Bundespatentgericht:
Beschluss vom 3. Dezember 2002
Aktenzeichen: 33 W (pat) 40/01

(BPatG: Beschluss v. 03.12.2002, Az.: 33 W (pat) 40/01)

Tenor

1. Auf Antrag der Markeninhaberin erhält das Warenverzeichnis der Marke 397 43 938 im Wege der Teillöschung folgende Fassung:

"Brems- und Reibbeläge für Seilbahnen und Aufzüge".

2. Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. November 1999 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 397 43 938 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 029 461 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 11. November 1999 hat die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke 397 43 938 und der Widerspruchsmarke 2 029 461 gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.

Die Widersprechende hat daraufhin den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Winkler Dr. Hock Kätker Na






BPatG:
Beschluss v. 03.12.2002
Az: 33 W (pat) 40/01


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