für einen späteren Zeitpunkt - Rechtswirkung. Der Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses wiederum ist für den Kläger von Belang, da für die Zeit bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist - sollte diese maßgeblich sein - Provisionsansprüche in Betracht kommen. Ferner besteht die Möglichkeit, dass durch die Verlängerung des Vertragsverhältnisses bis zum Zeitpunkt einer ordentlichen Kündigung ein erhöhter Ausgleichsanspruch entsteht.

Die Klagehäufung richtet sich nach § 260 ZPO und ist zulässig.

Wegen des Feststellungsantrags, des Auskunftsbegehrens sowie eines Teils des Mindestzahlungsanspruchs ist die Klage entscheidungsreif, so dass hierüber durch Teilurteil zu entscheiden war (§§ 254, 301 Abs. 1 ZPO).

Auf das Feststellungsbegehren des Klägers hin war wie aus dem Tenor ersichtlich das Ende des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien auf den 31.01.2006 zu bestimmen.

Von einem wirksamen zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag, der überhaupt Gegenstand einer Kündigung sein konnte, ist auszugehen. Dem Vertragswerk liegt ein sog. Multi-Level-Marketing-System zugrunde. Kennzeichnend für das Multi-Level-Marketing sind die Bindungen an einen Hersteller oder Großanbieter und eine hierarchische Betriebsorganisation unter Einsatz von Laien, deren Vergütung sich aus Erfolgsprovisionen zusammensetzt und die zur Anwerbung neuer Mitarbeiter aufgefordert werden. Im Gegensatz zu einer strafbaren progressiven Kundenwerbung wird der Kunde, hier der sog. Berater, beim Multi-Level-Marketing-System (Strukturvertrieb) nicht veranlasst, Waren über den eigenen Bedarf hinaus zu erwerben. Er erhält vielmehr lediglich die Möglichkeit, durch den Produktabsatz und das Werben von weiteren Absatzmittlern eine Provision oder einen sonstigen Vermögensvorteil zu verdienen. Aufgrund der sich auch von Schneeballsystemen und Pyramidensystemen unterscheidenden Zielsetzung des Multi-Level-Marketing ist eine derartige Absatzorganisation daher grundsätzlich zulässig (vgl. eingehend LG Offenburg WRP 1998, 85) und verstößt damit nicht gegen ein Verbotsgesetz, insbesondere nicht gegen Bestimmungen des UWG.

Der danach wirksam geschlossene Vertrag zwischen den Parteien ist nicht durch die außerordentliche Kündigung gemäß § 89 a HGB zum 21.12.2005 wirksam beendet worden.

Allerdings ist die genannte Vorschrift auf das Vertragsverhältnis der Parteien anwendbar. Der Kläger ist zum einen Verkäufer, zum anderen und überwiegend Akquisiteur. Soweit er in eigenem Namen und auf eigene Rechnung tätig wird, ist eine Grundvoraussetzung des Handelsvertretervertrages nicht erfüllt. Denn gemäß § 84 HGB ist/wird Handelsvertreter, wer die Handelsvertretung als Gewerbe betreibt, selbständig ist und in dieser Eigenschaft von einem anderen Unternehmer auf Dauer wirksam verpflichtet wird, für diesen Geschäfte mit einem Dritten zu vermitteln oder im Namen des Unternehmers - und damit auf dessen Rechnung - abzuschließen (Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, § 84, Rdn. 3). § 89 a HGB ist indes auch auf Handelsvertreter ähnlich ausgestaltete Vertragsverhältnisse anwendbar, insbesondere auch auf den Vertragshändler (Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost, § 89 a, Rdn. 5; s. auch BGH NJW 1994, 722 m.w.N.). Ein Vertragshändler ist in die Vertriebs- und Absatzorganisation fest einbezogen mit der Verpflichtung, die Ware des Herstellers ständig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abzusetzen sowie ihren Vertrieb durch Absatzverträge zu fördern. Indizien sind das Konkurrenzverbot, das Absatzrisiko, die ständige Wahrnehmung der Interessen des Herstellers verbunden mit einer besonderen Treuepflicht und die Übernahme der dem Unternehmer obliegenden Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen des Kunden (Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost, § 84, Rdn. 73). Dies alles ist vorliegend gegeben und spricht dafür, den Kläger als Vertragshändler einzuordnen, auch wenn er über das Bonussystem von der Beklagten vergütet wird, was im Regelfall gegen die Annahme eines Vertragshändlers spricht. Im Ergebnis muss eine handelsvertreterähnliche Rechtsstellung ebenfalls bejaht werden, weil gerade auch das Bonussystem mit der Provision des Handelsvertreters vergleichbar ist. Wenn der Kläger darlegt, hinsichtlich der Verkaufstätigkeit sei er als Vertragshändler anzusehen und bezüglich der Akquisition als Handelsvertreter, kann dies im Rahmen der Prüfung einer wirksamen Kündigung offen bleiben, da § 89 a HGB nach dem Vorstehenden in beiden Fällen anwendbar ist.

Die Kündigungserklärung vom 21.12.2005 enthält keinen zu einer außerordentlichen Vertragsbeendigung berechtigenden Grund. Ein wichtiger Grund ist jeder tatsächliche oder rechtliche Umstand, der bei Beachtung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Wesen und Zweck des Vertrages sowie der durch den Vertrag begründeten beiderseitigen Rechte und Pflichten dem kündigenden Vertragspartner, vorliegend also der Beklagten, die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu dem ursprünglich im Vertrag vorgesehenen oder einem durch fristgerechte Kündigung nach § 89 HGB herbeizuführenden Vertragsende unzumutbar macht, da es trotz der Beachtung des Gebotes der Vertragstreue im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalles Treu und Glauben sowie der Billigkeit widerspricht, den Kündigenden an dem Vertrag festzuhalten (Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost, § 89 a, Rdn. 6). Die Darlegungs- und gegebenenfalls Beweislast für die vorgenannten Voraussetzungen trägt die Beklagte als Kündigende. Zu den von ihr darzulegenden Voraussetzungen einer wirksamen fristlosen Kündigung gehören dabei nicht nur das Vorliegen eines wichtigen, nicht verbrauchten oder verfristeten Grundes, sondern auch der tatsächlichen Voraussetzungen für eine Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung bis zum frühestmöglichen ordnungsgemäßen Vertragsende.

Das Vorliegen eines solchen Grundes hat die Beklagte nicht substantiiert und hinreichend nachvollziehbar dargelegt, worauf das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2006 bereits hingewiesen hat. In dem Kündigungsschreiben vom 21.12.2005 hat sich die Beklagte lediglich darauf bezogen, der Kläger beabsichtige die Gründung eines Konkurrenzunternehmens oder führe ein solches bereits. Die Beklagte bringt nunmehr im Rechtsstreits zur Stützung ihrer Behauptung vor, der Kläger habe Produktionsanlagen in Thailand fotografiert. Indes trägt sie keine Umstände vor, aus denen sich die Absicht oder gar die Ausübung einer konkreten Konkurrenztätigkeit ergeben würde. Das wäre indes von Nöten gewesen, macht der Kläger doch plausibel geltend, die Fotografien habe er lediglich während eines Urlaubs zur Erinnerung daran gefertigt, für welches Unternehmen er arbeite. Wollte man einen substantiierten Sachvortrag der Beklagten dem Vorstehenden zuwider unterstellen, würden jedenfalls taugliche Beweisangebote fehlen. Abgesehen davon, dass der benannte Zeuge neben der unstreitigen Tatsache des Fotografierens die Absicht der Gründung eines Konkurrenzunternehmens bekunden können soll - wobei es sich lediglich um eine Wertung ohne Tatsachengehalt handelt -, ist diese als Zeuge benannte Person der eingetragene Geschäftsführer der Beklagten, wie deren Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2006 auf Befragen ausdrücklich bestätigt hat. Als Zeuge kommt er damit nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für eine - eigene - Parteivernehmung sind weder ersichtlich noch dargetan.

Die Beklagte kann die Kündigung ferner nicht auf Sachverhalte stützen, die sie nach ihrem Vorbringen bereits vorher abgemahnt haben will. So fehlen Erläuterungen zu einer konkreten Täuschung des Klägers bei der angeblichen Akquisition von bestimmten Vertriebspartnern, die namentlich nicht einmal genannt werden. Die weiter behauptete Verwendung fremder Zugangsdaten ist von dem Kläger plausibel erklärt worden. Dem ist die Beklagte nicht mehr entgegengetreten. Hinsichtlich des in dem Kündigungsschreiben hilfsweise aufgeführten Verstoßes einer versuchten Unterschlagung von Vorführmaterial fehlt es an jeder konkreten Behauptung. Soweit die Beklagte für ihren Vortrag Beweis anbietet, kann ein solcher Beweisantritt einen ausreichend nachvollziehbaren Tatsachenvortrag nicht ersetzen. Insoweit würde es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handeln.

Ein Grund für eine außerordentliche Kündigung ist demnach nicht dargetan. Desweiteren hat die Beklagte auch nichts dafür vorgetragen, warum die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar sein sollte.

Kann das Schreiben vom 21.12.2005 nach dem Vorgesagten als außerordentliche Kündigung nicht angesehen werden, ist es nach allgemeinen Grundsätzen in eine ordentliche Kündigung umzudeuten. Diese hat das Vertragsverhältnis zum 31.01.2006 beendet, wie sich aus Folgendem ergibt: § 89 HGB mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Schluss eines Kalendermonats im zweiten Jahr der Vertragsdauer kommt nicht zur Anwendung, da diese Bestimmung gemäß § 92 b Abs. 1 HGB für Handelsvertreter im Nebenberuf nicht anwendbar ist. Aus § 2 der Vertragsbestandteil gewordenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wiederum folgt ausdrücklich die lediglich nebenberufliche Tätigkeit der sog. Berater. Auf diesen Umstand hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2006 hingewiesen. Dass aus bestimmten Gründen die genannte Klausel in den Geschäftsbedingungen nicht gelten sollte, behauptet der Kläger selbst nicht. Wenn er faktisch keine andere Tätigkeit ausgeübt haben sollte als diejenige für die Beklagte, würde das im übrigen nichts an der Beurteilung einer bloßen Nebentätigkeit ändern. Bei einer Veräußerung weniger Hemden im Monat und im übrigen lediglich der Nutzung der Verkäufe der sog. Berater auf der Downline kann schwerlich von einer einem eigentlichen Beruf gleichkommenden Tätigkeit die Rede sein. Indes ist § 92 b HGB für Vertragshändler nicht anwendbar (Löwisch in Ebenroth Boujong/Joost, § 92 b, Rdn. 2). Hier ist aber zu beachten, dass sich die Tätigkeit des Klägers zu mehr als 95 % auf die Akquisition bezieht, was nach dem Vorbringen des Klägers als Handelsvertretertätigkeit gewertet werden muss. Insoweit steht das Handeln im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, also die Tätigkeit als Vertragshändler, gerade nicht im Vordergrund, sondern erscheint prozentual untergeordnet. Dieser überwiegende Anteil des anderen Bereichs rechtfertigt es, für die Frage der Kündigung das gesamte Vertragsverhältnis nach Handelsvertreterrecht und insoweit gemäß § 92 b HGB zu beurteilen. Danach gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat für den Schluss eines Kalendermonats. Eine andere Frist ist auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vereinbart worden. Demnach ist auf den Antrag des Klägers hin festzustellen, dass die Kündigungserklärung des Beklagten das Vertragsverhältnis zu dem Kläger nicht am 21.12.2005, sondern mit Ablauf des 31.01.2006 beendet hat, indes nicht - wie der Kläger meint - erst zum 28.02.2006.

Dem Kläger steht des weiteren ein Anspruch auf Abrechnung über die in den Monaten Oktober, November und Dezember 2005 verdienten Provisionen und auf Erteilung eines Buchauszuges über alle Geschäfte, die er und die in einer Downline zu ihm stehenden Berater in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2005 mit der Beklagten abgeschlossen haben, zu. Diese Ansprüche ergeben sich aus §§ 87 c Abs. 1 und 2 HGB.

Zwar mag zweifelhaft erscheinen, ob die Vorschriften über Provisionen, deren Abrechnung und die dazugehörenden Informationsrechte des § 87 c HGB auf handelsvertreterähnliche Verträge anwendbar sind. Zu berücksichtigen ist aber, dass bei Verneinung einer solchen Anwendbarkeit dem Vertragshändler jedenfalls ein Auskunftsanspruch nach § 666 BGB oder § 242 BGB zustehen würde (Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost, § 84, Rdn. 76). Diese Frage braucht indes abschließend nicht entschieden zu werden. Denn durch die vorliegende Bonusvereinbarung ist der Vertragshändler hier dem Typus eines Handelsvertreters noch weiter angenähert worden und insoweit müssen letztlich auch über Treu und Glauben (§ 242 BGB) die handelsrechtlichen Grundsätze gelten.

Somit hat der Kläger einen Anspruch darauf, dass nach Vertragsende gemäß § 87 c Abs. 1 HGB abgerechnet wird und nach § 87 c Abs. 2 HGB Buchauszüge gefertigt werden. Letzteres ist auch insoweit möglich, als der Buchauszug für die Monate Januar bis September 2005 von dem Kläger gefordert wird, für die bereits abgerechnet worden ist. Der Begriff "bei der Abrechnung" aus 87 c, Abs. 2 HGB beinhaltet keine zeitliche Beschränkung, sondern bedeutet lediglich, der Buchauszug sei in Ergänzung und zur Nachprüfung der Abrechnung zu erteilen. Der Anspruch endet erst, wenn die Vertragspartner sich über die Provision bzw. die Abrechnung einigen. Eine solche Einigung liegt nicht schon in einer monatelangen widerspruchslosen Hinnahme der Abrechnung (Baumbach Hopt, HGB, 31 Aufl., § 87 c Rdn. 17 - 19). Der Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung und eines Buchauszugs hängt dabei nicht davon ab, ob auch ein konkreter Provisionsanspruch dem Grunde nach entstanden ist (Baumbach, Hopt, a.a.O., Rdn. 13).

Für die nächste Stufe der Stufenklage sei bereits Folgendes angemerkt:

Ob ein Provisionsanspruch womöglich deshalb entfällt, weil der Kläger keinen Eigenumsatz getätigt hat und damit die Grundlage für einen Erstattungsanspruch schon aus diesem Grunde nicht erfüllt ist, kann für die mit dem Hilfsanspruch geltend gemachten Monate Oktober, November und Dezember 2005 nicht einheitlich beantwortet werden.

Für Oktober 2005 ist aufgrund eines gegenteiligen Vorbringens der Beklagten davon auszugehen, dass der Kläger seinen Eigenumsatz nicht nur getätigt, sondern diesen auch ordnungsgemäß im Internet verbucht hat. Der diesbezüglichen Darlegung des Klägers auf Seite 8 der Klageschrift ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Ihre Erwägungen zu einer nicht gegebenen Ausgewogenheit zwischen Direktvertrieb und Aufbau der Vertriebsstruktur sind nicht von Belang, wie der Kläger zu Recht hervorgehoben hat. In § 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird der Verdienst einer Provision lediglich von einem Eigenumsatz von 50,00 € im laufenden Monat abhängig gemacht.

Der Kläger meint, für den Monat November 2005 stehe die - unstreitige - Sperrung der Zugangsdaten durch die Beklagte einer Vereitelung des Bediengungseintritts gleich. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass die Sperrung erst gegen Ende des Monats erfolgt ist und überdies der Nachweis des Eigenumsatzes nicht nur über die Verbuchung im Internet erbracht werden kann, sondern auch durch eine Aufstellung des Klägers selbst über durch ihn getätigte Geschäfte. Gerade dann, wenn ein sog. Berater wie der Kläger grundsätzlich die Umsätze gesammelt erst am Ende eines jeden Monats in das Computersystem eingibt, muss er über Aufzeichnungen verfügen, die den Eigenumsatz belegen können. Solche Unterlagen hat der Kläger zur Stützung seines Vorbringens, auch im November 2005 habe er einen Eigenumsatz von jedenfalls 50,00 € erzielt - was die Beklagte bestreitet -, nicht vorgelegt.

Des weiteren hat er bislang nicht dargelegt, ob er im Dezember 2005 überhaupt noch faktisch für die Beklagte tätig geworden ist. Der Kläger beschränkt sich lediglich darauf vorzutragen, die Beklagte verweigere die Freischaltung. Grundsätzlich muss der Kläger auch nach einer unberechtigten Kündigung das Vertragsverhältnis vertragsgemäß zu Ende führen, d. h. zur Erlangung eines Provisionsanspruchs seine Vertriebstätigkeit einschließlich Eigenumsatz fortführen. Inwieweit dies ohne Internetzugang nicht möglich sei, wird bislang nicht näher dargelegt. Sollte der Kläger nachvollziehbar vortragen, durch die Zugangssperrung sei er gänzlich gehindert gewesen, seiner Tätigkeit nachzugehen, wäre es nicht gerechtfertigt, ihm die fehlende Verwirklichung eines Eigenumsatzes für den Monat Dezember 2005 vorzuhalten. Für diesen Fall müsste vielmehr gemäß § 162 Abs. 1 BGB die Bedingung als eingetreten gelten mit der Folge, dass für diesen Monat ein Provisionsanspruch - abzurechnen nach den Umsätzen auf der Downline - auch ohne Eigenumsatz bestehen würde. Eine ungerechtfertigte außerordentliche Kündigung wie vorliegend kann letztlich nicht zu Lasten des Gekündigten gehen. Ansonsten würde die einzuhaltende Kündigungsfrist in der Beziehung zwischen Unternehmer und Vertragshändler/Handelsvertreter leer laufen.

Was den bereits konkret geltend gemachten Mindestzahlungsanspruch des Klägers angeht, kann eine Provision gegenwärtig nach dem Vorstehenden lediglich für den Monat Oktober 2005 zugebilligt werden. Wie bereits ausgeführt ist die Beklagte dem tatsächlichen Vorbringen des Klägers bezogen auf diesen Monat nicht entgegengetreten. Hiernach kann der Kläger 4.000,00 € beanspruchen. Bezüglich des Monats November 2005 fehlt es - noch - an weiteren Darlegungen des Klägers, so dass insoweit eine Entscheidung im Rahmen dieses Teilurteils nicht in Betracht kam.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 2 BGB. Die kalendermäßige Bestimmung bezüglich der Auszahlung spätestens zum 15. des übernächsten Monats folgt aus § 13 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten.

Die Anordnungen hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 709 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO.

Die weiteren Entscheidungen und die Kostenentscheidung waren dem Schlussurteil vorzubehalten.

XXX






LG Düsseldorf:
Urteil v. 20.12.2006
Az: 5 O 126/06


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