Bundespatentgericht:
Beschluss vom 1. Oktober 2002
Aktenzeichen: 34 W (pat) 705/02

(BPatG: Beschluss v. 01.10.2002, Az.: 34 W (pat) 705/02)

Tenor

Das Patent 43 26 353 wird aufrecht erhalten.

Gründe

I Gegen das am 30. April 1997 veröffentlichte deutsche Patent 43 26 353 haben die Firmen S...-E... GmbH & Co. KG und J.... GmbH u. Co. Einspruch eingelegt.

Die S...-E... GmbH & Co KG hat ihren Einspruch mit Schriftsatz vom 9. Januar 2002 zurückgenommen.

Die verbleibende Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 13. Mai 2002, die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 17. Mai 2002 die Entscheidung über den Einspruch nach § 147 Abs 3 Nr 2 beantragt.

Im Verfahren sind folgende Entgegenhaltungen:

E1 DE 85 19 809 U1 E2 DE 36 07 094 C2 E3 DE-GM 1 965 930 E4 DE-GM 75 24 548 E5 DE 90 10 209 U1 E6 US 4 567 350 E7 DE-GM 72 02 869 E8 DE-PS 1 157 755.

Die Entgegenhaltungen E1 bis E4 wurden bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigt.

Der erteilte Anspruch 1 lautet:

Gehäuse eines elektrischen Durchlauferhitzers mit einer Gehäuserückwand (2, 2') und einer darauf aufgesetzten Gehäusehaube (3, 3'), die zusammen einen Gehäuseinnenraum (5, 6) begrenzen, dadurch gekennzeichnet, dass der Gehäuseinnenraum (5, 6) durch eine Trennwand (4, 4') in einem Wasseranschlußraum (6) und einen Trockenraum (5) aufgeteilt ist, daß die Trennwand (4, 4') mit mindestens einer ersten abgedichteten Öffnung (7, 8; 7', 8') zur Durchführung von ersten Wasserleitungen (11, 12) versehen ist, und daß der Wasseranschlußraum (6) mindestens eine zweite Öffnung (9, 10; 9', 10') an der Gehäuserückwand (2, 2') oder der Gehäusehaube (3, 3') zum Anschluß von zweiten Wasserleitungen (14, 15) besitzt.

Diesem Anspruch sind Ansprüche 2 bis 7 nachgeordnet.

Die Einsprechende hat vorgetragen, der Gegenstand des Patents beruhe gegenüber dem Stand der Technik nicht auf erfinderischer Tätigkeit; die Merkmale der Unteransprüche seien bekannt oder handwerklicher Art.

Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt, das Patent aufrecht zu erhalten.

Sie sieht die Patentfähigkeit als gegeben an.

Wegen der abhängigen Patentansprüche 2 bis 7 und wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II Das Patent war aufrechtzuerhalten.

Die Zurückweisung des Einspruchs der im Verfahren verbliebenen Einsprechenden kommt nicht in Betracht (noch offengelassen in der Senatsentscheidung 34 W (pat) 702/02, veröffentlicht in Mitt 2002, 417). Das zeigt der vorliegende Fall anschaulich, denn der Senat muß auch auf den zurückgenommenen Einspruch der Firma S...-E... GmbH & Co KG nach PatG § 61 Abs 1 Satz 2 von Amts we- gen in der Sache prüfen, ob das Patent Bestand hat. Ist das wie hier der Fall, muß das Patent aufrechterhalten werden. Dagegen ist eine Zurückweisung eines bereits zurückgenommenen Einspruchs nicht mehr möglich.

1. Beide Einsprüche waren zulässig.

2. Anspruch 1 stellt unter Schutz einen Gegenstand mit den folgenden Merkmalen:

a Gehäuse eines elektrischen Durchlauferhitzers mit einer Gehäuserückwand 2, 2'

b und einer darauf aufgesetzten Gehäusehaube 3, 3'

c die zusammen einen Gehäuseinnenraum 5, 6 begrenzen, dadurch gekennzeichnetd1 daß der Gehäuseinnenraum 5, 6 aufgeteilt istd2 in einen Wasseranschlußraum 6 und einen Trockenraum 5 d3 durch eine Trennwand 4, 4', e daß die Trennwand 4, 4' mit mindestens einer ersten abgedichteten Öffnung 7, 8; 7', 8' zur Durchführung von ersten Wasserleitungen 11, 12 versehen ist undf daß der Wasseranschlußraum 6 mindestens eine zweite Öffnung 9, 10; 9', 10' an der Gehäuserückwand 2, 2' oder der Gehäusehaube 3, 3' zum Anschluß von zweiten Wasserleitungen 14, 15 besitzt.

3. Zum Verständnis des Anspruchs 1 des Streitpatents:

Die Aufteilung des Gehäuseinnenraums erfolgt durch eine Trennwand die sich nach der Lehre des Streitpatents im wesentlichen über den gesamten Querschnitt des Gehäuseinnenraums erstreckt. Ein geringer Spalt zwischen Trennwand und Gehäusehaube mindert den Strahlwasserschutz des Gehäuses nicht, s Sp 3 Z 68 bis Sp 4 Z 5.

4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu.

Den Geräten nach den Entgegenhaltungen E1 bis E7 fehlt zumindest das Merkmal e, daß eine Trennwand gegeben ist, die mit mindestens einer ersten abgedichteten Öffnung zur Durchführung von ersten Wasserleitungen versehen ist. Die Druckschrift E8 betrifft eine Gastherme. Es wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit verwiesen.

5. Das offensichtlich gewerblich anwendbare Gehäuse eines elektrischen Durchlauferhitzers nach Anspruch 1 beruht auf erfinderischer Tätigkeit.

In der Beschreibungseinleitung des Streitpatents sind ua die DE 85 19 809 U1 (E1) und die DE 36 07 094 C2 (E2) gewürdigt. Diese Schriften beschreiben gattungsgemäße Gehäuse, bei welchen jeweils ein Spritzwasserschutz für das Gehäuse insgesamt angestrebt wird.

Bei der E1 dient dazu eine an der Montagewand anliegende umlaufende Profildichtung 8 mit einer Ausnehmung, in die sowohl der Rand des an der Montagewand befestigten Grundträgers wie auch der Rand der Gehäusehaube eingreifen, s dort S 3 Abs 3.4.4 und Figuren.

Der Durchlauferhitzer nach der E2 weist ein Gehäuse mit einem geteilten Grundträger auf. Zur Spritzwasserabdichtung der Gehäusehaube dient eine in einer Nut 4, 5 des Grundträgers umlaufende Dichtung. Gegenüber der Montagewand wird die Dichtheit gegen Spritzwasser dadurch erzielt, daß das obere Teil 1 des Grundträgers zur Montagewand hin geschlossen ist und das untere, wandseitig durchbrochene Teil 2 mit einem federnd an der Montagewand anliegenden Wandanschlußrahmen 32 versehen ist, s Sp 4 Abs 6 der Entgegenhaltung 2.

Ausgehend von diesem in der Streitpatentschrift als montageaufwendig geschilderten Stand der Technik ist dem Streitpatent die Aufgabe zugrundegelegt, ein strahlwassergeschütztes Durchlauferhitzergehäuse bereitzustellen, das den Strahlwasserschutz mit einfacheren Mitteln erreicht, s Streitpatentschrift Sp 2 Abs 3.

In Anspruch 1 ist eine Lösung dieser Aufgabe angegeben.

Nächstkommende Entgegenhaltung ist die De 90 10 209 U1 (E5). Diese zeigt und beschreibt ein Gehäuse eines Durchlauferhitzers und befasst sich ausdrücklich mit dem dem Patent zugrundeliegenden Problem des Spritz- bzw Strahlwasserschutzes. Sie lehrt dazu eine besondere Art der Abdichtung eines Teils der Gehäusehaube 2 gegenüber dem Unterteil 1 durch eine Labyrinthabdichtung sowie eine Unterteilung des Gehäuseinnenraums in einen Bereich, in den in begrenztem Umfang von unten Spritz- bzw. Strahlwasser eindringen kann (im Ausführungsbeispiel nach Fig 1 der untere zur Wand hin offene Raum), und in einer zwischen dem Unterteil und der Gehäusehaube befindlichen Bereich (im Ausführungsbeispiel nach Fig 1 oben), der gegen das Eindringen von Spritz- bzw Strahlwasser geschützt ist, s S 2 Abs 2 und 3, S 5 Abs 2 iVm Fig 1 und 4 sowie Ansprüche 5 und 6.

Neben den Merkmalen des Oberbegriffs sind somit die kennzeichnenden Merkmale d1, d2 und f (in der Ausführungsform "zweite Öffnung an der Gehäuserückwand") verwirklicht. Die Aufteilung des Gehäuses erfolgt durch eine von der Rückwand des Unterteils 1 aus - nach Art eines Raumteilers - in den Innenraum ragenden Wand (untere Wand 8). Der im Ausführungsbeispiel nach Fig 1 (rechts) vor dem Unterteil 1 gelegene obere Bereich ist im Sinne des Streitpatents als Trockenraum anzusehen, der unterhalb der unteren Wand 8 darunter liegende Bereich als Wasseranschlußraum, vgl S 1 Abs 1.

Die Druckschrift E5 gab aus sich heraus keine Anregung, die weiteren Merkmale d3 und e vorzusehen.

Um den Schutz gegen eindringendes Strahlwasser für den Trockenraum zu verbessern, hätte sich dem Fachmann ohne weiteres eine Verlängerung der Wand 8 (s Fig 4) nach vorne zu angeboten. Diese Verlängerung hätte der Fachmann jedoch nicht so durchgeführt, daß sich die Ausbildung der beanspruchten Trennwand ergeben hätte. Vielmehr hätte der unbefangene Fachmann die Wand 8 nur soweit in Richtung auf die Gehäusehaube zu verlängert, daß sich die hier durchzuführenden Wasserleitungen noch bequem hätten verlegen lassen. Für eine ggfs angestrebte weitere Verbesserung des Schutzes gegen Spritz- bzw Strahlwasser hätte er nach dem Vorbild der Entgegenhaltung 5 entsprechend deren Anspruch 6 den von der Wand 8 nach unten abragenden Steg 25 vorgesehen, zumal dessen Wirkung besonders hervorgehoben ist, s S 5 letzte drei Zeilen.

Das beanspruchte Gehäuse ergab sich für den Fachmann auch unter Berücksichtigung des übrigen Standes der Technik nicht ohne erfinderische Tätigkeit.

Ein Gehäuse eines elektrisch beheizten Boilers mit einer Trennwand zwischen Wasseranschlußraum und Trockenraum zeigt das DE-GM 1 965 930 (E3). Die Trennwand (Zwischenboden 7) dient dazu, im Gehäuse selbst anfallendes Schwitzwasser von dem die elektrischen Schaltelemente aufnehmenden Trockenraum 5 fern zu halten, s Fig 1 und zugehörige Beschreibung. In der Ausführung des Boilers als Untertischgerät ist keine Durchführung von Wasserleitungen durch die Trennwand gegeben. Aber auch die für den Einsatz des Boilers über dem Waschtisch erwähnte Möglichkeit der Durchführung von Wasserleitungen durch die Trennwand (s S 3 Abs 3 bis S 4 Z 1) führt nicht zum Patentgegenstand. Zum ersten ist eine Abdichtung der Öffnung für die Durchführung nicht angesprochen, zum zweiten werden bei dieser Ausführungsform die elektrischen Anschlüsse in den Wasseranschlußraum verlegt, was von der Lehre des Streitpatents sogar wegführt.

Auch die US 4 567 350 (E6), die einen Durchlauferhitzer mit einem separaten Abteil für einen Teil der elektrischen Ausrüstung zeigt, vermittelt die Lehre, Wasseranschlüsse und elektrische Komponenten in einem Raum zusammenzufassen. Da in ihr überdies keine Trennwand mit einer abgedichteten Öffnung zur Durchführung von ersten Wasserleitungen gezeigt ist, konnte diese Druckschrift dem Fachmann ebenfalls keinen weiterführenden Hinweis in Richtung auf die beanspruchte Lehre geben.

Einen Durchlauferhitzer, dessen Gehäuseinnenraum mit einer Trennwand mit mindestens einer ersten abgedichteten Öffnung zur Durchführung von ersten Wasserleitungen versehen ist, zeigt die DE-PS 1 157 755 (E8), s dort Nrn 27'. Es handelt sich dort jedoch um eine Gastherme. In der Entgegenhaltung wird zur Erzielung einer Gas- bzw Abgasdichtheit der Therme zum Raum hin vorgeschlagen, die Trennwand mit mindestens einer ersten abgedichteten Öffnung zur Durchführung von Wasserleitungen zu versehen. Wegen der erkennbar andersartigen Problemstellung hätte der unbefangene Fachmann - wenn er diese Schrift überhaupt in Betracht gezogen hätte - keinen Anlaß gesehen, diese Maßnahme auf ein Gehäuse eines elektrischen Durchlauferhitzers zur Erzielung eines Strahlwasserschutzes zu übertragen.

Die schon abgehandelten Schriften DE 85 19 809 U1 (E1) und DE 36 07 094 C2 (E2) liegen weiter ab. Gleiches gilt für die weiteren im Verfahren befindlichen deutschen Gebrauchsmuster 75 24 548 (E4) und 72 02 869 (E7). Diese wurden von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung zu Recht auch nicht aufgegriffen, so daß sich ein näheres Eingehen auf sie erübrigt.

Patentanspruch 1 hat demzufolge Bestand.

6. Die Unteransprüche 2 bis 7 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen des Gegenstands des Anspruchs 1. Diese Ansprüche haben daher ebenfalls Bestand.

Dr. Barton Dr. Frowein Ihsen Voit Bb






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