Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. April 2005
Aktenzeichen: 32 W (pat) 21/04

(BPatG: Beschluss v. 13.04.2005, Az.: 32 W (pat) 21/04)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 29. Oktober 2003 aufgehoben.

Gründe

I.

Die am 20. November 1999 angemeldete Wortmarke Yi Quan Daoist für die Waren und Dienstleistungen Gymnastik- und Sportbekleidung; sportliche Aktivitäten, Kampfsportbestimmt.

Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung durch Beschluß vom 29. Oktober 2003 zurückgewiesen. Der angemeldeten Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft. Sie erschöpfe sich in der Beschreibung von Art, Gegenstand und Bestimmung der Waren und Dienstleistungen und enthalte keine darüber hinaus gehende individualisierende Eigenart. "Yi Quan Dao" bezeichne eine bestimmte Form asiatischer Kampfkunst. Der Begriff werde von unterschiedlichen Anbietern als beschreibende Angabe für ihr Sportangebot verwendet (unter Hinweis auf beigefügte Anlagen aus dem Internet). Außerdem stelle die angemeldete Marke für die genannten Waren und Dienstleistungen eine freihaltebedürftige Angabe dar. Inländische Mitbewerber benötigten diesen Begriff zur Beschreibung ihrer Erzeugnisse und Angebote. Soweit sich der Anmelder darauf berufe, daß er den Kampfkunststil "Yi Quan Dao" und die betreffende Wortkombination erfunden habe, rechtfertige dies keine andere Beurteilung. Maßgeblich sei, wie ein Begriff im Verkehr verwendet und aufgefaßt werde.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er erstrebt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Eintragung der angemeldeten Marke.

Aufgrund 25jähriger Erfahrungen habe er eine eigene Kampfkunst entwickelt, mit eigener Unterrichtsmethode und eigenen Techniken. Um diesem Stil einen Namen zu geben, habe er die Bezeichnung "Yi Quan Dao" erfunden. Weltweit gebe es sonst keinen so benannten Kampfkunststil. Nach der im Jahre 1999 erfolgten Anmeldung habe er mit großem persönlichen Aufwand und mit Hilfe von Lizenznehmern versucht, diesen Stil in Deutschland bekannt zu machen, was ihm im Laufe der Jahre auch gelungen sei.

Dem Anmelder sind einige weitere Internet-Ausdrucke zur Kenntnis gegeben worden mit dem Hinweis, daß es sich bei der angemeldeten Wortfolge um die Bezeichnung eines Kampfsports chinesischen Ursprungs (Taiwan) handeln könnte.

Der Anmelder hat sich daraufhin wie folgt eingelassen:

Fast alle Kampfsportarten seien asiatischen Ursprungs (China, Japan). Die übersandten Texte stammten fast ausschließlich von seiner Homepage. Die dort namentlich genannten chinesischen Meister hätten nichts mit seiner Erfindung zu tun, sie dienten nur als Referenzen der von ihm absolvierten ordentlichen Grundausbildung. Er selbst habe den Namen "Yi Quan Dao" erfunden, im gesamten asiatischen Raum gebe es keinen Stil unter dieser Bezeichnung. Sämtliche heute im Internet auffindbaren Informationen stammten von ihm oder von seinen Schülern. Er habe durch jahrelange harte Arbeit ein sehr gutes "Produkt" entwickelt und diesem einen erfundenen Namen gegeben. Unter der Bezeichnung "Uwe Kunz-Kampfsport" hätte er unter Marketinggesichtspunkten wohl kaum Erfolg gehabt.

II.

Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig und begründet. Einer Eintragung der als Marke angemeldeten Bezeichnung stehen keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen.

1. Die Bezeichnung "Yi Quan Dao" entbehrt für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Unter dieser versteht man die einer Marke innenwohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Prüfung, ob das erforderliche, aber auch ausreichende Mindestmaß an Unterscheidungskraft vorliegt, muß - seitens der Markenstelle ebenso wie in der Beschwerdeinstanz - streng, vollständig, eingehend und umfassend sein (vgl EuGH GRUR 2003, 604 - Libertel, Rdn 59; GRUR 2004, 674 - Postkantoor, Rdn 123). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und/oder handelt es sich nicht um ein gebräuchliches Wort (bzw. eine Wortfolge) der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr; vgl BGH BlPMZ 2002, 85 - INDIVI-DUELLE).

Daß es sich bei der als Marke angemeldeten Wortfolge - von Hause aus - nicht um einen bekannten Ausdruck der deutschen Sprache oder einer allgemein bekannten Fremdsprache handelt, liegt auf der Hand. "Yi Quan Dao" wirkt auf Anhieb wie die Transkription einer ostasiatischen Bezeichnung, deren Bedeutung im Blick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen für durchschnittliche deutsche Verkehrskreise, an welche sich diese richten, völlig unklar bleibt. Die Markenstelle unterstellt zu Unrecht, zumindest der mit den Dienstleistungen angesprochene Verkehr wisse bereits, welche Form asiatischer Kampfkunst "Yi Quan Dao" bezeichne. Dies hätte aber zur Voraussetzung, daß es sich um eine - entweder weltweit oder zumindest im Inland - bereits weitgehend bekannte Kampfsportart handeln würde. Die vorliegenden Belege reichen für eine solche Annahme aber nicht aus. Anscheinend ist die vom Anmelder selbst geschaffene, erst seit wenigen Jahren gelehrte und ausgeübte Kampfsportart bisher nur in vergleichsweise wenigen Orten im westdeutschen Bereich (Saarland, Rheinland, Ruhrgebiet) verbreitet. Unter diesen Umständen kann das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft weder für die beanspruchten sportlichen Dienstleistungen in Klasse 41, noch für Gymnastik- und Sportbekleidung in Klasse 25 mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden.

2. Einer Registrierung der angemeldeten Bezeichnung kann auch nicht das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegengehalten werden. Denn nach dieser Bestimmung sind nur solche Marken von einer Eintragung ausgeschlossen, welche ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung u.a. der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können.

Eine derartige unmittelbar beschreibende Angabe stellt "Yi Quan Dao" bereits für die Dienstleistungsangebote nicht dar, erst Recht nicht für die beanspruchten Waren. Auf die Frage, wer diese Bezeichnung ursprünglich geschaffen (und später verbreitet) hat, kommt es allerdings nicht maßgeblich an (vgl BPatGE 33, 12 - IRONMAN TRIATHLON). Die Beurteilung der markenrechtlichen Schutzfähigkeit erfolgt unabhängig von namens- und urheberrechtlichen Zusammenhängen. Allerdings spricht nichts gegen die Darstellung des Anmelders, er selbst habe den betreffenden Kampfsportstil - mit ostasiatischen Wurzeln - entwickelt und mit der Phantasiebezeichnung "Yi Quan Dao" benannt. Für die Richtigkeit dieser Behauptung spricht vor allem, daß sich im Internet keinerlei Fundstellen aus dem ostasiatischen oder dem englischsprachigen Bereich finden lassen, sondern lediglich inländische, und hier überwiegend nur solche, die vom Anmelder selbst stammen oder mit diesem in Verbindung gebracht werden können. Maßgeblich ist insoweit, daß sich die angemeldete Bezeichnung in der vergleichsweise kurzen Zeit ihrer Verwendung noch nicht zu einem allgemein bekannten gegnerischen Begriff (Gattungsbezeichnung) entwickelt hat, die mit sonstigen verbreiteten Kampfsportarten wie etwa Jiu-Jitsu, Judo, Karate, Teakwon-Do, Ajukate usw. in eine Reihe gestellt werden könnte. Es liegen keine ausreichenden Belege dafür vor, daß die betreffende Kampfsportart von einer Vielzahl unterschiedlicher Unternehmen, ohne Zusammenhang mit dem Betrieb des Anmelders, angeboten und gelehrt würde. Sie kann deshalb gegenwärtig weder als freihaltebedürftige Gattungsbezeichnung nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG angesehen werden, noch ist sie bereits zu einer üblich gewordenen Bezeichnung gemäß § 8 Abs 2 Nr 3 MarkenG geworden. Es liegen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß eine derartige Entwicklung hin zu einer glatt dienstleistungsbeschreibenden Angabe in absehbarer Zukunft zu erwarten wäre.

Der Beschluß der Markenstelle konnte somit im Ergebnis keinen Bestand haben und war auf die Beschwerde hin aufzuheben.

Viereck Dr. Albrecht Kruppa Hu






BPatG:
Beschluss v. 13.04.2005
Az: 32 W (pat) 21/04


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