Amtsgericht Aachen:
Urteil vom 1. April 2010
Aktenzeichen: 112 C 182/09

(AG Aachen: Urteil v. 01.04.2010, Az.: 112 C 182/09)

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Aachen

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 01.04.2010

durch die Richterin Thielker

für Recht erkannt:

Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus der Angelegenheit P ./. B., bei der Beklagten geführt unter der Leistungsnummer xxxxx, kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gegenüber dem Kläger zusteht.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

1.

Die zulässige Feststellungsklage betreffend den Klageantrag zu 2) ist begründet.

Der Beklagten steht gegen den Kläger kein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € zu, da der mit der vorgerichtlichen Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten verfolgte Auskunftsanspruch nicht bestand und der Kläger sich daher mit der Auskunftserteilung nicht in Verzug befand.

a) Mangels Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien scheidet ein vertraglicher Auskunftsanspruch aus. Ein solches bestand nur zwischen dem Kläger und seinem Mandanten, dem Versicherungsnehmer der Beklagten.

b) Der Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht auf der Grundlage der §§ 666, 675 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 11 BORA, 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F., § 17 Abs. 8 Satz 1 ARB 2004, §§ 401, 402 BGB analog.

Auch wenn aufgrund der Zahlung eines Vorschusses durch die Beklagte der Anspruch auf Rückerstattung etwaig überzahlter Beträge nach § 67 VVG a.F. auf sie übergegangen ist und diesem Anspruch der Auskunftsanspruch als Nebenrecht gemäß §§ 401, 402 BGB gefolgt sein mag, steht der Erteilung der Auskunft die dem Kläger gemäß § 43 a Abs. 2 BRAO obliegende Verschwiegenheitspflicht im Verhältnis zu seinem Mandanten entgegen (vgl. auch AG Bonn, Urteil vom 08.11.2006 - 13 C 607/07 = NJW-RR 2007, 355 f, zitiert nach juris). Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist. Der Kläger war damit auch gehindert, der Beklagten Auskünfte zu erteilen. An einer hierfür erforderlichen Schweigepflichtentbindungserklärung des Versicherungsnehmers fehlt es. Soweit dieser den Kläger mit der Einholung einer Deckungszusage bei der Beklagten beauftragt hat, vermag dies eine konkludente Entbindung von der Schweigepflicht nicht zu begründen. Das Mandatsverhältnis ist ein Vertrauensverhältnis, das bei der Annahme eines konkludenten Verzichts auf ein grundlegendes Wesensmerkmal dieser Verbindung gefährdet würde. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass der Versicherungsnehmer im Verhältnis zu seinem Versicherer selbst zur Auskunft verpflichtet sei. Dies führt allein dazu, dass der Versicherer sich an diesen wenden muss, um die begehrte Auskunft zu erlangen. Im Übrigen steht es dem Versicherer frei, seinen Versicherungsnehmer aufzufordern, eine Schweigepflichtentbindungserklärung abzugeben.

2.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Klageantrag zu 1), war über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf die Beklagte, da ihr gemäß vorstehender Ausführungen ein Auskunftsanspruch nicht zustand.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Streitwert: bis 600,00 €

Thielker






AG Aachen:
Urteil v. 01.04.2010
Az: 112 C 182/09


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