Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. September 2005
Aktenzeichen: 6 W (pat) 102/01

(BPatG: Beschluss v. 22.09.2005, Az.: 6 W (pat) 102/01)

Tenor

Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss der Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Juli 2001 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Im Verfahren zur Erteilung eines Patents auf die Patentanmeldung 100 37 650.9 mit der Bezeichnung "..." hat die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 12. Juli 2001 den Antrag des Anmelders auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Hinweis auf die Gründe des Bescheids vom 19. März 2001 zurückgewiesen. In diesem Bescheid hat die Patentabteilung 11 als der Patentanmeldung entgegenstehenden Stand der Technik die deutschen Offenlegungsschriften 22 34 420 und 23 03 013 sowie die DE 41 22 519 A1 genannt und die Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe angekündigt "wegen Bekanntseins eines Teils des Anmeldungsgegenstands und wegen des Anscheins mutwilliger Rechtsverfolgung".

Gegen den Beschluss der Patentabteilung hat der Anmelder mit Eingabe vom 7. September 2001, eingegangen am 8. September 2001 Beschwerde eingelegt.

Der Anmelder beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihm für das Erteilungsverfahren Verfahrenskostenhilfe zu gewähren.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, sie hat jedoch keinen Erfolg, da das Deutsche Patent- und Markenamt den Antrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat.

1. Gemäß PatG § 130 Abs. 1 Satz 1 kann der Anmelder Verfahrenskostenhilfe erhalten, wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht. Der Vergleich des Anmeldungsgegenstands mit den am Anmeldetag, dem 31. Juli 2000, eingegangenen Unterlagen, die allein für die Beurteilung der Erfolgsaussichten herangezogen werden können, mit der von der Patentabteilung in Betracht gezogenen DE-OS 22 34 420 ergibt jedoch, dass eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents nicht besteht.

2. In den Ursprungsunterlagen ist der Anmeldungsgegenstand anhand von "Ausführungsvorschlägen I bis V" auf 5 Seiten Patentansprüchen, 8 Seiten Beschreibung und 6 Seiten Zeichnung offenbart worden. Auf Seite 1 der Beschreibung ist ferner als "Erfindungsaufgabe" angegeben, "Friedhof relevante Grabstellen pflanzenmäßig mit System gefäßrelevant langzeitbewässert beschicken zu können".

Diese Aufgabe wird offensichtlich auch durch den Gegenstand der DE-OS 22 34 420 gelöst, vgl. dort Seite 2, Abs. 2 und 3.

Betrachtet man die Vielzahl der Merkmale in den Ursprungsunterlagen in ihrer Gesamtheit, so ergibt sich ferner, dass die genannte Aufgabe vom Gegenstand der DE-OS 22 34 420 auch mit den im wesentlichen gleichen Mitteln gelöst wird wie beim Anmeldungsgegenstand. Im einzelnen weist der Gegenstand der DE-OS 22 34 420 in Übereinstimmung mit dem Anmeldungsgegenstand folgende wesentliche Merkmale auf:

Es handelt sich bei ihm um ein ein- oder mehrteiliges Grabelement, vgl. Anspruch 1, das Erhöhungen und Vertiefungen zur Aufnahme von Gartenerde bzw. Pflanzen aufweist, vgl. Seite 2, Abs. 4, so dass hierdurch z.B. entsprechend dem "Anspruch zu I" der Ursprungsunterlagen "Gefäße" im Sinne der Anmeldung gebildet sind, die einen Teil der Grabbegrenzung darstellen, vgl. auch Seite 4, Abs. 2.

Das Grabelement weist Durchbrüche zum unter dem Element liegenden Erdreich auf, d.h. gemäß der Terminologie des "Anspruchs zu I", es sind Gefäße gebildet, die "z.T. bodeneingelassen" sind.

Im Bereich des Grabelements anfallendes Regenwasser wird ganz oder teilweise gesteuert den Durchbrüchen, Vertiefungen oder Randaussparungen zugeführt, derart, dass damit auch für eine längere Trockenperiode genügend Feuchtigkeit vorhanden ist, vgl. Seite 3, Abs. 2 und 3, d.h. der Gedanke einer Pflanzenlangzeitversorgungs-Vorrichtung, vgl. "Anspruch zu II" ist grundsätzlich auch bei dem Gegenstand der DE-OS 22 34 420 bereits verwirklicht.

Beim Gegenstand der DE-OS 22 34 420 kann in einer weiteren Ausgestaltung bei Urnengräbern auch die Urne mit in das Abdeckelement einbezogen werden. Hierdurch ist der Gedanke verwirklicht, dass das Grabelement nicht auf eine Ausgestaltung für eine Bepflanzung beschränkt sein soll.

Die weiteren den Ursprungsunterlagen entnehmbaren Merkmale betreffen, soweit sie durch die DE-OS 22 34 420 nicht ebenfalls bereits bekannt geworden sind, lediglich handwerkliche Ausgestaltungen der vorstehend angegebenen Merkmale in verschiedenen Variationen, wie verschiedene Formen der geometrischen Ausgestaltung, verschiedene Materialsorten, verschiedene Verwendungsmöglichkeiten für die Gefäße oder Angaben über verschiedene mögliche Bewässerungsformen (z.B. externe Bewässerung), die jedoch alle dem dem Fachmann zu unterstellenden Können zuzurechnen sind und denen aus diesem Grund eine patentbegründende Bedeutung nicht zukommt.

Auch hat der Anmelder in seiner Beschwerdebegründung und in seinen verschiedenen Eingaben kein Merkmal und keine Merkmalskombination aus den ursprünglichen Unterlagen genannt, das bzw. die sich im Vergleich mit dem Gegenstand der DE-OS 22 34 420 nach seiner Meinung von diesem in patentbegründender Weise abhebt.

Somit läßt die Gesamtheit der ursprünglichen Unterlagen zwar einen Gegenstand erkennen, der im Vergleich mit dem Gegenstand der DE-OS 22 34 420 neu ist, der jedoch bei Berücksichtigung des handwerklichen Könnens des Fachmanns nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

3. Da mithin die Voraussetzung für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nicht gegeben ist, war die Beschwerde zurückzuweisen.

Bei dieser Sachlage brauchte der von der Patentabteilung aufgeworfenen Frage, ob im vorliegenden Fall eine mutwillige Rechtsverfolgung vorliegt, nicht weiter nachgegangen zu werden.

Dr. Lischke Riegler Schneider Müller Cl






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Beschluss v. 22.09.2005
Az: 6 W (pat) 102/01


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