Verwaltungsgericht Köln:
Urteil vom 13. Dezember 2006
Aktenzeichen: 21 K 5175/05

(VG Köln: Urteil v. 13.12.2006, Az.: 21 K 5175/05)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der E. C. bzw. der E. C. U. . Sie ist Betreiberin eines Telekommunikationsteilnehmernetzes und bietet - neben anderen Dienstleistungen - Sprachtelefondienstleistungen für die Öffentlichkeit an und vergibt dabei Rufnummern an Endnutzer. Des weiteren betreibt sie einen bundesweiten telefonischen Auskunftsdienst und - über eine Tochtergesellschaft - einen Internetauskunftsdienst sowie die Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen in Printmedien (Telefonbücher und Branchenverzeichnisse etc.).

Für ihre Auskunfts- und Verzeichnisdienste erhebt und verwaltet die Klägerin Teilnehmerdaten. Soweit es sich dabei um Daten von Endnutzern handelt, die in ihrem eigenen Teilnehmernetz geschaltet sind und an die sie Rufnummern vergeben hat, werden die Daten dieser Teilnehmer zunächst in der Kundendatenbank ANDI (Anmeldedienst) erfasst. Diese Datenbank enthält alle für die Abwicklung des Geschäftsverhältnisses mit dem jeweiligen Kunden erforderlichen Informationen. Der für die Übernahme in ein Teilnehmerverzeichnis geeignete und bestimmte Teil dieser Informationen wird von der Datenbank ANDI in die Datenbank DARED (Datenredaktion) eingespeist. In dieser Datenbank verwaltet die Klägerin nur solche Daten, die sie für die Aufnahme in ihre eigenen Auskunftsdienste nutzt bzw. an andere Auskunftsdienstleister weitergibt. Soweit die Daten nicht von Endnutzern im Teilnehmernetz der Klägerin, sondern von anderen Unternehmen, die Rufnummern an Endnutzer vergeben, stammen (sog. "Carrierdaten"), werden diese über eine technische Schnittstelle unmittelbar in die Datenbank DARED eingespeist. Hierzu hat die Klägerin mit den jeweiligen Datenlieferanten einen "Vertrag über die Aufnahme und Pflege von Teilnehmerdaten in das Kommunikationsverzeichnis der E. U. AG, " abgeschlossen. Darin hat sie sich unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Beschränkungen zur Übernahme von Teilnehmerdaten in ihr Kommunikationsverzeichnis und zur Veröffentlichung der Teilnehmerdatensätze in gedruckten Verzeichnissen, elektronischen Medien und zum Betreiben telefonischer Auskunftsdienste verpflichtet. Die elektronische Datenübernahme erfolgt für die Datenlieferanten unentgeltlich, während für eine evtl. erforderliche manuelle Nachbearbeitung und für weitere damit im Zusammenhang stehende Leistungen Entgelte erhoben werden.

Die in der Datenbank DARED erfassten Teilnehmerdaten stellt die Klägerin anderen Auskunftsdienstleistern und Herausgebern von Teilnehmerverzeichnissen zur sog. "Offline- Nutzung" zur Verfügung. Grundlage hierfür ist der "Vertrag über die Überlassung von Teilnehmerdaten" (Standardvertrag). Nach dessen § 1 ist Gegenstand dieses Vertrages die "Überlassung der bei der U. verfügbaren Teilnehmerdaten" sowie die "Überlassung von Teilnehmerdaten anderer Anbieter von Sprachtelekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit". Nach der als Anhang A dem Vertrag beigefügten Leistungsbeschreibung werden die Teilnehmerdaten den Datenabnehmern im Wege eines einmaligen Bestandsdatenbezugs und arbeitstäglicher Aktualisierungen auf Band, Diskette, CD- ROM oder im Wege des Dateitransfers bzw. des elektronischen Downloads überlassen. Welche Daten auf diesem Wege überlassen bzw. übermittelt werden, ergibt sich aus der dem Vertrag als Anlage C beigefügten "Schnittstellenbeschreibung", in der die einzelnen Datenfelder nach Inhalt und Form beschrieben sind.

Die von den Abnehmern für die auf diese Weise erfolgte Überlassung der Teilnehmerdaten an die Klägerin zu zahlenden Entgelte sind in § 4 des Standardvertrages in der Weise vereinbart, dass die Klägerin für die Überlassung der Daten zur telefonischen Auskunftserteilung oder zur Auskunftserteilung über elektronische Onlinedienste dem jeweiligen Datenabnehmer unabhängig von der Anzahl der überlassenen Teilnehmerdatensätze pro Anruf beim jeweiligen Auskunftsdienst bzw. pro Zugriff auf das Auskunftssystem (Nutzungsfall) einen Preis in Höhe von netto 0,0907 Euro und für die Überlassung der Daten zur Herausgabe von gedruckten Teilnehmerverzeichnissen oder von Teilnehmerverzeichnissen auf elektronischen Datenträgern pro Teilnehmerverzeichnis einer Auflage bzw. pro vergebener Lizenz (Nutzungsfall) einen Preis in Höhe von netto 0,1260 Euro im Wege einer vorläufigen Zahlung berechnet. Weiter ist vorgesehen, dass die Klägerin jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres das tatsächliche Entgelt pro Nutzungsfall auf Basis ihrer berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten und der tatsächlichen Gesamtnutzungsfälle berechnet und sodann Überzahlungen dem Kunden erstattet bzw. Minderzahlungen nachgefordert werden.

Die auf diesem Wege "umlagefähigen" Gesamtkosten ermittelte die Klägerin in der Vergangenheit im Wesentlichen auf der Grundlage der ihr für die Datenbank DARED entstehenden Kosten, die sie in unterschiedliche Kostenkategorien einteilte. In die Kostenkategorie 1 fallen die jährlichen Kosten für die Datenbank unter Berücksichtigung von Kapitalkosten (Abschreibungen und Zinsen), von Betriebskosten (Wartungskosten) und Produktlebenszykluskosten (Datenbankentwicklungskosten). In die Kostenkategorie 2 fallen Prozesskosten für die Pflege des Standardeintragsbestandes. Hierbei handelt es sich um einmalige Produkt- und Angebotskosten für die manuelle Bearbeitung von Datensätzen. In der Kostenkategorie 3 weist die Klägerin die Kosten für die Überlassung der Teilnehmerdatensätze aus, wobei es sich einerseits um Prozesskosten für Auftragsabwicklung, Datenbereitstellung und Fakturierung und andererseits um die Kosten für das Management der Datenredaktion, für Kundenbetreuung und für Auftragsannahme handelt. Insgesamt ging die Klägerin seit dem Jahr 2003 nach einer Prüfung durch das Bundeskartellamt von jährlichen Gesamtkosten für die Teilnehmerdatenbank DARED in Höhe von 49 Millionen Euro aus, die sie auf die vereinbarte Weise ihren Abrechnungen gegenüber den Datenabnehmern zu Grunde legte.

Am 17. Juni 2005 leitete die Beklagte gem. § 47 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 38 Abs. 2 bis 4 TKG nach Auswertung von der Klägerin vorgelegten Kostenunterlagen ein Verfahren der nachträglichen Überprüfung der Entgelte für die Überlassung von Teilnehmerdaten im Wege der Offline- Nutzung ein und ordnete in diesem Zusammenhang die Vorlage weiterer Kostenunterlagen durch die Klägerin an. Mit Beschluss vom 17. August 2005 traf die Beklagte folgende Regelungen:

1. Es wird festgestellt, dass die Entgelte der Klägerin für die Überlassung von Teilnehmerdaten gemäß § 4 des Standardvertrages über die Überlassung von Teilnehmerdaten bzw. entsprechender Einzelverträge (Offline- Nutzung), die gleiche oder höhere Entgelte vorsehen, missbräuchlich sind und nicht den Maßstäben des § 28 TKG genügen,

2.

1.1. soweit sie unbeschadet der Gesamtabrechnung nach Ablauf eines Kalenderjahres zur Ermittlung von Erstattungen und Nachzahlungen

1.1.1. bei der Überlassung zur telefonischen Auskunftserteilung oder zur Auskunftserteilung über elektronische Online- Dienste EUR 0,001282 pro Nutzungsfall überschreiten,

1.1.2. bei der Nutzung für physikalische oder elektronische Auskunftsanfragen 1/5 des oben genannten Betrages von EUR 0,001282 Euro pro angefragtem Teilnehmerdatensatz überschreiten,

1.1.3. bei der Überlassung zur Herausgabe von gedruckten Teilnehmerverzeichnissen oder von Teilnehmerverzeichnissen auf elektronischen Datenträgern EUR 0,001924 pro Nutzungsfall überschreiten und

1.2. soweit der Gesamtbetrag nach Ablauf eines Kalenderjahres zur Ermittlung von Erstattungen oder Nachzahlungen berücksichtigungsfähige Gesamtkosten von mehr als EUR 770.000 jährlich zugrunde gelegt werden.

Hiervon unberührt bleiben bis auf weiteres die vertraglichen Regelungen über Mindestentgelte sowie über gesondert berechnete Entgelte für die Übermittlung bzw. den Transport der Teilnehmerdaten zum Kunden.

2. Der Betroffenen wird untersagt, höhere als die in Ziffer 1 genannten Entgelte zu fordern oder zu vereinbaren.

3. Die beanstandeten Entgelte werden ab dem Zeitpunkt der Feststellung (17.08.2005) für unwirksam erklärt, soweit sie die in Ziffer 1 genannten Grenzen überschreiten."

Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, die nach ihrer Auffassung insgesamt der nachträglichen Regulierung unterliegenden und gem. § 4 des Standardvertrages von der Klägerin erhobenen Entgelte für die Überlassung von Teilnehmerdaten seien missbräuchlich im Sinne von § 28 TKG, denn sie genügten nicht den Anforderungen der ergänzend heranzuziehenden Bestimmung des Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischem Kommunikationsnetzen und - diensten (Universaldienstrichtlinie - URL). Hierzu habe der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass für solche Teilnehmerdaten, für die eine Pflicht zur Überlassung bestehe (sog. "Basisdaten"), nur die Kosten für das tatsächliche Zurverfügungstellen dieser Daten in Rechnung gestellt werden könnten, nicht dagegen zusätzliche Kosten, die dem Anbieter für den Erhalt und die Verwaltung dieser Daten entstünden. Da es sich bei der gemäß Anlage C zum Standardvertrag den Abnehmern überlassenen Daten durchweg um solche Daten handele, für die eine Überlassungspflicht nach § 47 Abs. 1 und 2 TKG bestehe, seien demnach die Produktionskosten, also die Kosten der Datenbank DARED und der manuellen Bearbeitung des Standardeintrages (Kostenkategorien 1 und 2) schon dem Grunde nach nicht anerkennungsfähig. Die - dem Grunde nach anerkennungsfähigen - jährlichen Überlassungskosten (Kostenkategorie 3) habe sie auf der Grundlage der von der Klägerin vorgelegten Kostenunterlagen und Erkenntnissen aus früheren Verfahren mit insgesamt 770.000,00 Euro ermittelt und auf der Grundlage der ihr vorliegenden Nutzungsdaten für die Jahre 2002 bis 2004 auf die prognostizierten Nutzungsfälle verteilt. Von der von mehreren Beigeladenen im Verwaltungsverfahren angeregten positiven Anordnung von Entgelten nach § 38 Abs. 4 Satz 2 TKG habe sie in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens abgesehen. Zwar seien die wirtschaftlichen Auswirkungen einer teilweisen Unwirksamkeitserklärung von Entgelten und die einer vollständigen Unwirksamkeitserklärung in Verbindung mit einer Entgeltanordnung nahezu gleich. Dennoch habe das betroffene Unternehmen bei der teilweisen Unwirksamkeitserklärung noch die Freiheit, ggf. noch geringere oder strukturell abweichende Entgelte zu fordern, während sie bei einer positiven Entgeltfestsetzung strikt an das festgesetzte Entgelt gebunden sei. Es sei zwar erwogen worden, ob der Klägerin Entgelte auf der Grundlage des bisher praktizierten Abrechnungssystems oder auch auf der Grundlage einer abweichenden, nicht mehr an die Zahl der Nutzungsfälle anknüpfenden Tarifstruktur aufgegeben werden sollten. Eine Anordnung auf der Grundlage des bisherigen Abrechnungsmodells sei jedoch nicht zweckmäßig gewesen, da der Klägerin damit ein auf der Grundlage der derzeit vorliegenden Informationen zwar nicht ohne Weiteres als missbräuchlich zu beurteilendes, dennoch aber nicht bedenkenfreies Tarifmodell bindend vorgeschrieben würde. Eine Anordnung auf der Grundlage eines anderen, nicht mehr an die Anzahl der Nutzungsfälle anknüpfenden Abrechnungssystems sei nicht in Betracht gekommen, da dies eine gesonderte Entscheidung nach § 29 Abs. 3 TKG voraussetze und im Rahmen des Verfahrens nach § 38 Abs. 2 bis 4 TKG nicht möglich sei. Der Beibehaltung eines missbräuchlichen Abrechnungssytems könne auch durch die Unwirksamkeitserklärung nach § 38 Abs. 4 Satz 1 TKG wirksam begegnet werden.

Die Klägerin hat am 30. August 2005 Klage erhoben. Sie trägt vor, die Entgelte, die sie für die Weitergabe von Carrierdaten erhebe, unterlägen bereits deswegen nicht der Entgeltregulierung nach § 47 Abs. 4 TKG, weil sie diesbezüglich nicht zur Datenweitergabe verpflichtet sei. Die Überlassungspflicht aus § 47 Abs. 1 TKG erstrecke sich nur auf Daten von Teilnehmern, an die das verpflichtete Unternehmen Rufnummern vergeben habe. Von dem im Februar 2006 in der Datenbank DARED für eine Weitergabe vorgesehenen insgesamt 35,8 Millionen Teilnehmerdatensätzen betreffe dies etwa 5,2 Millionen Datensätze.

Bezüglich der Datensätze ihrer Kunden, die sie nach der Schnittstellenbeschreibung in Anlage C des Standardvertrages Datenabnehmern überlasse, unterliege sie auch nur in eingeschränktem Umfang einer gesetzlichen Weitergabeverpflichtung mit der Folge, dass auch insoweit in großem Umfang eine nachträgliche Regulierung der Entgelte ausscheide. Ihre Weitergabeverpflichtung erstrecke sich nämlich nur auf die Angaben zu Name, Anschrift und Telefonnummer des Anschlussinhabers. Soweit in § 47 Abs. 1 und 2 TKG auch weitergehende Angaben zum Beruf, zur Branche, zur Art des Anschlusses und zu Mitbenutzern einer Weitergabeverpflichtung unterworfen würden, seien diese Vorschriften gemeinschaftsrechtswidrig, denn das Gemeinschaftsrecht sehe nur für solche Informationen, die für die Identifizierung der Teilnehmer erforderlich seien, eine Pflicht zur Weitergabe vor. Zahlreiche Datenfelder der Schnittstellenbeschreibung in Anlage C zum Standardvertrag gingen jedoch weit darüber hinaus.

Jedenfalls aber handele es sich bei diesen nicht von der Weitergabepflicht erfassten Daten von vornherein nicht um "Basisdaten" im Sinne der Rechtsprechung des EuGH, für die lediglich die Weitergabekosten in Rechnung gestellt werden dürften, sondern um "zusätzliche Daten", für die auch ein darüber hinausgehendes Entgelt erhoben werden könne. Aber auch soweit "Basisdaten" betroffen seien, seien nach der Rechtsprechung des EuGH nur die Kosten für den Erhalt dieser Daten, also die Kosten der Kostenkategorie 2, nicht umlagefähig. Diese Kosten seien aber auch bisher nicht in ihre Kalkulation eingeflossen. Die auf "Basisdaten" entfallenden Kosten für die Entwicklung, Erstellung, den Betrieb und die Pflege der Datenbank DARED (Kostenkategorie 1) seien demgegenüber sehr wohl umlagefähig, denn auch diese seien Kosten der Zurverfügungstellung. Eine den Anforderungen des § 47 Abs. 1 und 2 TKG entsprechende Datenweitergabe setze nämlich eine Aufbereitung der Daten voraus, die nur in der Datenbank DARED und nicht etwa in der Kundendatenbank ANDI geleistet werden könne.

Dies entspreche auch einer verursachungs- und sachgerechten Zuordnung der Produktionskosten der Teilnehmerdaten. Dem Sprachtelefondienst seien nämlich allein die Kosten für die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung der Kundendaten zuzuordnen, von denen die für Auskunftsdienste aufbereiteten Teilnehmerdaten zu unterscheiden seien. Anderenfalls sei sie - die Klägerin - gezwungen, unter erheblichem Aufwand hergestellte und wirtschaftlich wertvolle Güter anderen Unternehmen, mit denen sie überdies im Wettbewerb stehe, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für den Betrieb der Teilnehmerdatenbank seien daher auf alle Datenabnehmer umzulegen, die davon unter Ersparung eigener Aufwendungen profitierten. Das Verbot der Umlegung der Produktionskosten für die Teilnehmerdatenbank verletze sie daher auch in ihren Grundrechten aus Art. 14, Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Beklagten vom 17. August 2005 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich im Wesentlichen auf den Inhalt des angegriffenen Beschlusses und trägt vor, bei allen von der Anlage C des Standardvertrages erfassten Informationen handele es sich um "Basisdaten" bzw. "Pflichtdaten" im Sinne der Rechtsprechung des EuGH, weil diese im Rahmen des Sprachtelefondienstes abgefragt und erhoben würden und nicht "eigenrecherchiert" seien. Demgemäß unterlägen die diesbezüglichen Entgelte der nachträglichen Regulierung und seien zu beanstanden, soweit sie die Datenproduktionskosten umfassten. Auch die "Carrierdaten" würden - da § 47 TKG keine darauf bezogene Einschränkung enthalte - von der Verpflichtung zur Weitergabe erfasst. Dies ergebe sich auch aus den Gesetzesmaterialien und aus Sinn und Zweck der Vorschrift, die ein unnötiges Verschieben von Carrierdaten und das Entstehen von überflüssigen Transaktionskosten verhindern wolle. Die Klägerin sei aus historischen Gründen die einzige Inhaberin einer Teilnehmerdatenbank mit bundesweitem Datenbestand, wovon auch der Gesetzgeber ausgegangen sei. Im Übrigen fielen auch zusätzliche Kosten durch die Weitergabe der Carrierdaten durch die Klägerin nicht bzw. kaum an.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Weiter wird verwiesen auf den Inhalt der Verfahrensakte 21 L 1464/05 und der in diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Beschluss der Bundesnetzagentur vom 17. August 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den angefochtenen Beschluss ist § 47 Abs. 4 TKG i.V.m. § 38 Abs. 2 bis 4 und § 28 Abs. 1 Satz 1 TKG.

Nach § 47 Abs. 1 TKG ist jedes Unternehmen, das Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt und Rufnummern an Endnutzer vergibt, verpflichtet, unter Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen jedem Unternehmen auf Antrag Teilnehmerdaten zum Zwecke der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen zur Verfügung zu stellen. Nach § 47 Abs. 4 TKG kann für die Überlassung der Teilnehmerdaten ein Entgelt erhoben werden, welches in der Regel einer nachträglichen Regulierung nach Maßgabe des § 38 Abs. 2 bis 4 TKG unterliegt. Im Verfahren der nachträglichen Entgeltregulierung untersagt die Regulierungsbehörde nach § 38 Abs. 4 TKG das nach dem Gesetz verbotene Verhalten und erklärt beanstandete Entgelte ab dem Zeitpunkt der Feststellung für unwirksam, sofern sie feststellt, dass Entgelte nicht den Maßstäben des § 28 TKG genügen.

Die Entgelte, die die Klägerin gem. § 4 des Standardvertrages für die Überlassung von Teilnehmerdaten erhebt, unterliegen gem. § 47 Abs. 4 TKG insgesamt der nachträglichen Regulierung nach Maßgabe von § 38 Abs. 2 bis 4 TKG. Dies ist für die Datensätze, die Teilnehmer im Netz der Klägerin betreffen, mithin für Teilnehmerdaten ihrer Endkunden, offenkundig und zwischen den Beteiligten dem Grunde nach auch nicht streitig. Nach § 47 Abs. 1 TKG ist jedes Unternehmen, das Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt und Rufnummern an Endnutzer vergibt, verpflichtet, jedem Unternehmen auf Antrag unverzüglich und in nicht diskriminierender Weise Teilnehmerdaten zum Zwecke der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten zu überlassen. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift sind Teilnehmerdaten im Sinne dieser Bestimmung die nach Maßgabe des § 104 TKG in Teilnehmerverzeichnissen veröffentlichten Daten. Hierzu gehören neben der Nummer sowohl die zu veröffentlichenden Daten selbst wie Name, Anschrift und zusätzliche Angaben wie Beruf, Branche, Art des Anschlusses und Mitbenutzer soweit sie dem Unternehmen vorliegen. Neben diesen "zu veröffentlichenden Daten", d.h. neben den Daten, die in gedruckte Teilnehmerverzeichnisse aufgenommen werden oder von Auskunftsdiensten Nachfragern mitgeteilt werden, gehören zu den Teilnehmerdaten nach § 47 Abs. 2 Satz 3 TKG aber auch alle nach dem jeweiligen Stand der Technik unter Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen in kundengerechter Form aufbereiteten Informationen, Verknüpfungen, Zuordnungen und Klassifizierungen, die zur Veröffentlichung dieser Daten in öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen notwendig sind (Annexdaten). Der Vorschrift des § 47 Abs. 1 und 2 TKG liegt damit ein umfassender Begriff der "Teilnehmerdaten" zu Grunde, der sowohl die zur Veröffentlichung geeigneten und bestimmten Daten selbst als auch solche Daten umfasst, die nicht veröffentlicht werden, aber zu einer Veröffentlichung der erstgenannten Daten in kundengerechter Form notwendig sind.

Hiervon ausgehend handelt es sich bei allen vom Standardvertrag erfassten und im Anhang C zum Standardvertrag beschriebenen Daten um Teilnehmerdaten im Sinne von § 47 Abs. 1 und 2 TKG. Die Datenfelder 1 und 2 betreffen die Identifikationsnummer und die Einordnung des Datensatzes; sie sind nach dem Vortrag der Klägerin zur Information und Zuordnung der gelieferten Teilnehmerdatensätze erforderlich. Ohne sie könnte ein Datenabnehmer die Daten weder eindeutig zuordnen noch sie fehlerfrei in die bei ihm bereits vorhandenen Daten einfügen. Sie gehören damit zu den Annexdaten. Die in den Datenfeldern 3 bis 9 enthaltenen Informationen sind allesamt der Rufnummer des Teilnehmers zuzuordnen. Die Angaben im Datenfeld 10 enthielten Tarifinformationen für die ehemals in den Rufnummerngassen 0190 und 0900 genutzten Mehrwertdienste. Auch diese Informationen waren - solange diese Rufnummerngassen für Mehrwertdienste genutzt werden durften - den Teilnehmerdaten im Sinne von § 47 Abs. 1 und 2 TKG zuzurechnen, weil es insoweit der Veröffentlichung in Teilnehmerverzeichnissen bedurfte. Das Datenbankfeld 11 gibt Auskunft über die Teilnehmerart (Firma, privat, Behörde) und ist damit den Informationen über die "Art des Anschlusses" i.S. von § 47 Abs. 2 Satz 2 TKG zuzurechnen. Die Datenfelder 12 - 34 betreffen den Namen des Teilnehmers bzw. der Teilnehmer bei Personenmehrheiten einschließlich etwa vorhandener Namenszusätze sowie - in den Feldern 18, 26 und 34 - Angaben zu Amts- Berufs- und Geschäftsbezeichnungen. Auch die letztgenannten Informationen gehören damit zu den "Angaben wie Beruf und Branche" i.S. von § 47 Abs. 2 Satz 2 TKG. In den Datenfeldern 35 bis 42 sind die Adressenangaben der Teilnehmer enthalten. Die Angaben in den Feldern 43 bis 57 betreffen die Zeitdauer des Anschlusses und absehbare Änderungen (z.B. Massenumschaltung oder Rufnummernänderungen). Auch diese Angaben betreffen damit die Rufnummer, unter der der Teilnehmer - entweder absehbar zeitlich begrenzt oder erst in der Zukunft - erreichbar ist. In den Feldern 58 bis 63 werden Informationen über die "Freigabe" der Teilnehmerdaten übermittelt, also darüber, ob und in welcher Form der Teilnehmer Restriktionen für die Bekanntgabe seiner Daten bestimmt hat. Diese Daten sind Ausfluss des Rechts eines jeden Teilnehmers, der Veröffentlichung seiner Daten ganz oder teilweise zu widersprechen. Sie sind damit notwendiger Bestandteil der Teilnehmerdaten. Die Datenfelder 64 und 65 können Angaben dazu enthalten, unter welchen Kategorien der Eintrag geführt werden kann; das Feld 66 betrifft wiederum den Namen des Teilnehmers; das Feld 68 ist der Anschrift zuzuordnen, während das Feld 69 eine weitere Angabe zur "Freigabe" der Daten enthält. Auch diese Daten sind damit Teilnehmerdaten. Die Datenfelder 70 bis 72 sind bloße "Platzhalter", die nach der Schnittstellenbeschreibung mit Stand vom 30.06.2004 für zusätzliche Informationen Verwendung finden können, standardmäßig aber leer bleiben. Soweit die Klägerin bezüglich des Datenfeldes 70 vorgetragen hat, dass dieses nach der Anlage C mit Stand vom 01. August 2005 - diese Fassung war aber offenkundig noch nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Beschlusses - etwaige Angaben des Teilnehmers zu seiner E-Mail-Adresse und/oder Internetdomain enthalten kann, handelt es sich auch insoweit um (erweiterte) Adressenangaben.

Damit unterliegen die für die gem. dem Standardvertrag Datenabnehmern überlassenen und in Anlage C zum Vertrag im Einzelnen beschriebenen Daten jedenfalls insoweit der nachträglichen Entgeltregulierung, als diese Daten Teilnehmer im Netz der Klägerin betreffen. Die Frage, ob alle der genannten Daten auch von der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung zur Überlassung von "relevanten Informationen" nach Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie erfasst werden, kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, denn zum einen ist der nationale Gesetzgeber in Bezug auf diese Verpflichtung aus der Universaldienstrichtlinie nicht gehindert, auch über das Gemeinschaftsrecht hinausgehende gesetzliche Bindungen vorzusehen. Zum anderen würde - wie sich aus den nachfolgenden Feststellungen zu den Carrierdaten ergibt - die nach dem Standardvertrag nur als einheitliche Leistung gestaltete und bepreiste Überlassung der Teilnehmerdaten ihre Regulierungspflichtigkeit hinsichtlich des Entgelts nicht dadurch verlieren, dass einzelne der überlassenen Daten möglicherweise nicht von der Pflicht zur Überlassung umfasst sind.

Nach Auffassung der Kammer spricht auch Überwiegendes dafür, dass auch die Überlassung der Daten von Teilnehmern, die Endkunden anderer Netzbetreiber sind, (sog. Carrierdaten) der nachträglichen Entgeltregulierung nach § 47 Abs. 4 TKG unterfallen. § 47 Abs. 4 TKG spricht insoweit von Teilnehmerdaten allgemein und enthält dem Wortlaut nach keine an die Herkunft der Daten anknüpfende Einschränkung. Auch die Weitergabeverpflichtung nach § 47 Abs. 1 TKG gilt dem Wortlauf nach unbeschränkt und verweist hinsichtlich des Umfangs der Weitergabeverpflichtung ausschließlich auf § 47 Abs. 2 Satz 4 TKG, der wiederum Teilnehmerdaten im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 bis 3 TKG zum Gegenstand hat. Die Weitergabeverpflichtung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 TKG erstreckt sich damit zum einen auf die in § 47 Abs. 2 Satz 1 TKG genannten nach Maßgabe des § 104 TKG in Teilnehmerverzeichnissen veröffentlichten Daten und zum anderen auf die in Satz 2 dieser Bestimmung genannten und dazu gehörenden "Annexdaten". Die Daten "nach Maßgabe des § 104 TKG" weisen jedoch keinerlei Bezug zur Herkunft der Daten aus; sie werden dem Umfang nach allein durch das Recht der Teilnehmer zur Aufnahme ihrer Daten in gedruckte oder elektronische Verzeichnisse bestimmt. Das spricht dafür, dass sich die Weitergabeverpflichtung nach § 47 Abs. 1 TKG auf alle dem verpflichteten Unternehmen - unabhängig von ihrer Herkunft - vorliegende Teilnehmerdaten erstreckt, sofern diese in Teilnehmerverzeichnissen veröffentlicht sind. Zwar lässt sich dem entgegenhalten, dass nach Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie und nach § 47 Abs. 1 TKG nur solche Unternehmen verpflichtet werden, die Rufnummern an Endnutzer vergeben, woraus geschlossen werden könnte, dass sich nach Sinn und Zweck der Weitergabeverpflichtung des § 47 Abs. 1 TKG auch diese Verpflichtung nur auf die von dem Unternehmen selbst vergebenen Rufnummern bezieht. Da alle rufnummernvergebenden Unternehmen nach § 47 Abs. 1 TKG verpflichtet sind, wäre auch auf diese Weise der Bezug sämtlicher Teilnehmerdaten für öffentliche Auskunftsdienste und Teil- nehmerverzeichnisse gesichert, wenn dadurch auch das sog. "One-Stop-Shopping", das es Datenabnehmern ermöglicht, sämtliche Teilnehmerdaten von der Klägerin zu beziehen, erschwert oder unmöglich gemacht würde. Allein der Umstand, dass der Bezug sämtlicher Teilnehmerdaten nicht zwingend die Möglichkeit eines solchen "One-Stop-Shoppings" erfordert, rechtfertigt es nach Auffassung der Kammer jedoch nicht, die nach dem Wortlaut von § 47 Abs. 1 TKG unbeschränkte Herausgabepflicht in der Weise zu beschränken, dass die verpflichteten Unternehmen nur die Daten der eigenen Teilnehmer überlassen müssen.

Letztlich kann diese Frage aber offen bleiben. Denn auch wenn man davon ausginge, dass die Carrierdaten nicht von der Weitergabeverpflichtung des § 47 Abs. 1 TKG erfasst werden, unterläge das gem. § 4 des Standardvertrages von der Klägerin für die Überlassung von Teilnehmerdaten erhobene Entgelt in seiner Gesamtheit der nachträglichen Regulierung. Das folgt daraus, dass nach den vertraglichen Vereinbarungen die dem Entgelt zu Grunde liegende Leistung, nämlich die "Überlassung der bei der U. verfügbaren Teilnehmerdaten" (§ 1 Satz 1 des Standardvertrages) nur als einheitliche Leistung bezogen wird und auch hinsichtlich der erhobenen Entgelte nach § 4 des Standardvertrages keine Differenzierung nach "eigenen" Daten der Klägerin und nach Carrierdaten möglich ist. Weder die Schnittstellenbeschreibung in Anlage C zum Vertrag noch die zu Abrechnungszwecken vorgesehene Meldung der Nutzungsfälle durch die Datenabnehmer ermöglicht eine Trennung der bezogenen Daten bzw. des dafür zu zahlenden Entgelts nach "Eigendaten" der Klägerin und nach Carrierdaten. Die entgeltpflichtige Leistung ist vorliegend nämlich dadurch gekennzeichnet, dass die Datenabnehmer sämtliche bei der Klägerin vorhandenen Daten als Gesamtleistung erhalten und bezahlen. Selbst wenn man mithin davon ausginge, dass die Entgelte für die Carrierdaten als solche nicht der nachträglichen Entgeltregulierung nach § 47 Abs. 4 TKG unterliegen, ist das von der Klägerin im Rahmen des Standardvertrages erhobene Entgelt dadurch geprägt, dass dieses jedenfalls zu einem weit überwiegenden Teil - nach den Angaben der Klägerin entfallen von den nach dem Standardvertrag den Datenabnehmern überlassenen Daten weniger als 15 % auf Carrierdaten - für die Weitergabe von Daten über Teilnehmer im Netz der Klägerin erhoben wird, die nach den getroffenen Feststellungen der nachträglichen Regulierung unterliegen. Eine Differenzierung dieses Entgelts nach seinen regulierungspflichtigen und - möglicherweise - regulierungsfreien Bestandteilen ist vorliegend jedoch nicht möglich, weil dieses nach dem in § 4 des Standardvertrages geregelten Abrechnungsmodus nicht an die überlassenen Datensätze anknüpft, sondern an Nutzungsfälle, bei denen nach dem Inhalt des Vertrages nicht erhoben wird oder sonst erkennbar ist, ob diese sich auf Teilnehmerdaten aus dem Netz der Klägerin oder auf Carrierdaten beziehen. Die Angabe der Klägerin, dass von dem gesamten in DARED enthaltenen Datenbestand 85,5 % der Daten "eigene" Daten der Klägerin sind, während 14,5 % der Daten Carrierdaten sind, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass auch die - allein preisbestimmenden - Nutzungsfälle sich in diesem Verhältnis verteilen. In einem derartigen Fall, in dem das verpflichtete Unter- nehmen regulierte Leistungen nur im Bündel mit - hier unterstellten - nicht regulierten Leistungen erbringt und dafür ein einheitliches, nicht nach Einzelleistungen differenziertes Entgelt erhebt, unterliegt dieses Entgelt in seiner Gesamtheit der Regulierung. Anderenfalls hätte es das der Regulierung unterliegende Unternehmen in der Hand, sich im Einzelfall der Regulierungspflicht durch Schaffung entsprechender Bündelprodukte zu entziehen.

Das von der Klägerin gem. § 4 des Standardvertrages für die Überlassung der Teilnehmerdaten erhobene Entgelt ist auch missbräuchlich im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 TKG.

Nach dieser Vorschrift darf ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, diese Stellung bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten nicht missbräuchlich ausnutzen. Dieses generelle Verbot wird durch die Regelbeispiele in Satz 2 konkretisiert. Entgelte dürfen demnach - kurz zusammen gefasst - nicht zu hoch, zu niedrig oder diskriminierend sein, es sei denn, das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht kann eine sachliche Rechtfertigung anführen. Die Vorschrift orientiert sich an § 19 Abs. 4 GWB,

vgl.: BT-Drs. 755/03, S. 91, 92, Begründung zu § 26 des Regierungsentwurfs, der § 28 TKG entspricht.

Die Feststellung des Preishöhenmissbrauchs erfordert sowohl im Rahmen des § 28 TKG als auch im Rahmen des § 19 GWB grundsätzlich die Feststellung desjenigen Preises, der sich für das betreffende Produkt aufgrund eines funktionierenden Wettbewerbs ergäbe ("alsob-Wettbewerbspreis", "wettbewerbsanaloger Preis"). Wegen der mit der Feststellung dieses - fiktiven - Preises verbundenen Unsicherheiten kann ein Missbrauch erst angenommen werden, wenn der zu beurteilende Preis den wettbewerbsanalogen Preis erheblich übersteigt,

Vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - KVR 17/04 -, juris-Dokumentation; ferner die Nachweise bei Möschel in: Immenga/Mestmäcker, GWB-Kommentar, 3. Auflage 2001, § 19 Rn. 159; Bechtold, GWB-Kommentar, 3. Auflage 2002, § 19 Rn. 70. - VG Köln, Urteil vom 15.09.2005 - 1 K 8432/04.

Dies ergibt sich auch daraus, dass die Feststellung des Missbrauchs der Marktsstellung den Vorwurf enthält, dass sich das das Entgelt fordernde Unternehmen mit den Entgelten im Vergleich zu anderen Betreibern unzulässige Vorteile verschafft, was voraussetzt, dass das missbräuchlich erhobene Entgelt die Wettbewerbsverhältnisse zum Nachteil der entgeltpflichtigen Unternehmen beeinflusst. Wird das marktanaloge Entgeltniveau nicht erheblich überschritten, liegt selbst dann kein Missbrauch vor, wenn dieses Niveau zu hoch ist. Ausgangspunkt für den Missbrauchsvorwurf ist nicht der aus Nutzersicht ideale Preis, sondern das, was sich vergleichbare Anbieter im Rahmen ihrer Preissetzungsfreiheit maximal "erlauben" können,

vgl. VG Köln, Beschluss vom.15.03.2006 -1 L 109/06.

Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist nach § 38 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG vorrangig nach dem Vergleichsmarktprinzip zu prüfen. Danach sind die Preise solcher Unternehmen als Vergleich heranzuziehen, die entsprechende Leistungen auf vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten anbieten; dabei sind die Besonderheiten der Vergleichsmärkte zu berücksichtigen. Eine Überprüfung anhand der Kostenunterlagen - wie sie die Beklagte vorgenommen hat - ist nur noch vorgesehen, wenn eine Überprüfung nach dem Vergleichsmarktprinzip nicht möglich ist,

vgl.: BT-Drs. 755/03, S. 96, Begründung zu § 36 des Regierungsentwurfs, der § 38 TKG entspricht. Vgl. auch: VG Köln, Urteil vom 15.09.2005 - 1 K 8432/04. Vorliegend hat die Beklagte - von der Klägerin unbeanstandet - in dem angegriffenen Beschluss zu Recht ausgeführt, dass die von der Klägerin gem. § 4 des Standardvertrages für die Überlassung von Teilnehmerdaten erhobenen Entgelte in ihrer Struktur wegen ihrer Bestimmung auf der Basis von Nutzungsfällen einmalig sind und deswegen eine Vergleichsmarktbetrachtung zu keinen zuverlässigen und verwertbaren Ergebnissen zu führen vermag und deswegen zulässigerweise eine Überprüfung anhand von Kostenunterlagen, die von der Klägerin vorgelegt worden sind, und anderen, in früheren Verfahren gewonnenen Erkenntnissen vorgenommen.

Unterliegt das in Rede stehende Entgelt gesetzlichen Bindungen und kann es deswegen von den Vertragspartnern seiner Höhe nach nicht frei ausgehandelt werden, so bildet grundsätzlich die gesetzlich zulässige Entgelthöhe den Ausgangspunkt für die Bestimmung der Missbräuchlichkeit des Entgelts, denn ein rechtswidrig überhöhtes Entgelt ließe sich bei einem funktionierenden Wettbewerb auf Dauer nicht durchsetzen. Hiervon ausgehend liegt der von der Klägerin nach dem Standardvertrag verlangte Preis für die Überlassung von Teilnehmerdaten schon deswegen über dem wettbewerbsanalogen Preis, weil er rechtswidrig überhöht ist und nicht den Anforderungen des § 47 Abs. 4 TKG entspricht.

Zwar lässt sich § 47 Abs. 4 TKG - über die Bestimmung, dass für die Überlassung von Teilnehmerdaten überhaupt ein Entgelt erhoben werden kann, hinaus - nicht entnehmen, in welcher Höhe und nach welchen Grundsätzen das weitergabeverpflichtete Unternehmen den Preis für die Überlassung bestimmen kann. Diese Vorschrift ist jedoch dahingehend auszulegen, dass die Entgelte den Grundsätzen der Gerechtigkeit, Objektivität, Kostenorientierung und Nichtdiskriminierung genügen müssen. Das ergibt sich daraus, dass § 47 Abs. 4 TKG nur bei einem solchen Verständnis mit Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie, deren Umsetzung § 47 TKG dient, vereinbar ist. Eine solche europarechtskonforme Auslegung überschreitet auch nicht die Grenzen der unter Berücksichtigung von Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Systematik möglichen Auslegung des § 47 Abs. 4 TKG.

Nach Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie stellen die Mitgliedstaaten si- cher, dass alle Unternehmen, die Teilnehmern Telefonnummern zuweisen, allen zumutbaren Anträgen, die relevanten Informationen zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen in einem vereinbarten Format und zu gerechten, objektiven, kostenorientierten und nichtdiskriminierenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen, entsprechen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 25. November 2004 (Rechtssache C-109/03) zur Konkretisierung dieser Maßstäbe entschieden, dass für Daten wie den Namen und die Anschrift der Personen sowie die Telefonnummern, die an sie vergeben wurden (sog. "Basisdaten"), nur die Kosten für das tatsächliche Zurverfügungstellen dieser Daten an Dritte in Rechnung gestellt werden dürfen, während für zusätzliche Daten, die der betreffende Anbieter nicht zur Verfügung stellen muss, auch die zusätzlichen Kosten, die der Anbieter selbst für den Erhalt dieser Daten aufwenden musste, in Rechnung gestellt werden können. Zwar ist diese Entscheidung zu Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst in einem wettbewerbsorientierten Umfeld (Richtlinie 98/10/EG) ergangen. Da auch nach dieser Vorschrift Informationen über Teilnehmerdaten zu "gerechten, kostenorientierten und nichtdiskriminierenden Bedingungen" zur Verfügung zu stellen waren, ist es aber nicht zweifelhaft - und wird von den Beteiligten dem Grunde nach auch nicht bezweifelt -, dass die in dieser Entscheidung entwickelten Maßstäbe auch den gültigen Rahmen für die Auslegung der "Nachfolgeregelung" in Art. 25 Abs. 2 URL abgeben.

Die genannte Entscheidung des EuGH beruht maßgeblich darauf, dass die vom Gerichtshof so bezeichneten "Basisdaten" für die Bereitstellung eines Auskunftsdienstes bzw. eines Teilnehmerverzeichnisses unerlässlich sind, weil nur durch sie eine Identifizierung der Teilnehmer ermöglicht wird. Eine über die Kosten der Datenübermittlung hinausgehende Entgeltpflichtigkeit scheidet insoweit aus, weil diese Daten dem verpflichteten Unternehmen ohnehin im Rahmen der Kundenbeziehung vorliegen, ohne dass diesem regelmäßig ein zusätzlicher Aufwand für die Beschaffung dieser Daten entsteht. Unabhängig von der Frage, ob der vom EuGH geprägte Begriff der "Basisdaten" sich auf Namen und Anschrift der Teilnehmer, Postleitzahl und Telefonnummer beschränkt oder ob er mit Blick darauf, dass es den Mitgliedstaaten frei steht, vorzusehen, dass den Nutzern weitere Daten zur Verfügung gestellt werden, eine nationalrechtliche Erweiterung - etwa im Sinne einzelstaatlich festgelegter "Pflichtdaten" - erhalten kann, steht jedenfalls fest, dass für die Daten, die zur Identifizierung der Teilnehmer erforderlich sind und die dem Unternehmen ohnehin im Rahmen der Kundenbeziehung vorliegen müssen, nach den vom EuGH entwickelten Grundsätzen nur die Kosten der Zurverfügungstellung (sog. Kostenkategorie 3), nicht aber die Kosten für die Produktion und die Pflege des Datenbestandes (sog. Kostenkategorien 1 und 2), insbesondere nicht die Kosten für die diese Daten verwaltende Datenbank, erhoben werden können.

Das Gericht hat in seinem im zugehörigen Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 19. Januar 2006 ausgeführt, dass es sich bei den in Anlage C zum Standardvertrag beschriebenen Daten jedenfalls weit überwiegend um "Basisdaten" Im Sinne der Rechtsprechung des EuGH handelt,

vgl. VG Köln, Beschluss vom 19., Januar 2006 - 21 L 1464/05.

Hieran ist nach nochmaliger Überprüfung festzuhalten. Jedenfalls die Angaben zur Rufnummer (Datenfelder 3 bis 9), die Angaben zu den Teilnehmernamen (Datenfelder 12 bis 17) und die Angaben zur Adresse (Datenfelder 35, 36, 38 bis 42) einschließlich der dazu gehörenden Annexdaten sind zweifellos als "Basisdaten" in diesem Sinne zu qualifizieren. Diese Daten werden auch nicht dadurch zu "zusätzlichen Daten" i.S. der Rechtsprechung des EuGH, dass sie nach dem Vortrag der Klägerin teilweise nicht automatisch, unverändert und ohne eine gesonderte Bearbeitung aus ihrer Kundendatenbank ANDI in die Teilnehmerdatenbank DARED überführt werden können. Ob und wie das nach § 47 Abs. 1 TKG verpflichtete Unternehmen die Daten seiner Teilnehmer verwaltet und welcher Datenbankstrukturen es sich dabei bedient, ist für die Qualifizierung eines Datums als "Basisdatum" oder "zusätzliches Datum" unerheblich, weil diese Qualifizierung allein daran anknüpft, ob die den Daten zu Grunde liegenden Informationen dem verpflichteten Unternehmen bereits im Zusammenhang mit der Kundenbeziehung vorliegen - so dass sie dem Sprachtelefondienst zuzuordnen sind - oder ob es sie zusätzlich erheben muss. Welcher betrieblicher Abläufe und Mechanismen das Unternehmen sich zur Erfüllung seiner Weitergabeverpflichtung aus § 47 Abs. 1 TKG bedient, unterliegt seiner freien unternehmerischen Entscheidung und ist für die Qualifizierung eines Datums als "Basisdatum" oder "zusätzliches Datum" unerheblich. Es leuchtet ohne weiteres ein, dass ein Unternehmen wie das der Klägerin, in der eine große Zahl von Teilnehmerdaten verwaltet werden und das selbst auch einen Auskunftsdienst betreibt, hierbei andere Wege gehen wird als ein kleines Unternehmen, das selbst keinen Auskunftsdienst betreibt. Ersteres wird sich aus betrieblichen Gründen eher dafür entscheiden, die Teilnehmerdaten in einer eigenen Datenbank zu führen, die sie dann sowohl für die Zwecke des eigenen Auskunftsdienstes als auch für die Zwecke der Weitergabe der Daten nutzt, während letzteres die Teilnehmerdaten möglicherweise ausschließlich aus seiner Kundendatenbank extrahiert. Diese Unterschiede rechtfertigen es nach der Rechtsprechung des EuGH aber nicht, bei der Weitergabe von "Basisdaten" neben den Kosten der Datenübermittlung auch Datenproduktionskosten auf die Datenabnehmer abzuwälzen.

Ob diese Maßstäbe auch für die Carrierdaten gelten, unterliegt zwar gewissen Zweifeln. Dies führt aber nicht dazu, dass die gem. § 4 des Standardvertrages erhobenen Entgelte als rechtmäßig und damit marktgerecht angesehen werden können. Die Zweifel ergeben sich daraus, dass der Klägerin die Carrierdaten - auch soweit diese "Basisdaten" im Sinne der Rechtsprechung des EuGH sind - nicht bereits im Rahmen ihrer Kundenbeziehung zu den Teilnehmern vorliegen, sondern dass sie sich diese für die Zwecke ihres eigenen Auskunftsdienstes unter Einsatz eines gewissen betrieblichen Aufwands zusätzlich zu den Daten ihrer Kunden beschafft hat und beschafft. Ob diese Daten damit unabhängig von ihrem Inhalt als "zusätzliche Daten" im Sinne der Rechtsprechung des EuGH, für die auch ein zusätzliches Entgelt erhoben werden darf, zu qualifizieren sind, kann aber offen bleiben. Selbst wenn man annähme, dass der Klägerin insoweit eine über die Kosten der Datenübermittlung (Kostenkategorie 3) hinausgehende Vergütung zustünde, würde dies nicht dazu führen, dass die von der Klägerin ihren Datenabnehmern berechneten Entgelte deshalb rechtmäßig würden. Dies ist schon im Hinblick darauf ausgeschlossen, dass die Carrierdaten nur einen Anteil von weniger als 15 % des Gesamtdatenbestandes der Klägerin ausmachen, die Klägerin jedoch nicht nur insoweit, sondern bezogen auf den gesamten Datenbestand auch Datenproduktionskosten erhebt, ohne dass - wie festgestellt - nach dem Standardvertrag insoweit eine Differenzierung der von den Datenabnehmern zu entrichtenden Entgelte nach "Eigendaten" der Klägerin und Carrierdaten möglich ist. In das Gesamtentgelt fließen damit in einem ganz erheblichen Umfang Kostenbestandteile ein, die bei einer rechtmäßigen Kalkulation des Entgelts nicht einfließen dürften.

Das von der Klägerin somit rechtswidrig erhobene Entgelt ist auch missbräuchlich im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 TKG. Zwar ist - wie ausgeführt - nicht jedes rechtswidrig erhobene Entgelt zugleich auch missbräuchlich. Vorliegend übersteigt das von der Klägerin den Datenabnehmern in Rechnung gestellte Entgelt das rechtmäßige - und damit marktanaloge Entgelt - aber in einem so hohen Maße, dass die Missbrauchsschwelle überschritten ist,

vgl. zum Maßstab: VG Köln, Urteil vom 15. September 2005 -1 K 8432/04.

Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die von der Beklagten ermittelte Missbrauchsschwelle, die sie in der Logik des Abrechnungssystems der Klägerin bei 770.000,00 EUR an umlagefähigen Gesamtkosten gesehen hat, in jeder Beziehung zutreffend ist oder ob - etwa bezüglich der Carrierdaten oder einiger möglicherweise nicht als "Basisdaten" i.S. der Rechtsprechung des EuGH anzusehender Daten - diese noch höher anzusetzen wäre. Denn jedenfalls für den weitaus größten Teil der überlassenen Daten steht nach dem oben Ausgeführten fest, dass für sie nur die Kosten der Kostenkategorie 3 umlagefähig sind, so dass das auch insoweit unter Einbeziehung von Datenproduktionskosten von der Klägerin in Ansatz gebrachte Gesamtentgelt in Höhe von 49 Millionen Euro das zulässige Entgelt jedenfalls um ein Vielfaches überschreitet.

Das rechtswidrig in erheblichem Umfang zu hoch erhobene Entgelt hat auch offenkundig nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb, denn es führt bei den im Wettbewerb mit dem Auskunftsdienst der Klägerin stehenden Unternehmen zu vom zulässigen Maß erheblich abweichenden Mehrbelastungen auf der Kostenseite, die zwangsläufig zu höheren Preisen für die am Markt angebotenen Dienstleistungen und damit zu einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten dieser Unternehmen führen. Zudem stellt das stark überhöhte Entgelt eine Markteintrittsbarriere für Unternehmen dar, die sich neu auf dem Markt für Auskunftsdienstleistungen positionieren wollen. Unerheblich ist insoweit, dass die Klägerin das missbräuchlich überhöhte Entgelt auf dem (Vorleistungs-) Markt für Teilnehmerdaten erhebt, die Wettbewerbsbeeinträchtigung aber auf dem nachgelagerten Markt für Auskunftsdienstleistungen eintritt. Es ist nämlich - in der hier übertragbaren - Judikatur zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) anerkannt, dass eine Beeinträchtigung durch ein marktbeherrschendes Unternehmen auch dann relevant sein kann, wenn die Beeinträchtigung nicht auf dem beherrschten Markt, sondern auf einem Drittmarkt eintritt, solange der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Marktbeherrschung und dem missbilligten Verhalten oder seiner wettbewerbsbeeinträchtigenden Wirkung gegeben ist,

Siehe zur wettbewerbsrechtlichen Judikatur BGH, Urteil vom 4. November 2003 - KZR 38/02 - ; Urteil vom 4. November 2003 - KZR 16/02 - ; Urteil vom 30. März 2004 - KZR 1/03 - .

In entsprechender Anwendung dieser Grundsätze ist eine Identität des Marktes, auf dem die Missbrauchshandlung stattfindet und des Marktes, auf dem diese ihre nachteiligen Folgen zeitigt, nicht erforderlich.

Die Beklagte hat damit das von der Klägerin gem. § 4 des Standardvertrages erhobene Entgelt gem. § 47 Abs. 4, § 38 Abs. 2 bis 4, § 28 Abs. 1 Satz 1 TKG zu recht als missbräuchlich beanstandet. Dass sie dies nicht in vollem Umfang, sondern unter Annahme der von ihr ermittelten Missbrauchsschwelle nur teilweise getan hat, wirkt sich grundsätzlich allein zu Gunsten der Klägerin aus und verletzt diese daher auch nicht in ihren Rechten. Die Klägerin kann insoweit auch nicht verlangen, dass die Beklagte die Beanstandung noch weiter zu ihren Gunsten beschränkt. Zum einen hat die Klägerin nichts vorgetragen, das die von der Beklagten angenommene Missbrauchsschwelle, die diese auf der Grundlage der reinen Datenübermittlungskosten für alle nach dem Standardvertrag überlassenen Daten ermittelt hat, ihrer Höhe nach substantiiert in Frage stellen könnte. Zum anderen zwingen die bestehenden Zweifel daran, dass die vom EuGH entwickelten Entgeltgrundsätze möglicherweise nicht ohne Einschränkungen auf die Überlassung der Carrierdaten übertragbar sind, schon deshalb nicht zu einer weitergehenden Beschränkung der Beanstandung, weil - wie ausgeführt - nach dem im Standardvertrag vereinbarten Abrechnungssystem eine Entgeltdifferenzierung insoweit nicht möglich ist und die Klägerin auch keine Angaben zu den ihr bei den Carrierdaten möglicherweise zusätzlich entstehenden Mehrkosten gemacht hat. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass nach dem Standardvertrag für die Datenabnehmer faktisch nicht die Möglichkeit besteht, die Carrierdaten auch von diesen direkt zu beziehen, weil die Klägerin nach diesem Vertrag ihren Datenbestand - unter Einschluss der Carrierdaten - nur vollständig an die Datenabnehmer abgibt und die Carrierdaten damit faktisch dem Wettbewerb entzogen sind. Selbst wenn für die Carrierdaten somit ein über die Kostenkategorie 3 hinausgehendes Entgelt in Ansatz gebracht werden könnte, überließe die Vertragsgestaltung den Datenabnehmern dennoch nicht die Entscheidung, diese Daten entweder im Wege des "One-Stop-Shopping" - aber zu einem höheren Entgelt - von der Klägerin oder aber zu den reinen Datenübermittlungskosten von den Carriern, die ihrerseits zur Datenüberlassung nach § 47 Abs. 1 TKG verpflichtet sind, zu beziehen. Solange die Datenabnehmer auf diese Weise faktisch daran gehindert sind, sich die Carrierdaten auch zu den reinen Datenübermittlungskosten zu beschaffen, ist es jedenfalls missbräuchlich, wenn die Klägerin für die Überlassung dieser Daten ein über die Datenübermittlung hinausgehendes Entgelt erhebt.

Die Entscheidungen über die Untersagung der Erhebung höherer Entgelte und über die Unwirksamkeitserklärung der beanstandeten Entgelte (Ziffern 2 und 3 des Beschlusstenors) finden ihre Rechtsgrundlage in § 38 Abs. 4 Satz 1 TKG.

Das Gericht hat davon abgesehen, die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2006 schriftlich vorgelegten Fragen gem. Art. 234 EGV dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen, weil es nach dem oben Gesagten auf die Beantwortung dieser Fragen nicht entscheidungserheblich ankommt bzw. sich diese Fragen auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH bereits beantworten lassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gem. § 135 S. 3 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.






VG Köln:
Urteil v. 13.12.2006
Az: 21 K 5175/05


Link zum Urteil:
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